Satzung für die Stadtbibliothek Bad Liebenwerda

 

 

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs.2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Kommunalrechtsreform-Anpassungsgesetzes (KommRRefAnpG) vom 23. September 2008 (GVBl. I, S. 202) i. V. m. §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg (KAG Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I, S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2005 (GVBl. I, S. 170), beschloss die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 24.03.2009 nachstehende Satzung:

 

 

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1) Die Stadtbibliothek mit ihren Nebenstellen ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt

Bad Liebenwerda.

 

(2) Durch die Bereitstellung von Medien dient sie den Bürgern als Kultur- und Bildungseinrichtung zur Aus- und Weiterbildung sowie zur aktiven Freizeitgestaltung.

 

(3) Mit ihrem Angebot unterstützt die Bibliothek das lebenslange Lernen.

 

(4) Öffentlichkeitsarbeit und Werbung erfolgt mit den Zielen der Leseförderung, Literaturinformation und Nutzung der Bibliothekseinrichtung.

 

(5) Jedermann ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, die Bibliothek auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen.

 

 

 

 

§ 2

Öffnungszeiten

 

(1) Die Bibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten. Sie werden durch Aushang bekannt gegeben.

 

 

 

 

§ 3

Anmeldung

 

(1) Für die Benutzung der Bibliothek ist eine Anmeldung und die Ausstellung eines Benutzerausweises erforderlich. Der Benutzer entrichtet eine Benutzungsgebühr gemäß § 1 der Gebührensatzung.

 

(2) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an. Mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular erkennt der Benutzer die Satzung und die geltende Gebührensatzung an.

 

(3) Minderjährige können Benutzer werden, wenn sie mindestens 6 Jahre alt sind. Für die Anmeldung bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist eine schriftliche Einwilligung der/des Erziehungsberechtigten bzw. deren/dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular vorzulegen. Der Erziehungsberechtigte verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren.

 

(4) Mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular gibt der Benutzer gleichzeitig die Zustimmung zur elektronischen Speicherung seiner persönlichen Daten.

 

(5) Bei der Anmeldung erhält der Benutzer einen Ausweis, der nicht übertragbar ist.

Die Bibliothek kann die Angaben zur Person durch Vorlage des Personalausweises oder eines anderen Ausweisdokumentes überprüfen. Der Bibliotheksausweis bleibt Eigentum der Bibliothek.

 

(6) Der Benutzerausweis hat für 12 Monate Gültigkeit. Auf Verlangen kann ein Bibliotheksausweis (z.B. für Kurgäste, Saisonbenutzer, Einmalbenutzer) auch mit einer Gültigkeitsdauer von 4 Wochen ausgestellt werden. Auf Antrag des Benutzers kann die Gültigkeit des Benutzerausweises verlängert werden. Die Benutzungsgebühr ist entsprechend der Gebührensatzung erneut zu entrichten

 

(7) Der Benutzerausweis ist bei Ausleihe, Rückgabe und Verlängerung der Medieneinheiten vorzulegen.

 

(8) Die Benutzer sind verpflichtet, ihre veränderten Namen oder Anschrift sowie den Verlust des Benutzerausweises der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Vier Wochen nach der Verlustmeldung kann durch die Bibliothek ein Ersatzbenutzerausweis ausgestellt werden, welcher kostenpflichtig ist.

 

(9) Für Schäden, die aus dem Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.

 

(10) Der Bibliotheksausweis ist zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Benutzung der Bibliothek nicht mehr gegeben sind.

 

 

 

 

§ 4

Datenverarbeitung

 

(1) In der Bibliothek werden insbesondere folgende Daten erhoben und verarbeitet:

Name, Geburtsdatum, Anschrift, Benutzernummer; bei Minderjährigen auch die entsprechenden Daten mindestens eines Erziehungsberechtigten.

 

(2) Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Bibliothek erfolgen unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

 

§ 5

Benutzung, Ausleihe, Verlängerung, Vorbestellung, Leihverkehr

 

(1) Die Ausleihfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Die Leihfrist für Videos sowie Daten- und Tonträger unterliegt besonderen Bestimmungen, die durch Aushang bekannt gegeben werden.

 

(2) Die Bibliothek ist jederzeit berechtigt, für bestimmte Medien die Leihfrist zu verkürzen bzw. ausgeliehene Medien unverzüglich zurückzufordern. Die Bibliothek kann auf Antrag des Benutzers die Ausleihfrist gegen Ende ihres Ablaufs verlängern, wenn keine anderweitigen Vorbestellungen vorliegen.

 

(3) Entliehene Medieneinheiten dürfen an Dritte nicht weiter verliehen werden.

 

(4) Auf Wunsch des Benutzers können ausgeliehene Medien vorbestellt werden.

 

(5) Für die Nutzung der öffentlichen Internet-Zugänge erkennen die Benutzer besondere Regelungen an, die in der Anlage aufgeführt sind.

 

(6) Im Auftrag des Benutzers kann die Bibliothek nach den dafür geltenden Bestimmungen Literatur über den Leihverkehr aus anderen Bibliotheken beschaffen. Für deren Nutzung gelten zusätzlich die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek. Der Auftrag ist kostenpflichtig.

 

(7) Bestimmte Dienstleistungen sind bei Inanspruchnahme entsprechend der Gebührensatzung kostenpflichtig.

 

 

 

 

§ 6

Leihfristüberschreitung

 

(1) Überschreitet der Benutzer die Leihfrist, entstehen Versäumnisgebühren. Die Gebühren werden jeweils mit Beginn der dritten, fünften und siebenten Woche, bei Videokassetten und DVD’s pro Öffnungstag, nach Überschreiten der Leihfrist fällig.

 

(2) Die Versäumnisgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn der Benutzer keine schriftliche Benachrichtigung erhalten hat.

 

(3) Versäumnisgebühren, Ersatzleistungen und Medien werden im Verwaltungsvoll­streckungsverfahren kostenpflichtig eingezogen, nachdem der Benutzer vergeblich zur Rückgabe aufgefordert wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

Ausleihbeschränkungen

 

(1) Medieneinheiten, die als Informationsbestand jederzeit für die Benutzer zur Verfügung stehen müssen oder die aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe außer Haus ausgeschlossen werden.

 

 

 

 

§ 8

Allgemeine Pflichten des Benutzers, Behandlung der ausgeliehenen Medieneinheiten und Haftung

 

(1) Das Inventar und die technischen Geräte in der Bibliothek sind sorgfältig und schonend zu behandeln.

 

(2) Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen.

 

(3) Die entliehenen Medieneinheiten sind sorgfältig zu behandeln, vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

 

(4) Der Benutzer ist verpflichtet, den Verlust und die Beschädigung entliehener Medieneinheiten der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Es ist nicht gestattet, Beschädigungen selbst zu beheben.

 

(5) Für den Verlust oder die Beschädigung von Bibliotheksgut hat der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter Ersatz nach der Gebührensatzung zur Satzung für die Stadtbibliothek zu leisten, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.

Er haftet auch in jedem Fall für die unzulässige Weitergabe an Dritte.

 

(6) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch falsche, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.

 

(7) Die Bibliothek übernimmt keine Gewährleistung für die einwandfreie Funktion von Geräten, Datenträgern und allen anderen Medien. Insbesondere übernimmt sie keine Haftung für aus dem Gebrauch resultierende Folgeschäden.

 

(8) Für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen ist der Benutzer verantwortlich.

 

(9) Ton- und Videokassetten sind ordnungsgemäß zurück gespult abzugeben.

Bei Nichteinhaltung wird eine Gebühr erhoben.

 

(10) Für Garderobe, Gegenstände und Wertsachen wird durch die Bibliothek keine Haftung übernommen.

 

 

 

 

 

§ 9

Verhalten in den Räumen der Stadtbibliothek

 

(1) Rauchen, Verzehr von Speisen und Getränken in den Ausleihräumen sind nicht gestattet.

 

(2) Große oder sperrige Gegenstände sowie Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden.

 

(3) Taschen, Mappen u. ä. sind vom Benutzer selbständig in die dafür zur Verfügung gestellten Schränke einzuschließen, soweit diese vorhanden sind.

 

(4) Die Benutzer haben sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden.

 

(5) Die Bediensteten der Bibliothek üben das Hausrecht aus.

 

(6) Verstößt der Benutzer wiederholt oder in grober Weise gegen diese Ordnung, kann durch die Stadt Bad Liebenwerda ein befristeter oder ständiger Ausschluss von der Bibliotheksbenutzung veranlasst werden.

 

 

 

 

§

10 Gebühren

 

(1) Die Erhebung von Gebühren erfolgt nach der Gebührensatzung für die Stadtbibliothek Bad Liebenwerda in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

 

 

§

11 Inkrafttreten

 

(1) Die Satzung für die Stadtbibliothek Bad Liebenwerda tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Bad Liebenwerda, den 24.03.2009

 

 

 

 

gez.

Thomas Richter

Hauptverwaltungsbeamter

 

 

 

Anlage – Internetnutzung

(1) Das Surfen im Internet ist nur für eingetragene Bibliotheksbenutzer und nach vorheriger Anmeldung beim verantwortlichen Personal möglich. Die Internetnutzung ist kostenpflichtig.

(2) Der Benutzerausweis muss für die Dauer der Internetnutzung in der Bibliothek hinterlegt werden.

(3) Die Nutzungsdauer ist auf maximal eine Stunde täglich begrenzt. Die Bibliothek kann bedarfsabhängige Erweiterungen bzw. Einschränkungen der Nutzungsdauer vornehmen.

(4) Informationen/Adressen jugendgefährdenden, gewaltverherrlichenden, pornographischen und/oder rassistischen Inhalts dürfen nicht aufgerufen oder abgespeichert werden.

(5) Veränderungen an der System- und Netzwerkkonfiguration von Server und PC sind nicht gestattet. Bei Beschädigung behält sich die Bibliothek Schadenersatzansprüche und juristische Schritte vor.

(6) Das Herunterladen von Dateien geschieht auf eigenes Risiko. Es darf nur der reservierte Zugang benutzt werden.

(7) Beim Kopieren oder Ausdrucken von Inhalten aus dem Internet ist das Urheberrecht zu beachten.

(8) Eigene Datenträger dürfen weder eingelegt noch eingespielt werden.

(9) Online-Bestellungen sind nicht gestattet.

(10) Die Stadtbibliothek übernimmt keine Garantie, dass der Internet-Zugang zu jeder Zeit gewährleistet ist.

(11) Das Versenden und Lesen von E-Mails ist nur über Drittanbieter gestattet.

(12) Verstöße gegen die Regeln können mit Zugangsverbot belegt werden.

(13) Bibliotheksbenutzer, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, benötigen zusätzlich eine persönlich in der Bibliothek erteilte Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters.