Auf Grundlage der §§ 3, 12 und 28 der
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
vom 18. Dezember 2007 (GVBl./04, [Nr. 19], S.286),
zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (BVBl. I/14, [Nr. 32]) in Verbindung mit § 49a des Brandenburgischen
Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr.
15], S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 27]) hat die Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Bad Liebenwerda in ihrer Sitzung vom 08.06.2016 folgende Satzung
beschlossen:
Satzung der Stadt Bad Liebenwerda über
Art, Umfang und Durchführung des Straßenwinterdienstes
(Winterdienstsatzung)
§
1 Anwendungsbereich - Geltungsbereich
1) Diese
Satzung gilt für die Durchführung des Winterdienstes auf allen, dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (§§ 2, 49a Abs. 1 BbgStrG), im Folgenden einheitlich „Straßen“ genannt.
2) Die
Stadt Bad Liebenwerda, im Folgenden „Stadt“ genannt, hat alle öffentlichen
Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit
vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, soweit das zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
3) Außerhalb
der geschlossenen Ortslage besteht eine Reinigungspflicht, soweit bebaute
Grundstücke angrenzen (§ 49a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BbgStrG).
4) Eine
geschlossene Ortslage ist gegeben, wenn eine in geschlossener oder offener
Bauweise zusammenhängende Bebauung vorhanden ist. Einzelne unbebaute Grundstücke
zu Bebauung, ungeeignetes, ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung
unterbrechen den Zusammenhang nicht.
5) Diese
Satzung findet keine Anwendung auf öffentliche Park-, Grün- und
Freizeitanlagen.
§
2 Öffentliche Einrichtung, Anschluss- und Benutzungszwang
1) Die
Stadt betreibt zur Reinigung der Straßen eine öffentliche Einrichtung
(Anschlussgebiet).
2) Im
Anschlussgebiet führt die Stadt die Winterreinigung aller öffentlichen Straßen
als öffentliche Einrichtung durch, soweit für die Reinigung nicht eine Übertragung
gemäß § 5 dieser Satzung erfolgt.
Die Stadt kann sich zur Ausführung der
Winterreinigung Dritter bedienen.
3) Die
Klassifizierung der Straßen ergibt sich aus dem Verzeichnis der zu reinigenden
Straßen (siehe Anlage). Eine Änderung der Straßenbezeichnung durch die Stadt
hat auf die Regelungen im Straßenreinigungsverzeichnis keinen Einfluss.
4) Die
Reinigungspflichtigen im Anschlussgebiet sind zum Anschluss und zur Benutzung
der gemeindlichen Straßenreinigungseinrichtung berechtigt und verpflichtet, soweit
ihnen die Reinigung nicht nach § 6 dieser Satzung übertragen wird.
§
3 Allgemeines, Begriffe
1) Öffentliche
Straßen sind die Straßen, die dem öffentlichen Verkehr nach dem
Brandenburgischem Straßengesetz und dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind
und tatsächlich dem öffentlichen Verkehr dienen, unabhängig davon, ob und wie
die Straßenteile befestigt sind.
2) Die
öffentlichen Straßen umfassen Fahrbahnen, Parkflächen, Haltestellenbuchten,
Gehwege, Radwege und sonstige Teile des Straßenkörpers, wie Trennstreifen,
befestigte Seitenstreifen oder Bankette.
3) Gehwege
im Sinne dieser Satzung sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch den
Fußgänger vorgesehen oder geboten sind. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind,
gilt als Gehweg ein Streifen von 1,20 m Breite entlang der Grundstücksgrenze,
soweit dies die örtlichen Verhältnisse ermöglichen.
Als Gehwege gelten auch gemeinsame Geh- und
Radwege nach § 41 Abs. 2 StVO.
In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten
Bereichen ist auf Grundlage des § 49 Abs. 2 Satz 1 BbgStrG
ein Streifen von 1,50 m als Gehweg vorzusehen.
4) Grundstück
im Sinne dieser Satzung ist, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung im Grundbuch,
jeder Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des
Bewertungsgesetzes bildet oder zu einer solchen Einheit gehört.
5) Ein
Grundstück wird durch die Straße erschlossen, wenn eine rechtliche oder
tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Straße besteht und das Grundstück
durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann.
Ein Grundstück liegt auch dann an, wenn es
durch Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der
öffentlichen Straße getrennt ist, aber eine wirtschaftliche Nutzung durch die
öffentliche Straße trotzdem möglich ist.
Hinterliegergrundstücke
sind Grundstücke, die nicht an einer öffentlichen Straße liegen, durch diese
aber erschlossen sind.
§
4 Art und Umfang der Winterreinigungspflicht
1) Der
Winterdienst umfasst die Räumung von Schnee und das Bestreuen der Fahrbahnen,
der Rad- und Gehwege, Bushaltestellen sowie der Fußgängerüberwege bei
Winterglätte.
2) Die
Reinigung umfasst die Verpflichtung, die unter § 4 Abs. 1 genannten Flächen,
rechtzeitig so vom Schnee zu räumen und bei Glätte so zu streuen, dass sie von
Verkehrsteilnehmern möglichst gefahrlos benutzt werden können.
3) Es
genügt auf Gehwegen einen ca. 1,20 Meter breiten Streifen frei zu halten.
4) Die
Arbeiten sind so durchzuführen, dass insbesondere in der Zeit von
- werktags
7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an
- Sonn-
und Feiertagen von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr
die Befahr-/Begehbarkeit der unter § 4 Abs. 1
genannten Flächen gewährleistet ist.
Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und
entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9:00
Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
5) Die
Beseitigung von Eis und Schnee hat so zu erfolgen, dass dem Entstehen von
Gesundheits- und Sachschäden vorgebeugt wird und Schäden an Geh-, Fahr- und
Radbahnen, Straßenbegleitgrün und Naturräumen vermieden werden.
§
5 Öffentlicher Straßenwinterdienst
1) Den
Winterdienst auf Fahrbahnen und Radwegen führt die Stadt als
Straßenbaulastträger durch. Eine allgemeine Räum- und Streupflicht, das heißt,
eine Verpflichtung alle Straßen überall und zu jeder Zeit von Schnee zu
beräumen und bei Glätte zu streuen besteht nicht.
2) In
der Ausführung des Winterdienstes auf den Fahrbahnen hat die Streupflicht in
den verkehrstechnisch wichtigen und gefährlichen Straßenabschnitten Vorrang vor
der Räumpflicht sämtlicher Fahrbahnen.
3) Bei
besonderen Witterungslagen, wie Dauerschnee oder Schneeverwehungen, bei denen
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch große
Schneemassen nicht gewährleistet werden kann, werden Teile von
Verkehrseinrichtungen, wie Grünstreifen, Radwege, Fahrspuren von Straßen oder
Gehwege gezielt zur Ablagerung von Schnee genutzt.
4) Fußgängerüberwege,
Haltestellenbuchten für öffentliche Verkehrsmittel, Verkehrsinseln und ähnliche
Verkehrseinrichtungen auf öffentlichen Straßen unterliegen dem öffentlichen
Winterdienst. Der Winterdienst an Fußgängerüberwegen und gefährlichen Stellen
auf der Fahrbahn (Querungsmöglichkeiten) wird
entsprechend der Dringlichkeitsstufe, in der die jeweilige Straße laut Anlage
eingeordnet ist, durchgeführt.
§
6 Übertragung der Reinigungsplicht
1) Die
Stadt überträgt den Winterdienst für die in § 7 Abs. 1 genannten Straßenteile
dem Eigentümer des erschlossenen Grundstücks.
Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht
oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des
öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der
Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte (im Weiteren auch Anlieger
genannt).
Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt
derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche
Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.
2) Ist
der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu
erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen, die
eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen muss.
3) Mehrere
Winterdienstpflichtige sind gemeinsam verantwortlich (Gesamtschuldner).
4) Liegen
mehrere Grundstücke hintereinander zur erschließenden Straße, so bilden das an
die Straße angrenzende Grundstück (Vorderliegergrundstück)
und die dahinter liegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke)
eine Winterdiensteinheit. Die Verpflichteten der zur Winterdiensteinheit
gehörenden Grundstücke sind abwechselnd winterdienstpflichtig. Die
Winterdienstpflicht wechselt von Woche zu Woche. Sofern sich Vorder- und Hinterlieger nicht auf einen Reinigungsturnus einigen
können, beginnt er jährlich neu bei dem Verpflichteten des Vorderliegergrundstücks,
fortfahrend in der Reihenfolge der dahinter liegenden Grundstücke.
5) Die
Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern
die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsfläche. Sie bleiben auch dann
gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter
bedienen oder untereinander eine Vereinbarung über die Aufteilung der auf sie
treffenden Arbeiten abschließen.
§
7 Inhalt und Umfang der übertragenen Winterdienstpflicht (Anliegerpflichten)
1) Das
Beräumen von Schnee und das Abstumpfen bei Schnee- und Eisglätte hat der
Pflichtige nach § 6 (1) dieser Satzung auszuführen für die:
- in
der Anlage vermerkten öffentlichen
Straßen (bestehend aus Fahrbahnen, Parkflächen, Gehwege, Radwege und sonstige
Teile des Straßenkörpers, wie Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen oder
Bankette),
- Gehwege
bzw. kombinierten Rad-/Gehwege,
- straßenbegleitenden
Parkplätze,
- Zugänge
zu Stellplätzen von Abfallbehältern sowie
- Hydranten
und Absperrschieber mit den Zugängen dorthin.
an denen ihr Grundstück anliegt.
2) Die
Räum- und Streupflicht erstreckt sich bis zur Mitte der Straße, über die
gesamte Länge des Grundstücks, mit der es an der öffentlichen Straße gemäß § 3
Abs. 5 dieser Satzung anliegt.
3) Wird
ein Grundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so erstreckt sich die
Winterdienstpflicht auf jede dieser Straßen einschließlich des in einer
Straßenkreuzung liegenden Teils.
4) Schnee
ist in den Vorgärten bzw. auf dem fahrbahnseitigen Drittel des Gehweges
abzusetzen oder, wenn das nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern,
dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert
wird. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die
Fahrbahn geschafft werden.
Abläufe der Straßenentwässerungsanlagen
und Hydranten auf Gehwegen sind schnee-
und eisfrei zu halten.
5) Bei
eintretendem Tauwetter ist der Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten.
6) Bei
Entstehen von Eis an Dächern, Dachrinnen oder Simsen ist vom Anlieger das
Beseitigen unverzüglich zu veranlassen. Bis zur Beseitigung der Gefahrenstelle
ist diese abzusperren.
7) Das
Streugut ist vom in § 6 Abs. 1 dieser Satzung verpflichteten nach der
Winterperiode unverzüglich zu entfernen. Das Streugut ist im Sinne der
allgemeinen Straßenreinigung ordnungsgemäß zu entsorgen und darf nicht auf
Fahrbahnen, in Straßenrinnen, -abläufe, Sintkästen
und öffentliche Grünflächen gekehrt werden - ebenso nicht auf Gehwegflächen und
Grundstücke anderer Verpflichteter.
§
8 Einsatz von Abstumpfungsmitteln
1) Zum
Abstumpfen sind Sand, Splitt, Steinsand oder andere mineralische Granulate zu
nutzen. Die Verwendung von schädlichen Chemikalien, wie z. B.
Frostschutzmittel, Salz oder Asche ist untersagt.
2) Chemische
Auftaumittel sind nur erlaubt, wenn auf Grund extremer Witterungsbedingungen
(z. B. Blitzeis) mit anderen Mitteln keine
hinreichende Wirkung erreicht werden kann sowie auf Treppen, Rampen oder
ähnlichen Gefahrenstellen.
3) Zur
Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht durch den öffentlichen Winterdienst
werden chemische Auftaumittel in den notwendigen Mindestmengen eingesetzt.
§
9 Benutzungsgebühren
1) Soweit
die Stadt den Winterdienst auf öffentlichen Straßen durchführt, erhebt sie
dafür Benutzungsgebühren nach der Straßenreinigungsgebührensatzung in der
jeweils geltenden Fassung. Durch Gebühren werden 75 % der Winterdienstkosten
gedeckt.
2) Den
verbleibenden Kostenanteil von 25%, der auf das allgemeine öffentliche
Interesse an der Winterwartung bzw. auf das schnee- und eisfrei Halten der
Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht,
trägt die Stadt.
§
10 Ordnungswidrigkeiten
1) Unbeschadet
der Sonderregelungen im Bundes- oder Landesrecht handelt ordnungswidrig, wer
dieser Satzung zuwiderhandelt, insbesondere,
- Schnee-
und Eisglätte nicht ordnungsmäßig bekämpft (§ 4 Abs. 2)
- Schnee
nicht ordnungsgemäß entfernt oder lagert (§ 7 Abs. 4)
- den
Schmelzwasserablauf nicht ermöglicht (§ 7 Abs. 5)
- verbotene
Materialien im Sinne § 8 Abs. 1
verwendet
2) Vorsätzliche
oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können mit Bußgeld nach
den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitsgesetzes geahndet werden.
§
11 Inkrafttreten / Anlage
1) Die
Winterdienstsatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
2) Die
Anlage wird Bestandteil der Satzung.
Bad Liebenwerda, den 08.06.2016
Thomas Richter
Hauptverwaltungsbeamter