Öffentliche Bekanntmachung zu Eintragungsmöglichkeiten von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Auf Grundlage des § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG wird nachfolgend auf das Recht hingewiesen, der Datenübermittlung gemäß § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.

 

1.    Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche 
Religionsgemeinschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgemeinschaft

 

2.    Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

3.    Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. Wahlvorschlagsträgern bei Wahlen und Abstimmungen

 

Die Meldung mit der vollständigen Beschreibung finden Sie unten bei Downloads.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Verbandsgemeinde Liebenwerda
Mo, 05. Oktober 2026

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