Ordnungsbehördliche Verordnung für den Kurpark der Stadt
Bad Liebenwerda
(Kurparkordnung)
Aufgrund des
§ 26 Abs. 1 und 3 Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg (OBG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I, S. 266) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2008 (GVBl. I, S. 202,206) wird nach
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.06.2010 folgende
ordnungsbehördliche Verordnung für den Kurpark der Stadt Bad Liebenwerda
erlassen:
§1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.
Die ordnungsbehördliche Verordnung gilt für
den gesamten Kurpark im Stadtgebiet Bad Liebenwerda gemäß beigefügtem Lageplan,
der Bestandteil der ordnungsbehördlichen Verordnung ist.
2.
Anlagen im Sinne dieser ordnungsbehördlichen
Verordnung sind die gärtnerisch gestalteten Flächen, Spiel-, Sport- und
sonstige Unterhaltungseinrichtungen, sämtliche Bauwerke, Wege und Grünanlagen
im Kurpark.
3.
Die ordnungsbehördliche Verordnung soll einen
geregelten Kurparkbetrieb und damit sowohl Sicherheit und Ordnung als auch
Erholung, Geselligkeit und Vergnügen für die Besucherinnen und Besucher
gewährleisten.
4.
Die gemeinsame Nutzung des Kurparks erfordert
von allen Besuchern Vorsicht, Verständnis und gegenseitige Rücksicht. Jeder
Kurparkbesucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt,
gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt
wird.
5.
Auf die ordnungsbehördliche Verordnung wird
durch Beschilderungen hingewiesen. Sie ist für alle Besucher des Kurparks
verbindlich.
6.
Darüber hinaus gelten die Regelungen der
ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Bad Liebenwerda.
§2
Hausrecht
Personal, welches die Befugnis durch
Dienstausweis nachweist, übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Bei Verstößen
gegen die ordnungsbehördliche Verordnung kann Besuchern vorübergehend oder
dauernd der Besuch des Kurparks untersagt werden.
§ 3
Haftung
1.
Die Besucher betreten den Kurpark
einschließlich der Spiel-, Sport- und Unterhaltungseinrichtungen auf eigene
Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers den Park und die
Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
2.
Für die Zerstörung, Beschädigung oder das
Abhandenkommen von in den Kurpark mitgebrachten Gegenständen wird nicht
gehaftet.
§ 4
Sauberkeit der Anlagen
(1)
Jede Verunreinigung der Anlagen über das
übliche Maß hinaus ist untersagt.
Unzulässig ist
insbesondere
a)
das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat,
Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konserven oder sonstiger
Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen oder anderweitig gefährlichen
Gegenständen,
b)
die Anlagen zu beschriften, zu bemalen oder
zu besprühen oder beschriften, bemalen oder besprühen zu lassen,
c)
das Anbringen oder Anbringen lassen,
Aufstellen oder Aufstellen lassen von Plakaten, Anschlägen, Plakatständern und
anderen Werbemitteln jeder Art.
(2) Wer Anlagen verunreinigt, ist zur
unverzüglichen Reinigung verpflichtet.
§ 5
Stadtstreicherei und Belästigung
Es ist untersagt im Kurpark:
1.
zu lagern, zu nächtigen, zu zelten oder zu
biwakieren,
2.
Andere durch Trunkenheit oder sonstiges
rauschbedingtes Verhalten zu behindern, zu stören oder zu belästigen sowie
3.
Personen zum Zweck der Bettelei nachdrücklich
oder hartnäckig anzusprechen.
§ 6
Benutzung des Kurparks
1.
Der Kurpark ist ständig zugänglich. Eventuell
erforderliche Beschränkungen werden öffentlich bekannt gemacht.
2.
Wünsche, Anregungen und Beschwerden
hinsichtlich des Kurparks nimmt das Personal im Informationsbüro des Haus des
Gastes oder das Bürgerbüro im Rathaus, Markt 1 entgegen.
3.
Im Kurpark ist es untersagt:
a)
diesen mit Fahrzeugen (Fahrräder
eingeschlossen, soweit nicht Radwege ausgewiesen sind) jeglicher Art zu
befahren oder diese dort abzustellen. Ausgenommen sind die der Unterhaltung der
Anlagen dienenden Arbeitsfahrzeuge sowie Kinderwagen und Rollstühle. Inline
Skates, Roller-Skates, Rollschuhe und Skateboards sind verboten.
b)
die Anlagen außerhalb der Wege und Plätze,
Spielflächen und als Liegewiesen ausgewiesenen Flächen zu betreten. Das
Betreten des Kneipp-Brunnens ist nur im Rahmen von Kneipp-Anwendungen erlaubt.
c)
Radios, CD-Player und ähnliche Geräte zu
betreiben und dadurch Dritte zu belästigen oder zu stören,
d)
Alkohol oder andere Rauschmittel zu
konsumieren. Dies gilt explizit für folgende Plätze:
-
Brunnen mit der Wäldchenwiese
-
Denkmal Friedrich Wilhelm III. im Umkreis von
30 m
-
Eingezäunte Sportfläche am Kurzentrum
-
Park der Sinne,
-
Otto - Kloss - Garten
-
Kurparkteiche.
e)
Ballsportarten außerhalb der für
Ballsportarten bestimmten oder freigegebenen Flächen auszuüben,
f)
die Anlagen sowie vorhandene Gegenstände (z.
B. Bänke, Brunnen, Lampen, Statuen, Sportgeräte, "Sinnelemente") und
die Pflanzungen zu beschädigen, zu zerstören und zu verunreinigen,
g)
ohne Genehmigung der Stadt Bad Liebenwerda zu
werben, zu plakatieren, Waren aller Art einschließlich Speisen oder Getränke
oder andere gewerbliche Leistungen anzubieten oder Bestellungen
entgegenzunehmen,
h)
Hinweisschilder, Aufschriften und Zeichen zu
beschädigen, zu beseitigen, zu verändern oder sonst für ihren Zweck unbrauchbar
zu machen,
i)
Einfriedungen und Absperrungen von
Teilflächen zu übersteigen oder diese eigenmächtig zu verändern oder
wegzuräumen, sowie
j)
Bäume, Brunnen, Statuen und dergleichen zu
besteigen.
§ 7
Verunreinigung angrenzender Gewässer
Es ist verboten, die im Kurpark befindlichen
oder an ihn angrenzenden Gewässer und Brunnen zu verunreinigen, feste
Gegenstände oder Flüssigkeiten in sie einzubringen, darin zu waschen, sowie
Hunde oder andere Tiere darin baden zu lassen.
§8
Mitführen von Hunden und anderen Tieren
1.
Hunde und andere Tiere sind jederzeit an der
Leine zu führen, anfallender Kot ist sofort zu beseitigen.
2.
Es ist verboten, Hunde und andere Tiere auf
Kinderspielplätze und ausgewiesene Liegewiesen mitzunehmen.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
1.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig die Bestimmungen der §§ 4-8 dieser ordnungsbehördlichen Verordnung
nicht beachtet oder verletzt.
2.
Verstöße gegen die Vorschriften dieser
Verordnung können nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OwiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I, S. 3387), mit Geldbußen von 5 Euro bis
zu 1.000 Euro geahndet werden, soweit sie nicht nach dem Bundes- oder
Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.
§ 10
Inkrafttreten
Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt
eine Woche nach dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Bad
Liebenwerda in Kraft.
Bad Liebenwerda, 30.06.2010
..............................................
Thomas Richter
Bürgermeister