Stadt Bad Liebenwerda                                                                                  24.03.2009

 

Vergaberichtlinie für die Stadt Bad Liebenwerda

 

1. Geltungsbereich

 

Diese Vergaberichtlinie ist bei allen Auftragsvergaben für Lieferungen und Leistungen sowie für Bauleistungen, für die die allgemeinen Bestimmungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) bzw. der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) maßgebend sind und bei allen Auftragsvergaben im Sinne der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) anzuwenden.

 

Die Vergaberichtlinie gilt auch, wenn die Finanzierungsmittel ganz oder teilweise von anderen Stellen (z.B. Bund, Land) zur Verfügung gestellt werden, soweit von diesen nicht andere vergaberechtliche Regelungen vorgegeben werden.

 

Für alle sonstigen Vergaben gelten die Bestimmungen dieser Vergaberichtlinie sinngemäß.

 

 

2. Verbindlichkeit der Verordnungen

 

2.1    Die VOB und die VOL in der jeweils geltenden Fassung gelten als verbindliche Vergabegrundsätze, soweit nicht EU-, bundes- oder landesrechtliche Regelungen etwas anderes bestimmen. Die besonderen Regelungen des Bundes oder Landes sind zu beachten.

 

2.2    Die Vergabestellen können ergänzend zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen festlegen.

 

 

3. Vergabestellen

 

3.1    Die Verantwortlichkeit für die Anforderung des Bedarfes für Bauleistungen und sonstiger Leistungen obliegt den Ämtern bzw. Sachgebieten und städtischen Einrichtungen. Für die Vergabe von Aufträgen sind die in der Anlage 1 genannten Vergabestellen zuständig.

 

3.2    Durch andere Stellen dürfen Aufträge (Vergabe von Leistungen und Bauleistungen) nur nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Vergabestelle vergeben werden. Die Gründe für die Abweichung sowie die erfolgte Abstimmung mit der zuständigen Vergabestelle sind aktenkundig zu machen.

 

3.3    Zum Zwecke der Dezentralisierung von Ressorcenverantwortung können die in Anlage 1 benannten Vergabestellen widerruflich die Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen, wenn diesen die Bewirtschaftung der hierfür vorgesehenen Haushaltsstelle obliegt. Die in der Anlage 1 benannten Stellen sind berechtigt, in diesem Falle erforderliche Vorgaben zum Zwecke der Einheitlichkeit und Wirtschaftlichkeit (z.B. Standards / Typen) zu machen.

 

3.4    Sollen Planungsleistungen zur Vorbereitung der Vergabe einer Bauleistung oder sonstigen Leistung vergeben werden, dürfen sie nur durch die Stelle vergeben werden, die nach der Anlage 1 für die Vergabe der entsprechenden Bauleistung oder sonstigen Leistung zuständig ist. Ansonsten erfolgt die Vergabe von Planungsleistungen durch die Stellen, die für die Bewirtschaftung der hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel zuständig sind. Bei Leistungen, die nach der HOAI abgerechnet werden, erfolgt kein Preiswettbewerb.

4. Vergabeberechtigte Dienstkräfte

 

Vergabeentscheidungen dürfen nur durch die in den Anlagen 1 bis 3 genannten Personen bzw. Stellen getroffen werden. Durch andere Personen oder Stellen, insbesondere die Objektverantwortlichen, dürfen Aufträge nur im Einzelfall im erforderlichen Umfange ausgelöst werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist. Die zuständige Vergabestelle ist unverzüglich zu informieren.

 

 

5. Vergabe öffentlicher Aufträge

 

5.1    Öffentliche Aufträge sind in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben. Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen, muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die Verfahrenswege der verschiedenen Ausschreibungs- und Vergabeverfahren sind, einschließlich der Voraussetzungen, unter welchen Ausnahmen vom Grundsatz der Öffentlichen Vergabe zulässig ist, in VOL, VOB, in der Verwaltungsvorschrift des § 55 der Landeshaushaltsordnung sowie im Rundschreiben des Landes Brandenburg, Ministerium des Innern vom 19.04.2007 (Geschäftszeichen III/1.22-346-61/07) geregelt. Für die Berechnung der Auftragswerte und Wertgrenzen öffentlicher Aufträge gilt, dass diese ohne Umsatzsteuer zu berücksichtigen sind.

 

5.2    Aufträge für Lieferungen und Leistungen mit einem Auftragswert ab 50.000 € sind grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. Aufträge mit einem Wert von 20.000 € bis 50.000 € sind in der Regel beschränkt auszuschreiben, sofern nicht eine öffentliche Ausschreibung zweckmäßiger oder in den durch die Vorschriften der VOL bestimmten Ausnahmefällen eine freihändige Vergabe zulässig ist. Für Aufträge mit einem Wert von 20.000 € bis 50.000 € ist zu prüfen, ob der beschränkten Ausschreibung ein Teilnahmewettbewerb vorausgehen sollte. Für beschränkt ausgeschriebene Aufträge, sind mindestens drei Preisangebote, im Regelfall sechs heranzuziehen. Aufträge bis zu einem Wert von 20.000 € können in der Regel nach Einholung mehrerer Angebote im Wettbewerb (formlose Preisermittlung) – freihändig vergeben werden. Bei Aufträgen bis 500 € kann auf einen Vergabevermerk verzichtet werden (siehe Anlage 2).

 

5.3    Aufträge für Bauleistungen mit einem Auftragswert ab 200.000 € sind grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. Aufträge mit einem Wert von 20.000 € bis 200.000 € sind in der Regel beschränkt auszuschreiben, sofern nicht eine öffentliche Ausschreibung zweckmäßiger oder in den durch die Vorschriften der VOB bestimmten Ausnahmefällen eine freihändige Vergabe zulässig ist. Für Aufträge mit einem Wert von 100.000 € bis 200.000 € ist zu prüfen, ob der beschränkten Ausschreibung ein Teilnahmewettbewerb vorausgehen sollte. Für beschränkt ausgeschriebene Aufträge, sind mindestens drei Preisangebote im Regelfall sechs heranzuziehen. Aufträge bis zu einem Wert von 20.000 € können in der Regel nach Einholung mehrerer Angebote im Wettbewerb (formlose Preisermittlung) – freihändig vergeben werden. Bei Aufträgen bis 500 € kann auf einen Vergabevermerk verzichtet werden (siehe Anlage 3).

 

5.4    Bei den errechneten bzw. geschätzten Auftragswerten ist der Gesamtauftragswert einer Maßnahme für die Einordnung in eine Vergabeart ausschlaggebend. Eine losweise Vergabe einer Gesamtmaßnahme, auch an verschiedene Unternehmen, entbindet nicht davon, die Vergabeart nach dem Gesamtauftragswert der Gesamtmaßnahme zu wählen. Von der Gesamtauftragswertermittlung kann abgewichen werden, wenn die Eigenart der Leistungen innerhalb einer Gesamtmaßnahme technisch so verschieden sind, dass eine getrennt bzw. losweise Ausschreibung und Vergabe tunlich ist. Für die Schätzung der Auftragswerte bei Lieferungen und Leistungen sowie Bauleistungen ist der § 3 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) zu beachten (bekannt gemacht am 11. Februar 2003 im BGBI. I S. 169 geändert am 25. November 2003 BGBI. I S. 2304). Anmerkung: zu finden im Lexprof unter Suchbegriff “Vergabeverordnung“.

 

5.5    Wird bei Vergaben vom Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung, bei Vergaben von einer beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb und bei Vergaben von einer beschränkten Ausschreibung nach den vorgenannten Wertgrenzen abgewichen, sind die Gründe hierfür von der Vergabeentscheidung aktenmäßig festzuhalten. Dieser Vermerk ist dem für die Vergabeentscheidung Zuständigen vorzulegen und mit den Vergabeunterlagen aufzuheben. Wird von diesen Grundsätzen für eine bestimmte Gruppe von Vergaben generell abgewichen (z.B. täglichen Preisschwankungen unterliegende Brennstoffkäufe), kann dies auch in einem allgemeinen Vermerk durch den für die Vergabeentscheidung Zuständigen festgelegt werden.

 

5.6    Wird vom Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung abgesehen, ist die Erforderlichkeit eines öffentlichen Teilnahmewettbewerbes zu prüfen.

 

5.7    Bei der Vergabe von Aufträgen einschließlich des Abschlusses von Nachtragsvereinbarungen sind die Regelungen der Anlagen 2 und 3 dieser Richtlinie anzuwenden. Bei der Vergabe von laufenden Dienstleistungen ist der sich innerhalb eines Haushaltsjahres ergebende Wert maßgeblich.

 

5.8    Vor einer beschränkten Ausschreibung und vor einer freihändigen Vergabe ist der in Betracht kommende Bewerberkreis sorgfältig zu erkunden, soweit keine ausreichende Marktübersicht besteht. Erfolgt kein öffentlicher Teilnahmewettbewerb, kann bei Auftragsvergaben von der Auftragsberatungsstelle des Landes Brandenburg die Benennung geeigneter Bewerber angefordert werden.

 

5.9    Am 11.02.2009 wurde der Runderlass zur befristeten Erhöhung der Verfahrenswertgrenzen bekannt gemacht. Im Rahmen der landesinternen Unterstützung von Maßnahmen des Konjunkturpakets II und zur beschleunigten Umsetzung von Investitionen im Land Brandenburg ergehen nach Anhörung des Landesrechnungshofs folgende - sofort anwendbare - zeitlich bis zum 31. Dezember 2010 befristete Regelungen (Ausnahmeregelung zu VV Nrn. 3.1 und 3.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO):

 

a)      Die Auftragswerte für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben (jeweils ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb) werden mit folgender Höhe eingeführt.

Für Bauleistungen:

·        Beschränkte Ausschreibung :                                                       1.000.000 €

·        Freihändige Vergabe:                                                                     100.000 €

            Für Liefer- und Dienstleistungen:

·        Freihändige Vergabe und Beschränkte Ausschreibung:                     100.000 €.

Unterhalb dieser Auftragswerte kann die Vergabestelle ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestandes Beschränkte Ausschreibungen oder Freihändige Vergaben durchführen.

 

b)     Über die Ergebnisse der Freihändigen Vergaben und beschränkten Ausschreibungen, die auf Grund der Nr. 6.1 ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestandes durchgeführt werden, ist eine interne Vergabestatistik zu führen und der Fachaufsichtsbehörde erstmalig mit Stand 30.06.2009 jeweils halbjährlich zu versenden. Diese Vergabestatistik dient der Dokumentationspflicht, berücksichtigt den Grundsatz der Transparenz und ist mit nachfolgenden Informationen zu versehen:

·        Vergabeart,

·        Name und Anschrift des Auftraggebers,

·        Art und Umfang der Leistung (Gewerk),

·        Wert der Gesamtmaßnahme (Baumaßnahmen),

·        Wert des Auftrags (Los),

·        Ort der Ausführung,

·        Ausführungszeitraum und

·        Name des Auftragnehmers.

 

c)      Vergaben nach Nr. 5.9 a) sind auf dem Vergabemarktplatz des Landes Brandenburg im Internet nach Zuschlagserteilung unter nachfolgend genannten Voraussetzungen zu veröffentlichen:

·        Beschränkte Ausschreibungen für Bauleistungen: ab einem Auftragswert von 150.000 € (ohne Umsatzsteuer),

·        Freihändige Vergaben für Bauleistungen: ab einem Auftragswert von 50.000 € (ohne Umsatzsteuer)

·        Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen: ab einem Auftragswert von 25.000 € (ohne Umsatzsteuer).

Das Formular für die Bekanntmachung der vergebenen Aufträge steht auf folgender Internetseite mit weiteren Informationen zur Veröffentlichung zur Verfügung:

www.service.brandenburg.de/lis/detail.php/bb3.c.175200.de

 

 

6. Verwendung von Wertungspauschalen bei der Durchführung von Vergabeverfahren

 

6.1  Nach § 25 Nr. 3 VOB/A und § 25 Nr. 3 VOL/A soll der Zuschlag unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden. Der niedrigste Preis allein ist nicht entscheidend. Um diesen Grundsatz gerecht zu werden, können bei Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Vereinfachung der Wertung wirtschaftliche Vorteile von Angeboten bei der Angebotswertung pauschal berücksichtigt werden. Die pauschalisierte Bewertung kann nur alternativ und nicht zusätzlich zu einer differenzierten Bewertung einzelner Kriterien durchgeführt werden. Die Nutzung der Möglichkeit der pauschalisierten Bewertung obliegt dem freien Ermessen der Vergabestelle.

 

6.2  Zur Anwendung der Wertungspauschale müssen die zusätzlichen Wertungskriterien mit der Leistung in sachlichem Zusammenhang stehen und den Wert der Leistung für den Auftraggeber beeinflussen wie zum Beispiel: Betriebs- und Wartungskosten; technischer Wert; Gestaltung/Ästhetik; Sicherheit; Kompatibilität/Integrationsfähigkeit; Erweiterbarkeit; Funktionalität/Zweckmäßigkeit; Bediener- und Nutzerfreundlichkeit; Abwicklungs-, Begleit- und Folgekosten beim Auftraggeber; Ausführungszeit und –dauer; schnelle Erreichbarkeit; Kundendienst/technische Hilfe; Schulung; Dokumentation der Leistung und organisatorische Leistungsfähigkeit. Ökologische und soziale Kriterien sind von der Pauschalisierung ausgeschlossen. Bei der vorstehenden Auflistung der zusätzlichen Wertungskriterien, handelt es sich nicht um eine abschließende, sondern um eine beispielhafte Aufzählung und kann durchaus um weitere Kriterien ergänzt werden.

 

6.3  Die Pauschale für alle anwendbaren Kriterien sollte drei Prozent des preislich günstigsten der jeweils wertbaren Angebote (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Folgender prozentualer Ansatz wird festgelegt: 1% für den Tiefbau; 2% für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und Maurerarbeiten mit und ohne Putzarbeiten); 3% für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau sowie für Pflanzungen und Straßenausstattung.

 

6.4  Sowohl die Entscheidung für einen pauschalisierten Ansatz bei der Angebotswertung als auch die darin enthaltenen Kriterien und die konkrete Höhe der Pauschale in Prozent, sind den Bietern in den Verdingungsunterlagen bekannt zu geben. Ein nachträglicher Wechsel zu einer differenzierten Wertung nach Einzelkriterien, ist nicht zulässig. Die Pauschale ist dem Gewinner in voller Höhe anzurechnen. Eine Aufteilung auf mehrere Bieter ist nicht möglich. Falls kein Bieter die Pauschale „verdient“, wird ohne sie gewertet. Die Ermittlung des Zuschlaggewinners und die Gründe, sind im Vergabevermerk zu dokumentieren. Dabei müssen die Feststellungen objektiv nachvollziehbar sein. Falls sich aufgrund der Anwendung der Wertungspauschale die Bieterreihenfolge ändert, ist eine Dokumentation der Vorteile und der Gewichtung zwingend vorzunehmen.

 

 

7. Vergabeentscheidung

 

7.1  Entscheidungen über Vergaben für allgemeine Beschaffungen (Lieferungen und Leistungen) ab einem Auftragswert von 50.000 € (ohne Umsatzsteuer), trifft der Haupt- und Finanzausschuss. Die Vergabeentscheidungen mit einem Auftragswert unter 50.000 € (ohne Umsatzsteuer), sind in der Anlage 2 geregelt.

 

7.2  Entscheidungen über Vergaben für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 100.000 € (ohne Umsatzsteuer), trifft   der Haupt- und Finanzausschuss. Die Vergabeentscheidungen mit einem Auftragswert unter 100.000 € (ohne Umsatzsteuer), sind in der Anlage 3 geregelt.

 

7.3  Vergaben, für die Beschlüsse des Haupt- und Finanzausschusses notwendig werden, sind grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu behandeln. Berechtigte Interessen Einzelner, sollen bei der Bekanntgabe der Angebotssummen der einzelnen Bieter und bei der Beschlussfassung über die Vergabe im Gegensatz zur Offenlegung von kalkulatorischen Grundlagen nicht berührt werden (der Name oder Firmenname des Bieters darf weder mündlich noch schriftlich offengelegt werden).

 

 

8. Auftragserteilung

 

8.1  Aufträge müssen schriftlich erteilt werden. Wenn vorab eine mündliche oder fernmündliche Auftragserteilung notwendig ist, ist diese unverzüglich schriftlich nachzuholen. Kann in begründeten Ausnahmefällen auf eine schriftliche Auftragserteilung verzichtet werden, ist die Auftragserteilung aktenmäßig festzuhalten. Bei Aufträgen im Wert unter 500 € genügt eine aktenmäßige Erfassung der Auftragsvergabe. Bei unmittelbaren Einkäufen in Geschäften, ist in der Regel Bedarfsanforderung/Auftrag und/oder Quittung bzw. Lieferschein etc. als Nachweis der Auftragsvergabe ausreichend.

 

8.2  Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen sowie Bauleistungen darf nur erfolgen, wenn die Finanzierung gesichert ist. Die Bestimmungen von über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie über die vorläufige Haushaltsführung sind zu beachten. Gegebenenfalls hat eine Abstimmung mit der Kämmerei zu erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

9. Sicherheitsleistung

 

9.1  Zur Sicherstellung einer vertragsgemäßen Leistungsausführung sowie zur Durchsetzung von Mängelansprüchen ist eine Sicherheitsleistung für Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen mit einem Wert über 100.000 € zu vereinbaren, sofern die Eigenart der Lieferung, Leistung oder Bauleistung oder andere Umstände eine Sicherheitsleistung erforderlich machen.

 

9.2  Wird die Sicherheit durch Einbehalt von Geld geleistet, so wird dieser Betrag auf dem Verwahrgeldkonto der Stadt Bad Liebenwerda hinterlegt; er wird nicht verzinst. Wird die Sicherheit durch Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers geleistet, so ist die Original-Bürgschaftsurkunde bei der Kämmerei zu verwahren.

 

 

10. Mitwirkung des Haupt- und Finanzausschusses

 

Bei Vergaben nach der VOB im Wert über 100.000 € sowie nach der VOL über 20.000 € ist der Haupt- und Finanzausschuss rechtzeitig vor der Vergabeentscheidung zu informieren. Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet selbständig, welche Vergaben geprüft werden. Soweit der Haupt- und Finanzausschuss es für erforderlich hält, kann er die Information über weitere Vergaben verlangen.

 

 

11. Öffentliche Bekanntmachungen

 

11.1          Die Bekanntmachung der Öffentlichen Ausschreibung sowie der öffentlichen Aufforderung, sich um Teilnahme zu bewerben, erfolgt im Ausschreibungsblatt Brandenburg/Berlin. Von der Vergabestelle ist zu prüfen, ob eine gleichzeitige Veröffentlichung im Stadtschreiber / Amtsblatt für die Stadt Bad Liebenwerda tunlich ist. Die kostenfreie Mitnutzung der elektronischen Vergabebekanntmachungsplattform unter http://vergabemarktplatz.brandenburg.de wird durch das Land Brandenburg ermöglicht.

 

11.2          Über darüber hinausgehende Veröffentlichungen (EU- oder bundesweit) entscheidet die jeweilige Vergabestelle. Insbesondere ist zu prüfen, ob eine EU-weite Ausschreibung vorgeschrieben ist. Eine EU-weite Ausschreibung ist derzeit vorgeschrieben, wenn für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge ein Schwellenwert von 5.150.000 € und für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge ein Schwellenwert von 412.000 € im Verkehrsbereich und 206.000 € für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge überschritten wird.

 

 

12. Aufbewahrung der Ausschreibungsunterlagen

 

Nach Abschluss der Leistungen sind die kompletten Ausschreibungsunterlagen revisionssicher mindestens 5 Jahre bei der Vergabestelle aufzubewahren; bei geförderten Maßnahmen mindestens bis zum Abschluß der Prüfungsverfahren.

 

 

 

 

 

 

13. Steuerabzug für Bauleistungen nach § 48 EstG

 

13.1          Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des §2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe vom 15 von Hundert für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.

Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EstG vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird:

1.                  15.000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt,

2.                  5.000 Euro in den übrigen Fällen.

Für die Ermittlung des Betrages sind die für denselben Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechen.

Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer.

Wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzug angemeldet und abgeführt hat,

1.                  ist § 160 Abs. 1 Satz 1der Abgabenordnung nicht anzuwenden,

2.                  sind § 42d Abs. 6 und 8 und § 50a Abs. 7 EstG nicht anzuwenden.

 

13.2          Verantwortlich für die Anforderung sowie die Prüfung der Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung bzw. die Abführung des Steuerabzuges an das Finanzamt ist der Sachbearbeiter, der für die Baumaßnahme die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung prüft und diese zur Anordnung weiterleitet.

 

 

14. Inkrafttreten / Außerkrafttreten

 

Diese geändert Vergaberichtlinie tritt am 25.03.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Vergaberichtlinie für die Stadt Bad Liebenwerda vom 03.07.2008 außer Kraft.

 

 

 

Anlagen

 

  1. Vergabestellen
  2. Wertgrenzen, Vergabearten und Zuständigkeiten für allgemeine Beschaffungen (Lieferungen und Leistungen) für die Auftragsvergabe
  3. Wertgrenzen, Vergabearten und Zuständigkeiten für Bauleistungen für die Auftragsvergabe

 

 

 

 

 

Thomas Richter

Hauptverwaltungsbeamter

 

 

 

Anlage 1:

 

Vergabestellen:

 

1. Amt I, Sachgebiet 1, Recht, Sicherheit, Ordnung

Beschaffung von Feuerschutz- und Katastrophenschutzausstattungen einschließlich der Vergabe dazugehöriger Wartungs- und Reparaturaufträge.

 

2. Amt I, Sachgebiet 2, Organisation, Personal, Soziales

Alle allgemeinen Beschaffungsmaßnahmen des sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwandes, soweit nicht anderen Vergabestellen zugewiesen, einschließlich der Vergabe von Wartungs- und Reparaturaufträgen, soweit es sich nicht um bauliche Anlagen handelt;

Vergabe von Aufträgen der Reinigungsleistungen in kommunalen Gebäuden.

Beschaffung des schulfachlichen Bedarfs (Mobiliar, Lehr- und Unterrichtsmaterial, Maschinen, Geräte für den Unterricht) der städtischen Schulen, Beschaffung des Bedarfs der Kindereinrichtungen (Kindertagesstätten, Horte) wie Mobiliar, Spielgeräte, Spielzeug.

Beschaffung von Hard- und Software sowie Vergabe von Reparatur-, Wartungs- und Installationsaufträgen (außer bauliche Maßnahmen) bei Hard- und Software, soweit nicht anderen Vergabestellen zugewiesen. Auftragsvergabe zur Pflege und Erweiterung der Homepage (Internetseite) der Stadt Bad Liebenwerda.

 

3. Stadtentwicklung, Sachgebiet 3, Infrastrukturentwicklung, Kommunalservice

Vergabe von Planungsleistungen im Bereich Stadtplanung, Stadtentwicklung und Stadtsanierung.

Vergabe von Planungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung von Tiefbaumaßnahmen. Vergabe aller Tiefbauleistungen sowie von Ingenieurbauwerken, Straßenbeleuchtungen und Buswartehallen mit Aufstellflächen soweit sie im Rahmen der Ausführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Maßnahmen der baulichen Unterhaltung anfallen;

Vergabe von Planungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung von Hochbaumaßnahmen. Alle Hochbauleistungen, Lieferungen und Leistungen, soweit sie im Rahmen der Ausführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Maßnahmen der baulichen Unterhaltung anfallen;

Abschluss von Wartungsaufträgen für überwachungspflichtige Anlagen, wie Heizungs-, Öltank- und Schmutzwasserentsorgungsanlagen, Aufzüge; Auftragsvergabe für Sicherungs- und Blitzschutzanlagen;

Auftragsvergabe im Rahmen der Leistungen der Straßenunterhaltung sowie des Winterdienstes;

Auftragsvergabe für die Errichtung von Außenanlagen einschließlich Spielplätze, mit der Pflege von Gehölzen;

Vergabe von Leistungen zur Anschaffung bzw. Erneuerung Maschinen, Geräte, Ausstattungen sowie dazugehörige Wartungs- und Reparaturaufträge bzw. –verträge für den Bauhof;

Bauleistungen, Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Aufgaben des Friedhofswesens;

 

4. Amt II, Sachgebiet 4, Finanzen, Steuern, Stadtmarketing

Vergabe von Krediten und Geldanlagen;

Vergabe von Leistungen zur Ausrichtung und Versorgung von kulturellen und sportmedizinischen Veranstaltungen, insbesondere die Leistungen der Kurkonzerte;

Vergabe von Aufträgen zur Erstellung von Drucksachen der Öffentlichkeitsarbeit, wie z.B. Flyer;

Auftragsvergabe zur Pflege und Erweiterung der Homepage (Internetseite) des Haus des Gastes.

 

 

 

 

 

Anlage 2:

 

Wertgrenzen, Vergabearten und Zuständigkeiten für allgemeine Beschaffungen (Lieferungen und Leistungen) für die Auftragsvergabe (ohne Umsatzsteuer):

 

lfd.-Nr.

Voraussicht

gabewert

licher Ver-

incl. MwSt.

Arten der Vergabe

(Regelverfahren)

Einholung von Angeboten

Vergabeentscheidung trifft:

 

von €

bis €

 

 

 

1

 

500

freihändig, (formlose Preisermittlung)

mind. 1, ggf.

Kostenschätzung

Sachbearbeiter

2a

500

 

1.000

1.000

 

2.500

freihändig, (formlose

Preisermittlung)

 

mind. 3

-Sachbearbeiter,    

 mittlerer Dienst

-Sachgebietsleiter*

2b

500

2.500

freihändig, (formlose Preisermittlung)

mind. 3

Sachbearbeiter, gehobener Dienst

3

2.500

10.000

freihändig, (formlose Preisermittlung)

mind. 3

im Regelfall 6

Sachgebietsleiter*

4

10.000

20.000

freihändig, (formlose Preisermittlung)

mind. 3

im Regelfall 6

Amtsleiter*

5

20.000

50.000

beschränkte

Ausschreibung ggf. nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb

mind. 3 im Regelfall 6 Bewerber zur Angebotsabgabe auffordern

Bürgermeister**

6

ab 50.000

 

öffentliche Ausschreibung

-

Bürgermeister, nach Beschluss  Haupt- und Finanzausschuss

 

*          für einzelne Gruppen von Vergaben kann die Entscheidung durch den Amtsleiter bzw. Sachgebietsleiter auf einzelne Sachbearbeiter übertragen werden

 

**        für einzelne Gruppen von Vergaben kann die Entscheidung durch den Bürgermeister auf den Amtsleiter bzw. Sachgebietsleiter übertragen werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 3:

 

Wertgrenzen, Vergabearten und Zuständigkeiten für Bauleistungen für die Auftragsvergabe (ohne Umsatzsteuer):

 

lfd.-Nr.

Voraussicht

gabewert

licher Ver-

incl. MwSt.

Arten der Vergabe

(Regelverfahren)

Einholung von Angeboten

Vergabeentscheidung trifft:

 

von €

bis €

 

 

 

1

 

500

freihändig, (formlose Preisermittlung)

mind. 1, ggf.

Kostenschätzung

Sachbearbeiter

2a

500

 

1.000

1.000

 

2.500

freihändig, (formlose

Preisermittlung)

 

mind. 3

-Sachbearbeiter,    

 mittlerer Dienst

-Sachgebietsleiter*

2b

500

2.500

freihändig, (formlose Preisermittlung)

mind. 3

Sachbearbeiter, gehobener Dienst

3

2.500

20.000

freihändig, (formlose Preisermittlung)

mind. 3

im Regelfall 6

Sachgebietsleiter*

4

20.000

100.000

beschränkte

Ausschreibung

mind. 3

im Regelfall 6

Bürgermeister**

5

100.000

200.000

beschränkte

Ausschreibung,

ggf. nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb

mind. 3 im Regelfall 6 Bewerber zur Angebotsabgabe auffordern

Bürgermeister, nach Beschluss Haupt- und Finanzausschuss

6

ab 200.000

 

öffentliche Ausschreibung

-

Bürgermeister, nach Beschluss Haupt- und Finanzausschuss

 

*          für einzelne Gruppen von Vergaben kann die Entscheidung durch den  Sachgebietsleiter auf einzelne Sachbearbeiter übertragen werden

 

**        für einzelne Gruppen von Vergaben kann die Entscheidung durch den Bürgermeister auf den  Sachgebietsleiter übertragen werden