Entschädigungssatzung für die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, Ausschüsse sowie für die Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen, Ortsbeiräte und den ehrenamtlichen Bürgermeister der Stadt Bad Liebenwerda

- Aufwandsentschädigungssatzung -

 

Aufgrund der §§ 3 Abs.1, 28 Abs. 2 Nr. 9, 30 Abs.4, § 43 Abs. 4 und § 45 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburug (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 38]), sowie des § 3 Abs. 4 i. V. m § 15 Abs. 2 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes (VgMvG) vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 2), zul. geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38) und der Verordnung über die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse, für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sowie über den Ersatz des Verdienstausfalls (Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung - KomAEV) vom 31. Mai 2019 (GVBl.II/19, [Nr. 40]) geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2019 (GVBl.II/19, [Nr. 47]) hat die Stadtverordnetenversammlung Bad Liebenwerda am ………………………..

folgende Aufwandsentschädigungssatzung beschlossen:

 

§ 1
Geltungsbereich

 

Diese Satzung gilt für die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda, ihrer Ausschüsse, die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner, die Ortsvorsteher/innen und Ortsbeiräte der Ortsteile sowie dem/der ehrenamtlichen Bürgermeister/in der Stadt Bad Liebenwerda.

 

§ 2

Grundsätze

 

(1)   Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse (Stadtverordnete), der Ortsbeiräte sowie Ortsvorstehern/ortsvorsteherinnen und dem/der ehrenamtlichen Bürgermeister/in wird zur Abdeckung des mit dem Mandat verbundenen Aufwandes als Auslagenerstatz eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt. Diese ist so bemessen, dass der mit dem Amt verbundene Aufwand und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten werden.

 

(2)   Zu den persönlichen Aufwendungen zählen insbesondere zusätzlicher Bekleidungsaufwand, Kosten für Verzehr und Nutzung der Telekommunikation Fachliteratur, Druck- und Portokosten sowie Fahrtkosten innerhalb der Stadt Bad Liebenwerda

 

(3)   Daneben werden dem/der ehrenamtlichen Bürgermeister/in, den Stadtverordneten, den Mitgliedern der Ausschüsse und den Ortsbeiräten Sitzungsgeld und auf Antrag eine Entschädigung für Verdienstausfall sowie Reisekostenentschädigung gewährt.

 

§ 3

Aufwandsentschädigung

 

(1)    Der/die ehrenamtliche Bürgermeister/in erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1930,00 EUR.

 

(2)    Stadtverordnete erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 90,00 EUR.

 

(3)    Ortsvorsteher/innen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von

245,00 EUR (Ortsteile unter 500 Einwohner). Der/die Ortsvorsteher/in des Ortsteil Thalberg erhält abweichend von Satz 1 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 343,00 Euro (Ortsteil über 500 Einwohner).

 

(4)    Mitglieder der Ortsbeiräte, die nicht gleichzeitig Ortsvorsteher sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 EUR.

 

§4

Zusätzliche Aufwandsentschädigung

 

(1)    Eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung erhalten 

 

a)       der oder die Vorsitzende des Hauptausschusses in Höhe von 290,00 EUR, soweit er oder sie nicht gleichzeitig ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister ist,

b)      die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 90,00 EUR.

 

Ist der ehrenamtliche Bürgermeister oder die ehrenamtliche Bürgermeisterin zugleich Vorsitzende/r des Hauptausschusses, so wird die Aufwandsentschädigung nach a) um 50% gekürzt.

Stehen zusätzliche Aufwandsentschädigungen nach den Buchstaben a) und b) nebeneinander zu, so wird nur die höhere Aufwandsentschädigung gewährt. 

 

§ 5

Aufwandsentschädigung für Stellvertreter

 

(1)    Stellvertretern wird für die Dauer der Wahrnehmung entsprechender Funktionen 50 v.H. der Aufwandsentschädigung gewährt, wenn die Vertretungsdauer innerhalb eines Kalendermonats länger als 2 Wochen andauert.

 

(2)    Ist eine Funktion dauerhaft nicht besetzt und wird sie daher von der stellvertretenen Person in vollem Umfang wahrgenommen, erhält diese oder dieser für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgabe 100 v.H. der Aufwandsentschädigung.

 

(3)    Die Aufwandsentschädigung der vertretenen Person ist jeweils entsprechend zu kürzen.

 

§ 6

Sitzungsgeld

 

(1)    Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse (Stadtverordnete und sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner) und der Ortsbeiräte erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gremien, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 EUR.

 

(2)    Ortsvorstehern oder Ortsvorsteherinnen, sofern sie nicht ohnehin der Stadtverordnetenversammlung angehören, oder deren Stellvertretern wird für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung ein Sitzungsgeld gewährt, wenn die Teilnahme im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfolgt.

 

(3)    Wer eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung oder eines Ausschusses leitet, ohne eine Aufwandsentschädigung nach §§ 3(1), (4) oder (5) zu erhalten, erhält für jede geleitete Sitzung ein doppeltes Sitzungsgeld. Dies gilt nicht, wenn lediglich einzelne Tagesordnungspunkte, z.B. weil die oder der Vorsitzende einem Mitwirkungsverbot unterliegt, geleitet werden.

(4)    Zur Vorbereitung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wird den Mitgliedern der Fraktionen für die Teilnahme an jeweils einer Fraktionssitzung Sitzungsgeld gezahlt.

 

(5)    Für mehrere Sitzungen an einem Tag, wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

 

§ 7

Zahlungsbestimmungen

 

(1)    Die Aufwandsentschädigungen werden, unabhängig vom Beginn und Ende der Tätigkeit im Kalendermonat jeweils für den vollen Kalendermonat gewährt. Nach der Wahl der Stadtverordnetenversammlung bzw. Ortsbeiräte, erfolgt die erstmalige Gewährung für den Monat, in dem sich das jeweilige Gremium konstituiert hat. Zum Ende der Wahlperiode erfolgt die letztmalige Gewährung in dem Monat, in dem der/die ehrenamtliche Bürgermeister/in, die Stadtverordneten und die Ortsbeiräte neu gewählt werden.

 

(2)    Nimmt ein Mandatsträger an mehr als drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teil, wird unabhängig vom Grund der Nichtteilnahme, bis zum Zeitpunkt der erneuten Mandats-ausübung oder Sitzungsteilnahme keine Aufwandsentschädigung nach § 3 gezahlt.

 

(3)     Die Aufwandsentschädigung und das Sitzungsgeld werden vierteljährlich bis zum 15. Tag des Folgequartals nachträglich gezahlt.

 

§ 8

Verdienstausfall

 

(1)    Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner haben neben Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet wird. Der Verdienstausfall wird auf Antrag und nur gegen Bescheinigung des Arbeitgebers erstattet. Selbstständige und freiberuflich Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft machen, wobei ein Verdienstausfall nur bis zu einer Höhe von 25 EUR/Stunde und für höchstens 8 Stunden pro Tag ausgeglichen wird.

 

(2)    Der Verdienstausfall ist monatlich auf 35 Stunden begrenzt.

 

(3)    Der Anspruch auf Verdienstausfall ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschlossen, wenn keine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit wahrgenommen wird.

 

(4)    Zur Betreuung von Kindern bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr oder zur Pflege von Angehörigen kann, sofern eine ausreichende Beaufsichtigung oder Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann, für die Dauer der mandatsbedingten Abwesenheit eine Entschädigung gegen Nachweis gewährt werden. Die Entschädigung ist auf höchstens 25 EUR/Stunde begrenzt.

 

§ 9

Reisekostenvergütung

 

(1)    Für vom/von der Verbandsgemeindebürgermeister/in genehmigte Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse und der Ortsbeiräte Reisekostenvergütung.

 

(2)    Die Höhe der Erstattung der Reisekostenvergütung richtet sich nach dem Bundesreise-kostengesetz.

 

(3)    Fahrten zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, zu den Ausschüssen sowie zu den Sitzungen der Ortsbeiräte sind keine Dienstreisen im Sinne des Abs. 1. Fahrtkosten, die durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, sind mit der Aufwandsentschädigung abgegolten.

§ 10

Entschädigungen für weitere besondere Aufwendungen

 

Stadtverordneten und sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern können auf Antrag und entsprechenden Nachweis besondere Aufwendungen für Kommunikationshilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter Einschränkungen, die bei der Wahrnehmung der ehrenamtlichen Aufgabe erforderlich sind, gewährt werden. Über die Bewilligung entscheidet die Stadtverordneten-versammlung.

 

§ 11

Versteuerung

 

                Für die Versteuerung der Aufwandsentschädigung sind die ehrenamtlich tätigen Personen selbst verantwortlich.

 

 

§ 12

Inkrafttreten

 

 

Die Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.2020 in Kraft.

 

 

Bad Liebenwerda, den ……………….

 

 

 

……………………………………

Verbandsgemeindebürgermeister