Entschädigungssatzung für die Mitglieder
der Stadtverordnetenversammlung, Ausschüsse sowie für die Ortsvorsteher und
Ortsvorsteherinnen, Ortsbeiräte und den ehrenamtlichen Bürgermeister der Stadt Bad
Liebenwerda
- Aufwandsentschädigungssatzung -
Aufgrund der §§
3 Abs.1, 28 Abs. 2 Nr. 9, 30 Abs.4, § 43 Abs. 4 und § 45 Abs. 5 der
Kommunalverfassung des Landes Brandenburug (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni
2019 (GVBl.I/19, [Nr. 38]), sowie des § 3 Abs. 4 i. V. m § 15 Abs. 2 des Verbandsgemeinde- und
Mitverwaltungsgesetzes (VgMvG) vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 2), zul.
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38) und der
Verordnung über die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder
kommunaler Vertretungen und Ausschüsse, für sachkundige Einwohnerinnen und
Einwohner sowie über den Ersatz des Verdienstausfalls (Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung
- KomAEV) vom 31. Mai 2019 (GVBl.II/19, [Nr. 40]) geändert durch Verordnung vom
8. Juli 2019 (GVBl.II/19, [Nr. 47]) hat die Stadtverordnetenversammlung Bad
Liebenwerda am ………………………..
folgende
Aufwandsentschädigungssatzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Bad Liebenwerda, ihrer Ausschüsse, die sachkundigen Einwohnerinnen
und Einwohner, die Ortsvorsteher/innen und Ortsbeiräte der Ortsteile sowie
dem/der ehrenamtlichen Bürgermeister/in der Stadt Bad Liebenwerda.
§ 2
Grundsätze
(1)
Mitgliedern
der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse (Stadtverordnete), der
Ortsbeiräte sowie Ortsvorstehern/ortsvorsteherinnen und dem/der ehrenamtlichen
Bürgermeister/in wird zur Abdeckung des mit dem Mandat verbundenen Aufwandes
als Auslagenerstatz eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt. Diese ist so
bemessen, dass der mit dem Amt verbundene Aufwand und die sonstigen
persönlichen Aufwendungen abgegolten werden.
(2)
Zu
den persönlichen Aufwendungen zählen insbesondere zusätzlicher
Bekleidungsaufwand, Kosten für Verzehr und Nutzung der Telekommunikation
Fachliteratur, Druck- und Portokosten sowie Fahrtkosten innerhalb der Stadt Bad
Liebenwerda
(3)
Daneben
werden dem/der ehrenamtlichen Bürgermeister/in, den Stadtverordneten, den Mitgliedern
der Ausschüsse und den Ortsbeiräten Sitzungsgeld und auf Antrag eine
Entschädigung für Verdienstausfall sowie Reisekostenentschädigung gewährt.
§ 3
Aufwandsentschädigung
(1) Der/die ehrenamtliche
Bürgermeister/in erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1930,00
EUR.
(2) Stadtverordnete
erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 90,00 EUR.
(3) Ortsvorsteher/innen
erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von
245,00 EUR (Ortsteile
unter 500 Einwohner). Der/die Ortsvorsteher/in des Ortsteil Thalberg erhält
abweichend von Satz 1 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 343,00 Euro
(Ortsteil über 500 Einwohner).
(4) Mitglieder der
Ortsbeiräte, die nicht gleichzeitig Ortsvorsteher sind, erhalten eine
monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 EUR.
§4
Zusätzliche Aufwandsentschädigung
(1) Eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung erhalten
a)
der oder die Vorsitzende
des Hauptausschusses in Höhe von 290,00 EUR, soweit er oder sie nicht
gleichzeitig ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister
ist,
b)
die Fraktionsvorsitzenden
in Höhe von 90,00 EUR.
Ist der ehrenamtliche Bürgermeister oder die
ehrenamtliche Bürgermeisterin zugleich Vorsitzende/r des Hauptausschusses, so
wird die Aufwandsentschädigung nach a) um 50% gekürzt.
Stehen
zusätzliche Aufwandsentschädigungen nach den Buchstaben a) und b) nebeneinander
zu, so wird nur die höhere Aufwandsentschädigung gewährt.
§ 5
Aufwandsentschädigung für Stellvertreter
(1) Stellvertretern wird
für die Dauer der Wahrnehmung entsprechender Funktionen 50 v.H. der
Aufwandsentschädigung gewährt, wenn die Vertretungsdauer innerhalb eines
Kalendermonats länger als 2 Wochen andauert.
(2) Ist eine Funktion
dauerhaft nicht besetzt und wird sie daher von der stellvertretenen Person in
vollem Umfang wahrgenommen, erhält diese oder dieser für die Dauer der
Wahrnehmung der Aufgabe 100 v.H. der Aufwandsentschädigung.
(3) Die
Aufwandsentschädigung der vertretenen Person ist jeweils entsprechend zu
kürzen.
§ 6
Sitzungsgeld
(1) Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse (Stadtverordnete und sachkundige
Einwohnerinnen und Einwohner) und der Ortsbeiräte erhalten für die Teilnahme an
Sitzungen der Gremien, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 EUR.
(2) Ortsvorstehern oder
Ortsvorsteherinnen, sofern sie nicht ohnehin der Stadtverordnetenversammlung
angehören, oder deren Stellvertretern wird für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung
ein Sitzungsgeld gewährt, wenn die Teilnahme im Rahmen ihrer Zuständigkeit
erfolgt.
(3) Wer eine Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung oder eines Ausschusses leitet, ohne eine
Aufwandsentschädigung nach §§ 3(1), (4) oder (5) zu erhalten, erhält für jede
geleitete Sitzung ein doppeltes Sitzungsgeld. Dies gilt nicht, wenn lediglich
einzelne Tagesordnungspunkte, z.B. weil die oder der Vorsitzende einem
Mitwirkungsverbot unterliegt, geleitet werden.
(4) Zur Vorbereitung der
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wird den Mitgliedern der Fraktionen für
die Teilnahme an jeweils einer Fraktionssitzung Sitzungsgeld gezahlt.
(5) Für mehrere Sitzungen
an einem Tag, wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
§ 7
Zahlungsbestimmungen
(1) Die Aufwandsentschädigungen
werden, unabhängig vom Beginn und Ende der Tätigkeit im Kalendermonat jeweils
für den vollen Kalendermonat gewährt. Nach der Wahl der
Stadtverordnetenversammlung bzw. Ortsbeiräte, erfolgt die erstmalige Gewährung
für den Monat, in dem sich das jeweilige Gremium konstituiert hat. Zum Ende der
Wahlperiode erfolgt die letztmalige Gewährung in dem Monat, in dem der/die
ehrenamtliche Bürgermeister/in, die Stadtverordneten und die Ortsbeiräte neu
gewählt werden.
(2) Nimmt ein
Mandatsträger an mehr als drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teil, wird
unabhängig vom Grund der Nichtteilnahme, bis
zum Zeitpunkt der erneuten Mandats-ausübung oder Sitzungsteilnahme keine
Aufwandsentschädigung nach § 3 gezahlt.
(3) Die Aufwandsentschädigung und das Sitzungsgeld
werden vierteljährlich bis zum 15. Tag des Folgequartals nachträglich gezahlt.
§ 8
Verdienstausfall
(1) Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung und sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner haben
neben Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls, der für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit
berechnet wird. Der Verdienstausfall wird auf Antrag und nur gegen
Bescheinigung des Arbeitgebers erstattet. Selbstständige und freiberuflich
Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft machen, wobei ein Verdienstausfall
nur bis zu einer Höhe von 25 EUR/Stunde und für höchstens 8 Stunden pro Tag
ausgeglichen wird.
(2) Der Verdienstausfall
ist monatlich auf 35 Stunden begrenzt.
(3) Der Anspruch auf
Verdienstausfall ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschlossen, wenn
keine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit wahrgenommen wird.
(4) Zur Betreuung von
Kindern bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr oder zur Pflege von Angehörigen
kann, sofern eine ausreichende Beaufsichtigung oder Betreuung anderweitig nicht
sichergestellt werden kann, für die Dauer der mandatsbedingten Abwesenheit eine
Entschädigung gegen Nachweis gewährt werden. Die Entschädigung ist auf
höchstens 25 EUR/Stunde begrenzt.
§ 9
Reisekostenvergütung
(1) Für vom/von der
Verbandsgemeindebürgermeister/in genehmigte Dienstreisen erhalten die
Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse und der
Ortsbeiräte Reisekostenvergütung.
(2) Die Höhe der
Erstattung der Reisekostenvergütung richtet sich nach dem Bundesreise-kostengesetz.
(3) Fahrten zu den Sitzungen
der Stadtverordnetenversammlung, zu den Ausschüssen sowie zu den Sitzungen der
Ortsbeiräte sind keine Dienstreisen im Sinne des Abs. 1. Fahrtkosten, die durch
Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, sind mit der
Aufwandsentschädigung abgegolten.
§ 10
Entschädigungen für weitere besondere
Aufwendungen
Stadtverordneten und sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern können
auf Antrag und entsprechenden Nachweis besondere Aufwendungen für
Kommunikationshilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter Einschränkungen, die
bei der Wahrnehmung der ehrenamtlichen Aufgabe erforderlich sind, gewährt
werden. Über die Bewilligung entscheidet die Stadtverordneten-versammlung.
§ 11
Versteuerung
Für
die Versteuerung der Aufwandsentschädigung sind die ehrenamtlich tätigen
Personen selbst verantwortlich.
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt
rückwirkend zum 1.1.2020 in Kraft.
Bad Liebenwerda,
den ……………….
……………………………………
Verbandsgemeindebürgermeister