Hauptsatzung der Stadt Bad Liebenwerda

 

 

Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32] hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda in ihrer Sitzung am 08.10.2014 folgende Hauptsatzung beschlossen:

 

 

§ 1

Name der Gemeinde (§ 9 BbgKVerf)

 

(1) Die Gemeinde führt den Namen Stadt Bad Liebenwerda.

 

(2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsfreien kreisangehörigen Stadt.

 

 

§ 2

Wappen, Flagge und Dienstsiegel (§ 10 BbgKVerf)

 

(1) Das Wappen der Stadt zeigt den Lubwartturm als historisches Wahrzeichen der Stadt, im Schaft des Turmsymbols sind in einem wappenförmigen Feld drei Herzen dargestellt.

 

(2) Die Flagge der Stadt besteht aus zwei Streifen in den Farben Weiß und Rot mit dem in der Mitte aufgelegten Stadtwappen.

 

(3) Das Dienstsiegel der Stadt wird durch das Wappen und die Umschrift

STADT BAD LIEBENWERDA - LANDKREIS ELBE-ELSTER gebildet.

 

 

§ 3

Förmliche Einwohnerbeteiligung (§ 13 BbgKVerf)

 

(1) Neben Einwohneranträgen (§ 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 15 BbgKVerf) beteiligt die Stadt Bad Liebenwerda ihre betroffenen Einwohner in wichtigen städtischen Angelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:

 

1. Einwohnerfragestunden der Stadtverordnetenversammlung

2. Einwohnerversammlungen

3. Ortsbegehungen

4. Einwohnerunterrichtung

 

(2) Die Einzelheiten der in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Formen der Einwohnerbeteiligung werden in einer Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Stadt Bad Liebenwerda näher geregelt.

 

(3) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.

§ 4

Gleichstellungsbeauftragte (§ 18 BbgKVerf)

 

(1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Weicht ihre Auffassung von der des Hauptverwaltungsbeamten ab, hat sie das Recht, sich an die Stadtverordnetenversammlung oder ihre Ausschüsse zu wenden.

 

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem sie sich an den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder des Ausschusses wendet und den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet die Stadtverordnetenversammlung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.

 

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist durch die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten durch Abstimmung zu benennen.

 

(4) Soweit in dieser Satzung Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen.

 

§ 5

Wertgrenzen bei Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung

(§ 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf)

 

(1) Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über Geschäfte über Vermögensgegenstände der Stadt, sofern der Wert 50.000 Euro nicht unterschreitet (§ 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf). Entscheidungen bis zur Wertgrenze trifft der Hauptausschuss (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf), es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf).

 

§ 5a

Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf)

 

(1) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere:

 

1. Geschäfte über Vermögensgegenstände der Stadt (§ 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf) bis zu einem Wert von 5.000 €.

 

2. Entscheidungen über Stundungen, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000 € im Einzelfall.

 

3. Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen über Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000 €, bei arbeitsrechtlichen Vergleichen bis zu einem Betrag von 30.000 €.

 

4. Kreditaufnahmen bis zu einem Wert von 5.000 €.

 

 


§ 6

Rechte und Pflichten der Stadtverordneten (§§ 30,31 BbgKVerf)

 

(1) Beabsichtigt ein Stadtverordneter, Sach– oder Änderungsanträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen, so sind diese zu begründen und in der Regel in schriftlicher Form dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder dem Hauptverwaltungsbeamten zuzuleiten.

 

(2) Jeder Stadtverordnete hat das Recht, auch an nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse, in denen er nicht Mitglied ist bzw. an denen er nicht als Vertreter eines Mitgliedes teilnimmt, als Zuhörer teilnehmen (passives Teilnahmerecht).

 

(3) Kann ein Stadtverordneter die ihm aus seiner Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung erwachsenen Pflichten nicht erfüllen, hat er das dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung mitzuteilen. Ist er an der Teilnahme an einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung oder eines Ausschusses verhindert, hat er sich vorher beim Vorsitzenden des Gremiums bzw. dem Sitzungsdienst zu entschuldigen und bei einer Ausschusssitzung außerdem unverzüglich einen Vertreter zu benachrichtigen.

(4) Stadtverordnete und sachkundige Einwohner teilen dem Vorsitzenden der

Stadtverordnetenversammlung innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann.

 

Anzugeben sind:

1. der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben.

 

2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer

juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt.

 

(5) Änderungen sind dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden.

 

§ 7

Stadtverordnetenversammlung (§§ 34, 36 BbgKVerf)

 

(1) Die Stadtverordnetenversammlung ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.

 

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung werden nach § 10 (2) der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.

 

(3) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall:

 

a) Grundstücksgeschäfte

b) Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner,

c) Aushandlungen von Verträgen mit Dritten.

 

§ 8

Ausschüsse (§ 43 BbgKVerf)

 

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann gem. § 43 (1) BbgKVerf zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden.

 

(2) Die Ausschussmitglieder sowie die Besetzung der Ausschussvorsitze sind seitens der Fraktionen gegenüber dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu benennen.

 

(3) Die Ausschussvorsitze werden gem. § 43 (5) BbgKVerf nach dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Fraktionen verteilt.

Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet, sofern die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen, das Los, das der Hauptverwaltungsbeamte zu ziehen hat.

Die Fraktionen benennen für die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Stadtverordneten.

Die Ausschüsse können aus ihrer Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Vorsitzenden wählen.

 

(4) Die Sitzungen der Ausschüsse, welche die Stadtverordnetenversammlung nach

§ 43 (1) BbgKVerf bildet, sind öffentlich.

 

(5) In Angelegenheiten des § 36 (2) S. 2BbgKVerf und des § 7 (3) der Hauptsatzung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

 

§ 9

Haupt- und Finanzausschuss (§§ 49, 50 BbgKVerf)

 

(1) In der Stadt Bad Liebenwerda wird ein Haupt- und Finanzausschuss gebildet.

 

(2) Die Stadtverordnetenversammlung legt in ihrer ersten Sitzung die Anzahl der Stadtverordneten, die Mitglied des Haupt- und Finanzausschusses sind, fest und bestellt die Mitglieder nach § 41 BbgKVerf aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode.

 

(3) Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, sofern nicht die Stadtverordnetenversammlung in ihrer ersten Sitzung beschließt, dass der Bürgermeister den Vorsitz des Hauptausschusses führt.

 

(4) Jede Fraktion kann einen oder mehrere Stellvertreter benennen. Diese können jedes von der Fraktion benannte Mitglied vertreten. Scheidet ein Mitglied aus, so geht der Sitz auf den in der Reihenfolge ersten Stellvertreter über.

 

(5) Der Haupt- und Finanzausschuss verhandelt in öffentlicher Sitzung. In Angelegenheiten des § 36 (2) S. 2 BbgKVerf und des § 7 (3) der Hauptsatzung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

 

(6) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, ferner die Aufnahme von Krediten bis zu einem Wert von 50.000 € sofern der Wert 5.000 € übersteigt, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.

 

§ 10

Bekanntmachungen

 

(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Hauptverwaltungsbeamten.

 

(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch

Veröffentlichung des vollen Wortlautes im „Amtsblatt für die Stadt Bad Liebenwerda“.

Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung und des Haupt –und Finanzausschusses werden mindestens drei Tage vor der Sitzung im „Amtsblatt für die Stadt Bad Liebenwerda“ bekannt gemacht.

 

(3) In der Bekanntmachung ist, soweit erforderlich, auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen.

 

(4) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie im Dienstgebäude der Stadt Bad Liebenwerda zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom Hauptverwaltungsbeamten angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.

 

(5) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der in Absatz 2 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist in der nach der in Absatz 2 festgelegten Form zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen.

 

(6) Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt entsprechend für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Stadt (§ 3 Abs. 4 und 6 BbgKVerf).

 


 

§ 11

Ortsteile

 

(1) In der Stadt Bad Liebenwerda bestehen die folgenden Ortsteile im Sinne von

§ 45 ff. BbgKVerf:

 

Burxdorf

Dobra

Kosilenzien

Kröbeln

Langenrieth

Lausitz

Maasdorf

Möglenz

Neuburxdorf

Oschätzchen

Prieschka

Thalberg

Theisa

Zeischa

Zobersdorf

 

(2) Für alle unter Absatz 1 Ziffer1-15 genannten Ortsteile wird ein Ortsbeirat gewählt, der aus drei Mitgliedern bestehen soll. Kommt ein Ortsbeirat nicht zustande, soll mindestens ein Ortsvorsteher gewählt werden.

 

(3) Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes.

 

§ 12

Bekanntmachung der Sitzungen des Ortsbeirates

 

(1) Die Ortsbeiräte treten zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Über jede Ortsbeiratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 42 BbgKVerf gilt entsprechend.

 

(2) Die Bekanntmachungen erfolgen durch den Hauptverwaltungsbeamten bzw. einen von ihm Beauftragten.

 

(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Ortsbeirates werden mindestens drei Tage vor der Sitzung im Bekanntmachungskasten bzw. in den Bekanntmachungskästen des jeweiligen Ortsteils bekannt gemacht. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem Schriftstück durch die Unterschrift des vom Hauptverwaltungsbeamten Beauftragten zu vermerken.

 

Burxdorf:                               Bushaltestelle Am Dorfanger

Dobra                                    Bushaltestelle, gegenüber Liebenwerdaer Straße 2

Kosilenzien                          Mehrzweckgebäude, Dorfstraße 19

Kröbeln                                 Kindertagesstätte, Mühlberger Straße 2

Langenrieth                         gegenüber Mühlberger Str. 22

Lausitz                                  Grundstück, Dorfstraße 20

Maasdorf                               Verkaufsstelle, Dorfstraße 19

Elsternatoureum, Liebenwerdaer Str. 2

Möglenz                                Abzweig Hauptstr. / Kauxdorfer Straße

Kauxdorfer Str. 13, gegenüber Landfleischerei Gliemann

Neuburxdorf                         Buswendeschleife, An der Hauptstraße 11

                                               Siedlung( rechts hinter Bahnübergang - ca. 50 m vor der

ersten Bebauung)

Oschätzchen                        Bushaltestelle, gegenüber Nr. 20

Parkplatz an Reichels Landgasthof, Dorfstraße 58

Prieschka                             ehemaliges Gemeindeamt, Dorfstraße 57

Feuerwehrgerätehaus, Reichenhainer Straße 31 a

Thalberg                               Kindertagesstätte, Hauptstraße 34

An der Gärtnerei Rosenow, Altknissener Straße 7

Theisa                                   Abzweig Ringstr. / Liebenwerdaer Straße,

Ziegelhäuser 2

Zeischa                                 Am Spielplatz,

An der Feuerwehr, Dorfstraße 18 a

Zobersdorf                            Am Blumenladen Bär, Dorfstraße 14

 

 

§ 13

Befugnisse des Ortsbeirates

 

(1) Jeder Ortsbeirat ist vor der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung oder des Haupt- und Finanzausschusses in folgenden Angelegenheiten zu hören:

 

  1. Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil,

 

  1. Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen,

 

  1. Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil,

 

  1. Aus- und Umbau sowie Entscheidungen über Straßen, Wege und Plätze in dem Ortsteil,

 

  1. Änderung der Grenzen des Ortsteils und

 

  1. Erstellung des Haushaltsplans.

 

(2) Eine Anhörung findet nicht statt, soweit der Ortsbeirat bzw. der Ortsvorsteher tatsächlich oder rechtlich an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechts gehindert ist (§ 46 Abs. 1 Satz 3 BbgKVerf).

 

(3) Soweit es sich nicht um ein Geschäft laufender Verwaltung (§ 54 Abs. 1 Nr. 5

BbgKVerf) handelt, entscheiden die Ortsbeiräte gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf über

folgende Angelegenheiten:

 

1.    Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht.

 

2.    Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, Friedhöfen, Badestellen sowie Boots- und Kahnanlegestellen in dem Ortsteil und

 

3.    Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht.

 

 

§ 14

Seniorenbeirat

 

(1) Die Gemeinde richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der Senioren in der Gemeinde einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung „Seniorenbeirat der Stadt Bad Liebenwerda“.

 

(2) Dem Beirat gehören bis zu 20 Mitglieder an. Mitglied des Seniorenbeirates können Personen sein, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Sprecherrat, der aus 3 Personen besteht. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Sprecherrates werden durch die Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften im Land Brandenburg durch Abstimmung bestätigt.

 

(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Senioren in der Stadt haben, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung Stellung zu nehmen. Dem Beirat soll eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Die Anhörung findet nicht statt, wenn der Beirat rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist.

 

(4) Der Sprecherrat vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Stadt.

 

(5) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden des Sprecherrates einberufen. Der Hauptverwaltungsbeamte kann die Einberufung des Beirates verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen bedarf es nicht. Der Hauptverwaltungsbeamte, von diesem beauftragte Personen und die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Auf das Verfahren im Beirat finden im Übrigen die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für den Ortsbeirat entsprechende Anwendung, soweit nicht der Beirat eine Regelung durch Geschäftsordnung trifft.

 

§ 15

Behindertenbeirat

 

(1)  Die Stadt Bad Liebenwerda richtet zur besonderen Vertretung der Interessen und gesellschaftlichen Belange der Gruppe der Menschen mit anerkannten Behinderungen einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung „Behindertenbeirat der Stadt Bad Liebenwerda“.

 

(2) Dem Beirat gehören bis zu 20 Mitglieder an. Mitglied kann werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist und persönliche Erfahrung zu spezifischen Anforderungen Behinderter aufweist. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Sprecherrat, der aus 3 Personen besteht. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Sprecherrates werden durch die Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften im Land Brandenburg durch Abstimmung bestätigt.

 

(3)  § 14 Abs. 3 bis 5 dieser Satzung gelten entsprechend sinngemäß.

 

 

§ 16

Jugendbeirat

 

(1) Die Stadt Bad Liebenwerda richtet zur besonderen Vertretung der Interessen der Kinder- und Jugendlichen der Stadt Bad Liebenwerda einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung „Jugendbeirat der Stadt Bad Liebenwerda“.

 

(2)  Dem Beirat gehören bis zu 15 Mitglieder an. Mitglied kann werden, wer zwischen 10 und 27 Jahre alt ist. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Sprecherrat, der aus 3 Personen besteht. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Sprecherrates werden durch die Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften im Land Brandenburg durch Abstimmung bestätigt.

 

(3) § 14 Abs. 3 bis 5 dieser Satzung gelten entsprechend sinngemäß.

 

§17

Finanzielle Mittel

 

(1) Zur Förderung von Vereinen und Verbänden, zur Förderung und zur Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des Brauchtums und der Fremdenverkehrsentwicklung sowie für Ehrungen und Jubiläen werden dem Ortsbeirat / Ortsvorsteher finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt.

 

(2) Über die Höhe beschließt die Stadtverordnetenversammlung jährlich mit dem Erlass der Haushaltssatzung.

 

§ 18

Inkrafttreten

 

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Hauptsatzung vom 18.02.2009, sowie die 1. Änderungssatzung vom 09.12.2009 und die 2. Änderungssatzung vom 10.04.2013 außer Kraft.

 

(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.

 

 

 

Bad Liebenwerda, den 08.10.2014

 

 

Thomas Richter

Hauptverwaltungsbeamter