Marktsatzung
der Stadt Bad
Liebenwerda
Marktsatzung
der Stadt Bad Liebenwerda
Gemäß § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) vom 15.10.1993 (GVBL.I, S.398) in Verbindung mit §§ 67 und 69 der Gewerbeordnung (GewO) in der jeweils gültigen Fassung (BGBl. III/FNA 7100-1), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda am 10.10.2001 folgende Marktsatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Marktsatzung gilt für den Stadtbereich Bad Liebenwerda.
Die Stadt betreibt einen Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung zu dem jedermann nach Maßgabe dieser Satzung Zutritt hat.
(2) Marktteilnehmer (Händler) bedürfen der Zuweisung eines Standplatzes durch den Marktleiter. Jeder Marktteilnehmer muss die gewerberechtlichen Voraussetzungen dafür bieten, um am Markt teilnehmen zu können.
Ein Anspruch auf einen Standplatz auf dem Wochenmarkt besteht nur insoweit, dass der Marktplatz die Fläche dafür hergibt und die Standplätze nicht bereits durch den Marktleiter vergeben wurden.
§ 2
Marktplatz und Markttage
(1) Der Wochenmarkt findet jeden Dienstag und Freitag auf dem Marktplatz in Bad Liebenwerda, im Fußgängerbereich zwischen Rathaus und der Evangelischen Kirche, statt.
Fällt der festgesetzte Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag, so findet der Wochenmarkt an dem vorhergehenden Werktag statt.
(2) Bei besonderen Anlässen, wie z. B. Weihnachtsmarkt, Stadtfest u.ä., kann der Wochenmarkt ausfallen, es findet dann nur der “grüne Markt”(Lebensmittel, Blumen) statt. Ausfallzeiten werden mindestens 14 Tage vorher öffentlich bekannt gegeben.
§ 3
Marktverkaufszeiten
(1) Der Verkauf auf dem Wochenmarkt erfolgt: a) in den Monaten November bis Februar
von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
b) in den Monaten März bis Oktober
von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
(2) Das Aufstellen und Einrichten der Marktstände und Verkaufseinrichtungen erfolgt in der Zeit von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr.
(3) Die Marktstände und Verkaufseinrichtungen sind
spätestens eine Stunde nach Ende des Marktes , gemäß Absatz 1, vom Marktplatz
zu entfernen.
§ 4
Gegenstände des Wochenmarktes
(1) Eine Reglementierung des Warensortimentes findet nicht statt.
Ausgenommen von der Sortimentsfreiheit sind die in Absatz 2 aufgeführten Gegenstände.
(2) Der Verkauf von Pflanzen und Pflanzenteilen, die gesetzlich geschützt sind, ist grundsätzlich verboten. Ebenso verboten ist der Verkauf von Kleintieren, die unter den Schutz des Washingtoner Artenschutzabkommens fallen.
§ 5
Marktaufsicht
(1) Die Marktaufsicht obliegt der Stadt Bad Liebenwerda, Amt I, Sachgebiet Recht, Sicherheit, Ordnung.
(2) Die Marktteilnehmer haben den Anordnungen der Person, die mit der Marktaufsicht betraut ist, Folge zu leisten.
(3) Die Marktteilnehmer sind, gemäß den Dienstvorschriften verpflichtet, der Marktaufsicht
1. jederzeit Zutritt zu ihren Standplätzen zu gewähren,
2. sachdienliche Auskünfte zu erteilen,
3. Warenproben zur Überprüfung gegen eine angemessene Entschädigung
auszuhändigen (dies gilt auch für Dienstkräfte der Lebensmittelüberwachung)
§ 6
Zuweisung der Verkaufsflächen
(1) Auf dem Wochenmarktplatz werden Tages- u. Dauerverkaufsflächen zugewiesen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Platz besteht nicht.
(3) Tagesverkaufsflächen werden am Markttag von der Marktaufsicht zugewiesen. Sie können an einem Tag so oft vergeben werden, wie sie verfügbar sind.
(4) Dauerverkaufsflächen werden jährlich ausgeschrieben. Sie werden befristet, höchstens jedoch auf die Dauer eines Jahres schriftlich zugewiesen.
(5) Ist das Bewerberaufkommen für die zur Verfügung stehende Marktfläche größer als das Platzangebot, so erfolgt die Zuweisung der Anträge, differenziert nach Sortimenten.
Von dieser generellen Regelung kann abgewichen werden, wenn durch diese Zuweisungspraxis ein nicht am öffentlichen Bedürfnis orientiertes Warenangebot vorgehalten würde.
(6) Durch die Zuweisung einer Verkaufsfläche auf dem Wochenmarkt wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.
(7) Wird eine zugewiesene Verkaufsfläche bis zum Marktbeginn gemäß § 3, Absatz 1, nicht belegt, so kann die Verkaufsfläche für den betreffenden Markttag an einen anderen Bewerber vergeben werden.
(8) Ohne Zuweisung dürfen die Verkaufsflächen nicht genutzt werden.
(9) Der Verkauf darf vor nur von der zugewiesenen Verkaufsfläche aus erfolgen.
(10) Die zugewiesene Verkaufsfläche darf nur vom Marktteilnehmer und seinen Hilfskräften genutzt werden.
(11) Wird die zugewiesene Verkaufsfläche für die Dauer eines Monats nicht in vollem Umfang genutzt, so kann der nicht genutzte Teil anderweitig vergeben werden.
§7
Versagung, Widerruf, Erlöschen und Beendigung der Zuweisung der
Verkaufsfläche
(1) Bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes kann die Zuweisung versagt werden.
(2) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn es sachlich gerechtfertigt und geboten erscheint.
(3) Die Zuweisung erlischt, wenn die Verkaufsfläche mehr als 3 mal nicht genutzt wird.
Ausgenommen hiervon sind Gründe, die der Marktteilnehmer nicht zu vertreten hat und er die
Nichtnutzung dem Marktbeauftragten sofort mitteilt oder 1 Tag vor dem Markttag darüber informiert hat.
(4) Die Zuweisung endet, wenn 1. der Marktteilnehmer schriftlich verzichtet,
2. die Firma des Marktteilnehmers erlischt,
3. der Marktteilnehmer verstirbt.
(5) Rechtsnachfolger oder Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Überlassung der Verkaufsflächen.
§ 8
Elektroanschlüsse
(1) Die Stadt Bad Liebenwerda stellt eine Stromverteilungsanlage in Marktnähe zur Nutzung für den Wochenmarkt zur Verfügung. Von dort kann, nach Absprache mit dem Marktleiter, Elektroenergie gegen Gebühr, entsprechend der Marktgebührensatzung zur Marktsatzung, entnommen werden.
(2) Die Nutzung der Elektroanschlüsse darf nur mit DIN-gerechten und nach gesetzlichen Vorschriften geprüften Elektroanschlüssen und -geräten erfolgen.
Für die Betriebssicherheit der elektrischen Anlagen ist ab Steckdose der Stromverteilungs-anlage der Marktteilnehmer verantwortlich.
(3) Die von der Stromverteilungsanlage zu den Marktständen führenden Elektroleitungen
sind ordnungsgemäß und gefahrlos zu verlegen.
§ 9
Allgemeine Ordnungsvorschriften
(1) Jeder Marktteilnehmer hat am Verkaufsstand deutlich lesbar seinen Namen und die Adresse auf einem mindestens 20 cm x 15 cm großem Schild nach außen sichtbar anzubringen.
(2) Auf Verlangen des Marktleiters oder anderer berechtigter Personen hat der Standbetreuer seine Reisegewerbekarte bzw. Legitimation vorzuweisen.
(3) Jede Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere des Marktfriedens ist verboten.
(4) Das Mitführen von Zweirädern und ähnlichen Fahrzeugen sowie das Mitführen von Hunden (außer Führhunden) ist auf dem Marktplatz nicht zulässig.
(5) Das Verstellen der Feuerwehrzufahrten und der Durchgänge durch Gegenstände jeglicher Art ist unzulässig.
(6) Unzulässig sind Schlachtungen warmblütiger Tiere im Marktbereich.
§ 10
Verkauf und Lagerung
(1) Alle Lebens- und Genussmittel dürfen nur in einwandfreiem, nicht gesundheitsschädlichem
Zustand auf den Wochenmarkt gebracht und verkauft werden.
(2) Lebende Tiere, die zum Verkauf angeboten werden, sind nach den einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen aufzubewahren.
(3) Die Auszeichnung der Ware ist entsprechend den Bestimmungen der Preisauszeichnungs-
verordnung vorzunehmen.
(4) Für das Abwiegen der angebotenen Waren sind nur geeichte Wiegevorrichtungen zu verwenden.
(5) Das Anfassen von unverpackten Lebensmitteln durch Marktbesucher darf nicht gestattet werden. Hier sind entsprechende Schutzvorkehrungen vom Marktteilnehmer zu treffen.
(6) Verkaufseinrichtungen für Lebensmittel (Verkaufswagen und -anhänger) müssen von der zuständigen Behörde für Lebensmittelüberwachung geprüft sein.
(7) Die Herstellung, Bearbeitung und Abgabe von rohem Hackfleisch und Hackfleischerzeugnissen (auch damit belegte Brötchen) ist grundsätzlich verboten.
§ 11
Allgemeine Hygiene und Reinigung
(1) Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Verkaufsflächen sauber zu halten. Abfälle sind in eigene Behältnisse zu verbringen und wieder mitzunehmen.
(2) Nach Beendigung des Marktes ist die Verkaufsfläche besenrein vom Marktteilnehmer herzurichten.
§ 12
Haftung
(1) Die Teilnahme am Marktverkehr geschieht auf eigene Gefahr.
Die Stadt haftet nur bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(2) Ersatzanspruch der Marktteilnehmer für Einnahmeeinbußen durch bauliche Maßnahmen
oder andere Ereignisse im Marktbereich, die die Stadt zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
§ 13
Marktgebühren
(1) Für die Überlassung der Verkaufsfläche auf dem Wochenmarkt werden Gebühren, nach der jeweils geltenden Marktgebührensatzung zur Marktsatzung der Stadt Bad Liebenwerda, erhoben.
(2) Die Kassierung der Marktgebühren erfolgt für Dauerverkaufsflächen per Rechnungslegung im voraus für ein halbes Jahr.
Für Tagesverkaufsflächen erfolgt die Kassierung bei Inanspruchnahme der Verkaufsfläche zum Marktbeginn.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. außerhalb der in den §§ 2 und 3 festgelegten Marktzeiten Waren anbietet oder verkauft
oder die Marktstände oder Verkaufseinrichtung nicht innerhalb einer Stunde nach
Marktende nicht entfernt,
2. Waren auf dem Wochenmarkt entgegen §4 anbietet oder verkauft,
3. entgegen den Bestimmungen des § 5 den Anordnungen der Marktaufsicht oder
anderer berechtigter Personen nicht nachkommt,
4. entgegen den Bestimmungen des § 6, Abs. 8, 9 oder 10, eine Verkaufsfläche nutzt,
5. den allgemeinen Ordnungsvorschriften des § 9 zuwiderhandelt,
6. entgegen den Bestimmungen des § 10 Waren verkauft oder lagert,
7. den Bestimmungen des § 11 zuwiderhandelt und den anfallenden Müll nicht
beräumt oder den Verkaufsstand nicht besenrein wieder herrichtet.
(2) Ordnungswidrigkeitentatbestände anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben durch
diese Satzung unberührt.
(3) Die unter Abs. 1, Punkt 1-7 genannten Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht andere Bußgeldfestsetzungen vorgesehen sind.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Marktsatzung der Stadt Bad Liebenwerda vom 05.04.2000 außer Kraft.
Bad Liebenwerda, den 19.12.2001
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Horst Große Thomas Richter
Bürgermeister Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung