2. Änderungssatzung
zur Gebührensatzung
für die Inanspruchnahme von
Kinderbetreuungsleistungen
in kommunalen Kindertagesstätten
der Stadt Bad
Liebenwerda
Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl.
I/12, Nr. 16) beschloss die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad
Liebenwerda in ihrer Sitzung am
12.06.2013 nachstehende Änderungssatzung:
Artikel 1
Die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von
Kinderbetreuungsleistungen in
kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Bad
Liebenwerda vom 07.10.2009,
veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Bad
Liebenwerda Nr. 10 vom 14.10.2009 wird
wie folgt geändert:
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Mindestbeiträge
(1) Gemäß den Grundsätzen über die Höhe und Staffelung
der Elternbeiträge für Kitabetreuung im Landkreis Elbe-Elster vom 11.12.2012
werden Mindestbeiträge erhoben.
Eine Staffelung
nach Kinderzahl oder geringerer Betreuungszeit ist nicht vorgesehen, da sich
die Höhe der Mindestbeiträge ausschließlich nach der Leistungsfähigkeit in den
unteren Einkommensgruppen richtet
(2) Für die Bezieher unterhalb der Einkommensgrenzen
werden in Abweichung von der allgemeinen Einkommensstaffelung Mindestbeiträge
pro Monat wie folgt erhoben:
Für Kinder im Alter von 0 bis zum
Schuleintritt
bei bis zu 6 Betreuungsstunden: 20,00 €
bei bis zu 8 Betreuungsstunden: 27,00 €
bei bis zu 10 Betreuungsstunden: 34,00 €
Für Kinder im Grundschulalter
bei bis zu 4
Betreuungsstunden: 15,00 €
bei bis zu 6
Betreuungsstunden: 23,00 €
bei bis zu 8
Betreuungsstunden: 30,00 €
(3) Die Bemessungsgrenze des Nettoeinkommens für diesen
Mindestbeitrag liegt für
-
Alleinstehende mit
einem Kind bei 1.032,00 €
-
Familien mit einem
Kind bei 1.300,00 €,
für jedes weitere Familienmitglied ist ein
Aufstockungsbeitrag von 268,00 € vorgesehen. Für Einkommen über diese
Bemessungsgrenze erfolgt eine Staffelung nach den gesetzlichen Erfordernissen
des § 17 KitaG.
§ 6 erhält folgende
Fassung:
§ 6
Elternbeiträge
Elternbeitrag für ein
Kind mit der Mindestbetreuungszeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KitaG
– Rechtsanspruch
- für Kinder bis zur
Einschulung mit bis zu 6 Stunden
- für Kinder im
Grundschulalter mit bis zu 4 Stunden
Anrechenbares
monatliches Nettoeinkommen in € |
Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahre |
Kinder im Alter von 3 Jahre bis Einschulung |
Kinder im Grundschulalter |
bis 1.032 /
1.300 |
Mindestbeitrag gemäß § 5 der Satzung |
||
|
davon % |
davon % |
davon % |
bis 1.550 |
3,50 |
3,25 |
2,75 |
bis 1.800 |
4,00 |
3,75 |
3,00 |
bis 2.050 |
4,50 |
4,25 |
3,25 |
bis 2.300 |
5,00 |
4,75 |
3,50 |
bis 2.550 |
5,50 |
5,25 |
3,75 |
Ab 2.551
Höchstbeitrag |
165,00 € |
135,00 € |
111,00 € |
§ 7 erhält folgende
Fassung:
§ 7
Gebührensatz nach
der Anzahl im Haushalt lebender unterhaltsberechtigter Kinder
(5) Für die Gesamtbetreuung
der Hortkinder während der Ferienzeiten eines jeden Schuljahres wird jeweils im
Oktober des laufenden Schuljahres eine Gebühr für eine Betreuungszeit von 6
Stunden erhoben. Beginn und Ende des Schuljahres richten sich nach den
Festlegungen des Brandenburgischen Schulgesetzes.
§ 9 erhält folgende
Fassung:
§ 9
Gastkinder
(1)
Die Bezeichnung „Gastkinder“ gilt für Kinder, für die in keiner anderen
Einrichtung des Stadtbereiches ein Betreuungsvertrag besteht.
(2)
Gastkinder können grundsätzlich nur kurzzeitig zur Überbrückung von
Notsituationen (z.B. Krankheit der Betreuungsperson) in einer/m
Kindertagesstätte / Hort angemeldet werden. Eine generelle Ferienbetreuung ist,
bis auf Notsituationen, ausgeschlossen.
(3)
Die Kosten für erforderliche Betreuung betragen pro Woche:
|
bei 6 Stunden |
bei 8 Stunden |
bei 10 Stunden |
für Kinder von
0 bis 3 Jahren |
41,25 € |
55,00 € |
68,75 € |
für Kinder von
3 Jahren bis Einschulung |
33,75 € |
38,75 € |
56,25 € |
|
bis 4 Stunden |
bis 5,5 Stunden |
bis 7 Stunden |
für Kinder bis
zur Versetzung in die 5.Klasse |
27,50 € |
38,00 € |
48,50 € |
(4)
Die täglichen Gebühren betragen:
|
bei 6 Stunden |
bei 8 Stunden |
bei 10 Stunden |
für Kinder von
0 bis 3 Jahren |
8,25 € |
11,00 € |
13,75 € |
für Kinder von
3 Jahren bis Einschulung |
6,75 € |
9,00 € |
11,25 € |
|
bis 4 Stunden |
bis 5,5 Stunden |
bis 7 Stunden |
für Kinder bis
zur Versetzung in die 5.Klasse |
5,55 € |
7,60 € |
9,70 € |
§ 10 erhält folgende
Fassung:
§ 10
Gastkinder aus der
Fontana-Klinik oder der Psychotherapeutischen Klinik
(2) Die Kosten
für einen Platz betragen monatlich 150,00 €.
(5)
Die Kosten für die wöchentliche und tägliche Betreuung ergeben sich
aus den in § 9 (3) und (4) genannten Gebühren.
§ 10 (6) entfällt
Artikel 2
Die 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die
Inanspruchnahme von
Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen
Kindertagesstätten der Stadt Bad
Liebenwerda tritt am 01.07.2013 in Kraft.
Bad Liebenwerda, den 12.06.2013
Thomas Richter
Hauptverwaltungsbeamter