Satzung der Stadt Bad
Liebenwerda über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung)
Aufgrund der
§§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.
I, S. 286) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBI. I, Nr. 32) i.
V. m. §§ 1, 2, 6 und 11 des
Kommunalabgabengesetzes Brandenburg (KAG Bbg) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31.März 2004 (GVBl. I,
S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBI.
I, S. 32) und der §§ 29 und 30 des Bundesmeldegesetzes vom 03. Mai 2013 (BGBI.
I, S. 1084) zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 02. Februar 2016
(BGBI. I, S. 130) beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad
Liebenwerda in ihrer Sitzung am 03.08.2016 nachstehende Satzung:
§ 1
Kurbeitrag
(1) Die Stadt Bad Liebenwerda ist ein anerkannter Kurort mit Peloidkurbetrieb.
Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung ,Erweiterung
und Unterhaltung ihrer dem Kurbetrieb
und Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen und Anlagen sowie für diesem Zweck
durchgeführten Veranstaltungen erhebt die Stadt Bad Liebenwerda für das Gebiet
der Kernstadt mit den Ortsteilen Dobra, Maasdorf, Kosilenzien und Zeischa, im Folgenden
Erhebungsgebiet genannt, einen Kurbeitrag. Der Kurbeitrag ist eine
öffentlich rechtliche Abgabe.
(2) Der Kurbeitrag wird von den
beitragspflichtigen Personen als Gegenleistung
dafür erhoben, dass ihnen die Möglichkeit geboten wird, die öffentlichen
Einrichtungen und Anlagen der Stadt Bad Liebenwerda in Anspruch zu nehmen und
an Veranstaltungen, die innerhalb des „Staatlich anerkannten Kurortes“
betrieben werden, teilzunehmen.
(3) Für die Benutzung von Einrichtungen
und für Veranstaltungen die besondere Aufwendungen erfordern, kann daneben eine
besondere Gebühr erhoben werden.
§ 2
Kurbeitragspflichtige Personen
(1) Kurbeitragspflichtig sind alle
Personen, die im Erhebungsgebiet der Stadt Bad Liebenwerda Unterkunft nehmen,
ohne in ihr ihren Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen
Gesetzbuches zu haben.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung von
Kurbeiträgen besteht unabhängig davon, ob von der Möglichkeit der Benutzung der
Einrichtungen und Anlagen oder der Teilnahme an Veranstaltungen Gebrauch
gemacht wird. Eingeschlossen in diese Regelung sind auch alle Personen die Ihre
Unterkunft für die Dauer ihres Aufenthaltes in Wohnungen, Bungalows, Zelten,
Fahrzeugen und der gleichen haben.
§ 3
Beitragsbefreiung
Von der
Entrichtung des Kurbeitrages sind befreit:
1.
Kinder
in Begleitung ihrer Eltern/Großeltern bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres.
2.
Personen,
die sich zu privaten Familienbesuchen bei Verwandten unentgeltlich und ohne
Kostenerstattung aufhalten.
3.
Personen,
die sich in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen aufhalten, mit Ausnahme von
Patienten für Anschlussheilbehandlungen und Reha-Patienten und Patienten der
Psychotherapeutischen Klinik.
4.
Personen,
die sich aus rein beruflichen, dienstlichen Gründen und zur Berufsausbildung/Schülerpraktikum im
Erhebungsgebiet aufhalten.
5.
Wehrdienstleistende
und Bundesfreiwilligendienstleistende für die Dauer ihres Einsatzes im
Erhebungsgebiet.
6.
Kinder
und Begleitpersonen in Ferienlagern.
7.
Schwerbehinderte
deren Minderung der Erwerbsfähigkeit über 50 % beträgt.
§ 4
Ermäßigung des
Kurbeitrages
(1)
Eine
Ermäßigung von 50 % des Kurbeitrages
wird gewährt für Kinder und Jugendliche ab dem 10. Lebensjahr bis zum
vollendeten 17. Lebensjahr.
(2) Die Ermäßigung trifft für
Beitragspflichtige nach § 5 Abs. 1 Buchstabe d nicht zu.
§ 5
Beitragshöhe
(1) Der Kurbeitrag wird nach den
Aufenthaltstagen, längsten jedoch für 28 Kalendertage im Jahr berechnet. Der
Kurbeitrag einschließlich Umsatzsteuer beträgt je Tag , An- und Abreisetag
gelten zusammen als ganzer Tag, für:
a) jede Person ab 18 Jahre 1,50 Euro
b) Ermäßigung nach § 4 Ziffer 1 0,75 Euro
c) Der Beitragspflichtige kann anstelle
eines nach Tagen
berechneten
Kurbeitrages ein Jahreskurbeitrag zahlen.
Er
berechtigt zum Aufenthalt während des ganzen Jahres. 40,00 Euro
d) Der Jahreskurbeitrag beträgt pro
Bungalow 45,00 Euro
Dies gilt nicht für den Campingplatz Zeischa.
§ 6
Erhebung des
Kurbeitrages
(1) Der
Kurbeitrag entsteht am Tag der Ankunft einer kurbeitragspflichtigen
Person im Erhebungsgebiet dieser Satzung.
(2) Der Kurbeitrag nach § 5 Abs. 1 a und b
ist am Anreisetag beim Vermieter zur Zahlung fällig. Als Zahlungsnachweis
erhält die beitragspflichtige Person eine auf ihren Namen ausgestellte
Gästekarte der Stadt Bad Liebenwerda.
(3) Der Jahreskurbeitrag nach § 5 Abs. 1 c
und d entsteht am 1. Januar des Jahres und wird durch einen
Veranlagungsbescheid erhoben. Er ist am 30.04. des jeweiligen Kalenderjahres
fällig.
(4) Der Jahreskurbeitrag nach § 5 Abs. 1 d
bei Eigentums-/Besitzübergang vor dem 30.06. hat der Erwerber/Besitzer den
vollen Satz des Jahreskurbeitrages zu
zahlen, ab dem 01.07. die Hälfte.
(5) Die Gästekarte kann bei der Tourist Information, Roßmarkt 12 in 04924 Bad Liebenwerda erworben werden.
§
7
Gästekarte
(1) Jede Person, die der
Kurbeitragspflicht unterliegt und nicht nach § 3 von der Entrichtung des
Kurbeitrages befreit ist, hat Anspruch auf eine Gästekarte.
Die
Gästekarte enthält die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht
erforderlichen Angaben, die vom Vermieter auszufüllen sind.
(2) Die Gästekarte berechtigt zum Besuch
verschiedener Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen zu den jeweils
festgelegten Sonderkonditionen.
(3) Die Gästekarte ist nicht übertragbar
und ist Kontrollpersonen, die sich entsprechend ausweisen müssen, auf Verlangen
vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird die Gästekarte eingezogen.
(4) Bei Verlust besteht kein Anspruch auf
Ersatz. Eine vorzeitige Beendigung des Aufenthaltes hat keine Rückzahlung des
bereits entrichteten Kurbeitrages zur Folge.
§ 8
Meldepflichten
(1)
Wer
Personen gegen Entgelt beherbergt, ihnen als Grundeigentümer oder Pächter
Unterkunft in eigenen Wohngelegenheiten, z. B. in Bungalows, Wohnwagen,
Zimmern, Wohnmobilen, Fahrzeugen, Zelten oder auf Booten gewährt, ist nach §§
29 und 30 des Bundesmeldegesetzes verpflichtet, bei sich verweilende Personen
innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft anhand des in die Gästekarte integrierten
Meldescheins anzumelden.
Die
Gästekarte ist bei der Tourist Information, Roßmarkt
12, 04924 Bad Liebenwerda für diesen Personenkreis zu erwerben.
Zu
den meldepflichtigen Personen im Sinne von Satz 1, 1. Halbsatz gehören alle
Personen, Hotel- und Beherbergungseinrichtungen, Betreiber von Camping-,
Wohnmobil- und Zeltplätzen, die gewerbsmäßig, als Nebenerwerb oder im Rahmen
nichtkommerzieller touristischer Tätigkeiten Übernachtungskapazitäten gegen
Entgelt oder Kostenerstattung zur Verfügung stellen. Daneben sind
Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem vom Reiseteilnehmer an den
Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch Kurbeitrag enthalten ist. Die Meldung
hat innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft der Reiseteilnehmer zu erfolgen.
(2)
Die
Meldepflichtigen im Sinne des Absatzes 1 führen ein kontrollfähiges
Gästeverzeichnis anhand der Meldeschein-Nummern mit den Angaben, die zur
Erhebung des Kurbeitrages im § 3 des Brandenburgischen Meldegesetzes (BbgMeldeG) geregelt sind (Datum der Ankunft und der
voraussichtlichen Abreise, Name und Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der
Hauptwohnung, Zahl der Mitreisenden und Befreiungsgründe, soweit diese
vorliegen).
(3)
Die
Meldepflichtigen haben den Kurbeitrag von den Kurbeitragspflichtigen
einzuziehen und den Betrag an die Stadt Bad Liebenwerda abzuführen. Sie haften
der Stadt gegenüber für den vollständigen Einzug des Kurbeitrages. Rückständige
Kurbeiträge können im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden. Parallel zu
den Einzahlungen sind die vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllten
Meldescheine mit dem Aufdruck -Für die Erhebung des Kurbeitrages- in der
Tourist Information Roßmarkt 12 in 04924 Bad
Liebenwerda für statistische Auswertungen gemäß Bundesmeldegesetz, § 31,
abzugeben. Das Meldescheinblatt mit dem Aufdruck -Zum Verbleib beim Vermieter-
verbleibt für Kontrollzwecke beim Vermieter. Die Meldescheine sind vom Tag der
Anreise an ein Jahr aufzubewahren und dann innerhalb von drei Monaten zu
vernichten.
(4)
Die
Meldepflichtigen haben die im Laufe eines Monats fällig gewordenen Kurbeiträge
jeweils zum 10. des folgenden Kalendermonats
bei der Tourist Information Roßmarkt 12 in
04924 Bad Liebenwerda in voller Höhe abzurechnen.
(5)
Als
Anerkennung für die satzungsgemäße Einziehung des Kurbeitrages erhalten die
Meldepflichtigen, die die Kurbeiträge gemäß § 8 Abs. 4 für das abgelaufene Jahr in voller Höhe und
fristgerecht der Stadt Bad
Liebenwerda überwiesen bzw. am Lastschriftverfahren
teilgenommen haben, bis zum 28. Februar eine
Aufwandsentschädigung/Kostenerstattung. Diese beträgt 3 v. H. des Nettobetrages
zzgl. der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Kleinunternehmer im Sinne des §
19 Umsatzsteuergesetz erhalten 3 v. H. des Nettobetrages.
Die
Aufwandsentschädigung wird nur auf die Kurbeiträge gewährt, die gemäß § 8 Abs.
4 monatlich anhand der abgegebenen ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten
Meldescheine und dem Gästeverzeichnis nachvollziehbar abgerechnet und fristgerecht
überwiesen wurden. Für Bar eingezahlte Kurbeiträge wird keine
Aufwandsentschädigung gezahlt.
(6)
Weigert
sich eine kurbeitragspflichtige Person, den Kurbeitrag zu entrichten, hat dies
der Meldepflichtige der Tourist Information unverzüglich unter Angabe von Name
und Adresse des Kurbeitragspflichtigen zu melden.
(7)
Die
gemeldeten Vermieter erhalten eine Abschrift der Kurbeitragssatzung, die den
Gästen in geeigneter Form bekannt zu machen ist.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer als Meldepflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 5 andere Kurbeiträge erhebt
als festgelegt,
b) entgegen § 8 Abs. 3 den Kurbeitrag nicht
von den Kurbeitragspflichtigen
einzieht,
a)
entgegen
§ 8 Abs. 4 die monatliche Abrechnung der Kurbeiträge
einschließlich
Abgabe der ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Meldescheine nicht
fristgerecht vornimmt,
d) entgegen § 8 Abs. 6 die Weigerung eines
Kurbeitragspflichtigen, den
Kurbeitrag
zu zahlen, nicht meldet und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder
nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
(2)
Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können gemäß § 15 Abs. 3 KAG mit einer
Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 10
In-Kraft-Treten
Die Satzung
der Stad Bad Liebenwerda über die Erhebung eines Kurbeitrages
(Kurbeitragssatzung
tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Bad
Liebenwerda, den 04.08.2016
Thomas
Richter
Hauptverwaltungsbeamter