2. Änderungssatzung

zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von

Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten

der Stadt Bad Liebenwerda

 

Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I/12, Nr. 16) beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda in ihrer Sitzung am

12.06.2013 nachstehende Änderungssatzung:

 

 

Artikel 1

 

Die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in

kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Bad Liebenwerda vom 07.10.2009,

veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Bad Liebenwerda Nr. 10 vom 14.10.2009 wird

wie folgt geändert:

 

 

§ 5 erhält folgende Fassung:

 

§ 5

Mindestbeiträge

 

(1) Gemäß den Grundsätzen über die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge für Kitabetreuung im Landkreis Elbe-Elster vom 11.12.2012 werden Mindestbeiträge erhoben.

Eine Staffelung nach Kinderzahl oder geringerer Betreuungszeit ist nicht vorgesehen, da sich die Höhe der Mindestbeiträge ausschließlich nach der Leistungsfähigkeit in den unteren Einkommensgruppen richtet

 

(2) Für die Bezieher unterhalb der Einkommensgrenzen werden in Abweichung von der allgemeinen Einkommensstaffelung Mindestbeiträge pro Monat wie folgt erhoben:

 

Für Kinder im Alter von 0 bis zum Schuleintritt

bei bis zu 6 Betreuungsstunden:             20,00 €

bei bis zu 8 Betreuungsstunden:             27,00 €

bei bis zu 10 Betreuungsstunden:           34,00 €

 

Für Kinder im Grundschulalter

bei bis zu 4 Betreuungsstunden:             15,00 €

bei bis zu 6 Betreuungsstunden:             23,00 €

bei bis zu 8 Betreuungsstunden:             30,00 €

 

(3) Die Bemessungsgrenze des Nettoeinkommens für diesen Mindestbeitrag liegt für

-       Alleinstehende mit einem Kind bei    1.032,00 €

-       Familien mit einem Kind bei               1.300,00 €,

für jedes weitere Familienmitglied ist ein Aufstockungsbeitrag von 268,00 € vorgesehen. Für Einkommen über diese Bemessungsgrenze erfolgt eine Staffelung nach den gesetzlichen Erfordernissen des § 17 KitaG.

 

 

§ 6 erhält folgende Fassung:

 

§ 6

Elternbeiträge

 

Elternbeitrag für ein Kind mit der Mindestbetreuungszeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KitaG – Rechtsanspruch

- für Kinder bis zur Einschulung mit bis zu 6 Stunden

- für Kinder im Grundschulalter  mit bis zu 4 Stunden

 

Anrechenbares monatliches Nettoeinkommen in €

Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahre

Kinder im Alter von 3 Jahre bis Einschulung

Kinder im Grundschulalter

bis 1.032 / 1.300

Mindestbeitrag gemäß § 5 der Satzung

 

davon %

davon %

davon %

bis 1.550

3,50

3,25

2,75

bis 1.800

4,00

3,75

3,00

bis 2.050

4,50

4,25

3,25

bis 2.300

5,00

4,75

3,50

bis 2.550

5,50

5,25

3,75

Ab 2.551 Höchstbeitrag

165,00 €

135,00 €

111,00 €

 

 

 

§ 7 erhält folgende Fassung:

 

§ 7

Gebührensatz nach der Anzahl im Haushalt lebender unterhaltsberechtigter Kinder

           

(5)       Für die Gesamtbetreuung der Hortkinder während der Ferienzeiten eines jeden Schuljahres wird jeweils im Oktober des laufenden Schuljahres eine Gebühr für eine Betreuungszeit von 6 Stunden erhoben. Beginn und Ende des Schuljahres richten sich nach den Festlegungen des Brandenburgischen Schulgesetzes.

 

 

§ 9 erhält folgende Fassung:

 

§ 9

Gastkinder

 

(1) Die Bezeichnung „Gastkinder“ gilt für Kinder, für die in keiner anderen Einrichtung des Stadtbereiches ein Betreuungsvertrag besteht.

 

(2)  Gastkinder können grundsätzlich nur kurzzeitig zur Überbrückung von Notsituationen (z.B. Krankheit der Betreuungsperson) in einer/m Kindertagesstätte / Hort angemeldet werden. Eine generelle Ferienbetreuung ist, bis auf Notsituationen, ausgeschlossen.

 

(3)  Die Kosten für erforderliche Betreuung betragen pro Woche:

 

 

bei 6 Stunden

bei 8 Stunden

bei 10 Stunden

für Kinder von 0 bis 3 Jahren

41,25 €

55,00 €

68,75 €

für Kinder von 3 Jahren bis Einschulung

33,75 €

38,75 €

56,25 €

 

bis 4 Stunden

bis 5,5 Stunden

bis 7 Stunden

für Kinder bis zur Versetzung in die 5.Klasse

27,50 €

38,00 €

48,50 €

 

(4) Die täglichen Gebühren betragen:

 

 

bei 6 Stunden

bei 8 Stunden

bei 10 Stunden

für Kinder von 0 bis 3 Jahren

8,25 €

11,00 €

13,75 €

für Kinder von 3 Jahren bis Einschulung

6,75 €

9,00 €

11,25 €

 

bis 4 Stunden

bis 5,5 Stunden

bis 7 Stunden

für Kinder bis zur Versetzung in die 5.Klasse

5,55 €

7,60 €

9,70 €

 

 

§ 10 erhält folgende Fassung:

 

§ 10

Gastkinder aus der Fontana-Klinik oder der Psychotherapeutischen Klinik

 

(2) Die Kosten für einen Platz betragen monatlich 150,00 €.

 

(5) Die Kosten für die wöchentliche und tägliche Betreuung ergeben sich

aus den in § 9 (3) und (4) genannten Gebühren.

 

§ 10 (6) entfällt

 

 

Artikel 2

Die 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von

Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Bad

Liebenwerda tritt am 01.07.2013 in Kraft.

 

Bad Liebenwerda, den 12.06.2013

 

 

 

Thomas Richter

Hauptverwaltungsbeamter