Bauhofgebührensatzung der Stadt Bad Liebenwerda

Auf der Grundlage des § 3 und § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]), i. V. m. §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 12.10.2016 folgende Gebührensatzung beschlossen:

 

§ 1         Allgemeines

1.    Der Bauhof der Stadt Bad Liebenwerda erfüllt die unternehmerischen Aufgaben, die sich aus den Anforderungen der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung ergeben und die im Rahmen der Daseinsvorsorge gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern zu erbringen ist.

2.    Die Leistungen des Bauhofes stehen nicht in Konkurrenz zu Leistungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

3.    Der Bauhof wird grundsätzlich nur im Rahmen der unter Abs. 1 genannten Aufgabenstellungen eingesetzt. Diese Einsätze sind von den Bürgerinnen und Bürgern  über die Zahlung allgemeiner Steuern abgedeckt. Darüber hinaus gehende Tätigkeiten werden nur ausgeführt, wenn Arbeitskapazitäten für die Realisierung derartiger Arbeiten vorhanden sind.

 

§ 2         Gebührenpflicht

1.    Für die Inanspruchnahme von Leistungen, in Form von Personal und Gerät, des Bauhofes durch Dritte werden Entgelte, gemäß Anlage, nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

2.    Die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Entgelttarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.

3.    Ein Rechtsanspruch auf Leistung besteht nicht.

 

§ 3         Inanspruchnahme und Durchführung von Leistungen

1.    Leistungen werden vom städtischen Bauhof nur aufgrund eines schriftlichen Auftrages, der von der Leitung des Bauhofes zu genehmigen ist, ausgeführt.

2.    Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht.

3.    Wenn ein Auftrag nicht bzw. nicht zu dem erwünschten Termin durchgeführt werden kann, erfolgt die Mitteilung, dass die Leistung nicht erbracht werden kann unverzüglich an den Auftraggeber, über die Leitung des Bauhofes.

4.    Die Stadt Bad Liebenwerda ist insbesondere bei Gefahr in Verzug berechtigt, Schäden, die durch Dritte verursacht wurden, durch den Bauhof beheben zu lassen und dem Verursacher die hierfür entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

 

§ 4         Höhe der Gebühren

1.    Die Höhe der Gebühr richtet sich nach

       a)   der Anzahl des eingesetzten Personals (der aufgewendeten Zeit) und

       b)   der in der Anlage 1 errechneten Stundensatz.

Die Errechnung des Gebührensatzes pro Leistungsstunde erfolgt jährlich, nach Abschluss der Jahresrechnung.

2.    Die sich unter § 4 (1) b) ergebenden Veränderungen sind öffentlich bekannt zu machen.

3.    Für die erste angefangene Stunde wird die vorgesehene Gebühr voll berechnet.

4.    Die Abrechnung der Einsatzstunden erfolgt nach der ersten Stunde für jede angefangene halbe Stunde der Inanspruchnahme.

5.    Der Einsatz von Personal, Geräten und Fahrzeugen des Bauhofes liegt im Ermessen der Leitung des Bauhofes.

 

§ 5         Materialkosten und sonstige Umlagen

1.    Baustoffe werden nach dem Marktpreis mit anteiligen Fracht- und Fuhrkosten berechnet.

2.    Ausgaben, wie z. B. Miete für Ersatzfahrzeuge und Geräte, Portoauslagen, Fernsprech- und Reisekosten sind in tatsächlicher, nachweisbarer Höhe zu berechnen.

§ 6         Gebührenschuldner

1.    Gebührenschuldner im Rahmen dieser Satzung ist derjenige, der die Handlung veranlasst bzw. in dessen Interesse sie vorgenommen wird, sowie derjenige, der die Schuld gegenüber der Stadt Bad Liebenwerda schriftlich übernimmt oder für die Schuld eines Anderen Kraft Gesetz haftet.

2.    Der Bauhof der Stadt Bad Liebenwerda erbringt auch Leistungen für Dritte.

Dritte/r können öffentlich rechtliche Körperschaften, Vereine, Verbände, Organisationen, sonstige gemeinnützige Einrichtungen, sowie sonstige Dritte im Bereich der Stadt Bad Liebenwerda und der Ortsteile sein.

3.    Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 7         Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühren

1.    Die Gebühr entsteht mit Inanspruchnahme des gemeindlichen Bauhofes.

2.    Die festgesetzte Gebühr ist spätestens nach zwei Wochen zur Zahlung fällig, sofern im Kostenbescheid keine andere Fälligkeit bestimmt ist.

3.    Nach Ablauf der Zahlungsfrist können für jeden Folgetag der Verzögerung Verzugszinsen erhoben werden. Das Mahnverfahren bleibt hiervon unberührt.

4.    Gebühren werden auch dann erhoben, wenn zur Beseitigung eines Schadens oder einer Gefahr der Einsatz von Personal, Geräten und Fahrzeugen des Bauhofes notwendig wird.

 

§ 8         Ausfallentschädigung

Wird eine beantragte und bereits zugesagte Leistung nicht oder nur teilweise abgefordert, so wird dadurch grundsätzlich kein Anspruch auf Ermäßigung bzw. Erlass der Gebühr begründet, d. h. der Betrag ist in voller Höhe nach Ablauf des festgesetzten Leistungsdatum fällig, es sei denn die Leistung wurde bis mindestens fünf Tage vor dem Leistungstermin abgesagt.

Über Ausnahmen entscheidet die Bauhofleitung.

 

§ 9         Gebührenfreiheit

Sonderregelungen über die Nichterhebung der Gebühren bis zu einer Wertgrenze von 500,- Euro für öffentlich rechtliche Körperschaften, Vereine, Verbände, Organisationen, sonstige gemeinnützige Einrichtungen liegen im Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters der Stadt Bad Liebenwerda.

 

§ 10       Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Stadt Bad Liebenwerda ist zum Zwecke der Ermittlung der Gebührenschuldner und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung dieser Satzung berechtigt, personenbezogene Daten der Betroffenen gemäß §13 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 07], S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2015 (GVBl.I/15, [Nr. 22]) zu erheben.


 

§ 11 Inkrafttreten

1.    Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2.    Die Bauhofgebührensatzung vom 01.01.2002 tritt außer Kraft.

 

Bad Liebenwerda, den 12.10.2016

 

 

 

Thomas Richter

Hauptverwaltungsbeamter

 

 

 

 

 

Anlage:

Gebührenordnung für die allgemeine Nutzung von Leistungen, Sachen und Gegenständen des Bauhofes der Stadt Bad Liebenwerda (Benutzungsgebührenordnung)

 

Gebührenverzeichnis - Stand: Oktober 2016

 

Die angesetzten Gebühren im Gebührenverzeichnis werden jährlich nach der Jahresrechnung den tatsächlichen Kosten angepasst und öffentlich bekannt gemacht.

 

Der Stundenverrechnungssatz je geleisteter Arbeitsstunde beträgt 40,46 EUR.