Satzung für die Jugendclubs/-treffs der
Stadt Bad Liebenwerda
Aufgrund der §§
3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32] beschloss die
Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 08.10.2014 nachstehende
Satzung:
§ 1
Nutzungsüberlassung
Die Stadt Bad
Liebenwerda ist Träger der öffentlich geförderten Jugendclubs/-treffs in der
Stadt Bad Liebenwerda und ihren Ortsteilen. Sie überlässt die jeweilige
Einrichtung dem Nutzer als Jugendclub/-treff.
Nutzer sind
Kinder und Jugendliche des jeweiligen Ortsteils bzw. Einzugsbereiches. Alle
Nutzer unter 18 Jahre, müssen die elterliche Einverständniserklärung zum
Aufenthalt im Jugendklub/treff vorlegen. Der Vorstand wird von zwei
Jugendlichen besetzt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In Ausnahmefällen
reicht das 16. Lebensjahr. Die Entscheidung darüber trifft die
Jugendkoordinatorin bzw. deren Stellvertreter.
§ 2
Nutzungsvertrag
Zwischen der
Stadt Bad Liebenwerda und den Nutzern ist ein Nutzungsvertrag über den
Nutzungsgegenstand abzuschließen. Mindestens zwei Jugendliche, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben (in Ausnahmefällen das 16. Lebensjahr), i.d.R. die
benannten Vorstände, unterzeichnen stellvertretend für alle Nutzer den
Nutzungsvertrag.
§ 3
Nutzungsdauer
Der
Nutzungsvertrag wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Er verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er von den Parteien nicht drei Monate
vor Ablauf des Jahres gekündigt wird. Bei Ablauf der Nutzungsdauer ist das
Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben.
§ 4
Erhaltungsmaßnahmen, laufende Kosten für
Gebrauchsgegenstände
Die laufenden
Kosten für Gegenstände des täglichen Bedarfs, z.B. Reinigungsmaterialien,
Geschirr usw. sowie Ausstattungsgegenstände werden durch die Nutzer getragen.
Die Durchführung von Renovierungsmaßnahmen übernimmt ebenfalls der Nutzer.
Während der Nutzung vorsätzlich oder grob fahrlässig entstandene Schäden,
gleich welcher Art, sind der Stadt anzuzeigen. Die Stadt entscheidet nach
pflichtgemäßem Ermessen über die Beseitigung der Schäden.
§ 5
Hausordnung
Zur
Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist die von der Stadtverordnetenversammlung
einheitlich für alle Jugendclubs/-treffs beschlossene Hausordnung einzuhalten,
welche für alle Mitglieder des Jugendclubs und die Fremdnutzer verbindlich
gilt.
§ 6
Fremdnutzung
Eine
Fremdnutzung ist ausgeschlossen.
Die Mitnutzung
der Räumlichkeiten des Jugendklubs bei der Durchführung von Ortsteilfesten oder
anderer Veranstaltungen des Ortes ist jeweils einvernehmlich zwischen dem
Vorstand des Jugendklubs, den Jugendkoordinatoren und dem Ortsbeirat
abzustimmen. Die Abstimmungen sind schriftlich festzuhalten. Sie sollen
mindestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Termin getroffen werden.
Im Zeitraum der
Mitnutzung anfallende Betriebskosten sind gesondert zu ermitteln und dem
jeweiligen Produktsachkonto zuzuordnen.
§ 7
Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen
Nachfolgende
gesetzliche Bestimmungen sind durch alle Nutzer einzuhalten:
-
Landesimmissionsschutzgesetz ( LImschG ) vom 3.03.1992 Abschnitt III. § 10
Schutz der Ruhe
- Gesetz zum
Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit ( JÖSchG ) vom 25.02.1985 ( BGBI. I S.
425 ), geändert durch drittes Rechtsbereinigungsgesetz vom 28.06.1990 ( BGBI.
S.1221 ),
- Gesetz zum
Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit
(Brandenburgisches Nichtraucherschutzgesetz- BbgNiRSchG) vom 18.12.2007.
§ 8
Außerordentliches Kündigungsrecht
Bei schweren
Verstößen gegen die §§ 4, 5, 6 und 7 kann mit sofortiger Wirkung gekündigt
werden.
§ 9
Inkrafttreten
Die Satzung
tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bad Liebenwerda,
den 08.10.2014
Thomas Richter
Hauptverwaltungsbeamter