Ordnungsbehördliche Verordnung für den Kurpark der Stadt Bad Liebenwerda

(Kurparkordnung)

 

Aufgrund des § 26 Abs. 1 und 3 Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I, S. 266) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2008 (GVBl. I, S. 202,206) wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.06.2010 folgende ordnungsbehördliche Verordnung für den Kurpark der Stadt Bad Liebenwerda erlassen:

 

§1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

 

1.    Die ordnungsbehördliche Verordnung gilt für den gesamten Kurpark im Stadtgebiet Bad Liebenwerda gemäß beigefügtem Lageplan, der Bestandteil der ordnungsbehördlichen Verordnung ist.

2.    Anlagen im Sinne dieser ordnungsbehördlichen Verordnung sind die gärtnerisch gestalteten Flächen, Spiel-, Sport- und sonstige Unterhaltungseinrichtungen, sämtliche Bauwerke, Wege und Grünanlagen im Kurpark.

3.    Die ordnungsbehördliche Verordnung soll einen geregelten Kurparkbetrieb und damit sowohl Sicherheit und Ordnung als auch Erholung, Geselligkeit und Vergnügen für die Besucherinnen und Besucher gewährleisten.

4.    Die gemeinsame Nutzung des Kurparks erfordert von allen Besuchern Vorsicht, Verständnis und gegenseitige Rücksicht. Jeder Kurparkbesucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.

5.    Auf die ordnungsbehördliche Verordnung wird durch Beschilderungen hingewiesen. Sie ist für alle Besucher des Kurparks verbindlich.

6.    Darüber hinaus gelten die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Bad Liebenwerda.

 

 

§2

Hausrecht

 

Personal, welches die Befugnis durch Dienstausweis nachweist, übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Bei Verstößen gegen die ordnungsbehördliche Verordnung kann Besuchern vorübergehend oder dauernd der Besuch des Kurparks untersagt werden.

 

 

§ 3

Haftung

 

1.    Die Besucher betreten den Kurpark einschließlich der Spiel-, Sport- und Unterhaltungseinrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers den Park und die Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.

2.    Für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen von in den Kurpark mitgebrachten Gegenständen wird nicht gehaftet.

 

 

§ 4

Sauberkeit der Anlagen

 

(1)  Jede Verunreinigung der Anlagen über das übliche Maß hinaus ist untersagt.

Unzulässig ist insbesondere

 

a)    das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konserven oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen,

b)    die Anlagen zu beschriften, zu bemalen oder zu besprühen oder beschriften, bemalen oder besprühen zu lassen,

c)    das Anbringen oder Anbringen lassen, Aufstellen oder Aufstellen lassen von Plakaten, Anschlägen, Plakatständern und anderen Werbemitteln jeder Art.

 

(2) Wer Anlagen verunreinigt, ist zur unverzüglichen Reinigung verpflichtet.

 

§ 5

Stadtstreicherei und Belästigung

 

Es ist untersagt im Kurpark:

1.    zu lagern, zu nächtigen, zu zelten oder zu biwakieren,

2.    Andere durch Trunkenheit oder sonstiges rauschbedingtes Verhalten zu behindern, zu stören oder zu belästigen sowie

3.    Personen zum Zweck der Bettelei nachdrücklich oder hartnäckig anzusprechen.

 

 

 

§ 6

Benutzung des Kurparks

 

1.    Der Kurpark ist ständig zugänglich. Eventuell erforderliche Beschränkungen werden öffentlich bekannt gemacht.

2.    Wünsche, Anregungen und Beschwerden hinsichtlich des Kurparks nimmt das Personal im Informationsbüro des Haus des Gastes oder das Bürgerbüro im Rathaus, Markt 1 entgegen.

3.    Im Kurpark ist es untersagt:

a)    diesen mit Fahrzeugen (Fahrräder eingeschlossen, soweit nicht Radwege ausgewiesen sind) jeglicher Art zu befahren oder diese dort abzustellen. Ausgenommen sind die der Unterhaltung der Anlagen dienenden Arbeitsfahrzeuge sowie Kinderwagen und Rollstühle. Inline Skates, Roller-Skates, Rollschuhe und Skateboards sind verboten.

b)    die Anlagen außerhalb der Wege und Plätze, Spielflächen und als Liegewiesen ausgewiesenen Flächen zu betreten. Das Betreten des Kneipp-Brunnens ist nur im Rahmen von Kneipp-Anwendungen erlaubt.

c)    Radios, CD-Player und ähnliche Geräte zu betreiben und dadurch Dritte zu belästigen oder zu stören,

d)    Alkohol oder andere Rauschmittel zu konsumieren. Dies gilt explizit für folgende Plätze:

-       Brunnen mit der Wäldchenwiese

-       Denkmal Friedrich Wilhelm III. im Umkreis von 30 m

-       Eingezäunte Sportfläche am Kurzentrum

-       Park der Sinne,

-       Otto - Kloss - Garten

-       Kurparkteiche.

e)    Ballsportarten außerhalb der für Ballsportarten bestimmten oder freigegebenen Flächen auszuüben,

f)     die Anlagen sowie vorhandene Gegenstände (z. B. Bänke, Brunnen, Lampen, Statuen, Sportgeräte, "Sinnelemente") und die Pflanzungen zu beschädigen, zu zerstören und zu verunreinigen,

g)    ohne Genehmigung der Stadt Bad Liebenwerda zu werben, zu plakatieren, Waren aller Art einschließlich Speisen oder Getränke oder andere gewerbliche Leistungen anzubieten oder Bestellungen entgegenzunehmen,

h)    Hinweisschilder, Aufschriften und Zeichen zu beschädigen, zu beseitigen, zu verändern oder sonst für ihren Zweck unbrauchbar zu machen,

i)      Einfriedungen und Absperrungen von Teilflächen zu übersteigen oder diese eigenmächtig zu verändern oder wegzuräumen, sowie

j)      Bäume, Brunnen, Statuen und dergleichen zu besteigen.

 

 

§ 7

Verunreinigung angrenzender Gewässer

 

Es ist verboten, die im Kurpark befindlichen oder an ihn angrenzenden Gewässer und Brunnen zu verunreinigen, feste Gegenstände oder Flüssigkeiten in sie einzubringen, darin zu waschen, sowie Hunde oder andere Tiere darin baden zu lassen.

 

 

§8

Mitführen von Hunden und anderen Tieren

 

1.    Hunde und andere Tiere sind jederzeit an der Leine zu führen, anfallender Kot ist sofort zu beseitigen.

2.    Es ist verboten, Hunde und andere Tiere auf Kinderspielplätze und ausgewiesene Liegewiesen mitzunehmen.

 

 

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

 

1.    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen der §§ 4-8 dieser ordnungsbehördlichen Verordnung nicht beachtet oder verletzt.

 

2.    Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I, S. 3387), mit Geldbußen von 5 Euro bis zu 1.000 Euro geahndet werden, soweit sie nicht nach dem Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Bad Liebenwerda in Kraft.

Bad Liebenwerda, 30.06.2010

 

 

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Thomas Richter

Bürgermeister