Bauhofgebührensatzung der Stadt Bad Liebenwerda
Auf der Grundlage des § 3 und § 28 Abs. 2 Nr. 9
der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]), i. V. m. §§ 1, 2, 4 und 5 des
Kommunalabgabengesetzes Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) hat die Stadtverordnetenversammlung
in ihrer Sitzung am 12.10.2016 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
1. Der Bauhof der Stadt Bad Liebenwerda erfüllt
die unternehmerischen Aufgaben, die sich aus den Anforderungen der Ämter und
Dienststellen der Stadtverwaltung ergeben und
die im Rahmen der Daseinsvorsorge gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern zu
erbringen ist.
2. Die Leistungen des Bauhofes stehen nicht in
Konkurrenz zu Leistungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
3. Der Bauhof wird grundsätzlich nur im Rahmen
der unter Abs. 1 genannten Aufgabenstellungen eingesetzt. Diese Einsätze sind
von den Bürgerinnen und Bürgern über die Zahlung allgemeiner Steuern
abgedeckt. Darüber hinaus gehende Tätigkeiten werden nur ausgeführt, wenn
Arbeitskapazitäten für die Realisierung derartiger Arbeiten vorhanden sind.
§ 2 Gebührenpflicht
1. Für die Inanspruchnahme von Leistungen, in
Form von Personal und Gerät, des Bauhofes durch Dritte werden Entgelte, gemäß
Anlage, nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
2. Die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren
aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem
Entgelttarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.
3. Ein
Rechtsanspruch auf Leistung besteht nicht.
§ 3 Inanspruchnahme
und Durchführung von Leistungen
1. Leistungen
werden vom städtischen Bauhof nur aufgrund eines schriftlichen Auftrages, der
von der Leitung des Bauhofes zu genehmigen ist, ausgeführt.
2. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht
nicht.
3. Wenn
ein Auftrag nicht bzw. nicht zu dem erwünschten Termin durchgeführt werden
kann, erfolgt die Mitteilung, dass die Leistung nicht erbracht werden kann
unverzüglich an den Auftraggeber, über die Leitung des Bauhofes.
4. Die Stadt Bad Liebenwerda ist insbesondere
bei Gefahr in Verzug berechtigt, Schäden, die durch Dritte verursacht wurden,
durch den Bauhof beheben zu lassen und dem Verursacher die hierfür entstandenen
Kosten in Rechnung zu stellen.
§ 4 Höhe
der Gebühren
1. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach
a) der Anzahl des eingesetzten
Personals (der aufgewendeten Zeit) und
b) der in der Anlage 1
errechneten Stundensatz.
Die Errechnung des Gebührensatzes pro
Leistungsstunde erfolgt jährlich, nach Abschluss der Jahresrechnung.
2. Die sich
unter § 4 (1) b) ergebenden Veränderungen sind öffentlich bekannt zu machen.
3. Für die erste angefangene Stunde wird die
vorgesehene Gebühr voll berechnet.
4. Die
Abrechnung der Einsatzstunden erfolgt nach der ersten Stunde für jede angefangene
halbe Stunde der Inanspruchnahme.
5. Der
Einsatz von Personal, Geräten und Fahrzeugen des Bauhofes liegt im Ermessen der
Leitung des Bauhofes.
§ 5 Materialkosten
und sonstige Umlagen
1. Baustoffe
werden nach dem Marktpreis mit anteiligen Fracht- und Fuhrkosten berechnet.
2. Ausgaben,
wie z. B. Miete für Ersatzfahrzeuge und Geräte, Portoauslagen, Fernsprech- und
Reisekosten sind in tatsächlicher, nachweisbarer Höhe zu berechnen.
§ 6 Gebührenschuldner
1. Gebührenschuldner
im Rahmen dieser Satzung ist derjenige, der die Handlung veranlasst bzw. in
dessen Interesse sie vorgenommen wird, sowie derjenige, der die Schuld
gegenüber der Stadt Bad Liebenwerda schriftlich übernimmt oder für die Schuld
eines Anderen Kraft Gesetz haftet.
2. Der Bauhof der Stadt Bad Liebenwerda
erbringt auch Leistungen für Dritte.
Dritte/r
können öffentlich rechtliche Körperschaften, Vereine, Verbände, Organisationen,
sonstige gemeinnützige Einrichtungen, sowie
sonstige Dritte im Bereich der Stadt Bad Liebenwerda und der Ortsteile sein.
3. Mehrere Gebührenschuldner haften als
Gesamtschuldner.
§ 7 Entstehung,
Fälligkeit und Zahlung der Gebühren
1. Die Gebühr entsteht mit Inanspruchnahme des
gemeindlichen Bauhofes.
2. Die
festgesetzte Gebühr ist spätestens nach zwei Wochen zur Zahlung fällig, sofern
im Kostenbescheid keine andere Fälligkeit bestimmt ist.
3. Nach
Ablauf der Zahlungsfrist können für jeden Folgetag der Verzögerung
Verzugszinsen erhoben werden. Das Mahnverfahren bleibt hiervon unberührt.
4. Gebühren
werden auch dann erhoben, wenn zur Beseitigung eines Schadens oder einer Gefahr
der Einsatz von Personal, Geräten und Fahrzeugen des Bauhofes notwendig wird.
§ 8 Ausfallentschädigung
Wird eine
beantragte und bereits zugesagte Leistung nicht oder nur teilweise abgefordert,
so wird dadurch grundsätzlich kein Anspruch auf Ermäßigung bzw. Erlass der
Gebühr begründet, d. h. der Betrag ist in voller Höhe nach Ablauf des
festgesetzten Leistungsdatum fällig, es sei denn die Leistung wurde bis
mindestens fünf Tage vor dem Leistungstermin abgesagt.
Über
Ausnahmen entscheidet die Bauhofleitung.
§ 9 Gebührenfreiheit
Sonderregelungen über die Nichterhebung der Gebühren bis zu einer
Wertgrenze von 500,- Euro für
öffentlich rechtliche Körperschaften, Vereine, Verbände, Organisationen, sonstige
gemeinnützige Einrichtungen liegen im Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters
der Stadt Bad Liebenwerda.
§ 10 Verarbeitung
personenbezogener Daten
Die Stadt
Bad Liebenwerda ist zum Zwecke der Ermittlung der Gebührenschuldner und zur
Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung dieser Satzung berechtigt,
personenbezogene Daten der Betroffenen gemäß §13 des Gesetzes zum Schutz
personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches
Datenschutzgesetz - BbgDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 07], S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2015
(GVBl.I/15, [Nr. 22]) zu erheben.
§ 11 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
2. Die Bauhofgebührensatzung vom 01.01.2002
tritt außer Kraft.
Bad Liebenwerda, den 12.10.2016
Thomas Richter
Hauptverwaltungsbeamter
Anlage:
Gebührenordnung
für
die allgemeine Nutzung von Leistungen, Sachen und Gegenständen des Bauhofes der Stadt Bad Liebenwerda (Benutzungsgebührenordnung)
Gebührenverzeichnis -
Stand: Oktober 2016
Die angesetzten Gebühren im
Gebührenverzeichnis werden jährlich nach der Jahresrechnung den tatsächlichen
Kosten angepasst und öffentlich bekannt gemacht.
Der Stundenverrechnungssatz
je geleisteter Arbeitsstunde beträgt 40,46
EUR.