Friedhofssatzung der
Stadt Bad Liebenwerda
Aufgrund
der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.
I, S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I, Nr. 16) i. V. m. § 34 Brandenburgisches
Bestattungsgesetz (BbgBestG) vom 07. November 2001
(GVBI.I/01, [Nr. 16], S. 226),
zuletzt
geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBI.I/12, [Nr. 16]
beschloss die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 25.09.2013
nachstehende Satzung:
I.
Allgemeine Bestimmungen
§
1
Geltungsbereich
Diese
Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bad Liebenwerda gelegene
und von ihr verwaltete Friedhöfe:
Bad
Liebenwerda – Stadtfriedhof
Bad
Liebenwerda – Bergfriedhof
Dobra
Kröbeln
Lausitz
Maasdorf
Neuburxdorf
Prieschka
Thalberg
Theisa
Zeischa
Zobersdorf
§
2
Friedhofszweck
Die
Friedhöfe sind Einrichtungen der Stadt Bad Liebenwerda. Sie dienen der
Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bad
Liebenwerda waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte
besaßen.
Die
Bestattung anderer Personen kann von der Stadt Bad Liebenwerda zugelassen
werden.
II.
Ordnungsvorschriften
§
3
Öffnungszeiten
(1) Der Aufenthalt auf den Friedhöfen ist
nur während der an den Friedhofseingängen bekannt gegebenen Öffnungszeiten
gestattet.
(2) Abweichend von den allgemeinen
Öffnungszeiten kann aus besonderem Anlass das Betreten aller oder einzelner
Friedhofsteile gestattet oder vorübergehend untersagt werden.
§
4
Verhalten
auf Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen so
zu verhalten, wie es seiner Würde als Ort der Trauer, des Totengedenkens und
der Besinnung entspricht. Wer Anordnungen der dazu bevollmächtigten Personen
nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die
Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere
nicht gestattet:
a) öffentliche Versammlungen und Aufzüge
durchzuführen,
b) Uniformen, Uniformteile oder
gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu
tragen,
c) Äußerungen oder Handlungen
vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnung anderer
verachtet und verunglimpft werden können,
d) Wege mit Fahrzeugen aller Art,
ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle zu befahren,
e) Waren aller Art, insbesondere Kränze
und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,
f) an Sonn- und Feiertagen und in der
Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
g) ohne schriftlichen Auftrag der
Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
h) ohne vorherige Zustimmung der Stadt
Bad Liebenwerda Druckschriften zu verteilen,
i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür
bestimmten Stellen abzulagern,
j) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und
Anlagen zu verunreinigen oder zu schädigen, Einfriedungen und Hecken zu
übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten
und Grabeinfassungen zu betreten,
k) zu lärmen, zu spielen und in sonstiger
Weise die Totenruhe zu stören (insbesondere Musikdarbietungen und die Benutzung
von Tonträgern)
l) Tiere (ausgenommen Blindenhunde)
mitzubringen.
Die
Stadt Bad Liebenwerda kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zwecke der
Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und sonstige Feiern
außerhalb einer Bestattungsfeier sind 2 Tage vorher anzumelden.
§ 5
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter sowie sonstige
Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen
Zustimmung durch die Stadt Bad Liebenwerda, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a)
In
fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b)
Selbst
oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die
Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation
verfügen und
c)
Eine
entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch
Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern.
(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden
haben für jeden Bediensteten einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die
Bedienstetenausweise sind den dazu bevollmächtigten
Personen auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten
haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die
Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(6) Unbeschadet § 4 Abs. 3 dürfen
gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt Bad
Liebenwerda festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 3
Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen
Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur
an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder
bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder
in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den
Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der
Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die trotz
schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 5 verstoßen oder
bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben
sind, kann die Stadt Bad Liebenwerda die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer
durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist
eine Mahnung entbehrlich.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in
einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland
nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem
Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der
Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise
sind den dazu bevollmächtigten Personen auf Verlangen vorzuweisen.
Abs.
1 – 4; Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das
Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg abgewickelt werden.
III.
Bestattungsvorschriften
§
6
Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind
unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls anzumelden. Der Anmeldung sind
die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher
erworbenen Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das
Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der
Bestattung festzulegen.
(2) Die Stadt Bad Liebenwerda setzt Ort
und Zeit der Bestattung, im Einvernehmen mit den Antragstellern, fest. Die
Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung
des Todes durchzuführen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des
Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt
sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen beigesetzt.
§
7
Bestattungspflichtige
Personen
(1) Für die Bestattung haben die
volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:
1. die durch Ehe oder eingetragene
Lebenspartnerschaft verbundene Person
2. die Kinder
3. die Eltern
4. die Geschwister
5. die Enkelkinder
6. die Großeltern
7. der Partner einer auf Dauer angelegten
nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Kommt
für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen
(Nummern 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der
jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.
(2) Sind Bestattungspflichtige im Sinne
des Abs. 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer
Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den
Sterbeort zuständige örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten des
Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen.
§
8
Ausheben
der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt Bad
Liebenwerda, bzw. von deren Beauftragten nach der Unfallverhütungsvorschrift
der Gartenbau – Berufgenossenschaft (VSG 4.7-
Friedhöfe und Krematorien §§ 6 und 7) ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt
von der Erdoberkante (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,9
m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen
voneinander von mindestens 0,5 m starken Erdwänden getrennt sein.
§
9
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen
beträgt auf den Friedhöfen mindestens 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeiten für Urnen beträgt auf
den Friedhöfen mindestens 20 Jahre.
(3) Die Grabstätte darf nur neu belegt
werden, wenn die nach Abs. 1 und 2 bestimmte Ruhezeit abgelaufen ist.
(4) Über Verlängerungen entscheidet die
Stadt Bad Liebenwerda im Einzelfall auf schriftlichen Antrag.
§
10
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht
gestört werden.
(2) Umbettungen
von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Bad Liebenwerda.
(3) Alle
Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(4) Alle
Umbettungen werden von der Stadt Bad Liebenwerda oder von zugelassenen
Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Stadt Bad Liebenwerda bestimmt den
Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Neben
der Zahlung der Kosten für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die
Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine
Umbettung zwangsläufig entstehen.
(6) Der
Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen
oder gehemmt.
(7) Leichen
und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer
behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV.
Grabstätten
§
11
Allgemeines
(1) Die
Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte
nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
Urnengemeinschaftsanlagen
Urnenwahlgrabstellen
Wahlgräber
mit Erdbestattungen
(3) Es besteht kein Anspruch auf
Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach
bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahl-grabstätten oder auf
Veränderlichkeit der Umgebung.
§
12
Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Urnengemeinschaftsanlagen
sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt werden. Es besteht kein
Nutzungsrecht. Für die Pflege ist die Stadt Bad Liebenwerda zuständig. Es wird
eine einmalige Gebühr erhoben, die die Grabgebühren, sowie die Pflegegebühren
für 20 Jahre enthält.
§
13
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten
sind Aschestätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren
Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in
einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, beträgt 2. Ist die
Aschestätte größer als im § 16, Abs. 2 festgelegt, so können darüber hinaus auf
Antrag je 0,5 m² eine weitere Urne beigesetzt werden.
§
14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für
Erdbestattungen, an denen in Verbindung mit einem Bestattungsfall ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Ruhezeit) verliehen wird. Auf Antrag
wird auch ein verlängertes Nutzungsrecht bewilligt.
(2) Auf einer Wahlgrabstätte können zwei
Urnen bestattet werden.
(3) Bei Wahlgrabstätten mit bestimmten
Gestaltungsvorschriften werden die Maße für Grabeinfassung und Grabmal
gesondert vorgeschrieben.
§
15
Nutzungsrechte
(1) Die Nutzungsrechte an einer Grabstätte
werden wie folgt für Inhaber verliehen:
a) für Urnenwahlgrabstätten auf 20 Jahre
oder auf ein vom Inhaber beantragtes verlängertes Nutzungsrecht ggf. zuzüglich
Verlängerung um die gleiche Frist nach jeder weiteren Urnenbestattung
b) für Wahlgrabstätten auf 20 Jahre oder
auf ein vom Inhaber beantragtes verlängertes Nutzungsrecht ggf. zuzüglich Verlängerung
um die gleiche Frist nach jeder weiteren Bestattung
(2) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur
für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung
vorgesehenen Gebühr verlängert oder wieder erworben werden. Wird das Nutzungsrecht
nicht verlängert oder wieder erworben, so erlischt es mit Ablauf der
Nutzungszeit.
(3) Die Nutzungsberechtigten haben selbst
für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu
sorgen. Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der
Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(4) Überschreitet bei einer Bestattung die
Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend
zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte.
(5) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten ist
innerhalb der Nutzungszeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts
vererblich. Der Erbe hat der Stadt Bad Liebenwerda den Übergang des
Nutzungsrechtes anzuzeigen und die Urkunde über das Wahlgrab
vorzulegen.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat
im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu
werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über
die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung
zu entscheiden.
(7) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung
der Friedhofsverwaltung auf eine andere Person übertragen werden. Die
Bestimmung des Rechtsnachfolgers soll bereits mit Stellung des Antrages auf Zuweisung durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung erfolgen. Ist eine
solche Bestimmung nicht erfolgt, so geht das Nutzungsrecht in nachfolgender
Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren
Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten bzw.
eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren
Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und
Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer
Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen
Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g)
fallenden Erben.
Voraussetzung
hierfür ist deren Zustimmung.
(8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die
Pflicht, zur Anlage und zur Nutzung, sowie zur Pflege der Grabstätte.
(9) Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos
entzogen werden, wenn 6 Monate nach ausdrücklicher Aufforderung die Grabstätte
nicht entsprechend den Bestimmungen hergerichtet und unterhalten wird.
Die
Kosten für die Beräumung der Grabstätte, sowie die Kosten für das Sauberhalten
bis zum Ablauf der Ruhezeit werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung
gestellt.
(10)Wird
vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist dies schriftlich der Stadt Bad
Liebenwerda mitzuteilen. Ein Anspruch auf
Rückerstattung von gezahlten
Geldleistungen besteht nicht.
V.
Gestaltung der Grabstätten
§
16
Größe
der Grabstätten
(1) Die Abmessungen der Grabstellen werden
entsprechend den örtlichen Gegebenheiten von der Stadt Bad Liebenwerda
festgelegt.
(2) Das Maß für Urnenwahlgrabstellen
beträgt maximal 1,00 m x 1,00 m.
(3) Das Mindestmaß für Erdgrabstellen
beträgt 1,20 m x 2,60 m je Sarg (einschließlich Wegeanteil).
(4) Eine Neuanlage von massiven Grüften
zum Zwecke von Bestattungen ist nicht gestattet.
§
17
Gestaltungsgrundsätze
(1) Urnenstellen sind spätestens 1 Monat
nach Bestattung der Urne, Grabstätten, in denen Sargbestattungen vorgenommen
wurden, bis spätestens 6 Monate danach würdig herzurichten. Der
Nutzungsberechtigte hat nach der Aufstellung des Grabmals unverzüglich die
Wiederherrichtung der Grabstätte vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
(2) Auf den individuellen Pflanzflächen
der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später
benachbarte Grabstätten oder Wege beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen,
Koniferen und Sträuchern auf den Grabstätten ist genehmigungspflichtig. Der
Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender Bäume, Koniferen und Sträuchern
kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von
der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten
auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung ausgeführt.
(3) Heckenpflanzen als Grabeinfassung sind
zulässig. Sie dürfen dabei nicht die Ausmaße einer Grabstätte überschreiten.
Die zulässige Höhe einer Hecke beträgt 40 cm. An der Stirnseite kann sie die
Höhe des Grabmals erreichen, jedoch nicht überschreiten. Hecken sind im
Interesse einer gepflegten Gesamtanlage jährlich zu schneiden. In jedem
abgeschlossenem Gräberfeld sind einheitliche Heckenpflanzen zu verwenden.
(4) Für die individuelle Ausgestaltung der
Grabstätten gelten folgende Grundsätze:
a) das Ausgestalten mittels Kies und
Splitt aus Naturstein (auch Marmorsplitt) o.ä. außerhalb der Einfassung ist
nicht gestattet
b) die Einfassung durch Kantensteine oder
Borde darf nur nach den für das Gräberfeld festgelegten Bestimmungen erfolgen
c) Einfassungen der Grabbeete und
Grabhügel aus Holz und Eisen, gereihten Einzelsteinen, Kunstoffen oder Flaschen
sind nicht zulässig.
d) verwelkte Blumen oder anderer Abraum
sind zu entfernen und auf den ausgewiesenen Plätzen zu deponieren.
(5) Auf den Urnengemeinschaftsanlagen
dürfen nur an den vorgesehenen Stellen Blumen, Kränze und Gestecke abgelegt
werden.
(6) Bei Zuwiderhandlungen ist die Stadt
Bad Liebenwerda ermächtigt, korrigierende Veränderungen an den Grabstätten zu Lasten
des Nutzungsberechtigten vorzunehmen.
§
18
Zustimmungserfordernis
(1) Das Errichten von Grabmalen und
baulichen Anlagen auf oder an Grabstätten sowie deren Veränderung oder
Entfernung ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadt Bad Liebenwerda
gestattet.
Sie
soll bereits vor der Anfertigung oder Veränderung eingeholt werden.
(2) Den Anträgen sind Zeichnungen im
Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der
Schrift, der Ornamente und der Symbole beizufügen.
(3) Die Stadt Bad Liebenwerda kann auf die
Vorlage von Zeichnungen verzichten, wenn die Gestaltung der Grabstätte und die
Einhaltung der Gestaltungsvorschriften aus dem Antragschreiben eindeutig
hervorgehen.
(4) Entsprechen Grabmale oder bauliche
Anlagen nicht der erteilten Genehmigung oder wurden sie ohne Genehmigung
aufgestellt, so werden sie nach schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung
durch den Nutzungsberechtigten unter Angabe einer Frist durch die Stadt Bad
Liebenwerda zu dessen Lasten entfernt.
§
19
Fundamentierung
und Befestigung, Unterhaltung und Beseitigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein
anerkannten Regeln des Handwerks, die in den „Richtlinien für das
Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für
Grabstätten“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein- und
Steinbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, so zu
fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch
beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies
gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen
Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungs-berechtigte.
(3) Erscheint die Standsicherheit von
Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die
für die Unterhaltung Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu
schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der
Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der
Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist
beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon
auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist
nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte
nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand
nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der
Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten angebracht wird.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist und des
Nutzungsrechtes an einer Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte für die
oberirdische Beräumung mit Zustimmung der Stadt Bad Liebenwerda innerhalb von 3
Monaten zu sorgen. Die Beräumung einer Grabstätte ist der Stadt Bad Liebenwerda
mitzuteilen. Sind Grabmale innerhalb der Frist nach Ablauf der Ruhezeit oder
des Nutzungsrechtes nicht entfernt, fallen sie entschädigungslos in die
Verfügungsgewalt der Stadt Bad Liebenwerda.
(5) Grabmale und bauliche Anlagen, die
künstlerisch oder geschichtlich als wertvoll anerkannt wurden und unter
Denkmalschutz stehen oder als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, werden
durch die Friedhofsverwaltung registriert. Sie dürfen nicht entfernt werden.
§ 20
Material der Grabmale
(1) Für die Herstellung der Grabmale ist
wetterbeständiges Material zu verwenden. Grabmale aus Naturstein, Metall oder
Holz sind gestattet. Bei der Materialwahl ist auf die Farbharmonie mit den
benachbarten Grabmalen zu achten.
(2) Kunststoffgrabmale sind nicht
gestattet.
§ 21
Formen und Abmessungen
der Grabmale
(1) Die Grabmale auf den Friedhöfen sollen
klare und zeitlose Formen aufweisen. Das Entscheidende in der harmonischen
Wirkung der Grabmale ist die Höhe. Sie darf innerhalb eines Grabfeldes ein
gemeinsames Höchstmaß nicht überschreiten.
(2) Maße für Urnen- und Kindergräber
Gesamthöhe:
0,60 m x 0,80 m
davon
Sockelhöhe: 0,20 m
Breite: 0,35
m – 0,50 m
(3) Maße für Erdgrabstellen
Gesamthöhe: 0,80 m – 1,00 m
davon
Sockelhöhe: 0,20 m
Breite: 0,65
m – 0,75 m bei Einzelgrabstellen
0,80
m – 1,00 m bei Doppelstellen
1,00
m – 1,20 m bei Drei- und Mehrfachstellen
(4) Maße für Stelen
Gesamthöhe: 1,00 m – 1,30 m
Mindeststärke: 0,14 m
Gesamthöhe: 1,00 m – 1,50 m
Mindeststärke: 0,16 m
Die Breite der Grabmale darf die
Hälfte der Grabstellenbreite nicht überschreiten.
(5) An ausgewählten Plätzen (z.B. an der
Friedhofsmauer) können im Einvernehmen
mit der Stadt Bad Liebenwerda auch
Grabmale mit abweichenden Maßen errichtet
werden.
§ 22
Beschriftung und
Gestaltung
(1) Die Schrifttexte sollen klare,
schlichte Aussagen über den Toten enthalten.
(2) Nicht gestattet sind:
a)
grellfarbige, großflächige Farbanstriche
b)
andersfarbige und mehrschichtige Sockel
c)
Grabumzäunungen und Gitter (ausgenommen die vorhandenen künstlerisch
wertvollen)
d)
Grabplatten, die die gesamte Beisetzungsfläche bedecken
(3) Die
Gesamtfläche von Grabeinfassungen und liegenden Grabmalen darf nicht
mehr als 30 % der gesamten Grabfläche
betragen.
Einfassungen müssen so gesetzt werden,
dass keinerlei Fundamente zum
Vorschein
kommen. Es ist anzustreben, dass diese der Höhe und Breite der benachbarten Grabeinfassungen
angepasst sind.
§ 23
Vernachlässigung
(1)
Wird
eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der
Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Bad Liebenwerda die
Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in
Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne
weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein
4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können
Grabstätten von der Stadt Bad Liebenwerda abgeräumt, eingeebnet und eingesät
werden. Die Stadt Bad Liebenwerda kann weiterhin die Grabstätten auf Kosten des
jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das
Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes
ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die
Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen.
VI.
Leichenhallen und Trauerfeiern
§
24
Benutzung
der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme
der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt Bad
Liebenwerda betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen
oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen
während einer festzusetzenden Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe
Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der anmeldepflichtigen
übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollten in einem besonderen Raum der
Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die
Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des
Amtsarztes.
§
25
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür
bestimmten Raum, am Grabe oder einer anderen dafür vorgesehenen Stelle
abgehalten werden.
(2) Die Benutzung des Feierraumes kann
untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren
Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
VII.
Schlussvorschriften
§
26
Alte
Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt
Bad Liebenwerda bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten
sich die Nutzungsfrist und die Gestaltung nach bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser
Satzung entstandenen Nutzungsrechte von begrenzter oder unbestimmter Dauer
werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 15 begrenzt. Sie enden nicht vor Ablauf
eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhefrist der zuletzt
bestatteten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese
Friedhofssatzung.
§
27
Haftung
(1) Die
Stadt Bad Liebenwerda haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße
Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte
Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet sie
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§
28
Ordnungswidrigkeiten
Mit
Geldbuße kann gem. § 3 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) belegt werden, wer vorsätzlich
1. sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1
nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des
Friedhofspersonals nicht befolgt,
2. entgegen § 4 Abs. 3
a)
öffentliche
Versammlungen und Aufzüge durchführt
b)
Uniformen,
Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer
politischer Gesinnung trägt,
c)
Äußerungen
oder Handlungen vornimmt, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische
Gesinnung anderer verachtet wird,
d)
die
Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle befährt,
e)
Waren
aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anbietet,
f)
an
Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
g)
ohne
schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
h)
ohne
vorherige Zustimmung der Stadt Bad Liebenwerda Druckschriften verteilt,
i)
Abraum
und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
j)
die
Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder schädigt,
Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege
dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
k)
lärmt,
spielt und in sonstiger Weise die Totenruhe stört
l)
Tiere
(ausgenommen Blindenhunde) mitbringt.
3. entgegen § 4 Abs. 4 unangemeldet
Totengedenkfeiern und sonstige Feiern durchführt,
4. als Gewerbetreibender entgegen § 5
Abs. 2, 4 und 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der
festgesetzten Zeiten Arbeiten durchgeführt sowie Werkzeuge und Materialien
unzulässig lagert,
5. entgegen § 18 Abs. 1 ohne schriftliche
Genehmigung der Stadt Bad Liebenwerda Grabmale errichtet, verändert oder
entfernt,
6. Grabmale entgegen § 19 Abs. 1 nicht
handwerklich einwandfrei und statisch unbedenklich gründet und aufstellt,
7. Grabmale entgegen § 19 Abs. 2 nicht in
verkehrssicheren Zustand hält,
8. entgegen § 19 Abs. 4 nach Ablauf des
Nutzungsrechtes an einer Grabstätte nicht für deren oberirdische Beräumung
sorgt,
9. entgegen § 19 Abs. 5 Grabmale und
bauliche Anlagen, die künstlerisch oder geschichtlich als wertvoll anerkannt
wurden und unter Denkmalschutz stehen oder als besondere Eigenart des
Friedhofes gelten, entfernt,
10. entgegen § 23 Grabstätten
vernachlässigt.
§
29
Gebühren
Für
die Benutzung der von der Stadt Bad Liebenwerda verwalteten Friedhöfe und
seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden
Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§
30
Inkrafttreten
Die
Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bad
Liebenwerda, den 25.09.2013
Thomas
Richter
Bürgermeister