Friedhofssatzung der Stadt Bad Liebenwerda

 

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I, Nr. 16) i. V. m. § 34 Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBI.I/01, [Nr. 16], S. 226),

zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBI.I/12, [Nr. 16] beschloss die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 06.12.2017 nachstehende Satzung:

 

I.                    Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bad Liebenwerda gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

 

Bad Liebenwerda – Stadtfriedhof

Bad Liebenwerda – Bergfriedhof

Dobra

Kröbeln

Lausitz

Maasdorf

Neuburxdorf

Prieschka

Thalberg

Theisa

Zeischa

Zobersdorf

 

§ 2

Friedhofszweck

 

Die Friedhöfe sind Einrichtungen der Stadt Bad Liebenwerda. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bad Liebenwerda waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt Bad Liebenwerda zugelassen werden.

 

 

II.                  Ordnungsvorschriften

 

§ 3

Öffnungszeiten

(1)    Der Aufenthalt auf den Friedhöfen ist nur während der an den Friedhofseingängen bekannt gegebenen Öffnungszeiten gestattet.

(2)    Abweichend von den allgemeinen Öffnungszeiten kann aus besonderem Anlass das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile gestattet oder vorübergehend untersagt werden.

 


 

§ 4

Verhalten auf Friedhöfen

(1)    Jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, wie es seiner Würde als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der Besinnung entspricht. Wer Anordnungen der dazu bevollmächtigten Personen nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

(2)    Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3)    Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a)       öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen,

b)      Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen,

c)       Äußerungen oder Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnung anderer verachtet und verunglimpft werden können,

d)      Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle zu befahren,

e)      Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,

f)        an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

g)       ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,

h)      ohne vorherige Zustimmung der Stadt Bad Liebenwerda Druckschriften zu verteilen,

i)        Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

j)        die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu schädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

k)       zu lärmen, zu spielen und in sonstiger Weise die Totenruhe zu stören (insbesondere Musikdarbietungen und die Benutzung von Tonträgern)

l)        Tiere (ausgenommen Blindenhunde) mitzubringen.

Die Stadt Bad Liebenwerda kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zwecke der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

(4)    Totengedenkfeiern und sonstige Feiern außerhalb einer Bestattungsfeier sind 2 Tage vorher anzumelden.

 

§ 5

Gewerbetreibende

(1)    Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zustimmung durch die Stadt Bad Liebenwerda, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2)    Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a)       In fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b)      Selbst oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c)       Eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3)    Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern.

(4)    Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind den dazu bevollmächtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen.

(5)    Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(6)    Unbeschadet § 4 Abs. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt Bad Liebenwerda festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(7)    Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8)    Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Bad Liebenwerda die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(9)    Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind den dazu bevollmächtigten Personen auf Verlangen vorzuweisen.

Abs. 1 – 4; Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg abgewickelt werden.

 

 

III.                Bestattungsvorschriften

 

§ 6

Allgemeines

(1)    Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Bestattung festzulegen.

(2)    Die Stadt Bad Liebenwerda setzt Ort und Zeit der Bestattung, im Einvernehmen mit den Antragstellern, fest. Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Erdbestattungsgemeinschafts-/ Urnengemeinschaftsanlage anonym beigesetzt.

 

§ 7

Bestattungspflichtige Personen

(1)    Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

1.       die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person

2.       die Kinder

3.       die Eltern

4.       die Geschwister

5.       die Enkelkinder

6.       die Großeltern

7.       der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.

(2)    Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Abs. 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen.

 

§ 8

Ausheben der Gräber

(1)    Die Gräber werden von der Stadt Bad Liebenwerda, bzw. von deren Beauftragten nach der Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau – Berufsgenossenschaft (VSG 4.7- Friedhöfe und Krematorien §§ 6 und 7) ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2)    Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberkante (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,9 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 m.

(3)    Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander von mindestens 0,5 m starken Erdwänden getrennt sein.

 

§ 9

Ruhezeit

(1)    Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt auf den Friedhöfen mindestens 20 Jahre.

(2)    Die Ruhezeiten für Urnen beträgt auf den Friedhöfen mindestens 20 Jahre.

(3)    Die Grabstätte darf nur neu belegt werden, wenn die nach Abs. 1 und 2 bestimmte Ruhezeit abgelaufen ist.

(4)    Über Verlängerungen entscheidet die Stadt Bad Liebenwerda im Einzelfall auf schriftlichen Antrag.

 

§ 10

Umbettungen

(1)  Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)  Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Bad Liebenwerda.

(3)  Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(4)  Alle Umbettungen werden von der Stadt Bad Liebenwerda oder von zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Stadt Bad Liebenwerda bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5)  Neben der Zahlung der Kosten für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(6)  Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7)  Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

 

 

IV.                Grabstätten

 

§ 11

Allgemeines

(1)  Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2)  Die Grabstätten werden unterschieden in:

        Erdgemeinschafts- und Urnengemeinschaftsgrabstätten

Urnengemeinschaftsanlagen anonym

Urnengemeinschaftsanlagen halbanonym

Urnenwahlgrabstellen

Wahlgräber mit Erdbestattungen

(3)    Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahl-grabstätten oder auf Veränderlichkeit der Umgebung.

 

§ 12

Urnengemeinschaftsanlagen anonym

(1)    Urnengemeinschaftsanlagen sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt werden. Es besteht kein Nutzungsrecht. Für die Pflege ist die Stadt Bad Liebenwerda zuständig. Es wird eine einmalige Gebühr erhoben, die die Grabgebühren, sowie die Pflegegebühren für 20 Jahre enthält.

 

§ 13

Urnengemeinschaftsanlagen halbanonym

(1)    Urnengemeinschaftsanlagen sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt werden. Es besteht kein Nutzungsrecht. Für die Pflege ist die Stadt Bad Liebenwerda zuständig. Es wird eine einmalige Gebühr erhoben, die die Grabgebühren, sowie die Pflegegebühren für 20 Jahre enthält. Hier kann der Name, das Geburts- und Sterbejahr auf einer von der Stadt Bad Liebenwerda zur Verfügung gestellten Stele angebracht werden.

 

§ 14

Erdgemeinschafts- und Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1)    Erdgemeinschafts- und Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Begräbnisstätten die der Reihe nach belegt werden. Es besteht kein Nutzungsrecht. Für die Pflege ist die Stadt Bad Liebenwerda zuständig. Es wird eine einmalige Gebühr erhoben, die die Grabgebühren, sowie die Pflegegebühren für 20 Jahre enthält. Ein Wieder- bzw. Nacherwerb ist nicht möglich.

(2)    Das Aufstellen von Grabmalen wird gestattet, jedoch keine weitere Bepflanzung.

(3)    Die Grabmale müssen der Größe einer Einzelwahlgrabstätte oder einer Urnenwahlgrabstätte § 23, Abs. 2 und 3 (ohne Sockel) entsprechen.

 

§ 15

Urnenwahlgrabstätten

(1)  Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, an denen in Verbindung mit einem Bestattungsfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Ruhezeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Auf Antrag wird ein verlängertes Nutzungsrecht bewilligt. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, beträgt 2. Ist die Aschestätte größer als im § 16, Abs. 2 festgelegt, so können darüber hinaus auf Antrag je 0,5 m² eine weitere Urne beigesetzt werden.

 

§ 16

Wahlgrabstätten

(1)    Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen in Verbindung mit einem Bestattungsfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Ruhezeit) verliehen wird. Auf Antrag wird auch ein verlängertes Nutzungsrecht bewilligt.

(2)    Auf einer Wahlgrabstätte können zwei Urnen bestattet werden.

(3)    Bei Wahlgrabstätten mit bestimmten Gestaltungsvorschriften werden die Maße für Grabeinfassung und Grabmal gesondert vorgeschrieben.

 

§ 17

Nutzungsrechte

(1)    Die Nutzungsrechte an einer Grabstätte werden wie folgt für Inhaber verliehen:

a)       für Urnenwahlgrabstätten auf 20 Jahre oder auf ein vom Inhaber beantragtes verlängertes Nutzungsrecht ggf. zuzüglich Verlängerung um die gleiche Frist nach jeder weiteren Urnenbestattung

b)      für Wahlgrabstätten auf 20 Jahre oder auf ein vom Inhaber beantragtes verlängertes Nutzungsrecht ggf. zuzüglich Verlängerung um die gleiche Frist nach jeder weiteren Bestattung

(2)    Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wieder erworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wieder erworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.

(3)    Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(4)    Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte.

(5)    Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten ist innerhalb der Nutzungszeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts vererblich. Der Erbe hat der Stadt Bad Liebenwerda den Übergang des Nutzungsrechtes anzuzeigen und die Urkunde über das Wahlgrab vorzulegen.

(6)    Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden.

(7)    Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf eine andere Person übertragen werden. Die Bestimmung des Rechtsnachfolgers soll bereits mit Stellung des Antrages auf Zuweisung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung erfolgen. Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt, so geht das Nutzungsrecht in nachfolgender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a)       auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b)      auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c)       auf die Stiefkinder,

d)      auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer Väter und Mütter,

e)      auf die Eltern,

f)        auf die vollbürtigen Geschwister,

g)       auf die Stiefgeschwister,

h)      auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

i)        der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Voraussetzung hierfür ist deren Zustimmung.

(8)    Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht, zur Anlage und zur Nutzung, sowie zur Pflege der Grabstätte.

(9)    Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos entzogen werden, wenn 6 Monate nach ausdrücklicher Aufforderung die Grabstätte nicht entsprechend den Bestimmungen hergerichtet und unterhalten wird.

Die Kosten für die Beräumung der Grabstätte, sowie die Kosten für das Sauberhalten bis zum Ablauf der Ruhezeit werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

(10)Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist dies schriftlich der Stadt Bad

         Liebenwerda mitzuteilen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten

         Geldleistungen besteht nicht.

 

 

V.                  Gestaltung der Grabstätten

 

§ 18

Größe der Grabstätten

(1)    Die Abmessungen der Grabstellen werden entsprechend den örtlichen Gegebenheiten von der Stadt Bad Liebenwerda festgelegt.

(2)    Das Maß für Urnenwahlgrabstellen beträgt maximal 1,00 m x 1,00 m.

(3)    Das Mindestmaß für Erdgrabstellen beträgt 1,20 m x 2,60 m je Sarg (einschließlich Wegeanteil).

(4)    Eine Neuanlage von massiven Grüften zum Zwecke von Bestattungen ist nicht gestattet.

 

§ 19

Gestaltungsgrundsätze

(1)    Urnenstellen sind spätestens 1 Monat nach Bestattung der Urne, Grabstätten, in denen Sargbestattungen vorgenommen wurden, bis spätestens 6 Monate danach würdig herzurichten. Der Nutzungsberechtigte hat nach der Aufstellung des Grabmals unverzüglich die Wiederherrichtung der Grabstätte vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(2)    Auf den individuellen Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten oder Wege beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen, Koniferen und Sträuchern auf den Grabstätten ist genehmigungspflichtig und dürfen nicht höher als das Grabmal wachsen. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender Bäume, Koniferen und Sträuchern kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung ausgeführt.

(3)    Heckenpflanzen als Grabeinfassung sind zulässig. Sie dürfen dabei nicht die Ausmaße einer Grabstätte überschreiten. Die zulässige Höhe einer Hecke beträgt 40 cm. An der Stirnseite kann sie die Höhe des Grabmals erreichen, jedoch nicht überschreiten. Hecken sind im Interesse einer gepflegten Gesamtanlage jährlich zu schneiden. In jedem abgeschlossenem Gräberfeld sind einheitliche Heckenpflanzen zu verwenden.

(4)    Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze:

a)       das Ausgestalten mittels Kies und Splitt aus Naturstein (auch Marmorsplitt) o.ä. außerhalb der Einfassung ist nicht gestattet

b)      die Einfassung durch Kantensteine oder Borde darf nur nach den für das Gräberfeld festgelegten Bestimmungen erfolgen

c)       Einfassungen der Grabbeete und Grabhügel aus Holz und Eisen, gereihten Einzelsteinen, Kunstoffen oder Flaschen sind nicht zulässig.

d)      verwelkte Blumen oder anderer Abraum sind zu entfernen und auf den ausgewiesenen Plätzen zu deponieren.

(5)    Auf den Gemeinschaftsanlagen dürfen nur an den vorgesehenen Stellen Blumen, und Gestecke abgelegt werden.

(6)    Bei Zuwiderhandlungen ist die Stadt Bad Liebenwerda ermächtigt, korrigierende Veränderungen an den Grabstätten zu Lasten des Nutzungsberechtigten vorzunehmen.

 

 

§ 20

Zustimmungserfordernis

(1)    Das Errichten von Grabmalen und baulichen Anlagen auf oder an Grabstätten sowie deren Veränderung oder Entfernung ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadt Bad Liebenwerda gestattet.

Sie soll bereits vor der Anfertigung oder Veränderung eingeholt werden.

(2)    Den Anträgen sind Zeichnungen im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole beizufügen.

(3)    Die Stadt Bad Liebenwerda kann auf die Vorlage von Zeichnungen verzichten, wenn die Gestaltung der Grabstätte und die Einhaltung der Gestaltungsvorschriften aus dem Antragschreiben eindeutig hervorgehen.

(4)    Entsprechen Grabmale oder bauliche Anlagen nicht der erteilten Genehmigung oder wurden sie ohne Genehmigung aufgestellt, so werden sie nach schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung durch den Nutzungsberechtigten unter Angabe einer Frist durch die Stadt Bad Liebenwerda zu dessen Lasten entfernt.

 

§ 21

Fundamentierung und Befestigung, Unterhaltung und Beseitigung

(1)    Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein- und Steinbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2)    Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungs-berechtigte.

(3)    Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten angebracht wird.

(4)    Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte für die oberirdische Beräumung mit Zustimmung der Stadt Bad Liebenwerda innerhalb von 3 Monaten zu sorgen. Die Beräumung einer Grabstätte ist der Stadt Bad Liebenwerda mitzuteilen. Sind Grabmale innerhalb der Frist nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nicht entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Bad Liebenwerda.

(5)    Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder geschichtlich als wertvoll anerkannt wurden und unter Denkmalschutz stehen oder als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, werden durch die Friedhofsverwaltung registriert. Sie dürfen nicht entfernt werden.

 

§ 22

Material der Grabmale

(1)    Für die Herstellung der Grabmale ist wetterbeständiges Material zu verwenden. Grabmale aus Naturstein, Metall oder Holz sind gestattet. Bei der Materialwahl ist auf die Farbharmonie mit den benachbarten Grabmalen zu achten.

(2)    Kunststoffgrabmale sind nicht gestattet.

 


 

§ 23

Formen und Abmessungen der Grabmale

(1)    Die Grabmale auf den Friedhöfen sollen klare und zeitlose Formen aufweisen. Das Entscheidende in der harmonischen Wirkung der Grabmale ist die Höhe. Sie darf innerhalb eines Grabfeldes ein gemeinsames Höchstmaß nicht überschreiten.

(2)     Maße für Urnen- und Kindergräber

Gesamthöhe:                    0,60 m x 0,80 m

davon Sockelhöhe:                        0,20 m

Breite:                                                 0,35 m – 0,50 m

 

(3)    Maße für Erdgrabstellen

Gesamthöhe:                    0,80 m – 1,00 m

davon Sockelhöhe:                         0,20 m

Breite:                                                 0,65 m – 0,75 m bei Einzelgrabstellen

                                                               0,80 m – 1,00 m bei Doppelstellen

                                                               1,00 m – 1,20 m bei Drei- und Mehrfachstellen

 

      (4) Maße für Stelen

                Gesamthöhe:                    1,00 m – 1,30 m

                Mindeststärke:                0,14 m

                Gesamthöhe:                    1,00 m – 1,50 m

                Mindeststärke:                0,16 m

                Die Breite der Grabmale darf die Hälfte der Grabstellenbreite nicht überschreiten.

     (5) An ausgewählten Plätzen (z.B. an der Friedhofsmauer) können im Einvernehmen 

          mit der Stadt Bad Liebenwerda auch Grabmale mit abweichenden Maßen errichtet 

          werden.

 

 

§ 24

Beschriftung und Gestaltung

(1)    Die Schrifttexte sollen klare, schlichte Aussagen über den Toten enthalten.

(2)    Nicht gestattet sind:

a) grellfarbige, großflächige Farbanstriche

b) andersfarbige und mehrschichtige Sockel

c) Grabumzäunungen und Gitter (ausgenommen die vorhandenen künstlerisch    

    wertvollen)

d) Grabplatten, die die gesamte Beisetzungsfläche bedecken

(3) Die Gesamtfläche von Grabeinfassungen und liegenden Grabmalen darf nicht

      mehr als 30 % der gesamten Grabfläche betragen.

     Einfassungen müssen so gesetzt werden, dass keinerlei Fundamente zum

Vorschein kommen. Es ist anzustreben, dass diese der Höhe und Breite der benachbarten Grabeinfassungen angepasst sind.

 

 

§ 25

Vernachlässigung

(1)                Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Bad Liebenwerda die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Stadt Bad Liebenwerda abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Die Stadt Bad Liebenwerda kann weiterhin die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen.

 

 

 

VI.                Leichenhallen und Trauerfeiern

 

§ 26

Benutzung der Leichenhalle

(1)    Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt Bad Liebenwerda betreten werden.

(2)    Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während einer festzusetzenden Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3)    Die Särge der anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollten in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

 

 

§ 27

Trauerfeiern

(1)    Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder einer anderen dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2)    Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

 

 

 

VII.              Schlussvorschriften

§ 28

Alte Rechte

(1)    Bei Grabstätten, über welche die Stadt Bad Liebenwerda bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsfrist und die Gestaltung nach bisherigen Vorschriften.

(2)    Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von begrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 15 begrenzt. Sie enden nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhefrist der zuletzt bestatteten Leiche oder Asche.

(3)    Im Übrigen gilt diese Friedhofssatzung.

 

 

§ 29

Haftung

(1)  Die Stadt Bad Liebenwerda haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann gem. § 3 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) belegt werden, wer vorsätzlich

 

1.       sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

2.       entgegen § 4 Abs. 3

a)       öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchführt

b)      Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung trägt,

c)       Äußerungen oder Handlungen vornimmt, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnung anderer verachtet wird,

d)      die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle befährt,

e)      Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anbietet,

f)        an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

g)       ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,

h)      ohne vorherige Zustimmung der Stadt Bad Liebenwerda Druckschriften verteilt,

i)        Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

j)        die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder schädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

k)       lärmt, spielt und in sonstiger Weise die Totenruhe stört

l)        Tiere (ausgenommen Blindenhunde) mitbringt.

 

3.       entgegen § 4 Abs. 4 unangemeldet Totengedenkfeiern und sonstige Feiern durchführt,

4.       als Gewerbetreibender entgegen § 5 Abs. 2, 4 und 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchgeführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,

5.       entgegen § 18 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der Stadt Bad Liebenwerda Grabmale errichtet, verändert oder entfernt,

6.       Grabmale entgegen § 19 Abs. 1 nicht handwerklich einwandfrei und statisch unbedenklich gründet und aufstellt,

7.       Grabmale entgegen § 19 Abs. 2 nicht in verkehrssicheren Zustand hält,

8.       entgegen § 19 Abs. 4 nach Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte nicht für deren oberirdische Beräumung sorgt,

9.       entgegen § 19 Abs. 5 Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder geschichtlich als wertvoll anerkannt wurden und unter Denkmalschutz stehen oder als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, entfernt,

10.   entgegen § 23 Grabstätten vernachlässigt.

 

§ 31

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Bad Liebenwerda verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

 

 

 

§ 32

Inkrafttreten

 

Die Friedhofssatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

       Die Friedhofssatzung vom 25.09.2013 tritt am 31.12.2017 außer Kraft.

 

 

 

 

Bad Liebenwerda, den 06.12.2017

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister