Auf Grundlage der §§ 3, 12 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl./04, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (BVBl. I/14, [Nr. 32]) in Verbindung mit § 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 27]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda in ihrer Sitzung vom 08.06.2016 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Satzung der Stadt Bad Liebenwerda über

Art, Umfang und Durchführung des Straßenwinterdienstes

(Winterdienstsatzung)

 

§ 1 Anwendungsbereich - Geltungsbereich

1)      Diese Satzung gilt für die Durchführung des Winterdienstes auf allen, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (§§ 2, 49a Abs. 1 BbgStrG), im Folgenden einheitlich „Straßen“ genannt.

2)      Die Stadt Bad Liebenwerda, im Folgenden „Stadt“ genannt, hat alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

3)      Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Reinigungspflicht, soweit bebaute Grundstücke angrenzen (§ 49a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BbgStrG).

4)      Eine geschlossene Ortslage ist gegeben, wenn eine in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängende Bebauung vorhanden ist. Einzelne unbebaute Grundstücke zu Bebauung, ungeeignetes, ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

5)      Diese Satzung findet keine Anwendung auf öffentliche Park-, Grün- und Freizeitanlagen.

 

§ 2 Öffentliche Einrichtung, Anschluss- und Benutzungszwang

1)      Die Stadt betreibt zur Reinigung der Straßen eine öffentliche Einrichtung (Anschlussgebiet).

2)      Im Anschlussgebiet führt die Stadt die Winterreinigung aller öffentlichen Straßen als öffentliche Einrichtung durch, soweit für die Reinigung nicht eine Übertragung gemäß § 5 dieser Satzung erfolgt.

Die Stadt kann sich zur Ausführung der Winterreinigung Dritter bedienen.

3)      Die Klassifizierung der Straßen ergibt sich aus dem Verzeichnis der zu reinigenden Straßen (siehe Anlage). Eine Änderung der Straßenbezeichnung durch die Stadt hat auf die Regelungen im Straßenreinigungsverzeichnis keinen Einfluss.

4)      Die Reinigungspflichtigen im Anschlussgebiet sind zum Anschluss und zur Benutzung der gemeindlichen Straßenreinigungseinrichtung berechtigt und verpflichtet, soweit ihnen die Reinigung nicht nach § 6 dieser Satzung übertragen wird.

 

§ 3 Allgemeines, Begriffe

1)      Öffentliche Straßen sind die Straßen, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Brandenburgischem Straßengesetz und dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind und tatsächlich dem öffentlichen Verkehr dienen, unabhängig davon, ob und wie die Straßenteile befestigt sind.

2)      Die öffentlichen Straßen umfassen Fahrbahnen, Parkflächen, Haltestellenbuchten, Gehwege, Radwege und sonstige Teile des Straßenkörpers, wie Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen oder Bankette.

3)      Gehwege im Sinne dieser Satzung sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch den Fußgänger vorgesehen oder geboten sind. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,20 m Breite entlang der Grundstücksgrenze, soweit dies die örtlichen Verhältnisse ermöglichen.

Als Gehwege gelten auch gemeinsame Geh- und Radwege nach § 41 Abs. 2 StVO.

In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen ist auf Grundlage des § 49 Abs. 2 Satz 1 BbgStrG ein Streifen von 1,50 m als Gehweg vorzusehen.

4)      Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung im Grundbuch, jeder Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes bildet oder zu einer solchen Einheit gehört.

5)      Ein Grundstück wird durch die Straße erschlossen, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Straße besteht und das Grundstück durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann.

Ein Grundstück liegt auch dann an, wenn es durch Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der öffentlichen Straße getrennt ist, aber eine wirtschaftliche Nutzung durch die öffentliche Straße trotzdem möglich ist.

Hinterliegergrundstücke sind Grundstücke, die nicht an einer öffentlichen Straße liegen, durch diese aber erschlossen sind.

 

§ 4 Art und Umfang der Winterreinigungspflicht

1)      Der Winterdienst umfasst die Räumung von Schnee und das Bestreuen der Fahrbahnen, der Rad- und Gehwege, Bushaltestellen sowie der Fußgängerüberwege bei Winterglätte.

2)      Die Reinigung umfasst die Verpflichtung, die unter § 4 Abs. 1 genannten Flächen, rechtzeitig so vom Schnee zu räumen und bei Glätte so zu streuen, dass sie von Verkehrsteilnehmern möglichst gefahrlos benutzt werden können.

3)      Es genügt auf Gehwegen einen ca. 1,20 Meter breiten Streifen frei zu halten.

4)      Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass insbesondere in der Zeit von

-       werktags 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an

-       Sonn- und Feiertagen von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr

die Befahr-/Begehbarkeit der unter § 4 Abs. 1 genannten Flächen gewährleistet ist.

Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

5)      Die Beseitigung von Eis und Schnee hat so zu erfolgen, dass dem Entstehen von Gesundheits- und Sachschäden vorgebeugt wird und Schäden an Geh-, Fahr- und Radbahnen, Straßenbegleitgrün und Naturräumen vermieden werden.

 

§ 5 Öffentlicher Straßenwinterdienst

1)      Den Winterdienst auf Fahrbahnen und Radwegen führt die Stadt als Straßenbaulastträger durch. Eine allgemeine Räum- und Streupflicht, das heißt, eine Verpflichtung alle Straßen überall und zu jeder Zeit von Schnee zu beräumen und bei Glätte zu streuen besteht nicht.

2)      In der Ausführung des Winterdienstes auf den Fahrbahnen hat die Streupflicht in den verkehrstechnisch wichtigen und gefährlichen Straßenabschnitten Vorrang vor der Räumpflicht sämtlicher Fahrbahnen.

3)      Bei besonderen Witterungslagen, wie Dauerschnee oder Schneeverwehungen, bei denen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch große Schneemassen nicht gewährleistet werden kann, werden Teile von Verkehrseinrichtungen, wie Grünstreifen, Radwege, Fahrspuren von Straßen oder Gehwege gezielt zur Ablagerung von Schnee genutzt.

4)      Fußgängerüberwege, Haltestellenbuchten für öffentliche Verkehrsmittel, Verkehrsinseln und ähnliche Verkehrseinrichtungen auf öffentlichen Straßen unterliegen dem öffentlichen Winterdienst. Der Winterdienst an Fußgängerüberwegen und gefährlichen Stellen auf der Fahrbahn (Querungsmöglichkeiten) wird entsprechend der Dringlichkeitsstufe, in der die jeweilige Straße laut Anlage eingeordnet ist, durchgeführt.

 

§ 6 Übertragung der Reinigungsplicht

1)      Die Stadt überträgt den Winterdienst für die in § 7 Abs. 1 genannten Straßenteile dem Eigentümer des erschlossenen Grundstücks.

Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte (im Weiteren auch Anlieger genannt).

Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

2)      Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen, die eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen muss.

3)      Mehrere Winterdienstpflichtige sind gemeinsam verantwortlich (Gesamtschuldner).

4)      Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Vorderliegergrundstück) und die dahinter liegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Winterdiensteinheit. Die Verpflichteten der zur Winterdiensteinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd winterdienstpflichtig. Die Winterdienstpflicht wechselt von Woche zu Woche. Sofern sich Vorder- und Hinterlieger nicht auf einen Reinigungsturnus einigen können, beginnt er jährlich neu bei dem Verpflichteten des Vorderliegergrundstücks, fortfahrend in der Reihenfolge der dahinter liegenden Grundstücke.

5)      Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsfläche. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen oder untereinander eine Vereinbarung über die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten abschließen.

 

§ 7 Inhalt und Umfang der übertragenen Winterdienstpflicht (Anliegerpflichten)

1)      Das Beräumen von Schnee und das Abstumpfen bei Schnee- und Eisglätte hat der Pflichtige nach § 6 (1) dieser Satzung auszuführen für die:

-       in der Anlage vermerkten öffentlichen Straßen (bestehend aus Fahrbahnen, Parkflächen, Gehwege, Radwege und sonstige Teile des Straßenkörpers, wie Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen oder Bankette),

-       Gehwege bzw. kombinierten Rad-/Gehwege,

-       straßenbegleitenden Parkplätze,

-       Zugänge zu Stellplätzen von Abfallbehältern sowie

-       Hydranten und Absperrschieber mit den Zugängen dorthin.

an denen ihr Grundstück anliegt.

2)      Die Räum- und Streupflicht erstreckt sich bis zur Mitte der Straße, über die gesamte Länge des Grundstücks, mit der es an der öffentlichen Straße gemäß § 3 Abs. 5 dieser Satzung anliegt.

3)      Wird ein Grundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so erstreckt sich die Winterdienstpflicht auf jede dieser Straßen einschließlich des in einer Straßenkreuzung liegenden Teils.

4)      Schnee ist in den Vorgärten bzw. auf dem fahrbahnseitigen Drittel des Gehweges abzusetzen oder, wenn das nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.

Abläufe der Straßenentwässerungsanlagen und  Hydranten auf Gehwegen sind schnee- und eisfrei zu halten.

5)      Bei eintretendem Tauwetter ist der Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten.

6)      Bei Entstehen von Eis an Dächern, Dachrinnen oder Simsen ist vom Anlieger das Beseitigen unverzüglich zu veranlassen. Bis zur Beseitigung der Gefahrenstelle ist diese abzusperren.

7)      Das Streugut ist vom in § 6 Abs. 1 dieser Satzung verpflichteten nach der Winterperiode unverzüglich zu entfernen. Das Streugut ist im Sinne der allgemeinen Straßenreinigung ordnungsgemäß zu entsorgen und darf nicht auf Fahrbahnen, in Straßenrinnen, -abläufe, Sintkästen und öffentliche Grünflächen gekehrt werden - ebenso nicht auf Gehwegflächen und Grundstücke anderer Verpflichteter.

 

§ 8 Einsatz von Abstumpfungsmitteln

1)      Zum Abstumpfen sind Sand, Splitt, Steinsand oder andere mineralische Granulate zu nutzen. Die Verwendung von schädlichen Chemikalien, wie z. B. Frostschutzmittel, Salz oder Asche ist untersagt.

2)      Chemische Auftaumittel sind nur erlaubt, wenn auf Grund extremer Witterungsbedingungen (z. B. Blitzeis) mit anderen Mitteln keine hinreichende Wirkung erreicht werden kann sowie auf Treppen, Rampen oder ähnlichen Gefahrenstellen.

3)      Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht durch den öffentlichen Winterdienst werden chemische Auftaumittel in den notwendigen Mindestmengen eingesetzt.

 

§ 9 Benutzungsgebühren

1)      Soweit die Stadt den Winterdienst auf öffentlichen Straßen durchführt, erhebt sie dafür Benutzungsgebühren nach der Straßenreinigungsgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung. Durch Gebühren werden 75 % der Winterdienstkosten gedeckt.

2)      Den verbleibenden Kostenanteil von 25%, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Winterwartung bzw. auf das schnee- und eisfrei Halten der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt.

 

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

1)      Unbeschadet der Sonderregelungen im Bundes- oder Landesrecht handelt ordnungswidrig, wer dieser Satzung zuwiderhandelt, insbesondere,

-       Schnee- und Eisglätte nicht ordnungsmäßig bekämpft (§ 4 Abs. 2)

-       Schnee nicht ordnungsgemäß entfernt oder lagert (§ 7 Abs. 4)

-       den Schmelzwasserablauf nicht ermöglicht (§ 7 Abs. 5)

-       verbotene Materialien im Sinne §  8 Abs. 1 verwendet

2)      Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können mit Bußgeld nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitsgesetzes geahndet werden.

 

§ 11 Inkrafttreten / Anlage

1)      Die Winterdienstsatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

2)      Die Anlage wird Bestandteil der Satzung.

 

Bad Liebenwerda, den 08.06.2016

 

 

Thomas Richter

Hauptverwaltungsbeamter