Gestaltungssatzung „ Historischer Kernbereich“ Bad Liebenwerda

 

Auf der Grundlage des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - GO-

vom  15.10.1993 in der derzeit gültigen Fassung, sowie in Verbindung mit § 89 (örtliche Bauvorschriften) des Gesetzes über die Brandenburgische Bauordnung vom 01.Juni 1994 in der derzeit gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 05.04.2000 folgende Gestaltungssatzung „ Historischer Kernbereich“ Bad Liebenwerda beschlossen.

 

 

 

                                               § 1 Räumlicher Geltungsbereich

 

Diese Satzung gilt für das Gebiet des Kernbereiches der Stadt Bad Liebenwerda zwischen Süd- und Nordring (Historische Befestigungsanlage), ergänzt um die geplante Verlängerung des Südrings zur Schloßstraße und schließt die Bereiche

- in der Torgauer Straße und der Fischergasse bis zum Friedhofstor

- in der Bahnhofstraße bis zur Elsterbrücke

- in der Hainschen Straße bis zum Binnengraben

mit der jeweils angrenzenden, rückwärtigen Bebauung sowie den Bereich des ehemaligen Schlosses, begrenzt durch den Mühlgraben, der Kreishäuser und des Eisenmoorbadgebäudes, mit ein.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist in dem anliegenden Plan gekennzeichnet, der zum Bestandteil der Satzung gehört.

 

 

 

                                               § 2  Sachlicher Geltungsbereich

 

(1) Bauliche Maßnahmen aller Art, auch Reparaturen und Renovierungen habe bezüglich

    Werkstoffwahl, Farbgebung, Konstruktion und Gestaltung der Erhaltung und Gestaltung

    des historischen Stadtbildes zu dienen.

 

(2) Gemäß § 65 Abs. 2 Brandenburgische Bauordnung bedürfen aufgrund dieser Satzung

    Baumaßnahmen und Werbeanlagen aller Art, die Änderungen der äußeren Gestaltung durch

    Dacheindeckung, Solar- und Antennenanlagen, Fassadenanstrich, Verputzungen sowie

    Außenwandverkleidungen und der Austausch von Fenstern, Türen und Umwehrungen

    der Zustimmung der Bauverwaltung der Stadt Bad Liebenwerda.

 

 

 

§ 3 Gebäudestellung

 

(1) Zur Erhaltung der das Straßenbild prägenden Baufluchten ist die Stellung der Gebäude beizubehalten. Bei Neubauten ist an die benachbarten Fassaden anzuschließen.

 

(2) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist zur Wahrung der historischen Eigenart der öffent- lichen Räume die Unterschreitung der Regelabstandsflächen nach dem § 6 der Brandenburgischen Bauordnung zulässig.

(3) Die Struktur der Parzellen ist einzuhalten. Sollte ein Gebäude über 2 oder mehr Parzellenbreiten gebaut werden, so ist durch entsprechende Fassadengestaltung sicherzustellen, daß die ursprüngliche Einzelparzellengliederung eindeutig sichtbar bleibt.

 

 

 

§ 4 Dachlandschaft

 

(1) Dächer von Hauptgebäuden und Nebengebäuden an Straßen sind als Satteldächer auszubilden und müssen eine symmetrische Neigung von mehr als 40° haben.

Mansarddächer sind erlaubt, wenn die Dachneigung im Traufbereich 70° nicht überschreitet und im Firstbereich 25 O nicht unterschreitet, und wenn diese zur Anpassung an Trauf- und Firsthöhe der Nachbarbebauung dienen.

Die Firstrichtung hat den vorhandenen Baufluchten zu folgen. (Allgemeiner Bestandsschutz).

An Übergängen zwischen verschiedenen Firstrichtungen, am Ende geschlossener Bebauung und bei freistehenden Gebäuden sind außer Giebeln, Walm- und Krüppelwalmdächer zulässig.

 

(2) An den Traufen (von Hauptgebäuden) ist ein Dachüberstand bis 0,15 m vorzusehen; der Dachüberstand am Ortgang darf 0,10 m nicht überschreiten. Ortgänge sind zu vermörteln,

keine Verwendung von rechtwinkligen Ortgangziegeln.

Vorhandene Traufgesimse sind zu erhalten.

 

(3) Drempel sind bis zu einer Höhe von 1,0 m zulässig. In Ausnahmen mehr, wenn es zur An-passung der Traufhöhe an Nachbargebäude dient.

 

(4) Dachflächen dürfen nur mit naturfarbenen oder durchgefärbten roten bis rotbraunen Tonziegeln oder Pfannen gedeckt werden.

(Oberfläche stumpf und schwach engobiert, nicht glasiert).

 

(5) Dächer von Nebengebäuden im Blockinnenbereich sind mit symmetrischer Neigung auszubilden. Auf Parzellengrenzen längs aneinanderstehenden Nebengebäuden sind Pultdächer mit einer Dachneigung ab 30° erlaubt.

 

(6) Im Blockinnenbereich, soweit dieser von der Straße nicht einsehbar ist, sind Bekiesung und Dachbegrünung zulässig.

 

(7) Dächer erhaltenswerter Gebäude mit baugeschichtlich begründeten Abweichungen sind von den Regelungen (1), (2), (3) und (4) ausgenommen.

 

 

 

§ 5 Dachaufbauten

 

(1) Dachgauben müssen in Ausbildung, Proportion und Gliederung auf die Art und Gliederung der darunterliegenden Fassade bezogen sein.

 

(2) Dachaufbauten sind nur als Einzelgauben zulässig, wobei Giebelgauben vorzuziehen sind. Gauben mit Flachdach sind unzulässig.

Gauben sind nur mit vertikalen Seitenflächen zulässig. Die parallel zur Dachtraufe stehende Fläche ist durchgehend mit senkrecht stehenden Fenstern zu versehen. So genannte „Blindflächen“ sind nicht zulässig. Als Ausnahmsweise sind Sonderformen, wie z. B. Fledermausgauben, zulässig.

 

(3) Dachaufbauten sind mit dem gleichen Material wie das Hauptdach einzudecken.

 

(4) Dachflächenfenster und Dacheinschnitte bzw. Dacheinbauten, wie Loggien sind nur auf der straßenabgewandten Seite zulässig, wobei die Breite des Dacheinschnittes, bzw. die Summe mehrerer Dacheinschnitte höchstens 40 % der Firstlänge, aber nicht mehr als 3,0 m je Einschnitt betragen darf. Die Höhe sollte 2,0 m - parallel zur Dachflächenneigung gemessen - nicht überschreiten. Brüstungen dürfen nicht über die Dachfläche hinausragen.

Ausnahmen sind das Anbringen von Tritten und / oder vom Fenster bis zur Traufe mit Handlauf.

Der Abstand der Dacheinschnitte zu den Giebeln darf 2,0 m nicht unterschreiten.

Diese Regelung gilt nicht für denkmalgeschützte Objekte.

 

(5) Die Dachgauben dürfen in ihren äußeren Abmessungen die Maße Breite / Höhe 1,50 m / 1,60 m bei einem Fenster, bzw. 2,50 m/ 1,70 m bei zwei Fenstern, nicht überschreiten.

Die Summe aller Gaubenbreiten ist auf 60 % der Firstlänge zu beschränken. Bei Walm- und Krüppelwalmdächern dürfen die Gauben die Falllinie vom Firstpunkt nicht überschneiden.

Der Abstand der Gauben zu den Giebeln darf 1,25 m nicht unterschreiten, zwischen den einzelnen Gauben muß er mindestens 1,0 m betragen.

 

(6) Die Traufe einer Gaube darf nicht höher als 1,80 m über der Dachfläche liegen.

Die Dachfläche vor Gauben darf 4 Dachziegelreihen bzw. 1,0 m bis zur Traufkante nicht

unterschreiten.

Die Dachfläche der Gauben muß mindestens 1,0 m vor dem First enden

(7) Je Gebäude ist ein Zwerchgiebel zulässig, wenn seine Breite 40 % der Fassadenbreite nicht überschreitet und der Abstand zu den Giebeln mindestens 2,0 m beträgt und beidseitig gleich ist.

 

(8) Schornsteine dürfen vom First höchstens 1,5 m entfernt sein.

 

(9) Dachzubehörteile, wie Austritte, feste Steigleitern, Dunstrohraufsätze sind - wie auch Blitzableiter - auf der straßenabgewandten Seite anzubringen.

 

(10) Auf jedem Gebäude ist höchstens eine Empfangsanlage (Antenne, Parabolspiegel) für Rundfunk und Fernsehen erlaubt. Empfangsanlagen sind nur in der Dachzone und auf der straßenabgewandten Seite sowie vom öffentlichen Straßenraum nicht einsehbar zu installieren.

Gleiches trifft bei Energiekollektoren zu.

 

(11) Gauben erhaltenswerter Gebäude mit baugeschichtlich begründeten Abweichungen sind von den Regelungen (2), (3), (5), (6) und (7) ausgenommen.

 

 

 

 

 

§ 6  Fassaden

 

(1) Die vorhandenen Gebäudefassaden sind so zu erhalten, daß ihre unterschiedlichen Maßverhältnisse nach Breite und Höhe und ihrer Parzellenbezogenheiten deutlich ablesbar bleiben.

Vorhandene Fassadensymmetrie und architektonische Details (Pilaster, Gesimse, Putzbänder usw.) sind zu erhalten.

 

Die bei Instandsetzungsarbeiten zutage tretende ursprüngliche Fassade ist zu erhalten, sichtbar zu machen und zu ergänzen.

Im Denkmalbereich und Einzeldenkmal gilt Bestandsschutz.

Plastiken, Reliefs, Inschriften u. ä. sind textlich und figürlich zu erhalten und ggf. farblich zu fassen.

 

(2), Vor- und Rücksprünge sind aus gestalterischen Gründen bis zu einer Tiefe von 0,3 m erlaubt. Loggien sind an der Straßenfassade nicht zulässig.

 

(3) Die Geschoß-, Trauf- und Firsthöhen von Neubauten und Umbauten sind in Abstimmung mit der Nachbarbebauung zu wählen.

Zwischen benachbarten Fassaden sind Traufsprünge bis höchstens 1,0 m zulässig. Außnahmen sind möglich, wenn der Höhenunterschied der beidseitigen Nachbarn größer ist als 2,0 m. In diesem Fall muß die Traufe mindestens 1,0 m tiefer liegen als die Traufe des höheren Nachbargebäudes.

 

(4) Die Sockelhöhe ist bei Neubauten den Sockelhöhen der benachbarten bzw. umgebenen vorhandenen Bauten anzugleichen und darf diese 0,4 m über- oder unterschreiten, jedoch

höchstens 1,0 m betragen.

 

(5) Die Geschoßhöhe im Erdgeschoß sollte 4,0 m Oberkante Straße nicht überschreiten.

 

(6) Eine Begrünung der Fassaden wird begrüßt. Rankgitter / Spaliere sind erlaubt und sollten sich gestalterisch in die Fassade einfügen.

Gleiches gilt für Blumenkästen.

Die Begrünung sollte allerdings wichtige und wertvolle architektonische Details und wesent- liche Gestaltungsmerkmale der Fassade nicht verdecken.

Bei Baudenkmalen ist von der Unteren Denkmalschutzbehörde eine Erlaubnis über die

Stadt Bad Liebenwerda, Bauverwaltung, zu beantragen.

Im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung bzw. im Bereich „Altstadt“ sind jegliche „Modernismen der Gestaltung“, wie Rundfenster, Holz- und Schieferverschalung, untersagt.

 

 

 

§ 7 Fassadenvorbauten

 

(1) Erker sind zulässig, wenn ihre Breite 1/3 der Fassadenbreite, höchstens aber 3,0 m nicht überschreitet.

 

 

 

 

(2) Bei einer Gebäudebreite unter 8,0 m ist nur straßenseitig ein Balkon zulässig, bei einer Gebäudebreite über 8,0 m sind zwei Balkone erlaubt. Die Länge der Balkone bzw. die Summe ihrer Längen darf 30 % der Fassadenbreite nicht überschreiten, wobei die Länge des einzelnen Balkons nicht größer als 3,0 m sein darf. Der Abstand zum Giebel muß mindestens 2,0 m betragen, 3,0 m bei Gebäuden mit einer Fassadenbreite über 11,0 m. Balkone dürfen höchstens 1,0 m auskragen. Die Höhe des Geländers darf 1,0 m nicht überragen. Balkone sollen symmetrisch zur Fassade und deren Öffnungen angeordnet werden.

 

(3) Balkongeländer genießen Bestandsschutz. Zusätzlich neue Anlagen im Straßenbereich sind genehmigungspflichtig. Das Gitter muß offen, filigran, schmiedeeisern sein. Sichtschutzwände sind nicht erlaubt, ebenso wie massive und geschlossene Brüstungen.

 

 

 

§ 8 Fenster, Türen und sonstige Öffnungen

 

(1) Die Summe aller Öffnungsflächen der Fassade (aller Fenster, Schaufenster, Türen, Tore) muß kleiner sein als die geschlossene Wandfläche.

Völlig geschlossene Fassaden oder solche mit extrem kleinen Öffnungsanteil sind an der  Straßenseite unzulässig.

 

(2) Fenster, Schaufenster, Türen und Tore müssen aus der gesamten Gebäudefassade entwik- kelt werden und geschoßweise aufeinander Bezug nehmen. Die Gliederung der Öffnungen sollte möglichst eine Symmetrie aufweisen. Schaufenster sind nur im Erdgeschoß zulässig.

Stehendes Format max. bis zur Sockeloberkante.

 

(3) Fenster und Türen dürfen nur ein stehendes Format aufweisen; baugeschichtlich begründete andere Formate gelten als Ausnahme (z. B. Fenster in Drempelgeschossen). Für  Schaufenster und Tore sind quadratische Öffnungen nicht erlaubt.

 

(4) Öffnungen sind durch Pfeiler von mindestens 0,24 m Breite voneinander zu trennen. Die Außenfläche der Pfeiler darf nicht hinter die Fassadenebene zurückspringen. Die Anordnung von horizontalen und vertikalen Fensterbändern ist unzulässig. Vorhandene, mit Ornamenten geschmückte Pfeiler zwischen Öffnungen sind zu erhalten. Werden derartige Pfeiler zwischen Schaufenstern im Ergeschoß neu geschaffen, soll ihre Breite mindestens 0,24 m betragen.

 

(5) Die Stürze von Öffnungen einer Fassade oder eines Fassadenabschnittes müssen innerhalb eines Geschosses auf gleicher Höhe liegen.

Vorhandene Rund-, Segment- oder Korbbögen als Abschlüsse von Fassadenöffnungen sind zu erhalten, ebenso alle Gewände, kleine Giebel, Lünetten und ähnlicher Zierat im Öffnungsumfeld.

Bei Fachwerkkonstruktionen gelten spezielle Anforderungen in der Gestaltung..

 

(6) Fenster an der Straßenseite sind durch Kämpfer und Sprossen zu gliedern, nicht mehr vor- handene Gliederungen sind bei Sanierungsmaßnahmen in Anpassung an das historische Vor- bild wiederherzustellen. Gestalterisch und baugeschichtlich wertvolle Türen und Tore sind unbedingt zu erhalten. Das gleiche gilt für Beschläge jeder Art (Türgriffe und ähnliches), insbesondere bei Einzeldenkmalen und im Denkmalbereich.

 

(7) Briefkästen, Klingelanlagen und Türschilder sind so anzubringen, daß die Gestaltungsmerkmale historischer Türen und Tore nicht verdeckt werden.

Anordnung in gestalterisch, abgewogener Form vor dem Gebäude oder in Türlaibungen sind zulässig.

 

(8) Geschlossene, in der Fassade noch sichtbare ehemalige Öffnungen, sind bei Bau- und Sa- nierungsmaßnahmen in ihrer ursprünglichen Form (z.B Bögen) wiederherzustellen und voll- ständig mit Fenster-/Tür-/Torelementen auszufüllen oder als Blindkonstruktion zu sichern.

 

 

 

§ 9  Material und Farbe zu §§ 6, 7, 8

 

(1) Für die von den Straßen und Plätzen aus sichtbaren Fassadenoberflächen sind folgende Materialien anzuwenden:

 

- vorzugsweise mineralischer Putz, glatt oder fein- bis mittelkörnig, 2 - 3 mm Reibeputz, mit

   gleichmäßiger Oberflächenstruktur.

 

(2) Gliederungs- und Schmuckelemente sind unbedingt zu erhalten bzw. dem Original  weitestgehend angenähert wiederherzustellen. Bei Sanierungsarbeiten zutage tretendes Fachwerk ist zu erhalten.

 

(3) Verkleidungen oder Verblendungen mit glatter und / oder glänzender Oberfläche, wie gla- sierte Keramik oder Glas, Metall, Mosaik, Riemchen, Kunststoff, sind unzulässig, ebenso alle Imitationen für Ziegelmauerwerk, Holz u.ä.

Aus der kulturellen Tradition heraus sind matte Sandsteinplatten, z.B. an Gebäudesockeln erwünscht.

 

(4) Sockel aus Mosaiksteinen, Keramikplatten, bunten Fliesen, Buntputz u.ä. sind unzulässig.

 

(5) Fenster sind vorzugsweise in Holz, Farbe weiß, auszuführen. Die Verwendung von blanken oder glänzenden Materialien ist unzulässig.

Im Bereich Breite Straße / Mittelstraße / Markt / Am Markt sind alle Fenster, die vom öffentlichen Straßenraum einsehbar sind, in Holz auszuführen.

 

(6) Türen und Tore an den Straßen sind in Holz auszuführen. Vorhandene, z.T. sehr schöne Türen und Tore sollen erhalten bleiben. Für Garagentore und Hoftore ist auch Metall mit mat- tem, farblich auf die Umgebung abgestimmten Anstrich zulässig.

Beschläge sollten auf den Charakter der Türen abgestimmt werden.

 

(7) Balkon- und Eingangsgeländer müssen ein offenes, filigranes, schmiedeeisernes Gitter mit auf die Fassade abgestimmten Anstrich haben.

Massive und geschlossene Brüstungen und Materialien, wie Holz, Kunststoff, Werzalit, Glasal, Glas u.ä. sind nicht zulässig.

 

(8) Sekundärelemente, wie Sohlbänke, Treppenstufen, Regenfallrohre, sind der übrigen Fassa-de in Material- und Farbgebung anzupassen.

Neben Sandstein ist Granit stumpf zulässig.

 

(9) Eine geschoßweise Differenzierung der Fassade ist zulässig, wenn sie in Farbe und Material aufeinander abgestimmt ist und mit der Fassadengliederung durch die Öffnungen harmoniert.

 

(10) Für die Farbgestaltung der Fassadenflächen sind helle Töne aus dem Bereich von weiß, gelb, orange, braun, grün, grau und blau sowie die Materialfarben analog (1) zu verwenden.

Fassadenelemente, wie Sockel, Traufgesims, können auch dunkel abgesetzt werden. Buntputz ist nicht erlaubt.

Die genaue Farbgebung ist mit der Bauverwaltung der Stadt Bad Liebenwerda und der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Elbe-Elster Herzberg gemäß des vorlie- genden Farbleitplanes abstimmungs- und genehmigungspflichtig.

 

 

 

§ 10  Sonnen- und Wetterschutzanlagen

 

(1) Als Sonnen- und Wetterschutz sind im Erdgeschoß bewegliche Rollmarkisen zulässig. Sie dürfen die Breite eines Schaufensters bzw. Eingangs nicht überschreiten. Gliederungselemente der Fassaden dürfen durch Markisen nicht überschnitten oder beeinträchtigt werden.

Die Höhe von 2,5 m zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Unterkante Markise ist einzu- halten. Die mögliche Auskragungstiefe für Markisen darf maximal 1,5 m betragen, sofern nicht örtliche Gegebenheiten des Straßenraumes weniger fordern.

 

(2) Korbmarkisen sind nicht stadttypisch und sollten vermieden werden.

 

(3) Grelle Farbtöne und Signalfarben für Markisen sind nicht zulässig. Als Material dürfen nur textile Stoffe mit matter Oberfläche verwendet werden.

 

(4) Massive Kragplatten, Baldachine und andere auskragende Konstruktionen sind im Straßenraum unzulässig.

 

(5 Zum öffentlichen Straßenraum sichtbare Rollädenkästen sind unzulässig.

Jalousierte Holzfensterläden waren für Bad Liebenwerda typisch, Anbringung ist erwünscht.

 

 

 

§ 11  Außenanlagen

 

(1) Vom öffentlichen Straßenraum einsehbare, befestigte Flächen sollen innerhalb des räum- lichen Geltungsbereiches gepflastert oder mit kleinformatigen Platten, Naturstein, versehen sein.

Die Befestigung ist in gutem Zustand zu halten. Nicht zulässig ist die großflächige Verwen- dung von Asphalt- oder Betonbelägen, z.B. Waschbetonplatten und großformatige Platten.

 

(2) Die unbebauten Grundstücke sind besonders in den vom öffentlichen Straßenraum einseh- baren Teilen als Grünflächen bzw. gärtnerisch anzulegen. Dabei ist ein standortgerechter Bewuchs vorzusehen, mit einheimischen Gehölzen.

 

(3) Vorhandene Bäume sind in der Regel zu erhalten. Bei Verlust sind sie durch gleichwertige Bäume zu ersetzen.

 

(4) Vorhandene Freitreppen an Straßen (Haus-, Ladenzugänge) sind zu erhalten; Erneuerungen sind in Material mit schlichter Farbe und Struktur auszuführen (z.B. keine glatten und bunten Terrazzostufen).

Bei Neubauten sind Freitreppen in Anlehnung an vorhandene Treppenanlagen bei benachbarten Gebäuden vorzusehen, soweit keine unzulässige Einschränkung des  öffentlichen Verkehrsraumes eintritt.

 

(5) Möblierungselemente der Außenanlagen, wie Bänke, Beleuchtungskörper, Briefkästen, Fahrradständer usw. sind in Material, Form und Farbe gestalterisch anzupassen und in gutem, gepflegten Zustand zu halten. Die Genehmigung der Bauverwaltung der Stadt Bad Lieben-

werda ist erforderlich.

 

 

 

§ 12  Stellplätze und Lagerflächen

 

(1) Stellplätze für Kraftfahrzeuge und ihre Zuwegungen müssen sich in ihrer Gestaltung den benachbarten Grünflächen bzw. Gebäuden und der Gestaltung des Straßenraumes einfügen, sofern sie von diesem einsehbar sind.

 

(2) Zur Befestigung sollte kein Asphalt oder Bitumen verwendet werden, vorzuziehen sind Natursteinpflaster (Großformat) oder Betonpflaster (Altstadt). Desweiteren sind auch Ökosteine zulässig.

 

(3) Ergibt sich die Notwendigkeit von Arbeits- und Lagerflächen, so sind diese nur zulässig, wenn sie von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht einsehbar sind. Vorgärten dürfen nicht als Arbeits-  und Lagerflächen benutzt werden. Sie sind, wie unbebaute Flächen von bebauten Grundstücken gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu pflegen.

 

(4) Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter sind so anzulegen, daß die Behälter den öffent- lichen Verkehrsflächen aus nicht sichtbar sind. Bei der Neuanbringung von Müllboxen dürfen diese nicht vor der Bauflucht des vorhandenen Hauses aufgestellt werden.

 

(5) Jede Verunreinigung ist zu vermeiden bzw. sofort zu beseitigen. Im übrigen gilt die ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung der Stadt Bad Liebenwerda in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

 

§ 13  Einfriedungen

 

(1) Zu den öffentlichen Verkehrsflächen hin wirkende Einfriedungen sind nur zulässig als Mauern verputzt / oder aus Ziegelstein in der Farbe des dazugehörigen Gebäudes, als Holzzäune mit senkrechter Lattung (bevorzugte Farbe: dunkelgrün) oder als lebende, dichtwachsende, immer- grüne Hecke. Auch Mauern sollten möglichst begrünt sein, z.B. mit Rankgewächsen.

 

(2) Zu den Einfriedungen gehörende oder zwischen Gebäuden befindliche Tore müssen aus Holz oder ausnahmsweise aus Stahl, matt und zurückhaltend gestrichen, hergestellt werden.

 

(3) Einfriedungen an Straßen sind nur in einer Höhe bis 1,5 m zulässig. Sie haben sich benachbarten Einfriedungen in der Höhe anzupassen. Bei besonders schön gestalteten Kleinvorgärten oder Gartenlokalen sind auch Einfriedungen mit einer Mindesthöhe von 0,5 m erlaubt.

 

(4) Historische Einfriedungen müssen, wenn Neubauvorhaben dem nicht entgegenstehen, in Material und Farbe erhalten bleiben.

 

 

 

§ 14  Werbeanlagen

 

(1) Anwendungsbereich /Begriffsbestimmung

a] Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbung, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

 

b] Auf Warenautomaten, die nicht nur Waren feilbieten, sondern zugleich durch Beschriftung, Bemalung oder Lichtwerbung der Ankündigung oder Anpreisung dienen, sind die Vorschriften dieser Satzung anzuwenden.

 

c] Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für genehmigungs- und anzeigefreie Werbeanlagen. Sie sind also ungeachtet ihrer Größe genehmigungspflichtig.

 

(2) Werbeanlagen sind nur zulässig an der Stätte der Leistung. Zusätzlich Werbeanlagen für Hersteller oder Zulieferer (Firmen- oder Markenembleme) müssen in räumlicher Zuordnung und Gestaltung eine Einheit mit der gesamten Werbeanlage bilden.

 

(3) Werbeanlagen dürfen wesentliche architektonische Gliederungen nicht überschreiten. Sie müssen sich der Architektur des Gebäudes in Form, Farbe und räumlichem Umfang und der Umgebung unterordnen und anpassen.

 

(4) Werbeanlagen auf der Hausfassade sind auf das Erdgeschoß zu beschränken und dürfen höchstens unterhalb der Fensterunterkante des 1. Obergeschosses angebracht werden.

Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude oder in sich geschlossenen Gebäudeteil sind hin- sichtlich ihrer Art, Gestaltung, Anbringung oder Beleuchtung aufeinander abzustimmen. Eine störende Häufung von Werbeanlagen ist dabei aber unzulässig.

Senkrecht lesbare Werbeanlagen sind nicht gestattet.

 

(5) Parallel zur Gebäudeaußenwand angebrachte Werbeanlagen (Flachwerbeanlagen) sind vorzugsweise - an denkmalgeschützten Gebäuden ausschließlich - auszubilden als:

a] auf die Wand gemalte Schriftzüge und Symbole, gesetzte Einzelbuchstaben (nicht leuch-

    tend),

b] auf Schildern vor der Wand angebrachte Schrift,

c] hinterleuchtete Schriftzüge aus Einzelbuchstaben vor der Wand.

 

Nach vorn leuchtende Einzelbuchstaben und Leuchtkästen sind ausnahmsweise zulässig, sofern sie sich in das Fassadenbild einpassen; die Schrifthöhe darf 0,4 m, die Tiefe 0,15 m und die Höhe von Leuchtkästen 0,6 m nicht überschreiten.

 

(6) Bei baulichen Anlagen mit einer Frontlänge bis zu 8,0 m sind Werbeanlagen von nicht mehr als 2 m² Gesamtwerbefläche zulässig.

 

Bei einer Frontlänge von mehr als 8,0 m sind folgende Gesamtwerbeflächen zulässig:

a] bis 10,0 m Frontlänge bis zu 2,5 m²,

b] bis 12,0 m Frontlänge bis zu 3,0 m²,

c] von 12,0 m bis 15,0 m Frontlänge bis zu 4,0 m²,

d] von 15,0 m bis 20,0 m Frontlänge bis zu 5,0 m² und

e] bei Frontlängen über 20,0 m² bis zu 6,0 m².

Gesamtwerbefläche ist die jeweilige Fläche bzw. Seite einer Werbeanlage in ihren Außenma- ßen, die Werbezwecken dient.

 

Als Frontlänge gelten die Seiten der baulichen Anlagen, die den öffentlichen Verkehrsflächen zugewandt sind. Bei Eckbauten hat die Aufteilung der Gesamtwerbefläche größenmäßig im Verhältnis der Frontlängen zu erfolgen.

 

Werbeanlagen nach (5) a können dieses Größenverhältnis zwischen Werbeanlage und Fassade um bis zu 50 % überschreiten, Anlagen nach (5) b um bis zu 30 %.

 

(7) Winklig zur Gebäudefront angebrachte Werbeanlagen dürfen nicht mehr als 0,7 m über die Gebäudefront hianusragen und in ihrer Höhe nicht größer sein als 1,20 m.

 

Schmiedeeiserne Ausleger dagegen sind bis zu einer auskragenden Länge von 1,0 m und einer Höhe von 1,50 m zulässig.

 

Die Unterkante einer auskragenden Werbeanlage muß mindestens 2,5 m über der öffentlichen Straßenfläche liegen.

 

(8) Bewegliche (laufende) und Wechsel- oder Blinklichtwerbungen sind nicht gestattet, ebenso unzulässig sind grelle Farben mit Ausnahme eingetragener Firmenzeichen (Nachweis erforderlich).

Für Leuchtschriften oder Leuchtzeichen sind zurückhaltende Lichtfarben zu verwenden, vor- zugsweise weißes bis gelbes Licht. Für allgemein gebräuchliche Markenwerbung gilt gleichfalls die vorgenannte Ausnahme.

 

(9) unzulässig sind Werbeanlagen auf, an oder in:

- Bäumen, Masten, Vorgärten und Grünanlagen;

- Brandmauern, Brandgiebeln, Dächern, Erkern, Geländern und Schornsteinen;

- Einfriedungen, Toren, Türen mit Ausnahme von Hinweisschildern (Beschriftungen,

   Zeichen), für Beruf und Gewerbe.

 

Ebenfalls unzulässig ist das Bekleben von Fassaden, Schaufenstern, Stützen, Mauern und sonstigen, nicht für Werbung und Information vorgesehenen Flächen mit z. B. Plakaten und Anschlägen.

 

(10) Für Werbeanlagen mit besonderer künstlerischer Gestaltung und/oder Eigenart können bei harmonischer Einordnung in das Fassaden- und Stadtbild und historischem Bezug  Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze (1) - (9) zugelassen werden.

 

(11) Für die Anlagen zeitlich begrenzter Werbung für kirchliche, kulturelle, politische, sport- liche und kommerzielle Veranstaltungen können Ausnahmen gestattet werden.

Dies gilt auch für Werbeanlagen, die anläßlich von Europa-, Bundestags-, Landtags- oder

Kommunalwahlen von den zugelassenen politischen Parteien oder zugelassenen Wählergruppen angebracht werden.

Die Träger solcher Werbung haben jedoch dafür zu sorgen, daß die Werbeanlagen spätestens innerhalb einer Woche nach Beendigung der Wahlen und Veranstaltungen entfernt werden.

 

(12) Freistehende Werbeanlagen und Warenautomaten an Fassaden, Anlagen für Zettel- und

Bogenanschläge sind nicht zulässig. Dies gilt nicht für Schauvitrinen.

Warenautomaten sind nur in Verbindung mit Verkaufsstellen zulässig und auf einen Automaten je Gebäude/Fassade zu beschränken.

 

(13) Denkmalbereiche, Einzeldenkmale sind durch bisher übliche Plaketen zu verzeichnen.

 

 

 

 

§ 15 Abweichungen

 

Abweichungen von dieser Satzung regeln sich nach § 72 der Brandenburgischen Bauordnung.. Sie dürfen nur gestattet werden, wenn die Zielsetzung der Satzung nicht gefährdet wird.

Anträge sind an die Bauverwaltung der Stadt Bad Liebenwerda zu stellen.

 

 

 

 

§ 16  Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig handelt im Sinne des § 87 der Brandenburgischen Bauordnung, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 3 bis 14 dieser Satzung verstößt.

 

 

 

 

§ 17 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

 

Regelungen anderer Rechtsvorschriften bleiben durch diese Satzung unberührt. Für Baudenk- mäler gelten neben den Satzungsregeln die weitergehenden Bestimmungen des Denkmalschutzes des Landes Brandenburg. (Denkmalschutzgesetz 1991).

Im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplanes im räumlichen Geltungsbereich der Satzung sind die Vorschriften dieser Satzung zu berücksichtigen.

 

 

 

 

 

§ 18  Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 10.12.1997 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 5.11.1997, veröffentlicht am 09.12.1997, außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

Bad Liebenwerda, den 05.04.2000

 

 

 

 

 

Horst Große                                                                                      Thomas Richter

Bürgermeister                                                                                    Vorsitzender der SVV