der Stadt Bad Liebenwerda
Aufgrund
der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
(BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286), zuletzt geändert durch
Artikel 15 des Kommunalrechtsreformanpassungsgesetz (KommRRefAnpG) vom 23. September 2008
(GVBl. I, S. 202) i. V. m. §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes
Brandenburg (KAG Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004
(GVBl. I, S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2005 (GVBl. I,
S. 170) beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda in
ihrer Sitzung am 24.03.2009 nachstehende Hundesteuersatzung:
§ 1
Steuergegenstand,
Steuerpflicht, Haftung
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat.
Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt Bad Liebenwerda gemeldet und bei einer vom Ordnungsamt bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
§ 2
Steuermaßstab
und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 30,00 €
b) zwei Hunde gehalten werden 42,00 € je Hund
c) drei oder mehrere Hunde gehalten werden 54,00 € je Hund
(2) Abweichend vom Abs. 1, Buchstabe a) beträgt die Steuer für gefährliche Hunde 150,00 € je Hund. Diese Besteuerung findet keine Anwendung, wenn der Hundehalter durch Vorlage eines Negativzeugnisses im Sinne des § 8 Abs. 3 der Hundehalterverordnung
(HundehV)vom 16.06.2004 (GVBl. II/04, S 458)nachweisen kann, dass der von ihm gehaltene Hund nach § 2 Abs. 3 keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch und Tier aufweist.
(3) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde:
1. American Pitbull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Bullterrier
4. Staffordshire Bullterrier
5. Tosa Inu
(4) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch und Tier aufweist (Negativzeugnis im Sinne der HundehV):
1. Alano
2. Bullmastiff
3. Cane Corso
4. Dobermann
5. Dogo Argentino
6. Dogue de Bordeaux
7. Fila Brasileiro
8. Mastiff
9. Mastin Espanol
10. Mastino Napoletano
11. Perro de Presa Canario
12. Perro de Presa Mallorquin
13. Rottweiler
§ 3
Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Bad Liebenwerda aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
§ 4
Allgemeine Steuerermäßigung
(1)
Die Steuer
ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
a)
Hunde,
die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr
als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt Bad Liebenwerda anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Antrag stellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
(3) Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt (ALG II) wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte gesenkt.
§ 5
Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und
Steuerermäßigung
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Der
Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor
Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll,
schriftlich bei der Stadt Bad Liebenwerda zu stellen. Bei verspätetem Antrag
wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch
dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die
beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
(3) Über
die Steuerbefreiung oder –ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese
gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder –ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Bad Liebenwerda schriftlich anzuzeigen.
§ 6
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Diese
Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder
sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§ 7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die
Steuer wird für ein oder mehrere Kalenderjahre oder – wenn die Steuerpflicht
erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres
festgesetzt.
(2) Die
Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides
für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie
kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden.
Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das
Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten.
(3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
§ 8
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt Bad Liebenwerda weggezogen ist, bei der Stadt Bad Liebenwerda abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt Bad Liebenwerda zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Die
Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung
für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter hat außerhalb seiner
Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes dem Hund die Steuermarke sichtbar
in geeigneter Weise anzulegen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den
Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu
befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich
sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen
Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz
der Kosten ausgehändigt.
(4) Grundstückseigentümer,
Haushaltungsvorstand und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den
Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im
Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen
(§ 12 KAG Bbg. in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu § 12 KAG vom 26.04.2005,
Nr. 12.1.3 a und in Verbindung mit § 93 Abgabenordnung). Zur wahrheitsgemäßen
Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer und Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet. Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
§ 9
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I, S. 686) und dem Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetz vom 22. November 1996 (GVBl. I, S. 317) in den jeweils gültigen Fassungen.
(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVG Bbg.) vom 18.12.1991 (GVBl. I S. 661) in seiner jeweils gültigen Fassung.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im
Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des KAG Bbg. handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
als
Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine
Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2.
als
Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
3.
als
Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
4. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.
§ 11
Geldbuße
Die Höhe der Geldbuße bemisst sich nach § 15 (3) KAG Bbg.
§ 12
Inkrafttreten
Die Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Bad Liebenwerda, den 24.03.2009
gez.
Thomas Richter
Hauptverwaltungsbeamter