Aufgrund der §§ 3, 13 und 28 Abs. 2
Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember
2007 (GVBl. I, S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.10.2018 (GVBl.I/18, [Nr. 23]) hat die Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Bad Liebenwerda in ihrer Sitzung am 20.02.2019 folgende 1. Änderung
der Einwohnerbeteiligungssatzung beschlossen:
§ 1 erhält
folgende Fassung:
Für die in §
3 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Bad Liebenwerda vom 20.02.2019 aufgeführten
Formen der Einwohnerbeteiligung werden folgende Einzelheiten bestimmt:
Nach § 3 wird
neu eingefügt:
§ 4 Einwohnerbefragung
(1)
Auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung kann zu wichtigen
Angelegenheiten der Stadt Bad Liebenwerda oder in einzelnen Stadt- oder
Ortsteilen eine Befragung der Einwohner durchgeführt werden. Die Befragung kann
auf bestimmte Teile der Einwohnerschaft beschränkt werden. Die Festlegung einer
Altersgrenze ist abhängig von dem konkreten Thema zulässig. Im Hinblick auf die
Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen gemäß der Hauptsatzung ist eine
differenzierte Abwägung vorzunehmen. Mit der Beschlussfassung über die
Einwohnerbefragung ist auch der Zeitraum der Einwohnerbefragung festzulegen. Er
soll nicht in Verbindung zu allgemeinen politischen Wahlen oder Abstimmungen
stehen.
(2)
Die Einwohnerbefragung erfolgt schriftlich. Sie muss in den
Sachstand ausreichend nachvollziehbar einführen und eine bestimmte konkrete Frage
enthalten. Die Stadt versendet zur Beantwortung der Frage ein entsprechend
vorbereitetes einheitliches Formular. Die Beantwortung erfolgt durch Ankreuzen
eines mit ‚Ja‘ oder ‚Nein‘ gekennzeichneten Bereiches auf dem Antwortformular
und der Rücksendung oder Rückgabe des Antwortformulars an die Stadt Bad
Liebenwerda bzw. eine hierzu benannte Stelle. Nicht berücksichtigt werden
Antworten, wenn
- nicht das vorbereitete Antwortformular verwendet wird,
- das Antwortformular mit anderen Kennzeichnungen versehen ist,
- das Antwortformular nicht eigenhändig unterschrieben ist,
- die Antwort nicht zweifelsfrei erkennbar ist.
(3)
Die Einwohnerbefragung und das Ergebnis werden entsprechend der
Regelungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Das Ergebnis der
Einwohnerbefragung ist nicht bindend, es trägt empfehlenden Charakter. Das
Ergebnis der Einwohnerbefragung soll in der nächstfolgenden Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung behandelt werden.
Die
bisherigen §§ 4-8 werden zu den §§ 5-9.
§ 9 erhält
folgende Fassung:
§
9 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1)
Kinder
und Jugendliche der Stadt Bad Liebenwerda werden in allen Angelegenheiten, die
deren Interessen betreffen, insbesondere durch den ‚Arbeitskreis Kinder und
Jugendbeteiligung‘ aktiv beteiligt.
(2)
Die
jeweils aktuellen Themen werden außerdem
·
allen
Jugendklubs per E-Mail zur Verfügung gestellt,
·
auf
der Homepage des Freizeit- und Medienzentrums ‚Regenbogen‘ der Stadt Bad
Liebenwerda,
·
im
Mitteilungsblatt der Stadt Bad Liebenwerda ‚Stadtschreiber‘ und
·
mit
Zustimmung der Schulleitungen, in den Schulen der
Stadt
Bad Liebenwerda bekannt gemacht.
Der
Jugendkoordinator lädt in regelmäßigen Abständen zu Informationsabenden ein,
um
Möglichkeiten der Diskussion zu diesen Themen anzubieten.
(3)
Alle
Kinder und Jugendlichen haben die Möglichkeit, sich
schriftlich
(auch per E-Mail), mündlich oder online zu äußern.
(4)
Der
Bürgermeister, oder von ihm beauftragte Personen, die
Stadtverordnetenversammlung oder der/die Jugendkoordinator/in laden
insbesondere in Vorbereitung von Planungen im Rahmen der Stadt- oder
Ortsteilentwicklung, bei den Interessen der Kinder und Jugendlichen betroffen
sind, ein zu:
·
thematischen
Diskussionsrunden und
·
Workshops
zu ausgewählten Themen
·
Fragebogenaktionen
Artikel 2
Die
1. Änderung zur Einwohnerbeteiligungssatzung der Stadt Bad Liebenwerda tritt am Tag nach
der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bad Liebenwerda, 21.02.2019
Thomas Richter
Hauptverwaltungsbeamter