Hauptsatzung
der Stadt Bad Liebenwerda
Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2
der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007
(GVBl. I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli
2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32] hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad
Liebenwerda in ihrer Sitzung am 08.10.2014 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Name
der Gemeinde (§ 9 BbgKVerf)
(1) Die Gemeinde führt den Namen Stadt
Bad Liebenwerda.
(2) Sie hat die Rechtsstellung einer
amtsfreien kreisangehörigen Stadt.
§ 2
Wappen,
Flagge und Dienstsiegel (§ 10 BbgKVerf)
(1) Das
Wappen der Stadt zeigt den Lubwartturm als historisches Wahrzeichen der Stadt,
im Schaft des Turmsymbols sind in einem wappenförmigen Feld drei Herzen
dargestellt.
(2) Die
Flagge der Stadt besteht aus zwei Streifen in den Farben Weiß und Rot mit dem
in der Mitte aufgelegten Stadtwappen.
(3) Das
Dienstsiegel der Stadt wird durch das Wappen und die Umschrift
STADT BAD
LIEBENWERDA - LANDKREIS ELBE-ELSTER gebildet.
§ 3
Förmliche
Einwohnerbeteiligung (§ 13 BbgKVerf)
(1) Neben Einwohneranträgen (§ 14
BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 15 BbgKVerf) beteiligt die
Stadt Bad Liebenwerda ihre betroffenen Einwohner in wichtigen städtischen Angelegenheiten
förmlich mit folgenden Mitteln:
1. Einwohnerfragestunden der
Stadtverordnetenversammlung
2. Einwohnerversammlungen
3. Ortsbegehungen
4. Einwohnerunterrichtung
(2) Die Einzelheiten der in Abs. 1 Nr. 1
bis 4 genannten Formen der Einwohnerbeteiligung werden in einer Satzung über
die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Stadt Bad
Liebenwerda näher geregelt.
(3) Unmittelbar geltende Vorschriften
des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln,
bleiben unberührt.
§ 4
Gleichstellungsbeauftragte
(§ 18 BbgKVerf)
(1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist
Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die
Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Weicht ihre Auffassung
von der des Hauptverwaltungsbeamten ab, hat sie das Recht, sich an die
Stadtverordnetenversammlung oder ihre Ausschüsse zu wenden.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt
das Recht wahr, indem sie sich an den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung
oder des Ausschusses wendet und den abweichenden Standpunkt schriftlich
darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet die Stadtverordnetenversammlung oder den
Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann der Gleichstellungsbeauftragten
Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen
persönlich vorzutragen.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist
durch die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten
durch Abstimmung zu benennen.
(4) Soweit in dieser Satzung Funktionen
mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die
jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen.
§ 5
Wertgrenzen
bei Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung
(§ 28
Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf)
(1) Die Stadtverordnetenversammlung
entscheidet über Geschäfte über Vermögensgegenstände der Stadt, sofern der Wert
50.000 Euro nicht unterschreitet (§ 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf). Entscheidungen
bis zur Wertgrenze trifft der Hauptausschuss (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf), es
sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 54 Abs. 1
Nr. 5 BbgKVerf).
§
5a
Geschäfte
der laufenden Verwaltung (§ 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf)
(1) Zu den
Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere:
1. Geschäfte
über Vermögensgegenstände der Stadt (§ 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf) bis zu einem
Wert von 5.000 €.
2.
Entscheidungen über Stundungen, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis
zu einem Betrag von 10.000 € im Einzelfall.
3. Abschluss
von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen über Forderungen bis zu
einem Betrag von 10.000 €, bei arbeitsrechtlichen Vergleichen bis zu einem
Betrag von 30.000 €.
4.
Kreditaufnahmen bis zu einem Wert von 5.000 €.
§
6
Rechte
und Pflichten der Stadtverordneten (§§ 30,31 BbgKVerf)
(1)
Beabsichtigt ein Stadtverordneter, Sach– oder Änderungsanträge zu einzelnen
Tagesordnungspunkten zu stellen, so sind diese zu begründen und in der Regel in
schriftlicher Form dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder dem
Hauptverwaltungsbeamten zuzuleiten.
(2) Jeder
Stadtverordnete hat das Recht, auch an nichtöffentlichen Sitzungen der
Ausschüsse, in denen er nicht Mitglied ist bzw. an denen er nicht als Vertreter
eines Mitgliedes teilnimmt, als Zuhörer teilnehmen (passives Teilnahmerecht).
(3) Kann ein
Stadtverordneter die ihm aus seiner Mitgliedschaft in der
Stadtverordnetenversammlung erwachsenen Pflichten nicht erfüllen, hat er das
dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung mitzuteilen. Ist er an der
Teilnahme an einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung oder eines
Ausschusses verhindert, hat er sich vorher beim Vorsitzenden des Gremiums bzw.
dem Sitzungsdienst zu entschuldigen und bei einer Ausschusssitzung außerdem
unverzüglich einen Vertreter zu benachrichtigen.
(4) Stadtverordnete und sachkundige
Einwohner teilen dem Vorsitzenden der
Stadtverordnetenversammlung innerhalb
von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise im Falle einer Berufung als
Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie
andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die
Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann.
Anzugeben sind:
1. der ausgeübte Beruf mit Angabe des
Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder
Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit
anzugeben.
2. jede Mitgliedschaft im Vorstand,
Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer
juristischen Person mit Sitz oder
Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt.
(5)
Änderungen sind dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Der ausgeübte Beruf
sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht
werden.
§ 7
Stadtverordnetenversammlung
(§§ 34, 36 BbgKVerf)
(1) Die
Stadtverordnetenversammlung ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage
erfordert.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung werden nach § 10 (2) der Hauptsatzung
öffentlich bekannt gemacht.
(3) Die Sitzungen der
Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die
Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen
Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig
bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall:
a) Grundstücksgeschäfte
b) Abgaben- und
Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner,
c) Aushandlungen von Verträgen mit
Dritten.
§
8
Ausschüsse
(§ 43 BbgKVerf)
(1) Die
Stadtverordnetenversammlung kann gem. § 43 (1) BbgKVerf zur Vorbereitung ihrer
Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte ständige oder
zeitweilige Ausschüsse bilden.
(2) Die
Ausschussmitglieder sowie die Besetzung der Ausschussvorsitze sind seitens der
Fraktionen gegenüber dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu
benennen.
(3)
Die Ausschussvorsitze werden gem. § 43 (5) BbgKVerf nach dem
Höchstzahlverfahren nach d’Hondt in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die
Fraktionen verteilt.
Bei gleichen
Höchstzahlen entscheidet, sofern die betroffenen Fraktionen keine Einigung
erzielen, das Los, das der Hauptverwaltungsbeamte zu
ziehen hat.
Die
Fraktionen benennen für die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, die
Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Stadtverordneten.
Die Ausschüsse
können aus ihrer Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Vorsitzenden
wählen.
(4) Die
Sitzungen der Ausschüsse, welche die Stadtverordnetenversammlung nach
§ 43 (1)
BbgKVerf bildet, sind öffentlich.
(5) In
Angelegenheiten des § 36 (2) S. 2BbgKVerf und des § 7 (3) der Hauptsatzung ist
die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
§
9
Haupt-
und Finanzausschuss (§§ 49, 50 BbgKVerf)
(1) In der
Stadt Bad Liebenwerda wird ein Haupt- und Finanzausschuss gebildet.
(2) Die
Stadtverordnetenversammlung legt in ihrer ersten Sitzung die Anzahl der
Stadtverordneten, die Mitglied des Haupt- und Finanzausschusses sind, fest und
bestellt die Mitglieder nach § 41 BbgKVerf aus ihrer Mitte für die Dauer der
Wahlperiode.
(3) Die
Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses wählen aus ihrer Mitte den
Vorsitzenden, sofern nicht die Stadtverordnetenversammlung in ihrer ersten
Sitzung beschließt, dass der Bürgermeister den Vorsitz des Hauptausschusses
führt.
(4) Jede
Fraktion kann einen oder mehrere Stellvertreter benennen. Diese können jedes
von der Fraktion benannte Mitglied vertreten. Scheidet ein Mitglied aus, so
geht der Sitz auf den in der Reihenfolge ersten Stellvertreter über.
(5) Der
Haupt- und Finanzausschuss verhandelt in öffentlicher Sitzung. In
Angelegenheiten des § 36 (2) S. 2 BbgKVerf und des § 7 (3) der Hauptsatzung ist
die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
(6) Der
Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über die Übernahme von Bürgschaften, den
Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für
Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
ferner die Aufnahme von Krediten bis zu einem Wert von 50.000 € sofern der Wert
5.000 € übersteigt, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden
Verwaltung.
§ 10
Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den
Hauptverwaltungsbeamten.
(2) Soweit keine sondergesetzlichen
Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die
durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch
Veröffentlichung des vollen Wortlautes
im „Amtsblatt für die Stadt Bad Liebenwerda“.
Zeit,
Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung und des Haupt
–und Finanzausschusses werden mindestens drei Tage vor der Sitzung im
„Amtsblatt für die Stadt Bad Liebenwerda“ bekannt gemacht.
(3)
In der Bekanntmachung ist, soweit erforderlich, auf eine aufsichtsbehördliche
Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen.
(4) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen
Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die
öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch
ersetzt werden, dass sie im Dienstgebäude der Stadt Bad Liebenwerda zu jedermanns
Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die
Ersatzbekanntmachung wird vom Hauptverwaltungsbeamten angeordnet. Die Anordnung
muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist
zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der
Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu
machen.
(5)
Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der in Absatz 2 festgelegten Form
infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so
kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt
werden. Die Bekanntmachung ist in der nach der in Absatz 2 festgelegten Form zu
wiederholen, sobald die Umstände es zulassen.
(6) Ist eine Satzung unter Verletzung
von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so
ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der
Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der
Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften
über die Genehmigung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung
von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche
Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der
tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis
von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt entsprechend für den
Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Stadt (§ 3 Abs. 4 und 6 BbgKVerf).
§
11
Ortsteile
(1) In der
Stadt Bad Liebenwerda bestehen die folgenden Ortsteile im Sinne von
§ 45 ff.
BbgKVerf:
Burxdorf
Dobra
Kosilenzien
Kröbeln
Langenrieth
Lausitz
Maasdorf
Möglenz
Neuburxdorf
Oschätzchen
Prieschka
Thalberg
Theisa
Zeischa
Zobersdorf
(2) Für alle
unter Absatz 1 Ziffer1-15 genannten Ortsteile wird ein Ortsbeirat gewählt, der
aus drei Mitgliedern bestehen soll. Kommt ein Ortsbeirat nicht zustande, soll
mindestens ein Ortsvorsteher gewählt werden.
(3) Die Wahl
erfolgt nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes.
§
12
Bekanntmachung
der Sitzungen des Ortsbeirates
(1) Die
Ortsbeiräte treten zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Über jede
Ortsbeiratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 42 BbgKVerf gilt
entsprechend.
(2) Die
Bekanntmachungen erfolgen durch den Hauptverwaltungsbeamten bzw. einen von ihm
Beauftragten.
(3) Zeit,
Ort und Tagesordnung der Sitzung des Ortsbeirates werden mindestens drei Tage
vor der Sitzung im Bekanntmachungskasten bzw. in den Bekanntmachungskästen des
jeweiligen Ortsteils bekannt gemacht. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach
der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag und der Tag der
Abnahme bei der Abnahme auf dem Schriftstück durch die Unterschrift des vom
Hauptverwaltungsbeamten Beauftragten zu vermerken.
Burxdorf: Bushaltestelle Am
Dorfanger
Dobra Bushaltestelle,
gegenüber Liebenwerdaer Straße 2
Kosilenzien Mehrzweckgebäude,
Dorfstraße 19
Kröbeln Kindertagesstätte,
Mühlberger Straße 2
Langenrieth gegenüber Mühlberger
Str. 22
Lausitz Grundstück,
Dorfstraße 20
Maasdorf Verkaufsstelle,
Dorfstraße 19
Elsternatoureum, Liebenwerdaer Str. 2
Möglenz Abzweig
Hauptstr. / Kauxdorfer Straße
Kauxdorfer Str. 13, gegenüber
Landfleischerei Gliemann
Neuburxdorf Buswendeschleife, An
der Hauptstraße 11
Siedlung(
rechts hinter Bahnübergang - ca. 50 m vor der
ersten Bebauung)
Oschätzchen Bushaltestelle,
gegenüber Nr. 20
Parkplatz an Reichels Landgasthof,
Dorfstraße 58
Prieschka ehemaliges
Gemeindeamt, Dorfstraße 57
Feuerwehrgerätehaus, Reichenhainer
Straße 31 a
Thalberg Kindertagesstätte,
Hauptstraße 34
An der Gärtnerei Rosenow, Altknissener
Straße 7
Theisa Abzweig
Ringstr. / Liebenwerdaer Straße,
Ziegelhäuser 2
Zeischa Am Spielplatz,
An der Feuerwehr, Dorfstraße 18 a
Zobersdorf Am Blumenladen Bär,
Dorfstraße 14
§
13
Befugnisse
des Ortsbeirates
(1) Jeder
Ortsbeirat ist vor der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung oder
des Haupt- und Finanzausschusses in folgenden Angelegenheiten zu hören:
(2) Eine Anhörung findet nicht statt,
soweit der Ortsbeirat bzw. der Ortsvorsteher tatsächlich oder rechtlich an der
Wahrnehmung seines Anhörungsrechts gehindert ist (§ 46 Abs. 1 Satz 3 BbgKVerf).
(3) Soweit es sich nicht um ein Geschäft
laufender Verwaltung (§ 54 Abs. 1 Nr. 5
BbgKVerf) handelt, entscheiden die
Ortsbeiräte gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf über
folgende Angelegenheiten:
1. Reihenfolge von Unterhaltung,
Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der
Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht.
2. Pflege des Ortsbildes und Pflege und
Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, Friedhöfen, Badestellen
sowie Boots- und Kahnanlegestellen in dem Ortsteil und
3. Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung
der öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil
hinausgeht.
§ 14
Seniorenbeirat
(1) Die Gemeinde richtet zur besonderen
Vertretung der Gruppe der Senioren in der Gemeinde einen Beirat ein. Der Beirat
führt die Bezeichnung „Seniorenbeirat der Stadt Bad Liebenwerda“.
(2) Dem Beirat gehören bis zu 20
Mitglieder an. Mitglied des Seniorenbeirates können Personen sein, die das 60.
Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder wählen aus
ihrer Mitte einen Sprecherrat, der aus 3 Personen besteht. Die Mitglieder sind
ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Sprecherrates werden durch die
Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen
Vertretungskörperschaften im Land Brandenburg durch Abstimmung bestätigt.
(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben,
zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Senioren in der Stadt
haben, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung Stellung zu nehmen. Dem Beirat
soll eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Die Anhörung findet
nicht statt, wenn der Beirat rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner
Aufgaben gehindert ist.
(4) Der Sprecherrat vertritt den Beirat
gegenüber den Organen der Stadt.
(5) Der Beirat wird durch den
Vorsitzenden des Sprecherrates einberufen. Der Hauptverwaltungsbeamte kann die
Einberufung des Beirates verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung von Zeit,
Ort und Tagesordnung der Sitzungen bedarf es nicht. Der Hauptverwaltungsbeamte,
von diesem beauftragte Personen und die Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über
die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Auf das Verfahren im Beirat finden im
Übrigen die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für den
Ortsbeirat entsprechende Anwendung, soweit nicht der Beirat eine Regelung durch
Geschäftsordnung trifft.
§ 15
Behindertenbeirat
(1) Die Stadt Bad Liebenwerda richtet zur
besonderen Vertretung der Interessen und
gesellschaftlichen Belange der Gruppe der Menschen mit anerkannten
Behinderungen einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung
„Behindertenbeirat der Stadt Bad Liebenwerda“.
(2) Dem Beirat gehören bis zu 20
Mitglieder an. Mitglied kann werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist und
persönliche Erfahrung zu spezifischen Anforderungen Behinderter aufweist. Die
Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Sprecherrat, der aus 3 Personen
besteht. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Sprecherrates werden durch die
Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen
Vertretungskörperschaften im Land Brandenburg durch Abstimmung bestätigt.
(3) § 14 Abs. 3 bis 5 dieser
Satzung gelten entsprechend sinngemäß.
§ 16
Jugendbeirat
(1) Die Stadt Bad Liebenwerda richtet zur
besonderen Vertretung der Interessen der Kinder- und
Jugendlichen der Stadt Bad Liebenwerda einen Beirat ein. Der Beirat führt die
Bezeichnung „Jugendbeirat der Stadt Bad Liebenwerda“.
(2) Dem Beirat gehören bis zu 15
Mitglieder an. Mitglied kann werden, wer zwischen 10 und 27 Jahre alt ist. Die
Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Sprecherrat, der aus 3 Personen
besteht. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Sprecherrates werden durch die
Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen
Vertretungskörperschaften im Land Brandenburg durch Abstimmung bestätigt.
(3) § 14 Abs. 3 bis 5 dieser
Satzung gelten entsprechend sinngemäß.
§ 18
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage
nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die
Hauptsatzung vom 18.02.2009, sowie die 1. Änderungssatzung vom 09.12.2009 und die
2. Änderungssatzung vom 10.04.2013 außer Kraft.
(2) Sollten einzelne Regelungen dieser
Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen nicht berühren.
Bad Liebenwerda, den 08.10.2014
Thomas Richter
Hauptverwaltungsbeamter