Öffentliche Bekanntmachung zu Eintragungsmöglichkeiten von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Auf Grundlage des § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG wird nachfolgend auf das Recht hingewiesen, der Datenübermittlung gemäß § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgemeinschaft
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. Wahlvorschlagsträgern bei Wahlen und Abstimmungen
Die Meldung mit der vollständigen Beschreibung finden Sie unten bei Downloads.
Weitere Informationen
Veröffentlichung
Downloads
Mehr über
Weitere Meldungen
Vollsperrung Burgplatz in Bad Liebenwerda
Do, 22. Oktober 2026
Witterungsabhängig wird am 29.10.2026 oder 30.10.2026, für den Zeitraum von 07:00 bis 15:00 Uhr, ...


