Richtlinie
zur Förderung des Sports in der
Stadt
Bad Liebenwerda
1.
Präambel
(1) Durch die
freiwillige Förderung der Vereine soll die Bedeutung des Sports in seiner
gesundheitsvorsorgenden, pädagogischen und sozialen Funktion hervorgehoben und
unterstützt werden. Darüber hinaus soll die Förderung die Voraussetzung dafür
schaffen, dass die Bevölkerung der Stadt und der Ortsteile gleichermaßen
Gelegenheit zur aktiven Betätigung in allen in den Vereinen vertretenen
Sportarten findet.
(2) Zuschüsse
nach diesen Richtlinien sind nur im Rahmen der haushaltsmäßig bereit gestellten
Mittel möglich. Die Höhe der bereitgestellten Mittel richtet sich nach der
Haushaltslage der Stadt Bad Liebenwerda. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der
Zuschüsse besteht auch dann nicht, wenn Mittel im Haushalt der Stadt Bad
Liebenwerda eingestellt oder Zuschüsse über einen längeren Zeitraum gezahlt
worden sind.
(3) Die Vergabe
dieser Zuwendungen erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Richtlinien durch den
Sozialausschuss.
2.
Allgemeine
Förderungsvoraussetzungen
(1) Gefördert werden gemeinnützige
Vereine,
-
deren
Satzung den Vereinssitz in der Stadt Bad Liebenwerda und als Vereinszweck die
Pflege des Sports bestimmen,
-
die
im Vereinsregister des Amtsgerichtes Cottbus eingetragen sind und
-
deren
aktueller Anerkennungsbescheid des Finanzamtes nach der
Gemeinnützigkeitsverordnung der Stadt Bad Liebenwerda vorliegt und
-
die
einer Gliederung des Deutschen Sportbundes (LSB Brandenburg e.V.) angehören und
-
nach
den Richtlinien des LSB Brandenburg e.V. Mitgliedsbeiträge erhebt.
(2) Darüber hinaus wird erwartet, dass
Zuschussmöglichkeiten anderer Stellen ausgenutzt worden sind. Angemessene
Eigenleistungen der Vereine werden erwartet.
(3)
Vereine
mit aktiver Jugendarbeit unterliegen einer besonderen Förderung.
3.
Förderung
von Investitionen der Sportvereine
(1)
Bei entsprechender frühzeitiger Antragstellung (dem der geplanten Investition
vorausgehenden Jahr) können Vereine zu Investitionen für Sportanlagen in
Abhängigkeit der geplanten Gesamtinvestition in der Regel zweckgebunden einen
Zuschuss in Höhe von bis zu 10 % erhalten.
(2)
Die Gesamtsumme, die für Investitionen aller Sportvereine jährlich in den
Haushalt eingestellt wird, beträgt maximal 6.000,00 €.
(3) Der Sportverein
ist verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung gegenüber der Stadt Bad
Liebenwerda spätestens sechs Monate nach Erhalt des Zuschusses abzurechnen.
4.
Allgemeine
Verfahrensgrundsätze
(1) Grundlage
für eine Ausreichung der Sportförderung ist der aktuelle jährliche
Bestandserhebungsbogen eines jeden Vereins an den Landessportbund Brandenburg.
Eine
ordnungsgemäße Kopie dieses Bestandserhebungsbogens ist bis zum 15.01. eines
jeden Jahres bei der Stadt Bad Liebenwerda einzureichen. Die Einreichung hat durch
die Vereine selbstständig zu erfolgen.
Eine
Aufforderung durch die städtische Fachabteilung erfolgt nicht.
(2) Liegt der
Bestandserhebungsbogen zum genannten Termin nicht vor, erlischt automatisch die
Förderwürdigkeit für das laufende Haushaltsjahr. Nachträgliche Genehmigungen
sind ausgeschlossen.
5.
Sportförderung
durch Zurverfügungstellung städtischer Sportanlagen
(1) Die Stadt
Bad Liebenwerda stellt den Sportvereinen die Sportanlagen, die Eigentum der
Stadt Bad Liebenwerda sind, auf der Basis von Nutzungsverträgen zur Verfügung.
(2) Die Vergabe
der Sportplätze und Anlagen erfolgt in Abstimmung mit den dort sporttreibenden
Vereinen und dem zuständigen Sachbereich der Stadtverwaltung.
(3) Nach Punkt
3 nicht anerkannten Sportgemeinschaften und Sportgruppen kann nach Rücksprache
und vertraglicher Regelung mit dem Sachbereich und den Vereinen ein
Nutzungsrecht eingeräumt werden.
(4) Die Vereine
tragen die Betriebskosten der von ihnen genutzten Sportanlagen. Die Stadt Bad Liebenwerda
zahlt den Vereinen einen Zuschuss zu den Betriebskosten.
Dieser ist wie
folgt gestaffelt:
Anteil der Kinder und Jugendlichen
im Verein |
Höhe des städtischen
Betriebskostenzuschusses |
Über 60 % |
50 % |
50 – 59 % |
40 % |
20 – 49 % |
30 % |
10 – 19 % |
20 % |
0 – 9 % |
10 % |
Betriebskostenzuschüsse
unter Beachtung des Anteils von Kindern und Jugendlichen im Sinne dieser
Richtlinie finden nur Anwendung, wenn die Kinder und Jugendlichen im Verein
sportlich aktiv sind. Sportlich aktiv sind die Kinder und Jugendlichen dann,
wenn im Verein regelmäßig jugendgerechte Trainings- und/oder
Wettkampfmöglichkeiten angeboten und diese von den Jugendlichen genutzt werden.
Die Nachweisführung obliegt dem Verein.
(5) Sind die
Kinder und Jugendlichen in einem Verein außerhalb der Stadt Bad Liebenwerda
sportlich aktiv, finden die Regelungen zur Anrechnung bei den
Betriebskostenzuschüssen keine Anwendung. Die zweckgebundene Sportförderung
nach Nr. 6 dieser Richtlinie bleibt davon unberührt.
(6) Als
Betriebskosten im Sinne dieser Richtlinie gelten die nachgewiesenen Kosten für
Energie, Heizung, Wasser und Abwasser.
Abfallgebühren
trägt der Verein in voller Höhe.
(7) Als Kinder
und Jugendlichen im Sinne dieser Richtlinie gelten Vereinsmitglieder bis zum
vollendeten einundzwanzigsten Lebensjahr.
(8)
Basis der Berechnung der Betriebskosten bildet das Vorvorjahr.
(9) Bei allen
Vergabeentscheidungen hat der Bedarf der Schulen von Montag bis
Freitag in der
Regel täglich bis 16.00 Uhr den Vorrang.
(10) Im Falle
der nicht vertragsmäßigen Nutzung der Sportanlagen, des nachweisbaren
unwirtschaftlichen Mitteleinsatzes im Hinblick auf die entstehenden
Betriebskosten oder der unrichtigen Betriebskostenabrechnung ist die Stadt in
Verbindung mit dem Fachausschuss berechtigt, den Zuschuss für den Verein zu
kürzen oder zu streichen.
6.
Zweckgebundene
Sportförderung
(1) Die
Förderung basiert auf dem nachgewiesenen Mitgliederanteil unter besonderer
Beachtung des Anteils an Kindern und Jugendlichen.
Die Zuschüsse
sind nach folgendem Modus gestaffelt:
Grundbetrag je Verein über 100 Mitglieder 150 €/ Jahr
Grundbetrag je Verein unter 100 Mitglieder 75 €/ Jahr
Betrag je Mitglied bis 21 Jahre 4 €/ Jahr
Betrag je Mitglied über
21 Jahre 1 €/ Jahr
7.
Förderung
von Vereinen, die Ihren Trainings- und Wettkampfbetrieb in Sporthallen der
Stadt Bad Liebenwerda ausüben
Vereine, die
zur Ausübung ihres Wettkampf- und Trainingsbetriebes Sporthallen in
Trägerschaft der Stadt Bad Liebenwerda nutzen, erhalten eine finanzielle
Unterstützung.
Der Zuschuss
wird entsprechend der Tabelle in Punkt 5.4. festgesetzt.
Die
Kappungsgrenze des an einen Verein auszureichenden Zuschusses zum Hallenentgelt
liegt bei 2.000 €/ Jahr.
Basis der
Berechnung ist die Kostenstellenliste der Stadt Bad Liebenwerda des dem der
Förderung vorangehenden Jahres, auf der die Einzahlungen der Vereine
ausgewiesen sind. Mit jedem Verein werden entsprechende Nutzungsverträge
abgeschlossen.
In jedem Falle
gilt Punkt 1.2. dieser Richtlinie.
8.
Förderung
von Vereinen, die vereinseigene Anlagen unterhalten
Vereine, die
zur Ausübung ihres Wettkampf- und Trainingsbetriebes vereinseigene Sportanlagen
unterhalten, erhalten eine finanzielle Unterstützung zu den Betriebskosten. Der
Zuschuss wird entsprechend der Tabelle in Punkt 5.4. festgesetzt.
In jedem Falle
gilt Punkt 1.2. dieser Richtlinie.
9.
Förderung von Vereinen,
die Fremdobjekte nutzen
Vereine, die zur Ausübung ihren Wettkampf-
und Trainingsbetriebes in Fremdobjekten durchführen, erhalten eine finanzielle
Unterstützung zu den dort zu entrichtenden Gebühren oder Kosten. Der Zuschuss
wird entsprechend der Tabelle in Punkt 5.4. festgesetzt.
In jedem Falle gilt Punkt 1.2. dieser
Richtlinie.
10.
Inkrafttreten
dieser Sportförderrichtlinie
Diese
Sportförderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bad
Liebenwerda, den 21.10.2010
Thomas Richter
Bürgermeister