Satzung über die Herstellung von Kinderspielplätzen (Kinderspielplatzsatzung)

Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes

Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I, S. 286,) zuletzt geändert durch

Artikel 15 des Kommunalrechtsreform-Anpassungsgesetz (KommRRefAnpG)

vom 23. September 2008 (GVBl. I, S. 202), in Verbindung mit § 81 Abs. 3 der

Brandenburgischen Bauordnung vom 16.07.2003 (GVBl. I, S.210), geändert in der

Bekanntmachung der Neufassung der Brandenburgischen Bauordnung vom 17.09.2008 hat

die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda am 19.05.2010 folgende

Satzung beschlossen:

 

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das gesamte Territorium der Stadt Bad Liebenwerda einschließlich

ihrer Ortsteile.

 

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Spielplätze, die nach § 7 Abs.3 Brandenburgischer Bauordnung

(BbgBO) bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen als

Einzelanlagen auf dem Baugrundstück oder als Gemeinschaftsanlagen in unmittelbarer

Nähe des Grundstücks herzustellen und instandzuhalten sind.

(2) Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden Spielplätze

zum Schutz der Kinder und deren Gesundheit nachträglich angelegt werden müssen.

Die nachträgliche Anlegung von Kinderspielplätzen darf angeordnet werden, wenn in der

näheren Umgebung geeignete Kinderspielplätze nicht vorhanden sind und das Grundstück

nach seinen Gegebenheiten für die Anlegung geeignet ist. Dabei darf von den

Anforderungen an Größe und Beschaffenheit der Anlagen (gemäß §§ 3 und 5 dieser

Satzung) abgewichen werden.

 

§ 3 Größe der Spielplätze

(1) Die Größe und Ausstattung des Kinderspielplatzes richtet sich nach der Art, Anzahl und

Größe der Wohnungen auf dem Baugrundstück. Der Bemessung ist je Aufenthaltsraum

jeder Wohnung ein Bewohner zugrunde zu legen.

Nach ihrer Zweckbestimmung für ständige Anwesenheit von Kindern nicht geeignete

Wohnungen, z.B. Einraumwohnungen, Appartements oder Altenwohnungen bleiben bei

der Bestimmung der Größe nach Absatz 2 außer Betracht.

(2) Für die Berechnung der Größe des Spielplatzes gilt:

1 m² je Bewohner, mindestens jedoch 50 m² nutzbare Spielfläche (ohne Rahmenbepflanzung).

(3) Bei der Errichtung von Gemeinschaftsanlagen finden die Vorschriften der

Absätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

 

§ 4 Lage der Spielplätze

(1) Die Spielplätze müssen auf dem Baugrundstück liegen. Sie dürfen auf einem unmittelbar

benachbarten Grundstück liegen, wenn die erforderliche Fläche gemäß § 65 BbgBO als

Fläche für die Anlage eines Kinderspielplatzes rechtlich gesichert ist.

(2) Die Spielplätze sind so anzulegen, dass sie besonnt, windgeschützt und von Wohnungen

der pflichtigen Grundstücke einsehbar sind. Für mehr als 10 Wohnungen bestimmte

Spielplätze sollen von Fenstern für Aufenthaltsräume mindestens 10 m entfernt sein.

Eine Teilfläche des Kinderspielplatzes ist als Spielfläche für Kleinkinder nach Möglichkeit

in unmittelbarer Nähe des Gebäudes anzulegen.

(3) Spielplätze sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere

gegen Verkehrsflächen, Verkehr-, Betriebs- und feuergefährlichen Anlagen, Gewässer,

Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so abzugrenzen,

dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt sind.

Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze abgesperrt

sein.

(4) Einfriedungen und Zugangsbereiche sind so anzulegen, dass das Eindringen von Hunden

verhindert wird. Es ist sicherzustellen, z.B. durch Anbringen eines entsprechenden

Hinweisschildes, dass das Mitbringen von Tieren auf die Spielfläche untersagt ist.

 

§ 5 Beschaffenheit

(1) Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten, dass Kinder gefahrlos spielen

können und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar bleiben. Mindestens 1/5

der Spielplatzfläche ist als abgegrenzte Sandspielfläche ohne Spielgeräte herzurichten.

Die Sandfüllung muss auf sickerfähigem Untergrund eine Tiefe von mindestens 40 cm

haben. Die Sandspielanlagen müssen einen mindestens 25 cm breiten Sitzrand aufweisen.

Es ist sitzwarmes, schnelltrocknendes und splitterfreies Material zu verwenden.

(2) Kinderspielplätze sind mit drei ortsfesten Sitzgelegenheiten und mindestens einem

ortsfesten Behälter für Abfälle auszustatten. Bei Spielplätzen für mehr als sechs

Wohnungen ist für je vier weitere Wohnungen eine zusätzliche Sitzgelegenheit zu

schaffen.

(3) Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt

werden können. Sie müssen in einer Sandfläche aufgestellt werden.

(4) Spielplätze von mehr als 300 m² Größe sollen in einer für Kleinkinder geeigneter Weise,

insbesondere durch Bepflanzungen, räumlich gegliedert werden. Bepflanzungen und

sonstige der räumlichen Gliederung dienende Einrichtungen sowie Einfriedungen dürfen

die nutzbare Mindestgröße der Spielplätze (§ 3 dieser Satzung) nicht einschränken und

keine Gefahren für Kinder in sich bergen. Für die Bepflanzung ist die Richtlinie Nr. 29.15

des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BAGUV)

umzusetzen.

(5) Als Grundlage für die Ausstattung, Anordnung und Aufstellung von Spielgeräten sind die

DIN EN 1176 (Spielplatzgeräte) sowie DIN EN 1177 (stoßdämpfende Spielplatzböden)

heranzuziehen.

(6) Die Böden der Spielplätze sind im Abstand von fünf Jahren auf Schadstoffbelastung

(insbesondere des Gehaltes an Blei und Cadmium) zu untersuchen.

 

§ 6 Pflege und Erhaltung

(1) Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen sind durch den Eigentümer regelmäßig

zu pflegen, zu unterhalten und auf ihre Verkehrssicherheit vor allem hinsichtlich der

gefahrlosen Benutzbarkeit durch Kleinkinder zu überprüfen.

(2) Der Spielsand ist mindestens einmal im Jahr zu erneuern. Bei starker Verschmutzung ist

der Sand auch häufiger auszuwechseln.

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Spielplatz

1. von geringerer als der in § 3 festgesetzten Größe errichtet,

2. nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 4 und 5 anlegt oder herrichtet,

3. sowie seine Zugängen oder seine Einrichtungen entgegen § 6 nicht in

ordnungsgemäßem Zustand erhält,

4. ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ganz oder teilweise beseitigt,

handelt ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs.3 Satz 1 Nr.2 Brandenburgischer Bauordnung

(BbgBO).

 

 

§ 8 Vorrang von planungsrechtlichen Satzungen und örtlichen Bauvorschriften

Weitergehende Festsetzungen in planungsrechtlichen Satzungen und örtlichen

Bauvorschriften bleiben unberührt.

 

§ 9 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Liebenwerda, den 20.05.2010

 

 

 

 

Thomas Richter

Hauptverwaltungsbeamter