Satzung über die Erhebung
von Kostenersatz für die Inanspruchnahme der
Freiwilligen Feuerwehr der
Stadt Bad Liebenwerda (Feuerwehrkostensatzung)
Auf
der Grundlage der §§ 2,3 und 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung
und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und
Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG) in der Fassung vom
24.Mai 2004 (GVBl. IS. 197) geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 206),
der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.
I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Kommunalrechtsreform-AnpassungsG vom 23. September 2008 (GVBl.
I S. 202) i. V. m. §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg
(KAG Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.
März 2004 (GVBl. I, S. 174), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 27.05.09 (GBl. I, S. 160), beschloss die
Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 06.10.2010 nachstehende
Satzung:
§ 1 Grundsätze
(1)
Die Stadt Bad Liebenwerda unterhält nach den §§ 2 und 3 BbgBKG zur Bekämpfung von Schadenfeuer sowie zur
Hilfeleistung bei Unglücksfällen und beiöffentlichen
Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen und ähnlichen Vorkommnissen
verursacht werden, eine öffentliche Feuerwehr, bestehend aus den Ortsfeuerwehren
Bad Liebenwerda, Dobra, Kosilenzien, Kröbeln, Langenrieth, Lausitz, Maasdorf, Möglenz, Neuburxdorf, Oschätzchen, Prieschka, Thalberg, Theisa, Zeischa.
(2)
Die Einsätze der Feuerwehr sind gemäß § 45 Abs.1 BbgBKG kostenpflichtig.
(3)
Für freiwillige Leistungen der Feuerwehr werden nach den
Gebührentarifen Benutzungsgebühren erhoben.
(4)
In Fällen unbilliger Härte sowie bei begründeten Einzelfällen kann
auf Kostenersatz verzichtet werden.
(5)
Im Rahmen der überörtlichen Hilfe gemäß § 3 (3) BbgBKG werden bei der Bekämpfung von Schadenfeuer nur
besondere Sachaufwendungen (Kraftstoff, Schaumbildner u.ä.)
vom anfordernden Träger des Brandschutzes, in dessen Zuständigkeitsbereich die
Hilfeleistung erfolgt, verlangt.
(6)
Bei gemeinsamen Einsätzen mit Feuerwehren benachbarter Gemeinden
ergibt sich die Höhe des Kostenersatzes bzw. der Gebühren anteilig für die
durch die unterstützende Wehr erbrachten Leistungen zusätzlich aus der
Kostenersatzsatzung der Nachbargemeinde.
§ 2 Tätig werden der Feuerwehr
(1)
Die Feuerwehr wird in Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen auf
behördliche Anordnung oder auf Antrag tätig.
(2)
Ein Rechtsanspruch auf eine kostenpflichtige Tätigkeit der
Feuerwehr nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung besteht nicht. Über die Anzahl der
einzusetzenden Kräfte und Mittel der Freiwilligen Feuerwehr entscheiden auf
Grund des Meldungsinhaltes die Leitstelle und der Stadtbrandmeister bzw. der
Zug- oder die Gruppenführer nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Weisungsbefugnis der Vorgesetzten bleibt unberührt.
(3) Die Ermittlung der
Kostenhöhe für Leistungen der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2, 3 hat auf der
Grundlage der Bestimmung dieser Satzung sowie der Kostenerstattungs- und
Gebührensätze (Bestandteil dieser Satzung) zu erfolgen.
(4) Werden
Brandsicherheitswachen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder auf behördliche
Anordnung gestellt, besteht Kostenersatzpflicht auch wenn kein Antrag vorliegt.
(5) Die personelle Stärke sowie
den Umfang einzusetzender Technik bestimmt der Stadtbrandmeister bzw. sein
Stellvertreter.
§ 3 Zahlungspflicht
Die Zahlungspflicht ergibt
sich nach dem Teil 5 Kosten und Entschädigung, §§ 44 – 47 des BbgBKG.
(1)
Zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten ist dem
Aufgabenträger gegenüber verpflichtet, wer
8. eine Brandmeldeanlage
betreibt, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat.
(2) Für die Durchführung der
Brandverhütungsschau und den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in
Gewerbe- und Industriebetrieben kann Kostenersatz verlangt werden. Für die
Erstellung des externen Notfallplanes kann die untere Katastrophenschutzbehörde
von dem Betreiber des Betriebsbereiches teilweisen Kostenersatz verlangen;
dabei sind insbesondere die Aufwendungen für die Notfallplanung nach § 40 Abs.
2 Nr. 4 BbgBKG zu berücksichtigen.
(3) Erfüllt der Eigentümer,
Besitzer oder Nutzungsberechtigte seine Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1
und 2 BbgBKG nicht oder nicht ordnungsgemäß, können
die zuständigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 BbgBKG
auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die
Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien verlangen,
soweit dies zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dient.
Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen der jeweils zuständigen
Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 BbgBKG, die einen
Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten.
(4) Auf Kostenersatz kann
verzichtet werden, soweit der Kostenersatz im Einzelfall eine unbillige Härte
wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.
(5) Weist jemand nach, dass er
die Dienstleistung der Feuerwehr in rechtmäßiger Vertretung eines Dritten
beantragt hat, so ist der „Dritte“ der Gebührenschuldner.
(6) Mehrere Zahlungspflichtige
haften als Gesamtschuldner.
(7)
Bei Leistungen nach § 1 (3) ist derjenige kostenpflichtig, für den
ein Tätigwerden oder auf dessen Antrag die Leistung erbracht wurde.
§ 4 Bemessungsgrundlage
(1) Maßgabe der Kosten- und
Gebührenerhebung sind Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Mittel der
Feuerwehr, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwendeten
Materialien. Die Mindestbesatzung der Feuerwehrfahrzeuge ist die
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einsatzkräfte.
(2) Soweit Kostenersatz und
Gebühren nach der zeitlichen Inanspruchnahme berechnet werden, gilt als
Einsatz- bzw. Nutzungsdauer die Zeit der Abwesenheit vom Feuerwehrgerätehaus,
bei sonstigen Leistungen die tatsächliche Dauer, wenn nicht Festkosten benannt
sind.
(3) Wartezeiten, die die
Feuerwehr nicht zu vertreten hat, werden berechnet auch wenn Leistungen während
dieser Zeit nicht erbracht werden.
(4) Angefangene
Einsatzstunden/Einsatztage werden voll in Ansatz gebracht. Ab der zweiten
Einsatzstunde gilt eine Einsatzstunde als angefangen, wenn die ersten 30
Minuten der vollen Einsatzstunde überschritten werden.
(5) Für besondere Leistungen
werden Pauschalsätze festgelegt.
(6)
In den Stundensätzen für Löschfahrzeuge sind die Kosten für
mitgeführte Geräte (mit Ausnahme von Lösch- und Ölbindemitteln) enthalten.
§ 5 Fälligkeiten
(1)
Der Kostenersatz bzw. die Gebühr wird zwei Wochen nach Zugang des Bescheides
fällig.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1)
Die Anlage – Kostenerstattungssätze für Leistungen der Feuerwehr –
ist Bestandteil dieser Satzung.
(2)
Die Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der
Stadt
Bad Liebenwerda tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bad Liebenwerda, den
06.10.2010
Thomas Richter
Bürgermeister