Satzung für die Jugendclubs/-treffs der Stadt Bad Liebenwerda

 

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32] beschloss die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 08.10.2014 nachstehende Satzung:

 

§ 1

Nutzungsüberlassung

 

Die Stadt Bad Liebenwerda ist Träger der öffentlich geförderten Jugendclubs/-treffs in der Stadt Bad Liebenwerda und ihren Ortsteilen. Sie überlässt die jeweilige Einrichtung dem Nutzer als Jugendclub/-treff.

Nutzer sind Kinder und Jugendliche des jeweiligen Ortsteils bzw. Einzugsbereiches. Alle Nutzer unter 18 Jahre, müssen die elterliche Einverständniserklärung zum Aufenthalt im Jugendklub/treff vorlegen. Der Vorstand wird von zwei Jugendlichen besetzt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In Ausnahmefällen reicht das 16. Lebensjahr. Die Entscheidung darüber trifft die Jugendkoordinatorin bzw. deren Stellvertreter.

 

§ 2

Nutzungsvertrag

 

Zwischen der Stadt Bad Liebenwerda und den Nutzern ist ein Nutzungsvertrag über den Nutzungsgegenstand abzuschließen. Mindestens zwei Jugendliche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (in Ausnahmefällen das 16. Lebensjahr), i.d.R. die benannten Vorstände, unterzeichnen stellvertretend für alle Nutzer den Nutzungsvertrag.

 

§ 3

Nutzungsdauer

 

Der Nutzungsvertrag wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er von den Parteien nicht drei Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt wird. Bei Ablauf der Nutzungsdauer ist das Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben.

 

§ 4

Erhaltungsmaßnahmen, laufende Kosten für Gebrauchsgegenstände

 

Die laufenden Kosten für Gegenstände des täglichen Bedarfs, z.B. Reinigungsmaterialien, Geschirr usw. sowie Ausstattungsgegenstände werden durch die Nutzer getragen. Die Durchführung von Renovierungsmaßnahmen übernimmt ebenfalls der Nutzer. Während der Nutzung vorsätzlich oder grob fahrlässig entstandene Schäden, gleich welcher Art, sind der Stadt anzuzeigen. Die Stadt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Beseitigung der Schäden.

 


§ 5

Hausordnung

 

Zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist die von der Stadtverordnetenversammlung einheitlich für alle Jugendclubs/-treffs beschlossene Hausordnung einzuhalten, welche für alle Mitglieder des Jugendclubs und die Fremdnutzer verbindlich gilt.

 

§ 6

Fremdnutzung

 

Eine Fremdnutzung ist ausgeschlossen.

Die Mitnutzung der Räumlichkeiten des Jugendklubs bei der Durchführung von Ortsteilfesten oder anderer Veranstaltungen des Ortes ist jeweils einvernehmlich zwischen dem Vorstand des Jugendklubs, den Jugendkoordinatoren und dem Ortsbeirat abzustimmen. Die Abstimmungen sind schriftlich festzuhalten. Sie sollen mindestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Termin getroffen werden.

Im Zeitraum der Mitnutzung anfallende Betriebskosten sind gesondert zu ermitteln und dem jeweiligen Produktsachkonto zuzuordnen.

 

§ 7

Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen

 

Nachfolgende gesetzliche Bestimmungen sind durch alle Nutzer einzuhalten:

- Landesimmissionsschutzgesetz ( LImschG ) vom 3.03.1992 Abschnitt III. § 10 Schutz der Ruhe

- Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit ( JÖSchG ) vom 25.02.1985 ( BGBI. I S. 425 ), geändert durch drittes Rechtsbereinigungsgesetz vom 28.06.1990 ( BGBI. S.1221 ),

- Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtraucherschutzgesetz- BbgNiRSchG) vom 18.12.2007.

 

§ 8

Außerordentliches Kündigungsrecht

 

Bei schweren Verstößen gegen die §§ 4, 5, 6 und 7 kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Bad Liebenwerda, den 08.10.2014

 

 

 

Thomas Richter

Hauptverwaltungsbeamter