Richtlinie zur Förderung des Sports in der

Stadt Bad Liebenwerda

 

 

1.

Präambel

(1) Durch die freiwillige Förderung der Vereine soll die Bedeutung des Sports in seiner gesundheitsvorsorgenden, pädagogischen und sozialen Funktion hervorgehoben und unterstützt werden. Darüber hinaus soll die Förderung die Voraussetzung dafür schaffen, dass die Bevölkerung der Stadt und der Ortsteile gleichermaßen Gelegenheit zur aktiven Betätigung in allen in den Vereinen vertretenen Sportarten findet.

 

(2) Zuschüsse nach diesen Richtlinien sind nur im Rahmen der haushaltsmäßig bereit gestellten Mittel möglich. Die Höhe der bereitgestellten Mittel richtet sich nach der Haushaltslage der Stadt Bad Liebenwerda. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuschüsse besteht auch dann nicht, wenn Mittel im Haushalt der Stadt Bad Liebenwerda eingestellt oder Zuschüsse über einen längeren Zeitraum gezahlt worden sind.

 

(3) Die Vergabe dieser Zuwendungen erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Richtlinien durch den Sozialausschuss.

2.

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

(1)  Gefördert werden gemeinnützige Vereine,

-          deren Satzung den Vereinssitz in der Stadt Bad Liebenwerda und als Vereinszweck die Pflege des Sports bestimmen,

-          die im Vereinsregister des Amtsgerichtes Cottbus eingetragen sind und

-          deren aktueller Anerkennungsbescheid des Finanzamtes nach der Gemeinnützigkeitsverordnung der Stadt Bad Liebenwerda vorliegt und

-          die einer Gliederung des Deutschen Sportbundes (LSB Brandenburg e.V.) angehören und

-          nach den Richtlinien des LSB Brandenburg e.V. Mitgliedsbeiträge erhebt.

 

(2)  Darüber hinaus wird erwartet, dass Zuschussmöglichkeiten anderer Stellen ausgenutzt worden sind. Angemessene Eigenleistungen der Vereine werden erwartet.

 

(3)          Vereine mit aktiver Jugendarbeit unterliegen einer besonderen Förderung.

3.

Förderung von Investitionen der Sportvereine

(1) Bei entsprechender frühzeitiger Antragstellung (dem der geplanten Investition vorausgehenden Jahr) können Vereine zu Investitionen für Sportanlagen in Abhängigkeit der geplanten Gesamtinvestition in der Regel zweckgebunden einen Zuschuss in Höhe von bis zu 10 % erhalten.

 

(2) Die Gesamtsumme, die für Investitionen aller Sportvereine jährlich in den Haushalt eingestellt wird, beträgt maximal 6.000,00 €.

(3) Der Sportverein ist verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung gegenüber der Stadt Bad Liebenwerda spätestens sechs Monate nach Erhalt des Zuschusses abzurechnen.

4.

Allgemeine Verfahrensgrundsätze

(1) Grundlage für eine Ausreichung der Sportförderung ist der aktuelle jährliche Bestandserhebungsbogen eines jeden Vereins an den Landessportbund Brandenburg.

Eine ordnungsgemäße Kopie dieses Bestandserhebungsbogens ist bis zum 15.01. eines jeden Jahres bei der Stadt Bad Liebenwerda einzureichen. Die Einreichung hat durch die Vereine selbstständig zu erfolgen.

Eine Aufforderung durch die städtische Fachabteilung erfolgt nicht.

 

(2) Liegt der Bestandserhebungsbogen zum genannten Termin nicht vor, erlischt automatisch die Förderwürdigkeit für das laufende Haushaltsjahr. Nachträgliche Genehmigungen sind ausgeschlossen.

5.

Sportförderung durch Zurverfügungstellung städtischer Sportanlagen

(1) Die Stadt Bad Liebenwerda stellt den Sportvereinen die Sportanlagen, die Eigentum der Stadt Bad Liebenwerda sind, auf der Basis von Nutzungsverträgen zur Verfügung.

 

(2) Die Vergabe der Sportplätze und Anlagen erfolgt in Abstimmung mit den dort sporttreibenden Vereinen und dem zuständigen Sachbereich der Stadtverwaltung.

 

(3) Nach Punkt 3 nicht anerkannten Sportgemeinschaften und Sportgruppen kann nach Rücksprache und vertraglicher Regelung mit dem Sachbereich und den Vereinen ein Nutzungsrecht eingeräumt werden.

 

(4) Die Vereine tragen die Betriebskosten der von ihnen genutzten Sportanlagen. Die Stadt Bad Liebenwerda zahlt den Vereinen einen Zuschuss zu den Betriebskosten.

Dieser ist wie folgt gestaffelt:

 

Anteil der Kinder und Jugendlichen im Verein

Höhe des städtischen Betriebskostenzuschusses

Über 60 %

50 %

50 – 59 %

40 %

20 – 49 %

30 %

10 – 19 %

20 %

0 – 9 %

10 %

 

Betriebskostenzuschüsse unter Beachtung des Anteils von Kindern und Jugendlichen im Sinne dieser Richtlinie finden nur Anwendung, wenn die Kinder und Jugendlichen im Verein sportlich aktiv sind. Sportlich aktiv sind die Kinder und Jugendlichen dann, wenn im Verein regelmäßig jugendgerechte Trainings- und/oder Wettkampfmöglichkeiten angeboten und diese von den Jugendlichen genutzt werden. Die Nachweisführung obliegt dem Verein.

 

(5) Sind die Kinder und Jugendlichen in einem Verein außerhalb der Stadt Bad Liebenwerda sportlich aktiv, finden die Regelungen zur Anrechnung bei den Betriebskostenzuschüssen keine Anwendung. Die zweckgebundene Sportförderung nach Nr. 6 dieser Richtlinie bleibt davon unberührt.

 

(6) Als Betriebskosten im Sinne dieser Richtlinie gelten die nachgewiesenen Kosten für Energie, Heizung, Wasser und Abwasser.

Abfallgebühren trägt der Verein in voller Höhe.

 

(7) Als Kinder und Jugendlichen im Sinne dieser Richtlinie gelten Vereinsmitglieder bis zum vollendeten einundzwanzigsten Lebensjahr.

 

(8) Basis der Berechnung der Betriebskosten bildet das Vorvorjahr.

 

(9) Bei allen Vergabeentscheidungen hat der Bedarf der Schulen von Montag bis

Freitag in der Regel täglich bis 16.00 Uhr den Vorrang.

 

(10) Im Falle der nicht vertragsmäßigen Nutzung der Sportanlagen, des nachweisbaren unwirtschaftlichen Mitteleinsatzes im Hinblick auf die entstehenden Betriebskosten oder der unrichtigen Betriebskostenabrechnung ist die Stadt in Verbindung mit dem Fachausschuss berechtigt, den Zuschuss für den Verein zu kürzen oder zu streichen.

6.

Zweckgebundene Sportförderung

(1) Die Förderung basiert auf dem nachgewiesenen Mitgliederanteil unter besonderer Beachtung des Anteils an Kindern und Jugendlichen.

Die Zuschüsse sind nach folgendem Modus gestaffelt:

 

Grundbetrag je Verein über 100 Mitglieder                                         150 €/ Jahr

Grundbetrag je Verein unter 100 Mitglieder                                          75 €/ Jahr

Betrag je Mitglied bis 21 Jahre                                                                              4 €/ Jahr

Betrag je Mitglied über 21 Jahre                                                               1 €/ Jahr

 

7.

Förderung von Vereinen, die Ihren Trainings- und Wettkampfbetrieb in Sporthallen der Stadt Bad Liebenwerda ausüben

Vereine, die zur Ausübung ihres Wettkampf- und Trainingsbetriebes Sporthallen in Trägerschaft der Stadt Bad Liebenwerda nutzen, erhalten eine finanzielle Unterstützung.

Der Zuschuss wird entsprechend der Tabelle in Punkt 5.4. festgesetzt.

Die Kappungsgrenze des an einen Verein auszureichenden Zuschusses zum Hallenentgelt liegt bei 2.000 €/ Jahr.

Basis der Berechnung ist die Kostenstellenliste der Stadt Bad Liebenwerda des dem der Förderung vorangehenden Jahres, auf der die Einzahlungen der Vereine ausgewiesen sind. Mit jedem Verein werden entsprechende Nutzungsverträge abgeschlossen.

In jedem Falle gilt Punkt 1.2. dieser Richtlinie.

 

8.

Förderung von Vereinen, die vereinseigene Anlagen unterhalten

Vereine, die zur Ausübung ihres Wettkampf- und Trainingsbetriebes vereinseigene Sportanlagen unterhalten, erhalten eine finanzielle Unterstützung zu den Betriebskosten. Der Zuschuss wird entsprechend der Tabelle in Punkt 5.4. festgesetzt.

In jedem Falle gilt Punkt 1.2. dieser Richtlinie.

9.

Förderung von Vereinen, die Fremdobjekte nutzen

Vereine, die zur Ausübung ihren Wettkampf- und Trainingsbetriebes in Fremdobjekten durchführen, erhalten eine finanzielle Unterstützung zu den dort zu entrichtenden Gebühren oder Kosten. Der Zuschuss wird entsprechend der Tabelle in Punkt 5.4. festgesetzt.

In jedem Falle gilt Punkt 1.2. dieser Richtlinie.

10.

Inkrafttreten dieser Sportförderrichtlinie

Diese Sportförderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Bad Liebenwerda, den 21.10.2010

 

Thomas Richter

Bürgermeister