Beschluss

öffentlich

 

Beschluss Nr.: 07/024/19

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

Eilentscheidung 27.8.2019

Einreicher:

Frau Susann Kirst

eingereicht am:

19.08.2019

Zuständigkeit:

Koordinierungsstelle Kurstadtregion EE

Seiten:

2

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

 

Kooperationsrat

27.8.2019

 

8

8

8

   

   

   

X

 

Sonderausschuss

27.8.2019

 

8

8

8

   

   

   

X

 

Hauptausschuss Bad Liebenwerda

 

 

7

 

 

 

 

 

 

Hauptausschuss Falkenberg/E.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hauptausschuss Mühlberg/E.

     

 

   

   

   

   

   

 

Hauptausschuss Uebigau-Wahrenbrück

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stadtverordnetenversammlung Bad Liebenwerda

4.9.2019

 

18

14

12

0

2

0

 

Stadtverordnetenversammlung Falkenberg/Elster

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stadtverordnetenversammlung Mühlberg/Elbe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stadtverordnetenversammlung Uebigau-Wahrenbrück

 

 

 

 

 

 

 

 

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

 

 

 

Genehmigung der Eilentscheidung nach § 58 BbgKVerf zur Auftragsvergabe für die IT-Ausstattung am Verwaltungsstandort Markt 18 in Bad Liebenwerda

Gegenstand der Vorlage:

Nach § 58 BbgKVerf sind Eilentscheidungen in der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

Begründung:

I. Problem

Die Entscheidung zur Beschaffung einheitlicher IT-Arbeitsplatzausstattung am Standort Markt 18 in Bad Liebenwerda musste am 27.8.2019 im Wege einer Eilentscheidung nach § 58 BbgKVerf erfolgen, um die Funktionsfähigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung ab dem 2.1.2020 abzusichern.

 

II. Lösung

Nach § 58 BbgKVerf kann in dringenden Angelegenheiten der Stadtverordnetenversammlung, deren Erledigung nicht bis zu einer vereinfacht einberufenen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung  aufgeschoben werden kann, der/die Bürgermeister/in im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für die Gemeinde entscheiden.

Die Entscheidung ist dem zuständigen Organ (hier den Stadtverordnetenversammlungen) in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

 

Die Inhalte der Entscheidung und die Begründung der Eilbedürftigkeit nach § 58 BbgKVerf ergeben sich aus der anliegenden Vorlage an die Bürgermeister/in und die Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlungen.

 

Rechtsfolgenabschätzung:

I. Erforderlichkeit

§ 58 BbgKVerf, die Eilbedürftigkeit ist in der Anlage ausgeführt.

 

II. Rechtmäßigkeit

§ 58 BbgKVerf

 

III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus

Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung.

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

 

I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft

Siehe Anlage

 

II. Förderung durch:

 

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

100%

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, des Seniorenbeirates oder des Arbeitskreises Kinder und Jugendbeteiligung mit welchem Ergebnis:

entfällt

 

 

Abstimmung in der Kurstadtregion EE:

Die Eilentscheidung wurde von der Bürgermeisterin/den Bürgermeister gemeinsam mit der Vorsitzenden/den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung in gemeinsamer Sitzung getroffen.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Eilentscheidung vom 27.08.2019 zur Auftragsvergabe für die IT-Ausstattung am Verwaltungsstandort Markt 18 in Bad Liebenwerda wird genehmigt.

 

 

 

 

Hannelore Brendel

Vorsitzende des Kooperationsrates

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

 

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

 

 

Beschlussfassung: