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☒ |
öffentlich |
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nichtöffentlich |
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Anlagen: |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Seiten: |
3 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Sozialausschuss |
☒ |
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Hauptausschuss |
☒ |
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Stadtverordnetenversammlung |
13 |
2 |
☒ |
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Verfahrensvermerk:
Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf |
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Grundsatzbeschluss zur Feststellung der Entbehrlichkeit Grundstück
Dorfstr. 20 in Lausitz ehemalige Kita und Jugendklub
Gegenstand
der Vorlage:
Kaufantrag (Interessensbekundung)
für das Grundstück in Lausitz, Dorfstr. 20, ehemalige Dorfschule und Kita,
Jugendklub, Flur 4, Flurstück 401, 933 m²
Begründung:
I. Problem
Auf dem o.g.
Grundstück befindet sich die ehemalige Kita (alte Dorfschule) und in einem
separaten Nebengebäude der Jugendklub von Lausitz. Die Kita wurde 1996
geschlossen. Von 1997 bis 1999 pachtete der Heimatverein Lausitz das Gebäude.
Seitdem erfolgt keine Nutzung des Hauptgebäudes mehr. Überlegungen zur
Veräußerung der Immobilie wurden bisher nicht weiterverfolgt da der Jugendklub
ein Nebengebäude auf dem Grundstück nutzt.
Durch den Verein
„Mühlenhof e.V.“ Lausitz wurde schriftlich Kaufinteresse am Gesamtgrundstück
bekundet und ein Nutzungskonzept vorgelegt.
Vor Aufnahme der
Verkaufsverhandlungen ist die Entbehrlichkeit des Objektes/Grundstücks für die
Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Beschluss festzustellen.
II. Lösung
Eine
Grundstücksteilung und damit gesonderte Veräußerung des Kitagebäudes (alte
Dorfschule) ist, aufgrund der nach dem Bauordnungsrecht einzuhaltenden
Abstandsflächen, nicht umsetzbar.
Der Käufer
möchte den Jugendclub auch künftig erhalten und diesen in sein Nutzungskonzept
integrieren. Eine weitere Nutzung des Nebengebäudes durch die Jugendlichen von
Lausitz wäre demnach grundsätzlich möglich. Alternativen für den Jugendclub bestehen
in Lausitz nicht. Das Vereinsgebäude des HSG Lausitz 1998 e. V. ist aufgrund
der begrenzen Räumlichkeiten nicht geeignet (Stellungnahme Verein siehe Anlage)
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
Gemäß § 28 Abs. 17 der Kommunalverfassung Brandenburg obliegt die
Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung.
II. Rechtmäßigkeit
Die Stadt Bad
Liebenwerda kann kommunale Grundstücke veräußern, wenn diese für die Erfüllung
öffentlicher Aufgaben künftig nicht mehr benötigt werden. Wenn sie weiterhin
für die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben erforderlich sind kann die Veräußerung
mit Genehmigung der Kommunalaufsicht erfolgen, wenn dadurch die Aufgaben nachweislich
wirtschaftlicher erfüllt werden können.
III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft,
Kurstadtstatus
Keine
Aufgabe:
☒ freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für
Wirtschaft
Bei Veräußerung
des Objektes wird ein Verkaufserlös erzielt, der dem Haushalt zugeführt wird.
Die Höhe ist noch zu ermitteln.
Wegfall der
jährlichen Kosten für Unterhaltung des Gebäudes im städtischen Haushalt.
II. Förderung durch:
☐ |
EU |
mit |
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☐ |
Bund |
mit |
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☐ |
Land |
mit |
|
☐ |
Kreis |
mit |
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☐ |
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mit |
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Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, des
Seniorenbeirates oder des Arbeitskreises Kinder und Jugendbeteiligung mit
welchem Ergebnis:
Der Ortsbeirat
wurde angehört. (Stellungnahme in der Anlage)
Abstimmung in der Kurstadtregion EE:
Die Entscheidung
obliegt der Ortsgemeinde, so dass eine Beteiligung der Städte der künftigen
Verbandsgemeinde nicht erforderlich ist.
Beschlussvorschlag:
Das
Grundstück in der Gemarkung Lausitz, Flur 4, Flurstück 401 in 933 m² Größe,
bebaut mit der ehemaligen Kita (alte Dorfschule) und dem Jugendklub gelegen
Dorfstr. 20, ist für die Erfüllung künftiger öffentlicher Aufgaben entbehrlich.
Der
Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt mit dem Antragsteller in
Verkaufsverhandlungen zu treten.
Der Verkauf ist
der Stadtverordnetenversammlung gesondert zur Beschlussfassung vorzulegen.
Thomas Richter
Bürgermeister
Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der
Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert
dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen
mit welchem Ergebnis: