Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Bad
Liebenwerda (Erschließungsbeitragssatzung)
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 3018) in Verbindung mit §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Kommunalrechtsreform-Anpassungsgesetz (KommRRefAnpG) vom 23. September 2008 (GVBl. I, S. 202) beschloss die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 24.03.2009 nachstehende Satzung:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen
§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen
§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes
§ 4 Anteil der Stadt am beitragsfähigen
Erschließungsaufwand
§ 5 Verteilung des umlagefähigen
Erschließungsaufwandes
§ 6 Ermittlung der Geschosszahl
§ 7 Artzuschlag
§ 8 Sonderregelungen
§ 9 Mehrfach erschlossene Grundstücke
§ 10 Kostenspaltung
§ 11 Merkmale der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen
§ 12 Immissionsschutzanlagen
§ 13 Vorausleistungen
§ 14 Fälligkeit
§ 15 Ablösung des Erschließungsbeitrages
§ 16 Inkrafttreten
§ 1
Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Die Stadt Bad Liebenwerda erhebt Erschließungbeiträge nach den Bestimmungen des BauGB (insbesondere §§ 127 bis 135) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für Straßen, Wege und Plätze, die der
Erschließung von Grundstücken dienen.
Nr. |
Erschließungsaufwand |
bis zu einer Breite bei |
|
zweiseitiger Bebauung bis zu |
einseitiger Bebauung bis zu |
||
1. |
Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen in, |
|
|
1.1. |
reinen Wohngebieten (WG), allgemeinen WG, besonderen WG, Misch-, Dorf, und Kleinsiedlungsgebieten: |
||
1.1.1. |
bis zu 2 Vollgeschossen |
12 m |
9 m |
1.1.2. |
mit 3 oder 4 Vollgeschossen |
15 m |
12 m |
1.1.3. |
mit mehr als 4 Vollgeschossen |
18 m |
13 m |
1.2. |
in Kern-, Gewerbe und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzung: Einkaufzentren, großflächige Handelsbetriebe, Ausstellungszentren, Messe- und Kongressgebiete (außer Sondergebiete Kur) |
20 m |
14 m |
1.3. |
Kleinsiedlungs- und Ferienhausgebiete (außer Kurgebietsbereich) |
10 m |
7 m |
1.4. |
Kleingartengebieten (außer Kurgebietsbereich) |
6 m |
- |
2. |
für die öffentlichen, aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen, innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußweg, Wohnweg) |
5 m |
- |
3. |
für die nicht zum Anbau bestimmten, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete |
26 m |
- |
4. |
für Parkflächen: |
6 m |
|
4.1. |
die Bestandteil der unter Nr. 1. und 3. genannten Verkehrsanlagen (unselbständige Parkflächen) bis zu einer weiteren Breite von |
||
4.2. |
soweit sie nicht Bestandteil der unter Nr. 1. und 3. genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb des Baugebietes zu dessen Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), werden der Fläche der erschlossenen Grundstücke umgelegt |
bis zu 15 v.H. |
|
5. |
für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, Kleingartengebiete: |
6 m |
|
5.1. |
die Bestandteil der unter Nr. 1. und 3. genannten Verkehrsanlagen (unselbständige Grünanlagen) bis zu einer weiteren Breite von |
||
Nr. |
Erschließungsaufwand |
bis zu einer Breite bei |
|
zweiseitiger Bebauung bis zu |
einseitiger Bebauung bis zu |
||
5.2. |
soweit sie nicht Bestandteil der unter Nr. 1. und 3. genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb des Baugebietes zu dessen Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), werden der Fläche der erschlossenen Grundstücke umgelegt |
bis zu 15 v.H. |
|
(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs. (1) Nr. 1, 3, 4.1. und 5.1. angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m. Dasselbe gilt für den Bereich der Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen.
(3) Ergeben sich nach Abs. (1) unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
(4) Zum Erschließungsaufwand nach vorstehenden Abs. (1) und (2) gehören insbesondere die Kosten für:
(5) Der Erschließungsaufwand umfasst auch die Kosten, für die in der Baulast der Stadt stehenden Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes-, oder Kreisstraße. Hinsichtlich der Fahrbahn beschränkt sich das auf die Teile, die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
(6) Von der Erhebung des Erschließungsbeitrages des Erschließungsaufwandes für Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken in den Sondergebieten Kur (laut Flächennutzungsplan) sowie im gesamten Kurbereich (laut Grünordnungsplan) dienen, wird auf Grund des öffentlichen Interesses nach § 135 Abs. (5) BauGB abgesehen.
§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen anfallenden Kosten ermittelt.
(2) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder einer Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
(3) Die anfallenden Kosten für die Herstellung der Entwässerung von Erschließungsanlagen außerhalb des eigentlichen Abrechnungsgebietes, sind dem Erschließungsaufwand des zu entwässernden Abrechnungsgebietes hinzuzurechnen.
§ 4
Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Stadt trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 5
Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand, wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. (1) gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist.
(3) Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. (1) gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,
a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,
b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie.
Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
(4) Der nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 4 der Satzung) anderweitig nicht gedeckte Erschließungsaufwand (umlagefähiger Erschließungsaufwand) wird auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5 Abs. (1) der Satzung) nach Nutzflächen verteilt. Die Nutzfläche eines Grundstückes ergibt sich aus der Vervielfachung seiner Grundstücksfläche (§ 5 Abs. (2) und (3) der Satzung) mit einem Nutzungsfaktor.
(5) Bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes, wird durch den Nutzungsfaktor die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (§ 5 der Satzung) und Art (§ 6) berücksichtigt. Für mehrfach erschlossene Grundstücke gilt darüber hinaus die Regelung des § 9 der Satzung.
(6) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung, wird die Fläche (aus § 5 Abs. (2) oder (3) der Satzung) vervielfacht mit:
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen,
e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen,
f) 0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbarer Weise genutzt werden können (z. B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen).
(7) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. Hinzuzurechnen sind Untergeschosse, die keine Vollgeschosse i. S. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind, wenn diese überwiegend gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise (z.B. für die Berufsausbildung freiberuflicher Träger oder in Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs-, Kranken- und Schulgebäuden) oder zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden.
b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5; wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
d) Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.
§ 6
Ermittlung der Geschosszahl
Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grund-stücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
a) Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,5; wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
b) Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
c) Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrundegelegt.
§ 7
Artzuschlag
Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in den §§ 5 und 6 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht:
a) Bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs- und Kongressgebiete (Hafengebiet – entfällt).
b) Bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist.
c) Bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden) genutzt werden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.
d) Die Buchstaben a) bis c) gelten nicht, für durch selbständige Grünanlagen erschlossene Grundstücke.
§ 8
Sonderregelungen
(1) Grundstücke, die nur mit Einrichtungen der Strom-, Gas-, Wasser- und Telekommunikationsversorgung sowie Abwasserentsorgung, wie z. B. Trafo, Gasregel- und Pumpstationen, Sendegebäude bzw. –masten bebaut werden können, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.
(2) Grundstücke, für die der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt hat, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche angesetzt.
(3) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze hergestellt werden können, gelten als eingeschossig bebaubar. Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so ist die jeweils höhere Geschosszahl anzusetzen. Als Geschosse gelten neben Vollgeschossen i. S. der BauNVO auch Untergeschosse in Garagen und Parkierungsbauwerken.
§ 9
Mehrfach erschlossene Grundstücke
(1) Für überwiegend Wohnzwecken dienende Grundstücke, die von mehr als einer vollständig in der Baulast der Stadt stehenden Erschließungsanlage i. S. des § 2 Abs. (1) Nr. 1 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche nach § 5 Abs. (2) oder (3) bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für jede Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen.
(2) Eine Ermäßigung nach Absatz (1) ist nicht zu gewähren,
a)
wenn ein
Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage entsteht oder entstanden
ist,
b)
soweit
die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für die anderen
Grundstücke im Abrechnungsgebiet um mehr als 50% erhöht,
c)
für die
Flächen der Grundstücke, die die durchschnittliche Grundstücksfläche der nicht
mehrfach erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet übersteigen,
d)
für die
Flächen der Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen, für die nach
Maßgabe des § 5 Abs. (3) Erschließungsbeiträge nicht mehrfach erhoben werden.
§ 10
Kostenspaltung
(1) Der Erschließungsbeitrag kann für,
gesondert erhoben und umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.
(2) Der Erschließungsbeitrag für selbständige Parkflächen und Grünanlagen i. S. von § 2 Abs. (1) Nr. 4.2. und 5.2. der Satzung kann selbständig erhoben werden für,
a) den Grunderwerb und die Freilegung,
b) die erstmalige endgültige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung.
(3) Die Teilbeträge können in beliebiger Reihenfolge erhoben werden. Kostengruppen nach Abs. (1) können zu einem Teilbetrag zusammengefasst werden.
§ 11
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn
a) ihre Flächen im Eigentum der Stadt stehen und
b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.
Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.
(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn
a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
b) unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
c) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) oder b) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.
(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Stadt stehen und gärtnerisch gestaltet sind.
§ 12
Immissionsschutzanlagen
Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang und Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes durch Satzung im Einzelfall abweichend oder ergänzend geregelt.
§ 13
Vorausleistungen
Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zu einer Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.
§ 14
Fälligkeit
Der Erschließungsbeitrag, die Vorausleistung des Erschließungsbeitrages werden einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
§ 15
Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. (3) Satz 5 BauGB bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bad Liebenwerda, den 24.03.2009
gez.
Thomas Richter
Hauptverwaltungsbeamter