4.17.
der
Genehmigung
1. Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung vom 15.10.1993 (GBL 1990, S. 401, fortgeltend gemäß Art. 9 i.V.m. Anlage II Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt I des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 – BGBl II S. 889, 1151 -, geändert durch das Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung vom 25. April 1991 (GVBl. 1991, S. 148), zuletzt geändert durch das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG), vom 19. Dezember 1991 (GVBi 1991, S. 682) und der §§ 142 und 246a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbau-landgesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) – in der jeweils gültigen Fassung – hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda in ihrer Sitzung am 04.05.1994 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes
Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Mißstände vor.
Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert und umgestaltet werden. Das insgesamt 22 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung „Sanierungsgebiet Kernbereich“.
Das Sanierungsgebiet umfaßt alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan 1 im Maßstab 1:1000 abgegrenzten Flächen.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und ist als Anlage beigefügt.
§ 2 Sanierungsverfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB durchgeführt.
§ 3 Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.
§ 4 Sanierungszeitraum
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Voruntersuchung und in Anbetracht der Gesamtmaßnahme wird ein Sanierungszeitraum von 20 Jahren vorausgesetzt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
2. Diese Satzung wurde mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde am 17.08.1994 gemäß § 246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB genehmigt.
Die Sanierungssatzung und die Erteilung der Genehmigung werden hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
3. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine Verletzung der in §214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres – Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren – seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Bad Liebenwerda, den 14.09.1994
Detlev Leissner
Bürgermeister