Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Inanspruchnahme der

Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Liebenwerda (Feuerwehrkostensatzung)

 

Auf der Grundlage der §§ 2,3 und 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG) in der Fassung vom 24.Mai 2004 (GVBl. IS. 197) geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 206), der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Kommunalrechtsreform-AnpassungsG vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) i. V. m. §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg (KAG Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I, S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.09 (GBl. I, S. 160), beschloss die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 06.10.2010 nachstehende Satzung:

§ 1 Grundsätze

(1)   Die Stadt Bad Liebenwerda unterhält nach den §§ 2 und 3 BbgBKG zur Bekämpfung von Schadenfeuer sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und beiöffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen und ähnlichen Vorkommnissen verursacht werden, eine öffentliche Feuerwehr, bestehend aus den Ortsfeuerwehren Bad Liebenwerda, Dobra, Kosilenzien, Kröbeln, Langenrieth, Lausitz, Maasdorf, Möglenz, Neuburxdorf, Oschätzchen, Prieschka, Thalberg, Theisa, Zeischa.

(2)   Die Einsätze der Feuerwehr sind gemäß § 45 Abs.1 BbgBKG kostenpflichtig.

(3)   Für freiwillige Leistungen der Feuerwehr werden nach den Gebührentarifen Benutzungsgebühren erhoben.

(4)   In Fällen unbilliger Härte sowie bei begründeten Einzelfällen kann auf Kostenersatz verzichtet werden.

(5)   Im Rahmen der überörtlichen Hilfe gemäß § 3 (3) BbgBKG werden bei der Bekämpfung von Schadenfeuer nur besondere Sachaufwendungen (Kraftstoff, Schaumbildner u.ä.) vom anfordernden Träger des Brandschutzes, in dessen Zuständigkeitsbereich die Hilfeleistung erfolgt, verlangt.

(6)   Bei gemeinsamen Einsätzen mit Feuerwehren benachbarter Gemeinden ergibt sich die Höhe des Kostenersatzes bzw. der Gebühren anteilig für die durch die unterstützende Wehr erbrachten Leistungen zusätzlich aus der Kostenersatzsatzung der Nachbargemeinde.

 

§ 2 Tätig werden der Feuerwehr

(1)   Die Feuerwehr wird in Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen auf behördliche Anordnung oder auf Antrag tätig.

(2)   Ein Rechtsanspruch auf eine kostenpflichtige Tätigkeit der Feuerwehr nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung besteht nicht. Über die Anzahl der einzusetzenden Kräfte und Mittel der Freiwilligen Feuerwehr entscheiden auf Grund des Meldungsinhaltes die Leitstelle und der Stadtbrandmeister bzw. der Zug- oder die Gruppenführer nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Weisungsbefugnis der Vorgesetzten bleibt unberührt.

(3)  Die Ermittlung der Kostenhöhe für Leistungen der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2, 3 hat auf der Grundlage der Bestimmung dieser Satzung sowie der Kostenerstattungs- und Gebührensätze (Bestandteil dieser Satzung) zu erfolgen.

(4)  Werden Brandsicherheitswachen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder auf behördliche Anordnung gestellt, besteht Kostenersatzpflicht auch wenn kein Antrag vorliegt.

(5)  Die personelle Stärke sowie den Umfang einzusetzender Technik bestimmt der Stadtbrandmeister bzw. sein Stellvertreter.

 

§ 3 Zahlungspflicht

Die Zahlungspflicht ergibt sich nach dem Teil 5 Kosten und Entschädigung, §§ 44 – 47 des BbgBKG.

(1)   Zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten ist dem Aufgabenträger gegenüber verpflichtet, wer

  1. die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist,
  3. als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährlich Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,
  4. als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 oder als Verpflichteter nach § 35 verantwortlich ist,
  5. ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist,
  6. Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde,
  7. wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert hat oder

8.    eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat.

(2)   Für die Durchführung der Brandverhütungsschau und den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben kann Kostenersatz verlangt werden. Für die Erstellung des externen Notfallplanes kann die untere Katastrophenschutzbehörde von dem Betreiber des Betriebsbereiches teilweisen Kostenersatz verlangen; dabei sind insbesondere die Aufwendungen für die Notfallplanung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 BbgBKG zu berücksichtigen.

(3)   Erfüllt der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte seine Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BbgBKG nicht oder nicht ordnungsgemäß, können die zuständigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 BbgBKG auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien verlangen, soweit dies zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dient. Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen der jeweils zuständigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 BbgBKG, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten.

(4)   Auf Kostenersatz kann verzichtet werden, soweit der Kostenersatz im Einzelfall eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.

(5)   Weist jemand nach, dass er die Dienstleistung der Feuerwehr in rechtmäßiger Vertretung eines Dritten beantragt hat, so ist der „Dritte“ der Gebührenschuldner.

(6)   Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(7)   Bei Leistungen nach § 1 (3) ist derjenige kostenpflichtig, für den ein Tätigwerden oder auf dessen Antrag die Leistung erbracht wurde.

 

§ 4 Bemessungsgrundlage

(1)   Maßgabe der Kosten- und Gebührenerhebung sind Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Mittel der Feuerwehr, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwendeten Materialien. Die Mindestbesatzung der Feuerwehrfahrzeuge ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einsatzkräfte.

(2)   Soweit Kostenersatz und Gebühren nach der zeitlichen Inanspruchnahme berechnet werden, gilt als Einsatz- bzw. Nutzungsdauer die Zeit der Abwesenheit vom Feuerwehrgerätehaus, bei sonstigen Leistungen die tatsächliche Dauer, wenn nicht Festkosten benannt sind.

(3)   Wartezeiten, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, werden berechnet auch wenn Leistungen während dieser Zeit nicht erbracht werden.

(4)   Angefangene Einsatzstunden/Einsatztage werden voll in Ansatz gebracht. Ab der zweiten Einsatzstunde gilt eine Einsatzstunde als angefangen, wenn die ersten 30 Minuten der vollen Einsatzstunde überschritten werden.

(5)   Für besondere Leistungen werden Pauschalsätze festgelegt.

(6)   In den Stundensätzen für Löschfahrzeuge sind die Kosten für mitgeführte Geräte (mit Ausnahme von Lösch- und Ölbindemitteln) enthalten.

 

§ 5 Fälligkeiten

(1)   Der Kostenersatz bzw. die Gebühr wird zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.

 

§ 6 Schlussbestimmungen

(1)   Die Anlage – Kostenerstattungssätze für Leistungen der Feuerwehr – ist Bestandteil dieser Satzung.

(2)   Die Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Stadt
Bad Liebenwerda tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

                                         

 

Bad Liebenwerda, den 06.10.2010

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister