Richtlinie der Stadt Bad Liebenwerda zur Förderung
der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft (Kita-Finanzierungsrichtlinie)
1.1
die Stadt bezuschusst nach
-
dieser
Richtlinie
-
-dem
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) (Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134),
geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 (BGB
I S. 2403)
-
-dem
Zweiten Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder
– und Jugendhilfe – Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom 27. Juni 2004 (GVBl. I
S. 384; ABl.MBJS S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2007
(GVBl. Teil I Nr. 9 S. 110).
-
-der
Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das
Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten und
finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten-Betriebskosten-
und Nachweisverordnung – KitaBKNV) vom 1. Juni 2004 (GVBl. II S. 450; ABl.MBJS
S. 357)
-
der
Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen
Personals in Kindertagesstätten ( Kita-Personalverordnung – KitaPersV) vom
27.April 1993- geändert durch Verordnung vom 22.01.2001 ( GVBl. II S.24 )
die freien Träger für den Betrieb von
Tageseinrichtungen in der Stadt Bad Liebenwerda (weiter Kindertagesstätten
genannt).
1.2
Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden gewährt, wenn die Kindertagesstätte im
Bedarfsplan des Landkreises Elbe Elster aufgenommen ist und der Träger bei den
Elternbeiträgen mindestens die Höhe der Gebühren der Gebührensatzung der Stadt
Bad Liebenwerda anwendet.
1.3
Ziel und Zweck der Förderung ist es, sicher zu stellen, dass die freien Träger
von Kindertagesstätten durch Zuschüsse zu den Betriebskosten in die Lage
versetzt werden, die gemäß § 3 KitaG benannten Aufgaben zur Erziehung, Bildung
und Betreuung sowie zur Versorgung der Kinder in Kindertagesstätten zu
erfüllen.
2.
Finanzierung der Leistung
2.1
Grundlagen der Finanzierung sind die sich aus den Personal- und Sachkosten nach
Anlage 1 ergebenden betriebsnotwendigen Kosten eines
Jahres pro Kindertagesstättenplatz.
Die betriebsnotwendigen Kosten werden nach folgenden
Grundsätzen ermittelt:
a) Die pädagogischen Leitungs- und Personalkosten
ergeben sich aus der jeweils geltenden
Rechtsverordnung zur Personalausstattung nach § 10
KitaG bzw. § 5 KitaPersV, den
jeweils geltenden tariflichen Regelungen und den
daran orientierten Personalkostendurchschnittssätzen, wie sie der örtliche
Träger der öffentlichen Jugendhilfe anerkennt.
b) Die betriebsnotwendigen Kosten werden wenigstens
alle zwei Jahre auf ihre
Angemessenheit/ Wirtschaftlichkeit überprüft. Zur
Überprüfung haben die Träger der
Kindertagsstätten die tatsächlichen Kosten jährlich
bis zum 30.4. des Folgejahres
einrichtungskonkret darzustellen.
2.2
Die betriebsnotwendigen Kosten, die dem Träger jährlich mit dem Betrieb seiner
Kindertagesstätten entstehen, werden durch
Punkt 3 Abs.4 dieser Richtlinie,
Gebührensatzung
des örtlichen Trägers sowie
·
einem
Eigenanteil des freien Trägers aus den zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem
Betrieb der Kindertagesstätte finanziert.
Dieser Eigenanteil
sollte im Wert von je 50 € im Jahresdurchschnitt pro belegten Platz in der
Kindertagesstätte liegen. Eine Arbeitsstunde wird dabei mit 10 € bewertet. Er
wird den gewährten Zuschüssen nicht gegen gerechnet.
2.3
Die freien Träger erhalten auf der Grundlage dieser Richtlinie öffentliche
Mittel. Sie tragen dafür Sorge, dass diese Mittel nur für eine wirtschaftliche
und sparsame Betriebsführung der Kindertagesstätte verwendet werden.
2.4
Der freie Träger ist verpflichtet, die von ihm betriebenen Kindertagesstätten
vorrangig für
die Betreuung von Kindern der Stadt Bad Liebenwerda
zur Verfügung zu stellen.
Nach Vorlage des Bescheides der Wohnortgemeinde zur
Prüfung des Rechtsanspruches gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 KitaG kann das Kind
aufgenommen werden.
Er gewährleistet, dass Verträge zur Betreuung von
Kindern aus Fremdgemeinden zusätzlich nur
nach Vorlage einer Erklärung der Wohnortgemeinde zur Übernahme der angemessenen
Kosten in der durch die Stadt jeweils
aktuell festgelegten Höhe aufgenommen werden. Erfolgt hier die Mitwirkung des
freien Trägers nicht korrekt im Sinne dieser Festlegung und kommt es dadurch
zum Abschluss eines Betreuungsvertrages ohne Erklärung der zuständigen
Gemeinde, so trägt der freie Träger diesen Kostenanteil.
Vor Aufnahme von
Kindern aus Fremdgemeinden, muss
der Stadt Bad Liebenwerda die Rechtsanspruchprüfung sowie die Erklärung zur
Übernahme der angemessenen Kosten vorgelegt werden.
Der freie Träger stellt sicher, dass nur Kinder mit
Wohnsitz im Land Brandenburg aufgenommen werden, die einen Rechtsanspruch gemäß
§ 1 KitaG haben.
Ausnahmen sind nur im Einzelfall nach vorherigen
konkreten Vereinbarungen über die Kostenerstattung zwischen der Stadt Bad
Liebenwerda, dem Träger, den Sorgeberechtigten und der Wohnortgemeinde
zulässig.
3.
Berechnung und Beantragung
Grundlage für den Finanzierungsanteil des örtlichen
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist die Anzahl der in der
Kindertagesstätte belegten Plätze. Diese Anzahl wird quartalsweise bemessen
nach der Anzahl der wirksam geschlossenen Betreuungsverträge am Ersten des dem
jeweiligen Quartal vorhergehenden Monats (Stichtagsregelung KitaBKNV).
Die freien Träger melden mit den Formblättern die
Belegungszahlen zu den Stichtagen bis zum 10.03.; 10.06.; 10.09. und 10.12. des
Jahres an die Stadt Bad Liebenwerda. Diese reicht für die Erstattung der
pädagogisch notwendigen Personalkosten zum 15. des Monats die Meldung an den
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgeschlüsselt nach Alter und
Betreuungsumfang weiter (wobei der gesetzliche bzw. durch den örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe gesondert festgestellte bedingte Betreuungsbedarf
nicht überschritten werden darf).
Der Zuschuss für die Bewirtschaftungs- und
Sachkosten wird auf Grund der zum Stichtag gemeldeten Kinderzahl berechnet. Die
Auszahlung erfolgt bis zum 15. der Quartalsmitte.
Er
beträgt ab 2010 für:
Kinder
von 0 bis 3 Jahre monatlich
45,00 bis 55,00 €
Kinder
von 3 bis Schuleintritt monatlich 40,00 bis 50,00 €
Hortkinder monatlich
35,00 bis 45,00 €
Diese Pauschalen werden mindestens aller 2 Jahre überprüft und können neu verhandelt
werden.
4.
Verwendung
Die ausgereichten Zuschüsse werden von den Trägern
zur Finanzierung ihrer in Bad Liebenwerda betriebenen Einrichtungen verwandt.
Die Planungsansätze der BKB II bis VI des
Haushaltsantrages der Träger haben keine
Bindungswirkung für die Ausgabestruktur der Träger.
Die Träger sind berechtigt, aus dem
Betrieb der Einrichtung eine Rückstellung in das
Folgejahr für eine bestimmte Maßnahme, die aus Zeitgründen nicht mehr
abgearbeitet werden konnte, zu bilden.
Die Verwendung dieser Rückstellung hat zweckgebunden
für den Kindertagesstättenbetrieb in Einrichtungen von Bad Liebenwerda zu
erfolgen.
5.
Nachweisführung und Kontrolle
Bis zum 30.04.des Folgejahres legt der freie Träger
der Kommune einen Verwendungsnachweis über die erhaltenen Zuschüsse des
vorangegangenen Kalenderjahres vor.
Die Stadt Bad Liebenwerda ist berechtigt Kontrollen
durchzuführen. Die Träger verpflichten sich, dazu die entsprechenden Unterlagen
zur Verfügung zu stellen.
Die Kontrolle schließt die Prüfung der rechtmäßigen
Erhebung der Elternbeiträge ein.
Ungeachtet der von der Verwaltung der Kommune
vorzunehmenden Prüfungen sind dem Rechnungsprüfungsamt (RPA) des Landkreises
alle Rechte zur Vornahme von Tiefen- und Vollständigkeitsprüfungen vom und beim
freien Träger einzuräumen, so dass die Prüfung aller Einnahmen, Ausgaben und
Unterlagen oder Belege, die für die Bewilligung von Leistungen nach dieser
Richtlinie maßgebend sind, gesichert ist. Andernfalls kann die Stadt eine
gänzliche oder teilweise Rückzahlung der Zuwendungen verlangen. Die Prüfung der
Unterlagen kann dabei vor Ort beim Träger oder durch Übergabe von Belegkopien
in der Verwaltung der Stadt Bad Liebenwerda erfolgen. Der Vorsitzende des
zuständigen Fachausschusses der Stadtverordnetenversammlung und der
Bürgermeister haben das Recht, den Träger zu Sitzungen der kommunalen
Vertretung einzuladen und dort von ihm eine Stellungnahme zur bisherigen und
zukünftigen Kostenentwicklung zu verlangen.
Anlage
1
Betriebsnotwendige
Kosten (welche –außer I - durch die Pauschalen Pkt. 3
gedeckt werden müssen) entstehen
insbesondere in nachfolgenden
Betriebskostenbereichen:
I.
Personalkosten des aufgrund von Rechtsvorschriften eingesetzten pädagogischen
Personals:
-
notwendiges
pädagogisches Personal (einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld /
Gratifikationen /
mitarbeiter- bzw. leistungsbezogene Vergütungsbestandteile,
Arbeitgeberanteile an
Sozialversicherung, zusätzliche Altersvorsorge)
-
Leitungspersonal
(einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld / Gratifikationen /
mitarbeiter- bzw.
leistungsbezogene Vergütungsbestandteile, Arbeitgeberanteile an
Sozialversicherung,
zusätzliche Altersvorsorge)
-
dazu
zu entrichtende Beiträge zur Berufsgenossenschaft
-
Arbeitssicherheit
/ technische Überwachung der Arbeitsplätze
-
anteilige
Betriebsratskosten
-
arbeitsmedizinische
Betreuung, Ausgleichsabgabe
II.
Sonstige Personal- und Sachkosten für die pädagogische Arbeit
-
Spiel-
und Beschäftigungsmaterial
-
Bücher
/ Zeitschriften
-
sonstiges
Verbrauchsmaterial
-
Ausflüge,
Elternversammlungen
-
Tierpflege
III.
Personal- und Sachkosten für das Grundstück und Gebäude der Kita sowie für
dessen
Bewirtschaftung
-
Reinigungsleistungen
-
Hausmeisterleistungen
-
Straßenreinigung,
Schornsteinfeger, Winterdienst, Abfallentsorgung
-
Abschreibungen
auf Investitionen
-
Wartung
technischer Anlagen
-
Miete
(kalkulatorische Miete bei eigenem Gebäude)
oder, sofern nicht schon in der Miete
enthalten:
-
Ausgaben
für Heizung,
-
Wasser/Abwasser,
Energie und öffentliche Abgaben
-
Unterhaltung
und Pflege Grundstück, Gebäude, Spielplatz
-
Gebäude-
u. Sachversicherungen
IV.
Personal- und Sachkosten für die Verpflegung
-
technisches
Personal (Küchenkraft)
-
Dienst-
und Schutzkleidung (Küchenkraft)
-
Verpflegung
V.
Sachkosten für den Ersatz und die Ergänzung von Einrichtungsgegenständen
- Anschaffung / Ersatzbeschaffung von Geräten u.
Einrichtungsgegenständen
·
Für
abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die
selbstständig genutzt werden können und deren Anschaffungs- und
Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) für den einzelnen Vermögensgegenstand
mehr als 150€ betragen und 1.000€ nicht überschreiten, ist im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten zu bilden. Der Sammelposten ist
im Jahr der Bildung und der folgenden vier Jahren mit jeweils einem fünftel
abzuschreiben. Bei einem Wert unter 150 € (ohne Umsatzsteuer) sind die
Vermögensgegenstände unmittelbar als Aufwand zu verbuchen.
VI.
Sonstige Personal- und Sachkosten der Kita
-
Verwaltungskosten
/ org. Leitungsanteil
-
Bürobedarf
-
Post
/ Telefon
-
Fortbildung
/ Fachberatung / Dienstreise
-
sonst.
Personalkosten/ Sachkosten (z.B. Zivi)
-
Beiträge
Organisation
-
notwendige
Versicherungen sofern nicht in BKB III enthalten
-
Transportkosten
/ Fahrkarten