Friedhofssatzung
der Stadt Bad Liebenwerda
Aufgrund der §§ 3 und 28
Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I, Nr. 16) i. V. m. § 34 Brandenburgisches
Bestattungsgesetz (BbgBestG) vom 07. November 2001
(GVBI.I/01, [Nr. 16], S. 226),
zuletzt geändert durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBI.I/12, [Nr. 16] beschloss die
Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 06.12.2017 nachstehende
Satzung:
I.
Allgemeine
Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im
Gebiet der Stadt Bad Liebenwerda gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:
Bad Liebenwerda – Stadtfriedhof
Bad Liebenwerda – Bergfriedhof
Dobra
Kröbeln
Lausitz
Maasdorf
Neuburxdorf
Prieschka
Thalberg
Theisa
Zeischa
Zobersdorf
§ 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind Einrichtungen der Stadt
Bad Liebenwerda. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem
Ableben Einwohner der Stadt Bad Liebenwerda waren oder ein Recht auf Beisetzung
in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
Die Bestattung anderer Personen kann von der
Stadt Bad Liebenwerda zugelassen werden.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 3
Öffnungszeiten
(1)
Der
Aufenthalt auf den Friedhöfen ist nur während der an den Friedhofseingängen
bekannt gegebenen Öffnungszeiten gestattet.
(2)
Abweichend
von den allgemeinen Öffnungszeiten kann aus besonderem Anlass das Betreten
aller oder einzelner Friedhofsteile gestattet oder vorübergehend untersagt
werden.
§ 4
Verhalten auf Friedhöfen
(1)
Jeder
hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, wie es seiner Würde als Ort der
Trauer, des Totengedenkens und der Besinnung entspricht. Wer Anordnungen der
dazu bevollmächtigten Personen nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen
werden.
(2)
Kinder
unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der
Verantwortung Erwachsener betreten.
(3)
Auf
den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a)
öffentliche
Versammlungen und Aufzüge durchzuführen,
b)
Uniformen,
Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer
politischer Gesinnung zu tragen,
c)
Äußerungen
oder Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische
Gesinnung anderer verachtet und verunglimpft werden können,
d)
Wege
mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle zu befahren,
e)
Waren
aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,
f)
an
Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
g)
ohne
schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
h)
ohne
vorherige Zustimmung der Stadt Bad Liebenwerda Druckschriften zu verteilen,
i)
Abraum
und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
j)
die
Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu
schädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie
nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
k)
zu
lärmen, zu spielen und in sonstiger Weise die Totenruhe zu stören (insbesondere
Musikdarbietungen und die Benutzung von Tonträgern)
l)
Tiere
(ausgenommen Blindenhunde) mitzubringen.
Die Stadt Bad Liebenwerda kann Ausnahmen
zulassen, soweit sie mit dem Zwecke der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen
vereinbar sind.
(4)
Totengedenkfeiern
und sonstige Feiern außerhalb einer Bestattungsfeier sind 2 Tage vorher
anzumelden.
§ 5
Gewerbetreibende
(1)
Bildhauer,
Steinmetze, Gärtner, Bestatter sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für
Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zustimmung durch die Stadt Bad
Liebenwerda, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2)
Zuzulassen
sind Gewerbetreibende, die
a)
In
fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b)
Selbst
oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die
Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation
verfügen und
c)
Eine
entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3)
Die
Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu
erneuern.
(4)
Die
zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten einen Ausweis zu
beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise
sind den dazu bevollmächtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen.
(5)
Die
Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu
ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle
Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf
den Friedhöfen verursachen.
(6)
Unbeschadet
§ 4 Abs. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von
der Stadt Bad Liebenwerda festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den
Fällen des § 3 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7)
Die
für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den
Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie
nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die
Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die
Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest-
und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in
den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8)
Gewerbetreibenden,
die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 5
verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht
mehr gegeben sind, kann die Stadt Bad Liebenwerda die Zulassung auf Zeit oder
auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden
Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(9)
Gewerbetreibende
mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme
ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für
jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind den dazu bevollmächtigten Personen
auf Verlangen vorzuweisen.
Abs. 1 – 4; Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 finden
keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg abgewickelt werden.
III.
Bestattungsvorschriften
§ 6
Allgemeines
(1)
Erd-
und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls
anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird
eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist
gleichzeitig die Art der Bestattung festzulegen.
(2)
Die
Stadt Bad Liebenwerda setzt Ort und Zeit der Bestattung, im Einvernehmen mit
den Antragstellern, fest. Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von
10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Leichen, die nicht binnen
10 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach
der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen
von Amts wegen in einer Erdbestattungsgemeinschafts-/ Urnengemeinschaftsanlage
anonym beigesetzt.
§ 7
Bestattungspflichtige Personen
(1)
Für
die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu
sorgen:
1.
die durch Ehe oder
eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person
2.
die
Kinder
3.
die
Eltern
4.
die
Geschwister
5.
die
Enkelkinder
6.
die
Großeltern
7.
der
Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar
(Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2 und 4 bis 6) in Betracht,
so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der
Bestattungspflicht vor.
(2)
Sind
Bestattungspflichtige im Sinne des Abs. 1 nicht vorhanden oder nicht zu
ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer
die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige örtliche Ordnungsbehörde
auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen.
§ 8
Ausheben der Gräber
(1)
Die
Gräber werden von der Stadt Bad Liebenwerda, bzw. von deren Beauftragten nach
der Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau – Berufsgenossenschaft (VSG 4.7-
Friedhöfe und Krematorien §§ 6 und 7) ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2)
Die
Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberkante (ohne Hügel) bis zur
Oberkante des Sarges mindestens 0,9 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens
0,5 m.
(3)
Die
Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander von mindestens 0,5 m starken
Erdwänden getrennt sein.
§ 9
Ruhezeit
(1)
Die
Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt auf den Friedhöfen mindestens 20 Jahre.
(2)
Die
Ruhezeiten für Urnen beträgt auf den Friedhöfen mindestens 20 Jahre.
(3)
Die
Grabstätte darf nur neu belegt werden, wenn die nach Abs. 1 und 2 bestimmte
Ruhezeit abgelaufen ist.
(4)
Über
Verlängerungen entscheidet die Stadt Bad Liebenwerda im Einzelfall auf
schriftlichen Antrag.
§ 10
Umbettungen
(1) Die
Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen,
unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung
der Stadt Bad Liebenwerda.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag;
antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(4) Alle Umbettungen werden von der Stadt Bad
Liebenwerda oder von zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die
Stadt Bad Liebenwerda bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Neben der Zahlung der Kosten für die Umbettung
haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten
Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird
durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu
Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder
richterlichen Anordnung.
IV.
Grabstätten
§ 11
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des
Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben
werden.
(2) Die
Grabstätten werden unterschieden in:
Erdgemeinschafts-
und Urnengemeinschaftsgrabstätten
Urnengemeinschaftsanlagen anonym
Urnengemeinschaftsanlagen halbanonym
Urnenwahlgrabstellen
Wahlgräber mit Erdbestattungen
(3)
Es
besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer
der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an
Urnenwahl-grabstätten oder auf Veränderlichkeit der Umgebung.
§ 12
Urnengemeinschaftsanlagen anonym
(1)
Urnengemeinschaftsanlagen
sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt werden. Es besteht kein
Nutzungsrecht. Für die Pflege ist die Stadt Bad Liebenwerda zuständig. Es wird
eine einmalige Gebühr erhoben, die die Grabgebühren, sowie die Pflegegebühren
für 20 Jahre enthält.
§ 13
Urnengemeinschaftsanlagen halbanonym
(1)
Urnengemeinschaftsanlagen
sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt werden. Es besteht kein
Nutzungsrecht. Für die Pflege ist die Stadt Bad Liebenwerda zuständig. Es wird
eine einmalige Gebühr erhoben, die die Grabgebühren, sowie die Pflegegebühren
für 20 Jahre enthält. Hier kann der Name, das Geburts- und Sterbejahr auf einer
von der Stadt Bad Liebenwerda zur Verfügung gestellten Stele angebracht werden.
§ 14
Erdgemeinschafts-
und Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1)
Erdgemeinschafts-
und Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Begräbnisstätten die der Reihe nach
belegt werden. Es besteht kein Nutzungsrecht. Für die Pflege ist die Stadt Bad
Liebenwerda zuständig. Es wird eine einmalige Gebühr erhoben, die die
Grabgebühren, sowie die Pflegegebühren für 20 Jahre enthält. Ein Wieder- bzw.
Nacherwerb ist nicht möglich.
(2)
Das
Aufstellen von Grabmalen wird gestattet, jedoch keine weitere Bepflanzung.
(3)
Die
Grabmale müssen der Größe einer Einzelwahlgrabstätte oder einer
Urnenwahlgrabstätte § 23, Abs. 2 und 3 (ohne Sockel) entsprechen.
§ 15
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, an
denen in Verbindung mit einem Bestattungsfall ein Nutzungsrecht für die Dauer
von 20 Jahren (Ruhezeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber
bestimmt wird. Auf Antrag wird ein verlängertes Nutzungsrecht bewilligt. Die
Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können,
beträgt 2. Ist die Aschestätte größer als im § 16, Abs. 2 festgelegt, so können
darüber hinaus auf Antrag je 0,5 m² eine weitere Urne beigesetzt werden.
§ 16
Wahlgrabstätten
(1)
Wahlgrabstätten
sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen in Verbindung mit einem
Bestattungsfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Ruhezeit)
verliehen wird. Auf Antrag wird auch ein verlängertes Nutzungsrecht bewilligt.
(2)
Auf
einer Wahlgrabstätte können zwei Urnen bestattet werden.
(3)
Bei
Wahlgrabstätten mit bestimmten Gestaltungsvorschriften werden die Maße für
Grabeinfassung und Grabmal gesondert vorgeschrieben.
§ 17
Nutzungsrechte
(1)
Die
Nutzungsrechte an einer Grabstätte werden wie folgt für Inhaber verliehen:
a)
für
Urnenwahlgrabstätten auf 20 Jahre oder auf ein vom Inhaber beantragtes
verlängertes Nutzungsrecht ggf. zuzüglich Verlängerung um die gleiche Frist
nach jeder weiteren Urnenbestattung
b)
für
Wahlgrabstätten auf 20 Jahre oder auf ein vom Inhaber beantragtes verlängertes
Nutzungsrecht ggf. zuzüglich Verlängerung um die gleiche Frist nach jeder
weiteren Bestattung
(2)
Das
Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der
in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wieder
erworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wieder erworben,
so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(3)
Die
Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen
rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Anschriftenänderungen hat der
Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(4)
Überschreitet
bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das
Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der
Grabstätte.
(5)
Das
Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten ist innerhalb der Nutzungszeit nach den
Bestimmungen des bürgerlichen Rechts vererblich. Der Erbe hat der Stadt Bad
Liebenwerda den Übergang des Nutzungsrechtes anzuzeigen und die Urkunde über
das Wahlgrab vorzulegen.
(6)
Der
jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in
der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles
über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der
Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden.
(7)
Das
Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf eine andere
Person übertragen werden. Die Bestimmung des Rechtsnachfolgers soll bereits mit
Stellung des Antrages auf Zuweisung
durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung erfolgen. Ist
eine solche Bestimmung nicht erfolgt, so geht das Nutzungsrecht in
nachfolgender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a)
auf
den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und zwar auch dann,
wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b)
auf
die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c)
auf
die Stiefkinder,
d)
auf
die Enkel in der Reihenfolge ihrer Väter und Mütter,
e)
auf
die Eltern,
f)
auf
die vollbürtigen Geschwister,
g)
auf
die Stiefgeschwister,
h)
auf
die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
i)
der
Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Voraussetzung hierfür ist deren Zustimmung.
(8)
Aus
dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht, zur Anlage und zur Nutzung, sowie
zur Pflege der Grabstätte.
(9)
Das
Nutzungsrecht kann entschädigungslos entzogen werden, wenn 6 Monate nach
ausdrücklicher Aufforderung die Grabstätte nicht entsprechend den Bestimmungen
hergerichtet und unterhalten wird.
Die Kosten für die Beräumung der Grabstätte,
sowie die Kosten für das Sauberhalten bis zum Ablauf der Ruhezeit werden dem
Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
(10)Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht
verzichtet, ist dies schriftlich der Stadt Bad
Liebenwerda mitzuteilen. Ein Anspruch auf
Rückerstattung von gezahlten
Geldleistungen besteht nicht.
V.
Gestaltung der
Grabstätten
§ 18
Größe der Grabstätten
(1)
Die
Abmessungen der Grabstellen werden entsprechend den örtlichen Gegebenheiten von
der Stadt Bad Liebenwerda festgelegt.
(2)
Das
Maß für Urnenwahlgrabstellen beträgt maximal 1,00 m x 1,00 m.
(3)
Das
Mindestmaß für Erdgrabstellen beträgt 1,20 m x 2,60 m je Sarg (einschließlich
Wegeanteil).
(4)
Eine
Neuanlage von massiven Grüften zum Zwecke von Bestattungen ist nicht gestattet.
§ 19
Gestaltungsgrundsätze
(1)
Urnenstellen
sind spätestens 1 Monat nach Bestattung der Urne, Grabstätten, in denen
Sargbestattungen vorgenommen wurden, bis spätestens 6 Monate danach würdig
herzurichten. Der Nutzungsberechtigte hat nach der Aufstellung des Grabmals
unverzüglich die Wiederherrichtung der Grabstätte vorzunehmen oder vornehmen zu
lassen.
(2)
Auf
den individuellen Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet
werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten oder Wege
beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen, Koniferen und Sträuchern auf den
Grabstätten ist genehmigungspflichtig und dürfen nicht höher als das Grabmal
wachsen. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender Bäume, Koniferen
und Sträuchern kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht
innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so
werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung
ausgeführt.
(3)
Heckenpflanzen
als Grabeinfassung sind zulässig. Sie dürfen dabei nicht die Ausmaße einer
Grabstätte überschreiten. Die zulässige Höhe einer Hecke beträgt 40 cm. An der
Stirnseite kann sie die Höhe des Grabmals erreichen, jedoch nicht
überschreiten. Hecken sind im Interesse einer gepflegten Gesamtanlage jährlich
zu schneiden. In jedem abgeschlossenem Gräberfeld sind einheitliche
Heckenpflanzen zu verwenden.
(4)
Für
die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze:
a)
das
Ausgestalten mittels Kies und Splitt aus Naturstein (auch Marmorsplitt) o.ä.
außerhalb der Einfassung ist nicht gestattet
b)
die
Einfassung durch Kantensteine oder Borde darf nur nach den für das Gräberfeld
festgelegten Bestimmungen erfolgen
c)
Einfassungen
der Grabbeete und Grabhügel aus Holz und Eisen, gereihten Einzelsteinen,
Kunstoffen oder Flaschen sind nicht zulässig.
d)
verwelkte
Blumen oder anderer Abraum sind zu entfernen und auf den ausgewiesenen Plätzen
zu deponieren.
(5)
Auf
den Gemeinschaftsanlagen dürfen nur an den vorgesehenen Stellen Blumen, und
Gestecke abgelegt werden.
(6)
Bei
Zuwiderhandlungen ist die Stadt Bad Liebenwerda ermächtigt, korrigierende
Veränderungen an den Grabstätten zu Lasten des Nutzungsberechtigten
vorzunehmen.
§ 20
Zustimmungserfordernis
(1)
Das
Errichten von Grabmalen und baulichen Anlagen auf oder an Grabstätten sowie
deren Veränderung oder Entfernung ist nur mit schriftlicher Genehmigung der
Stadt Bad Liebenwerda gestattet.
Sie soll bereits vor der Anfertigung oder
Veränderung eingeholt werden.
(2)
Den
Anträgen sind Zeichnungen im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner
Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole
beizufügen.
(3)
Die
Stadt Bad Liebenwerda kann auf die Vorlage von Zeichnungen verzichten, wenn die
Gestaltung der Grabstätte und die Einhaltung der Gestaltungsvorschriften aus
dem Antragschreiben eindeutig hervorgehen.
(4)
Entsprechen
Grabmale oder bauliche Anlagen nicht der erteilten Genehmigung oder wurden sie
ohne Genehmigung aufgestellt, so werden sie nach schriftlicher Aufforderung zur
Beseitigung durch den Nutzungsberechtigten unter Angabe einer Frist durch die
Stadt Bad Liebenwerda zu dessen Lasten entfernt.
§ 21
Fundamentierung und Befestigung, Unterhaltung und
Beseitigung
(1)
Die
Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den
„Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und
Einfassungen für Grabstätten“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen
Steinmetz, Stein- und Steinbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung
festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder
sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2)
Die
Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige
Nutzungs-berechtigte.
(3)
Erscheint
die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen
davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Nutzungsberechtigten
verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die
Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen
(z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer
festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung
berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu
entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen
aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als
Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei
Monaten angebracht wird.
(4)
Nach
Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte hat der
Nutzungsberechtigte für die oberirdische Beräumung mit Zustimmung der Stadt Bad
Liebenwerda innerhalb von 3 Monaten zu sorgen. Die Beräumung einer Grabstätte
ist der Stadt Bad Liebenwerda mitzuteilen. Sind Grabmale innerhalb der Frist
nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nicht entfernt, fallen sie
entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Bad Liebenwerda.
(5)
Grabmale
und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder geschichtlich als wertvoll
anerkannt wurden und unter Denkmalschutz stehen oder als besondere Eigenart des
Friedhofs gelten, werden durch die Friedhofsverwaltung registriert. Sie dürfen
nicht entfernt werden.
§ 22
Material
der Grabmale
(1)
Für
die Herstellung der Grabmale ist wetterbeständiges Material zu verwenden.
Grabmale aus Naturstein, Metall oder Holz sind gestattet. Bei der Materialwahl
ist auf die Farbharmonie mit den benachbarten Grabmalen zu achten.
(2)
Kunststoffgrabmale
sind nicht gestattet.
§ 23
Formen
und Abmessungen der Grabmale
(1)
Die
Grabmale auf den Friedhöfen sollen klare und zeitlose Formen aufweisen. Das
Entscheidende in der harmonischen Wirkung der Grabmale ist die Höhe. Sie darf
innerhalb eines Grabfeldes ein gemeinsames Höchstmaß nicht überschreiten.
(2)
Maße für Urnen- und Kindergräber
Gesamthöhe: 0,60
m x 0,80 m
davon Sockelhöhe: 0,20 m
Breite: 0,35
m – 0,50 m
(3)
Maße
für Erdgrabstellen
Gesamthöhe: 0,80
m – 1,00 m
davon Sockelhöhe: 0,20 m
Breite: 0,65
m – 0,75 m bei Einzelgrabstellen
0,80
m – 1,00 m bei Doppelstellen
1,00
m – 1,20 m bei Drei- und Mehrfachstellen
(4) Maße für Stelen
Gesamthöhe: 1,00 m – 1,30 m
Mindeststärke: 0,14 m
Gesamthöhe: 1,00 m – 1,50 m
Mindeststärke: 0,16 m
Die Breite der Grabmale darf die
Hälfte der Grabstellenbreite nicht überschreiten.
(5) An ausgewählten Plätzen (z.B. an der
Friedhofsmauer) können im Einvernehmen
mit der Stadt Bad Liebenwerda auch
Grabmale mit abweichenden Maßen errichtet
werden.
§ 24
Beschriftung
und Gestaltung
(1)
Die
Schrifttexte sollen klare, schlichte Aussagen über den Toten enthalten.
(2)
Nicht
gestattet sind:
a) grellfarbige, großflächige Farbanstriche
b) andersfarbige und mehrschichtige Sockel
c) Grabumzäunungen und Gitter (ausgenommen
die vorhandenen künstlerisch
wertvollen)
d) Grabplatten, die die gesamte
Beisetzungsfläche bedecken
(3)
Die Gesamtfläche von Grabeinfassungen und liegenden Grabmalen darf nicht
mehr als 30 % der gesamten Grabfläche
betragen.
Einfassungen müssen so gesetzt werden,
dass keinerlei Fundamente zum
Vorschein kommen. Es ist anzustreben, dass
diese der Höhe und Breite der benachbarten Grabeinfassungen angepasst sind.
§ 25
Vernachlässigung
(1)
Wird
eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der
Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Bad Liebenwerda die
Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in
Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne
weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein
4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt,
können Grabstätten von der Stadt Bad Liebenwerda abgeräumt, eingeebnet und
eingesät werden. Die Stadt Bad Liebenwerda kann weiterhin die Grabstätten auf
Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das
Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes
ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die
Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen.
VI.
Leichenhallen und
Trauerfeiern
§ 26
Benutzung der Leichenhalle
(1)
Die
Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur
mit Erlaubnis der Stadt Bad Liebenwerda betreten werden.
(2)
Sofern
keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen
Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während einer
festzusetzenden Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor
Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3)
Die
Särge der anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollten in
einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu
diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der
vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 27
Trauerfeiern
(1)
Die
Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder einer anderen
dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2)
Die
Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer
meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des
Zustandes der Leiche bestehen.
VII.
Schlussvorschriften
§ 28
Alte Rechte
(1)
Bei
Grabstätten, über welche die Stadt Bad Liebenwerda bei Inkrafttreten dieser
Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsfrist und die Gestaltung
nach bisherigen Vorschriften.
(2)
Die
vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von begrenzter
oder unbestimmter Dauer werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 15 begrenzt. Sie
enden nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der
Ruhefrist der zuletzt bestatteten Leiche oder Asche.
(3)
Im
Übrigen gilt diese Friedhofssatzung.
§ 29
Haftung
(1) Die Stadt Bad Liebenwerda haftet nicht für
Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen
oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr
obliegen keine besonderen Obhuts- und
Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet sie nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße kann gem. § 3 Abs. 2 der
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
belegt werden, wer vorsätzlich
1.
sich
als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend
verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
2.
entgegen
§ 4 Abs. 3
a)
öffentliche
Versammlungen und Aufzüge durchführt
b)
Uniformen,
Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer
Gesinnung trägt,
c)
Äußerungen
oder Handlungen vornimmt, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische
Gesinnung anderer verachtet wird,
d)
die
Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle befährt,
e)
Waren
aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anbietet,
f)
an
Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
g)
ohne
schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
h)
ohne
vorherige Zustimmung der Stadt Bad Liebenwerda Druckschriften verteilt,
i)
Abraum
und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
j)
die
Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder schädigt,
Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege
dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
k)
lärmt,
spielt und in sonstiger Weise die Totenruhe stört
l)
Tiere
(ausgenommen Blindenhunde) mitbringt.
3.
entgegen
§ 4 Abs. 4 unangemeldet Totengedenkfeiern und sonstige Feiern durchführt,
4.
als
Gewerbetreibender entgegen § 5 Abs. 2, 4 und 5 ohne vorherige Zulassung tätig
wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchgeführt sowie Werkzeuge
und Materialien unzulässig lagert,
5.
entgegen
§ 18 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der Stadt Bad Liebenwerda Grabmale
errichtet, verändert oder entfernt,
6.
Grabmale
entgegen § 19 Abs. 1 nicht handwerklich einwandfrei und statisch unbedenklich
gründet und aufstellt,
7.
Grabmale
entgegen § 19 Abs. 2 nicht in verkehrssicheren Zustand hält,
8.
entgegen
§ 19 Abs. 4 nach Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte nicht für deren
oberirdische Beräumung sorgt,
9.
entgegen
§ 19 Abs. 5 Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder geschichtlich
als wertvoll anerkannt wurden und unter Denkmalschutz stehen oder als besondere
Eigenart des Friedhofes gelten, entfernt,
10.
entgegen
§ 23 Grabstätten vernachlässigt.
§ 31
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Bad
Liebenwerda verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren
nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32
Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung tritt am 01.01.2018 in
Kraft.
Die Friedhofssatzung vom 25.09.2013
tritt am 31.12.2017 außer Kraft.
Bad Liebenwerda, den 06.12.2017
Thomas Richter
Bürgermeister