S a t z u n g

 

über Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Bad Liebenwerda

(Sondernutzungssatzung)

 

Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom

18. Dezember 2007 (GVBl. I/ 07, [Nr. 19], S.286), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 5 und 6

Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I, S. 174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. I, S.170), sowie dem Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Neufassung und Bekanntmachung vom 31. März 2005 (GVBl. I S. 218),

in Verbindung mit dem Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Neubekanntmachung vom

28. Juni 2007, (BGBl. I S. 1206), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda in ihrer Sitzung am 02.07.2008

die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

 

(1) Diese Satzung gilt für alle kommunalen Straßen (einschließlich Wege, Plätze und Nebenanlagen) sowie für Ortsdurchfahrten im Gebiet der Stadt Bad Liebenwerda und der Ortsteile, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

 

(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die im § 2 BbgStrG sowie in §1 Abs. 4 FStrG definierten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.

 

 

§ 2

Sondernutzungen

 

(1) Die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen, Wege und Plätze zu nicht vorwiegend dem öffentlichen Verkehr dienenden Zwecken, durch welche der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, stellt eine Sondernutzung dar.

 

(2) Sondernutzungen sind insbesondere:

 

1.    Die Durchführungen von Werbeveranstaltungen mit oder ohne Verteilung von         Werbematerial, die Plakatierung, ausgenommen ist das Verteilen von Flugblättern

       politischen Inhalts;

2.    Der Verkauf oder Ankauf von Waren sowie das Anbieten von gewerblichen Leistungen

       ohne Verkaufsstand, ausgenommen ist der Verkauf über die Straße, der von Verkaufsein-

       richtungen aus erfolgt, die sich ausschließlich außerhalb der öffentlichen Straße befinden;

       (z.B. Anbieten aus der Tasche, aus dem Auto).

3.    das Aufstellen von Kiosken, Imbissständen, Automaten und sonstigen Verkaufseinrichtungen, soweit hierdurch der Straßenkörper oder der Luftraum über dem Straßenkörper in Anspruch genommen werden;

4.    das Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten, soweit sie gewerblichen Zwecken           dienen (Straßencafe`s u. a.);

 

5.    das Aufstellen von Schaukästen, Auslagen und anderen Werbeträgern mit oder ohne Be-

       nutzung von Straßenzubehör; hierzu gehört auch das Aufhängen von Werbeträgern im

       Luftraum über dem Straßenkörper oder an Brücken und sonstigen Einrichtungen über der

       Straße, gleichgültig, in wessen Eigentum diese Einrichtungen stehen;

ausgenommen sind Werbeeinrichtungen zum Hinweis auf Gewerbebetriebe von Anliegern, die fester Bestandteil des Gebäudes sind, in dem sich der Gewerbebetrieb befindet;

6.    die Darbietungen von Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltenden Vorstellungen

       und sonstigen Lustbarkeiten;

7.    die Veranstaltung von Straßenfesten;

8.    das Aufstellen von Müllcontainern, Mülltonnen sowie das Lagern von sonstigen Gegen-

       ständen, soweit eine Zeitdauer von 24 Stunden überschritten wird;

9.    das Aufstellen von Gerüsten, Bauzäunen, Baubuden, Geräten aller Art sowie das

       Lagern von Baumaterial;

10.  das Aufgraben des Straßenkörpers, außer für Zwecke der öffentlichen Ver- und

       Entsorgung;

11.  Leitungen aller Art (ober- oder unterirdisch), außer für Zwecke der öffentlichen Ver-

       und Entsorgung;

12.  Fassadenbegrünung von Gebäuden unter Inanspruchnahme des öffentlichen Straßen-

       raumes;

13.  das Aufstellen von Blumenkübeln mit mehr als 10 l Inhalt

14.  das Aufstellen von Fahrradständern

15   die Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze durch Dritte für den Zweck von

       Wochenmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten.

 

(3) Sondernutzungen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Bad Liebenwerda, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

 

 

§ 4

Erlaubnisfreie Sondernutzungen

 

(1)  Erlaubnisfreie Sondernutzungen gemäß dieser Satzung sind:

1.    das Aufstellen von Warenständern an der Stätte der Leistung (z.B. vor Einzelhandels-

geschäften oder Boutiquen), die nicht mehr als einen Meter in den Gehweg hineinragen und die Gehwegbreite von 1,20m nicht einschränken.

2.    bauaufsichtlich nicht genehmigungspflichtige Sonnenschutzdächer, die über

       Gehwegen eine Höhe von 2,20 m und einen Abstand zur Straße von 0,70 m nicht

       unterschreiten,

3.    bauaufsichtlich nicht genehmigungspflichtige Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,

       die nicht mehr als 0,50 m in den Gehweg hineinragen, außer Plakatwerbung;

4.    Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der

       Leistung, insbesondere für Schluss-, Räumungs- und Ausverkäufe sowie Sonderver-

       anstaltungen, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung;

5.    das Aufstellen von Abfallgefäßen und Abfallgroßbehältern, das Lagern von Müllsäcken      und Sammelgut, Baumaterial sowie sonstigen Gegenständen, soweit eine Zeitdauer von

       24 Stunden nicht überschritten wird, für Brennmaterial gilt eine Frist von 48 Stunden;

6.    das Feilbieten von Zeitungen, wenn dies ohne Verkaufseinrichtung geschieht;

 

 

7.    das Musizieren in der Zeit von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr, soweit es nicht gegen Ent-

       gelt erfolgt, nicht gewerblichen Zwecken dient oder mit Verwendung elektroakustischer        Schallverstärker geschieht und insgesamt nicht länger als eine Stunde dauert.

 

(2) Die erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise untersagt

werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder sonstige Gründe des Wohles der Allgemeinheit dies erfordern.

Die Kosten, die durch die Unterhaltung, Änderung, Instandsetzung und das Beseitigen der mit der nach Abs.1 erlaubnisfreien Sondernutzung verbundenen Anlage entstehen, trägt der Nutzer.

 

(3) Die erlaubnisfreie Sondernutzung gilt nicht, wenn sie einer Gestaltungssatzung widerspricht.

 

(4) Die Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO ist bei der Nutzung von Gehwegen oder Straßen unabhängig von der genehmigungsfreien Sondernutzung zu beantragen.

 

(5) Die Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften einer Anzeige- oder Genehmigungspflicht nachzukommen, bleibt unberührt.

 

 

§ 5

Dauer der Erlaubnis

 

(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird unbeschadet anderer gewerblicher  Erlaubnisse auf Zeit oder auf Widerruf erteilt.

Dies gilt nicht für die Erlaubnis zur Fassadenbegrünung und für private Ver- und Entsorgungsleitungen gem. §2 Abs. 2, Punkt 12.

 

(2) Für die Erlaubnis können (soweit erforderlich auch nachträglich) Bedingungen und

Auflagen festgesetzt werden. Das kann insbesondere geschehen, um Störungen zu vermeiden und um die Sondernutzung verschiedener Erlaubnisnehmer inhaltlich, zeitlich oder räumlich aufeinander abzustimmen.

 

(3) Eine auf Zeit erteilte Erlaubnis kann vor Ablauf der Zeit aus Gründen des Wohles der

Allgemeinheit widerrufen werden.

 

 

§ 6

Erlaubnisantrag

 

(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist spätestens zwei

Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung an den Bürgermeister der Stadt Bad Liebenwerda zu stellen.

 

(2) Folgende Angaben sind bei der Antragstellung mitzuteilen:

            Antragsteller der Sondernutzung

            Art und Umfang sowie Dauer der Sondernutzung

            Ort, Straße und Hausnummer der Sondernutzung

Soweit zur Klarstellung erforderlich, kann eine Erläuterung durch Zeichnung, Lageplan, textliche Beschreibung oder Erläuterungen in sonst geeigneter Weise verlangt werden.

Im Besonderen sind für Leitungen aller Art Bestandspläne, die durch ein Vermessungsbüro erstellt worden sind (analog und digital), einzureichen.

 

(3) Die Erlaubnis wird dem Antragsteller als Sondernutzungsberechtigten erteilt.

 

 

§ 7

Gebühren und Kosten

 

(1) Für die erlaubnispflichtige Sondernutzung werden Gebühren nach Maßgabe der Sondernutzungsgebührensatzung erhoben.

 

 

§ 8

Ordnung und Sicherheit

 

(1) Durch eine Sondernutzung darf keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

ausgehen.

 

(2) Der Sondernutzungsberechtigte ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung im Zusammenhang (oder Verbund) stehenden Anlagen in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu errichten und zu unterhalten.

 

(3) Dem Sondernutzungsberechtigten obliegt die Pflicht, Verunreinigungen, die durch die Sondernutzung entstehen, unverzüglich zu beseitigen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann die Stadt die Verunreinigung ohne vorherige Aufforderung auf Kosten des Pflichtigen beseitigen lassen.

 

Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bleiben durch diese

Satzung unberührt.

 

 

§ 9

Haftung

 

(1) Die Stadt haftet dem Sondernutzungsberechtigten nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den Sondernutzungsberechtigten und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit der Einräumung der Sondernutzung übernimmt die Stadt keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen.

 

(2) Der Sondernutzungsberechtigte haftet der Stadt für alle von ihm, seinen Bediensteten oder mit der Verrichtung beauftragten Personen verursachten Schäden, die durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Nutzungen und Arbeiten entstanden sind.

Er haftet der Stadt auch dafür, dass durch die von ihm ausgeübte Benutzung die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Er haftet ferner für Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung seiner Bediensteten oder aus der Verrichtung der von ihm beauftragten Personen ergeben. Er hat die Stadt von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen die Stadt erhoben werden können.

 

(3) Die Stadt kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung sämtlicher Haftpflichtrisiken vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechterhält. Auf Verlangen sind Versicherungsschein und Prämienquittungen der Stadt nachzuweisen.

 

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Straße oder Anlage gemäß

§ 1 ohne die erforderliche Erlaubnis zur Sondernutzung gebraucht, gegen erteilte Auflagen

einer Erlaubnis verstößt, Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder auf

Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen nicht entfernt oder den benutzten Straßenteil

nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt.

 

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Ordnungswidrigkeitsgesetz mit einer Geldbuße

bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

 

 

§ 11

Übergangsbestimmungen

 

(1) Sondernutzungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung erteilt wurden, behalten bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres ihre Gültigkeit, danach sind sie neu zu beantragen.

 

(2) Für Sondernutzungen, die nach bisherigem Recht erteilt wurden, wird nachträglich keine Gebühr erhoben.

 

 

§ 12

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.10.2008 in Kraft.

Gleichzeitig wird die Sondernutzungssatzung vom 01.12.2004 außer Kraft gesetzt.

 

 

 

Bad Liebenwerda, 02.07.2008

 

 

 

gez.

Thomas Richter

Bürgermeister