Richtlinie der Stadt Bad Liebenwerda zur Förderung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft (Kita-Finanzierungsrichtlinie)

 

  1. Gegenstand und Ziel der Förderung, Rechtsgrundlage

 

1.1 die Stadt bezuschusst nach

-         dieser Richtlinie

-         -dem Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) (Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 (BGB I S. 2403)

-         -dem Zweiten Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder – und Jugendhilfe – Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384; ABl.MBJS S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2007 (GVBl. Teil I Nr. 9 S. 110).

-         -der Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung – KitaBKNV) vom 1. Juni 2004 (GVBl. II S. 450; ABl.MBJS S. 357)

-         der Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten ( Kita-Personalverordnung – KitaPersV) vom 27.April 1993- geändert durch Verordnung vom 22.01.2001 ( GVBl. II S.24 )

die freien Träger für den Betrieb von Tageseinrichtungen in der Stadt Bad Liebenwerda (weiter Kindertagesstätten genannt).

 

1.2 Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden gewährt, wenn die Kindertagesstätte im Bedarfsplan des Landkreises Elbe Elster aufgenommen ist und der Träger bei den Elternbeiträgen mindestens die Höhe der Gebühren der Gebührensatzung der Stadt Bad Liebenwerda anwendet.

 

1.3 Ziel und Zweck der Förderung ist es, sicher zu stellen, dass die freien Träger von Kindertagesstätten durch Zuschüsse zu den Betriebskosten in die Lage versetzt werden, die gemäß § 3 KitaG benannten Aufgaben zur Erziehung, Bildung und Betreuung sowie zur Versorgung der Kinder in Kindertagesstätten zu erfüllen.

 

 

 

2. Finanzierung der Leistung

 

2.1 Grundlagen der Finanzierung sind die sich aus den Personal- und Sachkosten nach

Anlage 1 ergebenden betriebsnotwendigen Kosten eines Jahres pro Kindertagesstättenplatz.

Die betriebsnotwendigen Kosten werden nach folgenden Grundsätzen ermittelt:

 

a) Die pädagogischen Leitungs- und Personalkosten ergeben sich aus der jeweils geltenden

Rechtsverordnung zur Personalausstattung nach § 10 KitaG bzw. § 5 KitaPersV, den

jeweils geltenden tariflichen Regelungen und den daran orientierten Personalkostendurchschnittssätzen, wie sie der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe anerkennt.

 

b) Die betriebsnotwendigen Kosten werden wenigstens alle zwei Jahre auf ihre

Angemessenheit/ Wirtschaftlichkeit überprüft. Zur Überprüfung haben die Träger der

Kindertagsstätten die tatsächlichen Kosten jährlich bis zum 30.4. des Folgejahres  einrichtungskonkret darzustellen.

 

2.2 Die betriebsnotwendigen Kosten, die dem Träger jährlich mit dem Betrieb seiner

Kindertagesstätten entstehen, werden durch

      Punkt 3 Abs.4 dieser Richtlinie,

            Gebührensatzung des örtlichen Trägers sowie

·         einem Eigenanteil des freien Trägers aus den zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte finanziert.

Dieser Eigenanteil sollte im Wert von je 50 € im Jahresdurchschnitt pro belegten Platz in der Kindertagesstätte liegen. Eine Arbeitsstunde wird dabei mit 10 € bewertet. Er wird den gewährten Zuschüssen nicht gegen gerechnet.

 

2.3 Die freien Träger erhalten auf der Grundlage dieser Richtlinie öffentliche Mittel. Sie tragen dafür Sorge, dass diese Mittel nur für eine wirtschaftliche und sparsame Betriebsführung der Kindertagesstätte verwendet werden.

 

2.4 Der freie Träger ist verpflichtet, die von ihm betriebenen Kindertagesstätten vorrangig für

die Betreuung von Kindern der Stadt Bad Liebenwerda zur Verfügung zu stellen.

Nach Vorlage des Bescheides der Wohnortgemeinde zur Prüfung des Rechtsanspruches gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 KitaG kann das Kind aufgenommen werden.

Er gewährleistet, dass Verträge zur Betreuung von Kindern aus Fremdgemeinden zusätzlich nur nach Vorlage einer Erklärung der Wohnortgemeinde zur Übernahme der angemessenen Kosten  in der durch die Stadt jeweils aktuell festgelegten Höhe aufgenommen werden. Erfolgt hier die Mitwirkung des freien Trägers nicht korrekt im Sinne dieser Festlegung und kommt es dadurch zum Abschluss eines Betreuungsvertrages ohne Erklärung der zuständigen Gemeinde, so trägt der freie Träger diesen Kostenanteil.

Vor Aufnahme von  Kindern  aus Fremdgemeinden, muss der Stadt Bad Liebenwerda die Rechtsanspruchprüfung sowie die Erklärung zur Übernahme der angemessenen Kosten vorgelegt werden.

Der freie Träger stellt sicher, dass nur Kinder mit Wohnsitz im Land Brandenburg aufgenommen werden, die einen Rechtsanspruch gemäß § 1 KitaG haben.

Ausnahmen sind nur im Einzelfall nach vorherigen konkreten Vereinbarungen über die Kostenerstattung zwischen der Stadt Bad Liebenwerda, dem Träger, den Sorgeberechtigten und der Wohnortgemeinde zulässig.

 

3. Berechnung und Beantragung

 

Grundlage für den Finanzierungsanteil des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist die Anzahl der in der Kindertagesstätte belegten Plätze. Diese Anzahl wird quartalsweise bemessen nach der Anzahl der wirksam geschlossenen Betreuungsverträge am Ersten des dem jeweiligen Quartal vorhergehenden Monats (Stichtagsregelung KitaBKNV).

Die freien Träger melden mit den Formblättern die Belegungszahlen zu den Stichtagen bis zum 10.03.; 10.06.; 10.09. und 10.12. des Jahres an die Stadt Bad Liebenwerda. Diese reicht für die Erstattung der pädagogisch notwendigen Personalkosten zum 15. des Monats die Meldung an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgeschlüsselt nach Alter und Betreuungsumfang weiter (wobei der gesetzliche bzw. durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gesondert festgestellte bedingte Betreuungsbedarf nicht überschritten werden darf).

 

Der Zuschuss für die Bewirtschaftungs- und Sachkosten wird auf Grund der zum Stichtag gemeldeten Kinderzahl berechnet. Die Auszahlung erfolgt bis zum 15. der Quartalsmitte.

 

Er beträgt ab 2010 für:

Kinder von 0 bis 3 Jahre                     monatlich 45,00 bis 55,00 €

Kinder von 3 bis Schuleintritt             monatlich 40,00 bis 50,00 €

Hortkinder                                          monatlich 35,00 bis 45,00 €

 

Diese Pauschalen werden mindestens aller 2 Jahre überprüft und können neu verhandelt werden.

 

4. Verwendung

 

Die ausgereichten Zuschüsse werden von den Trägern zur Finanzierung ihrer in Bad Liebenwerda betriebenen Einrichtungen verwandt.

Die Planungsansätze der BKB II bis VI des Haushaltsantrages der Träger haben keine

Bindungswirkung für die Ausgabestruktur der Träger. Die Träger sind berechtigt, aus dem

Betrieb der Einrichtung eine Rückstellung in das Folgejahr für eine bestimmte Maßnahme, die aus Zeitgründen nicht mehr abgearbeitet werden konnte, zu bilden.

Die Verwendung dieser Rückstellung hat zweckgebunden für den Kindertagesstättenbetrieb in Einrichtungen von Bad Liebenwerda zu erfolgen.

 

 

 

 

5. Nachweisführung und Kontrolle

 

Bis zum 30.04.des Folgejahres legt der freie Träger der Kommune einen Verwendungsnachweis über die erhaltenen Zuschüsse des vorangegangenen Kalenderjahres vor.

Die Stadt Bad Liebenwerda ist berechtigt Kontrollen durchzuführen. Die Träger verpflichten sich, dazu die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

Die Kontrolle schließt die Prüfung der rechtmäßigen Erhebung der Elternbeiträge ein.

 

Ungeachtet der von der Verwaltung der Kommune vorzunehmenden Prüfungen sind dem Rechnungsprüfungsamt (RPA) des Landkreises alle Rechte zur Vornahme von Tiefen- und Vollständigkeitsprüfungen vom und beim freien Träger einzuräumen, so dass die Prüfung aller Einnahmen, Ausgaben und Unterlagen oder Belege, die für die Bewilligung von Leistungen nach dieser Richtlinie maßgebend sind, gesichert ist. Andernfalls kann die Stadt eine gänzliche oder teilweise Rückzahlung der Zuwendungen verlangen. Die Prüfung der Unterlagen kann dabei vor Ort beim Träger oder durch Übergabe von Belegkopien in der Verwaltung der Stadt Bad Liebenwerda erfolgen. Der Vorsitzende des zuständigen Fachausschusses der Stadtverordnetenversammlung und der Bürgermeister haben das Recht, den Träger zu Sitzungen der kommunalen Vertretung einzuladen und dort von ihm eine Stellungnahme zur bisherigen und zukünftigen Kostenentwicklung zu verlangen.


Anlage 1

Betriebsnotwendige Kosten (welche –außer I - durch die Pauschalen Pkt. 3 gedeckt werden müssen) entstehen insbesondere in  nachfolgenden Betriebskostenbereichen:

 

 

I. Personalkosten des aufgrund von Rechtsvorschriften eingesetzten pädagogischen

Personals:

-         notwendiges pädagogisches Personal (einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld /

Gratifikationen / mitarbeiter- bzw. leistungsbezogene Vergütungsbestandteile,

Arbeitgeberanteile an Sozialversicherung, zusätzliche Altersvorsorge)

-         Leitungspersonal (einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld / Gratifikationen /

mitarbeiter- bzw. leistungsbezogene Vergütungsbestandteile, Arbeitgeberanteile an

Sozialversicherung, zusätzliche Altersvorsorge)

-         dazu zu entrichtende Beiträge zur Berufsgenossenschaft

-         Arbeitssicherheit / technische Überwachung der Arbeitsplätze

-         anteilige Betriebsratskosten

-         arbeitsmedizinische Betreuung, Ausgleichsabgabe

 

 

II. Sonstige Personal- und Sachkosten für die pädagogische Arbeit

-         Spiel- und Beschäftigungsmaterial

-         Bücher / Zeitschriften

-         sonstiges Verbrauchsmaterial

-         Ausflüge, Elternversammlungen

-         Tierpflege

 

 

III. Personal- und Sachkosten für das Grundstück und Gebäude der Kita sowie für dessen

Bewirtschaftung

-         Reinigungsleistungen

-         Hausmeisterleistungen

-         Straßenreinigung, Schornsteinfeger, Winterdienst, Abfallentsorgung

-         Abschreibungen auf Investitionen

-         Wartung technischer Anlagen

 

-         Miete (kalkulatorische Miete bei eigenem Gebäude) 

 

      oder, sofern nicht schon in der Miete enthalten:

-         Ausgaben für Heizung,

-         Wasser/Abwasser, Energie und öffentliche Abgaben

-         Unterhaltung und Pflege Grundstück, Gebäude, Spielplatz

-         Gebäude- u. Sachversicherungen

 

 

IV. Personal- und Sachkosten für die Verpflegung

-         technisches Personal (Küchenkraft)

-         Dienst- und Schutzkleidung (Küchenkraft)

-         Verpflegung

 

 

 

V. Sachkosten für den Ersatz und die Ergänzung von Einrichtungsgegenständen

- Anschaffung / Ersatzbeschaffung von Geräten u. Einrichtungsgegenständen

·        Für abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die selbstständig genutzt werden können und deren Anschaffungs- und Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) für den einzelnen Vermögensgegenstand mehr als 150€ betragen und 1.000€ nicht überschreiten, ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten zu bilden. Der Sammelposten ist im Jahr der Bildung und der folgenden vier Jahren mit jeweils einem fünftel abzuschreiben. Bei einem Wert unter 150 € (ohne Umsatzsteuer) sind die Vermögensgegenstände unmittelbar als Aufwand zu verbuchen.

 

 

VI. Sonstige Personal- und Sachkosten der Kita

-         Verwaltungskosten / org. Leitungsanteil

-         Bürobedarf

-         Post / Telefon

-         Fortbildung / Fachberatung / Dienstreise

-         sonst. Personalkosten/ Sachkosten (z.B. Zivi)

-         Beiträge Organisation

-         notwendige Versicherungen sofern nicht in BKB III enthalten

-         Transportkosten / Fahrkarten