Satzung der Stadt Bad Liebenwerda über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung)

 

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBI. I, Nr. 32) i. V. m. §§ 1, 2, 6  und 11 des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg (KAG Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.März 2004 (GVBl. I, S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBI. I, S. 32) und der §§ 29 und 30 des Bundesmeldegesetzes vom 03. Mai 2013 (BGBI. I, S. 1084) zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 02. Februar 2016 (BGBI. I, S. 130) beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda in ihrer Sitzung am 03.08.2016 nachstehende Satzung:

 

§ 1

Kurbeitrag

 

(1)  Die Stadt Bad Liebenwerda ist  ein anerkannter Kurort mit Peloidkurbetrieb.  Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung ,Erweiterung und Unterhaltung  ihrer dem Kurbetrieb und Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen und Anlagen sowie für diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen erhebt die Stadt Bad Liebenwerda für das Gebiet der Kernstadt mit den Ortsteilen Dobra, Maasdorf, Kosilenzien und Zeischa, im Folgenden  Erhebungsgebiet genannt, einen Kurbeitrag. Der Kurbeitrag ist eine öffentlich rechtliche Abgabe.

(2) Der Kurbeitrag wird von den beitragspflichtigen Personen als Gegenleistung  dafür erhoben, dass ihnen die Möglichkeit geboten wird, die öffentlichen Einrichtungen und Anlagen der Stadt Bad Liebenwerda in Anspruch zu nehmen und an Veranstaltungen, die innerhalb des „Staatlich anerkannten Kurortes“ betrieben werden, teilzunehmen.

(3)  Für die Benutzung von Einrichtungen und für Veranstaltungen die besondere Aufwendungen erfordern, kann daneben eine besondere Gebühr erhoben werden.

 

§ 2

Kurbeitragspflichtige Personen

 

(1)   Kurbeitragspflichtig sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet der Stadt Bad Liebenwerda Unterkunft nehmen, ohne in ihr ihren Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches  zu haben.

(2)   Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kurbeiträgen besteht unabhängig davon, ob von der Möglichkeit der Benutzung der Einrichtungen und Anlagen oder der Teilnahme an Veranstaltungen Gebrauch gemacht wird. Eingeschlossen in diese Regelung sind auch alle Personen die Ihre Unterkunft für die Dauer ihres Aufenthaltes in Wohnungen, Bungalows, Zelten, Fahrzeugen und der gleichen haben.

 


§ 3

Beitragsbefreiung

 

Von der Entrichtung des Kurbeitrages sind befreit:

 

1.      Kinder in Begleitung ihrer Eltern/Großeltern bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres.

2.      Personen, die sich zu privaten Familienbesuchen bei Verwandten unentgeltlich und ohne Kostenerstattung aufhalten.

3.      Personen, die sich in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen aufhalten, mit Ausnahme von Patienten für Anschlussheilbehandlungen und Reha-Patienten und Patienten der Psychotherapeutischen Klinik.

4.      Personen, die sich aus rein beruflichen, dienstlichen Gründen  und zur Berufsausbildung/Schülerpraktikum im Erhebungsgebiet aufhalten.

5.      Wehrdienstleistende und Bundesfreiwilligendienstleistende für die Dauer ihres Einsatzes im Erhebungsgebiet.

6.      Kinder und Begleitpersonen in Ferienlagern.

7.      Schwerbehinderte deren Minderung der Erwerbsfähigkeit über 50 % beträgt.

 

§ 4

Ermäßigung des Kurbeitrages

 

(1)     Eine Ermäßigung von 50 %  des Kurbeitrages wird gewährt für Kinder und Jugendliche ab dem 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 17. Lebensjahr.

 

(2) Die Ermäßigung trifft für Beitragspflichtige nach § 5 Abs. 1 Buchstabe d nicht zu.

 

§ 5

Beitragshöhe

 

(1)   Der Kurbeitrag wird nach den Aufenthaltstagen, längsten jedoch für 28 Kalendertage im Jahr berechnet. Der Kurbeitrag einschließlich Umsatzsteuer beträgt je Tag , An- und Abreisetag gelten zusammen als ganzer Tag, für:

 

a)   jede Person ab 18 Jahre                                                                   1,50 Euro

 

b)   Ermäßigung nach § 4 Ziffer 1                                                           0,75 Euro

 

c)   Der Beitragspflichtige kann anstelle eines nach Tagen

berechneten Kurbeitrages ein Jahreskurbeitrag zahlen.

Er berechtigt zum Aufenthalt während des ganzen Jahres. 40,00 Euro

 

d)  Der Jahreskurbeitrag beträgt pro Bungalow                       45,00 Euro

 Dies gilt nicht für den Campingplatz Zeischa.

 

 

 

 

 

§ 6

Erhebung des Kurbeitrages

 

(1)   Der  Kurbeitrag entsteht am Tag der Ankunft einer kurbeitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet dieser Satzung.

(2)   Der Kurbeitrag nach § 5 Abs. 1 a und b ist am Anreisetag beim Vermieter zur Zahlung fällig. Als Zahlungsnachweis erhält die beitragspflichtige Person eine auf ihren Namen ausgestellte Gästekarte der Stadt Bad Liebenwerda.

(3)   Der Jahreskurbeitrag nach § 5 Abs. 1 c und d entsteht am 1. Januar des Jahres und wird durch einen Veranlagungsbescheid erhoben. Er ist am 30.04. des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

(4)   Der Jahreskurbeitrag nach § 5 Abs. 1 d bei Eigentums-/Besitzübergang vor dem 30.06. hat der Erwerber/Besitzer den vollen Satz des Jahreskurbeitrages  zu zahlen, ab dem 01.07. die Hälfte. 

(5)   Die Gästekarte  kann bei der Tourist Information, Roßmarkt 12 in 04924 Bad Liebenwerda erworben werden.

 

§ 7

Gästekarte

 

(1)   Jede Person, die der Kurbeitragspflicht unterliegt und nicht nach § 3 von der Entrichtung des Kurbeitrages befreit ist, hat Anspruch auf eine Gästekarte.

Die Gästekarte enthält die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben, die vom Vermieter auszufüllen sind.

(2)   Die Gästekarte berechtigt zum Besuch verschiedener Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen zu den jeweils festgelegten Sonderkonditionen.

(3)   Die Gästekarte ist nicht übertragbar und ist Kontrollpersonen, die sich entsprechend ausweisen müssen, auf Verlangen vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird die Gästekarte eingezogen.

(4)   Bei Verlust besteht kein Anspruch auf Ersatz. Eine vorzeitige Beendigung des Aufenthaltes hat keine Rückzahlung des bereits entrichteten Kurbeitrages zur Folge.

 

§ 8

Meldepflichten

 

(1)     Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, ihnen als Grundeigentümer oder Pächter Unterkunft in eigenen Wohngelegenheiten, z. B. in Bungalows, Wohnwagen, Zimmern, Wohnmobilen, Fahrzeugen, Zelten oder auf Booten gewährt, ist nach §§ 29 und 30 des Bundesmeldegesetzes verpflichtet, bei sich verweilende Personen innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft anhand des in die Gästekarte integrierten Meldescheins anzumelden.

Die Gästekarte ist bei der Tourist Information, Roßmarkt 12, 04924 Bad Liebenwerda für diesen Personenkreis zu erwerben.

Zu den meldepflichtigen Personen im Sinne von Satz 1, 1. Halbsatz gehören alle Personen, Hotel- und Beherbergungseinrichtungen, Betreiber von Camping-, Wohnmobil- und Zeltplätzen, die gewerbsmäßig, als Nebenerwerb oder im Rahmen nichtkommerzieller touristischer Tätigkeiten Übernachtungskapazitäten gegen Entgelt oder Kostenerstattung zur Verfügung stellen. Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem vom Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch Kurbeitrag enthalten ist. Die Meldung hat innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft der Reiseteilnehmer zu erfolgen.

 

(2)     Die Meldepflichtigen im Sinne des Absatzes 1 führen ein kontrollfähiges Gästeverzeichnis anhand der Meldeschein-Nummern mit den Angaben, die zur Erhebung des Kurbeitrages im § 3 des Brandenburgischen Meldegesetzes (BbgMeldeG) geregelt sind (Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, Name und Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung, Zahl der Mitreisenden und Befreiungsgründe, soweit diese vorliegen).

 

(3)     Die Meldepflichtigen haben den Kurbeitrag von den Kurbeitragspflichtigen einzuziehen und den Betrag an die Stadt Bad Liebenwerda abzuführen. Sie haften der Stadt gegenüber für den vollständigen Einzug des Kurbeitrages. Rückständige Kurbeiträge können im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden. Parallel zu den Einzahlungen sind die vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllten Meldescheine mit dem Aufdruck -Für die Erhebung des Kurbeitrages- in der Tourist Information Roßmarkt 12 in 04924 Bad Liebenwerda für statistische Auswertungen gemäß Bundesmeldegesetz, § 31, abzugeben. Das Meldescheinblatt mit dem Aufdruck -Zum Verbleib beim Vermieter- verbleibt für Kontrollzwecke beim Vermieter. Die Meldescheine sind vom Tag der Anreise an ein Jahr aufzubewahren und dann innerhalb von drei Monaten zu vernichten.

(4)     Die Meldepflichtigen haben die im Laufe eines Monats fällig gewordenen Kurbeiträge jeweils zum 10. des folgenden Kalendermonats  bei der Tourist Information Roßmarkt 12 in 04924 Bad Liebenwerda in voller Höhe abzurechnen.

(5)     Als Anerkennung für die satzungsgemäße Einziehung des Kurbeitrages erhalten die Meldepflichtigen, die die Kurbeiträge gemäß § 8 Abs. 4  für das abgelaufene Jahr in voller Höhe und fristgerecht  der Stadt Bad Liebenwerda  überwiesen bzw. am Lastschriftverfahren teilgenommen haben, bis zum 28. Februar eine Aufwandsentschädigung/Kostenerstattung. Diese beträgt 3 v. H. des Nettobetrages zzgl. der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz erhalten 3 v. H. des Nettobetrages.

Die Aufwandsentschädigung wird nur auf die Kurbeiträge gewährt, die gemäß § 8 Abs. 4 monatlich anhand der abgegebenen ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Meldescheine und dem Gästeverzeichnis nachvollziehbar abgerechnet und fristgerecht überwiesen wurden. Für Bar eingezahlte Kurbeiträge wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt.

(6)     Weigert sich eine kurbeitragspflichtige Person, den Kurbeitrag zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Tourist Information unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse des Kurbeitragspflichtigen zu melden.

(7)     Die gemeldeten Vermieter erhalten eine Abschrift der Kurbeitragssatzung, die den Gästen in geeigneter Form bekannt zu machen ist.

 


§ 9

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Meldepflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig

a)         entgegen § 5 andere Kurbeiträge erhebt als festgelegt,

b)         entgegen § 8 Abs. 3 den Kurbeitrag nicht von den Kurbeitragspflichtigen

            einzieht,

a)                 entgegen § 8 Abs. 4 die monatliche Abrechnung der Kurbeiträge

einschließlich Abgabe der ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Meldescheine nicht fristgerecht vornimmt,

d)         entgegen § 8 Abs. 6 die Weigerung eines Kurbeitragspflichtigen, den

Kurbeitrag zu zahlen, nicht meldet und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

 

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können gemäß § 15 Abs. 3 KAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

§ 10

In-Kraft-Treten

 

Die Satzung der Stad Bad Liebenwerda  über die Erhebung eines Kurbeitrages

(Kurbeitragssatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

 

Bad Liebenwerda, den 04.08.2016

 

 

Thomas Richter

Hauptverwaltungsbeamter