Beschluss

öffentlich

 

Beschluss Nr.: 07/041/19

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

5

Einreicher:

Frau Ute Hoffmann

eingereicht am:

10.09.2019

Zuständigkeit:

Liegenschaften

Seiten:

3

 

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

1

Sozialausschuss

06.11.2019

04

7

6

4

2

0

0

2

Hauptausschuss

20.11.2019

04

7

7

7

0

0

0

3

Stadtverordnetenversammlung

04.12.2019

10

18

15

13

2

0

0

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

Grundsatzbeschluss zur Feststellung der Entbehrlichkeit Grundstück Dorfstr. 20 in Lausitz ehemalige Kita und Jugendklub

 

Gegenstand der Vorlage:

Kaufantrag (Interessensbekundung) für das Grundstück in Lausitz, Dorfstr. 20, ehemalige Dorfschule und Kita, Jugendklub, Flur 4, Flurstück 401, 933 m²

Begründung:

I. Problem

Auf dem o.g. Grundstück befindet sich die ehemalige Kita (alte Dorfschule) und in einem separaten Nebengebäude der Jugendklub von Lausitz. Die Kita wurde 1996 geschlossen. Von 1997 bis 1999 pachtete der Heimatverein Lausitz das Gebäude. Seitdem erfolgt keine Nutzung des Hauptgebäudes mehr. Überlegungen zur Veräußerung der Immobilie wurden bisher nicht weiterverfolgt da der Jugendklub ein Nebengebäude auf dem Grundstück nutzt.

 

Durch den Verein „Mühlenhof e.V.“ Lausitz wurde schriftlich Kaufinteresse am Gesamtgrundstück bekundet und ein Nutzungskonzept vorgelegt.

Vor Aufnahme der Verkaufsverhandlungen ist die Entbehrlichkeit des Objektes/Grundstücks für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Beschluss festzustellen.

 

II. Lösung

 

Eine Grundstücksteilung und damit gesonderte Veräußerung des Kitagebäudes (alte Dorfschule) ist, aufgrund der nach dem Bauordnungsrecht einzuhaltenden Abstandsflächen, nicht umsetzbar.

Der Käufer möchte den Jugendclub auch künftig erhalten und diesen in sein Nutzungskonzept integrieren. Eine weitere Nutzung des Nebengebäudes durch die Jugendlichen von Lausitz wäre demnach grundsätzlich möglich. Alternativen für den Jugendclub bestehen in Lausitz nicht. Das Vereinsgebäude des HSG Lausitz 1998 e. V. ist aufgrund der begrenzen Räumlichkeiten nicht geeignet (Stellungnahme Verein siehe Anlage)

 

Rechtsfolgenabschätzung:

I. Erforderlichkeit

Gemäß § 28 Abs. 17 der Kommunalverfassung Brandenburg obliegt die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung.

II. Rechtmäßigkeit

Die Stadt Bad Liebenwerda kann kommunale Grundstücke veräußern, wenn diese für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben künftig nicht mehr benötigt werden. Wenn sie weiterhin für die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben erforderlich sind kann die Veräußerung mit Genehmigung der Kommunalaufsicht erfolgen, wenn dadurch die Aufgaben nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können.

III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus

Keine

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

 

I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft

Bei Veräußerung des Objektes wird ein Verkaufserlös erzielt, der dem Haushalt zugeführt wird. Die Höhe ist noch zu ermitteln.

 

Wegfall der jährlichen Kosten für Unterhaltung des Gebäudes im städtischen Haushalt.

II. Förderung durch:

 

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

     

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, des Seniorenbeirates oder des Arbeitskreises Kinder und Jugendbeteiligung mit welchem Ergebnis:

Der Ortsbeirat wurde angehört. (Stellungnahme in der Anlage)

 

Abstimmung in der Kurstadtregion EE:

Die Entscheidung obliegt der Ortsgemeinde, so dass eine Beteiligung der Städte der künftigen Verbandsgemeinde nicht erforderlich ist.

 

Beschlussvorschlag:

Das Grundstück in der Gemarkung Lausitz, Flur 4, Flurstück 401 in 933 m² Größe, bebaut mit der ehemaligen Kita (alte Dorfschule) und dem Jugendklub gelegen Dorfstr. 20, ist für die Erfüllung künftiger öffentlicher Aufgaben entbehrlich.

Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt mit dem Antragsteller in Verkaufsverhandlungen zu treten.

Der Verkauf ist der Stadtverordnetenversammlung gesondert zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

 

 

Beschlussfassung: