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☒ |
öffentlich |
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☐ |
nichtöffentlich |
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Anlagen: |
1 |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Seiten: |
2 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Kooperationsrat |
27.8.2019 |
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8 |
8 |
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Sonderausschuss |
27.8.2019 |
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8 |
8 |
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Hauptausschuss
Bad Liebenwerda |
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7 |
☒ |
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Hauptausschuss
Falkenberg/E. |
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☐ |
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Hauptausschuss
Mühlberg/E. |
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☐ |
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Hauptausschuss
Uebigau-Wahrenbrück |
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☐ |
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Stadtverordnetenversammlung
Bad Liebenwerda |
23.10.2019 |
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18 |
14 |
14 |
0 |
0 |
0 |
☒ |
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Stadtverordnetenversammlung
Falkenberg/Elster |
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☐ |
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Stadtverordnetenversammlung
Mühlberg/Elbe |
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☐ |
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Stadtverordnetenversammlung
Uebigau-Wahrenbrück |
25.09.2019 |
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19 |
14 |
14 |
0 |
0 |
0 |
☐ |
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* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der
Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf |
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Frühzeitige Auslösung des Auftrages zur Anschaffung von zwei TSFW für
die Ortswehren Kosilenzien und Maasdorf
Gegenstand
der Vorlage:
Frühzeitige Auslösung des
Auftrags wegen langer Wartezeiten
Begründung:
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Bildung der
Verbandsgemeinde sieht in § 6 vor, dass alle am 31.
Dezember 2019 vorhandenen Ortswehren dauerhaft als einsatzfähige Feuerwehreinheiten
erhalten bleiben sollen.
I. Problem
Im
Bestand der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Liebenwerda befindet sich eine
große Anzahl von Einsatzfahrzeugen, welche insgesamt einen hohen Altersdurschnitt
besitzen. Der Gesamtaltersdurschnitt liegt im Stadtgebiet bei knapp über 20
Jahren. Derzeit ist der Fuhrpark der Feuerwehr mit zahlreichen technischen
Mängeln behaftet, welche die Einsatzbereitschaft gefährden. Zwei
Ortsfeuerwehren (OF Kosilenzien und OF Maasdorf) bereiten dabei die größten Probleme.
Der Gefahrenabwehrbedarfsplan weist deshalb u.a. die Beschaffung von jeweils
einem TLFW als dringlich aus.
OF
Kosilenzien:
Das
Fahrzeug (B1000/DDR-Produktion) ist bereits seit 2018 nicht mehr einsatzbereit.
Eine Neuanschaffung scheiterte bisher daran, dass die vorhandene
Feuerwehrgarage nicht der Norm entspricht und somit ein neueres Fahrzeug nicht
untergestellt werden konnte.
Aus
diesem Grund wurde neben einer Flächenerweiterung im jetzigen Haushaltsjahr auch
die Erweiterung der Garage geplant, so dass mindestens ein
Tragkraftspritzenfahrzeug/Wasser nach neuer Norm darin untergebracht werden
kann.
Die
Baumaßnahmen sind bereits in der Umsetzung werden zum Ende des Jahres 2019
abgeschlossen sein.
Die
Ortsfeuerwehr verfügt über die notwendige Sollstärke, ist motiviert und
weiterhin einsatzbereit, die Feuerwehrangehörigen nehmen an Ausbildungen und
sonstigen Veranstaltungen teil. Sie werden derzeit durch andere Ortsfeuerwehren
abgeholt.
Ein
weiterer Aufschub ohne eigenes Einsatzfahrzeug wird die Leistungsbereitschaft
aber erheblich senken, es ist dringend Handlungsbedarf geboten.
OF
Maasdorf:
Die
Ortsfeuerwehr verfügt über ein Löschgruppenfahrzeug 8/ DDR-Produktion aus dem
Jahre 1990. Seit jeher schon sehr störanfällig bereitet es seit dem Juni 2019
größere Probleme (Ölverlust aus Achsen, Vorbaupumpe defekt).
Dass
das Fahrzeug noch „fährt“ ist nur den Kameraden vor Ort zu verdanken, welche
unzählige Arbeitsstunden in die Unterhaltung stecken. Zuletzt war es aber nur
möglich, die Arbeiten durch Fachwerkstätten durchführen zu lassen. Derzeit
liegt wieder ein Kostenangebot in Höhe von 4.847,40 € zur Reparatur vor,
welches unter dem Vorbehalt der endgültigen Diagnose bei ausgebauter
Vorderachse steht. Die Reparatur der Vorbaupumpe ist nicht enthalten. Die
Reparatur ist unwirtschaftlich, es liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.
Die
Ortsfeuerwehr verfügt über die notwendige Sollstärke, ist motiviert und noch
bedingt einsatzbereit.
Aufgrund
der problematischen Situation wurden Angebote von Feuerwehrfahrzeugherstellern
eingeholt, welche den benötigten Fahrzeugtyp herstellen bzw. produzieren. Eine
Angebotsaufstellung ist den Unterlagen beigefügt. Die Lieferzeit wird sich nach Auftragsvergabe
auf ca. 13 Monate belaufen und trifft so auf die Verbandsgemeinde Liebenwerda,
welche ab dem 01.01.2020 existiert.
II. Lösung
Aus
Sicht des abwehrenden Brandschutzes ist es am wirtschaftlichsten, für beide
Ortsfeuerwehren neue Fahrzeuge zu beschaffen. Die hier in Rede stehenden TSF-W
entsprechen den Anforderungen an die Wehren, die sich aus ihren Aufgaben
ergeben und stellen eine Grundausstattung der Feuerwehren dar. Mit den
Ortsfeuerwehren herrscht der Konsens, dass man sich auf eine reine
Normausstattung bezieht. Auf Sonderausstattungen, Zusatzleistungen oder
ähnliches ist zu verzichten.
Aufgrund
der Dringlichkeit wegen des Ausfalls der Fahrzeuge ist notwendig,
schnellstmöglich zwei Tragkraftspritzenfahrzeuge/Wasser (TSFW) zu beschaffen.
Die
TSFW gehen dann, wie alle anderen Anlagegüter lt. Fusionsvertrag auch, im Wege
der Rechtsnachfolge auf die Verbandsgemeinde als Trägerin des Brandschutzes
über. Grundsätzlich legt die Verbandsgemeinde die Verwendungsorte der
technischen Ausstattung und der Fahrzeuge fest.
Mit der
Beschlussfassung soll zunächst nur die sofortige Auslösung der Aufträge
bestätigt werden, um keinen weiteren Zeitverzug entstehen zu lassen. Ob die
Fahrzeuge mittels Kauf oder Leasing finanziert werden, obliegt der Entscheidung
der Verbandsgemeindevertretung in 2020.
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
Träger des Brandschutzes ist die Stadt Bad
Liebenwerda, in der Rechtsnachfolge die Verbandsgemeinde Liebenwerda. Sie hat dafür
zu sorgen, dass die Einsatzbereitschaft der Wehren gewährleistet wird.
Der Ausfall der Fahrzeuge gefährdet den Fortbestand
der Einsatzfähigkeit der Feuerwehren, die im Sinne der Erfüllung der
Pflichtaufgabe Brandschutz und des in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
formulierten Ziels des Erhalts aller Ortswehren gesichert werden muss.
II. Rechtmäßigkeit
Insbesondere § 6
der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bildung der Verbandsgemeinde gibt
konkret die Bedeutung und das Erfordernis der Einsatzfähigkeit aller
vorhandenen Wehren.
Darüber hinaus
bildet das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und
Katastrophenschutzgesetz- BbgBKG) den Handlungsrahmen. In der Gefahrenabwehrbedarfsplanung
der Stadt Bad Liebenwerda ist die Beschaffung der Fahrzeuge vorgesehen.
Da die
juristische Person Verbandsgemeinde Liebenwerda zum jetzigen Zeitpunkt noch
nicht existiert, soll, um die Einsatzfähigkeit der Feuerwehren zu gewährleisten,
der Auftrag zur Lieferung der Fahrzeuge bereits jetzt durch die Stadt Bad
Liebenwerda erteilt werden, aufgrund § 4 Absatz 5 VgMvG in Verbindung mit § 4
des Fusionsvertrages geht der Vertrag im Wege der Rechtsnachfolge auf die
Verbandsgemeinde Liebenwerda über.
Nach § 26 Absatz
3 des Fusionsvertrages bedürfen neue Investitionen und Verpflichtungen, die die
nach § 4 Absatz 1 und 2 VgMvG genannten Aufgaben betreffen, der Herstellung des
Einvernehmens mit den jeweils anderen beteiligten Städten.
III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft,
Kurstadtstatus
Gewährleistung
der Sicherheit der Bürger durch Gewährleistung der Einsatzbereitschaft.
Aufgabe:
☐ freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
☒ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für
Wirtschaft
Gemäß dem
vorliegenden Angebot und der zu erwartenden Kosten für die technische Beladung
ist von einem Betrag von 218.000 Euro für 2 Fahrzeuge auszugehen. Dieser Betrag
beinhaltet zweimal das Fahrzeug Bieter 1 (Iveco Daily) sowie zweimal die
Beladung gemäß der angegebenen Schätzung.
Ob die Fahrzeuge
bei der Lieferung im Wege einer Investition erworben werden oder ob ein Leasing
erfolgen soll, obliegt der Entscheidung der Verbandsgemeindevertretung im
Rahmen der Beschlussfassung zum Haushaltsplan 2020.
II. Förderung durch:
☐ |
EU |
mit |
|
☐ |
Bund |
mit |
|
☐ |
Land |
mit |
|
☐ |
Kreis |
mit |
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☐ |
|
mit |
|
|
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Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, des
Seniorenbeirates oder des Arbeitskreises Kinder und Jugendbeteiligung mit
welchem Ergebnis:
Nicht
erforderlich
Abstimmung in der Kurstadtregion EE:
Im Ergebnis der Erörterungen des KoopRat/SonderA am
27.08.2019 zur Frage der Fahrzeugbeschaffung von TSFW für zwei Ortswehren von
Bad Liebenwerda, die nicht mehr einsatzbereit sind, wurde vereinbart, sehr
kurzfristig eine Abstimmung der Bürgermeister*in mit den Stadtwehrführern
herbeizuführen, um zu ermitteln, ob weitere Ortswehren in ihrer Einsatzfähigkeit
aufgrund nicht vorhandener Mindestausstattung mit einem Fahrzeug bedroht oder
daher abgemeldet sind.
Ziel des Termins ist, den akuten Ersatzbedarf in
der Fahrzeugausstattung festzustellen, d.h. aufgrund Ausfall oder nachweislich
kurz bevor stehendem Ausfall, der nicht durch wirtschaftlich sinnvolle
Reparatur behoben werden kann, und für Ersatzbeschaffungen ggf. jetzt
frühzeitig einen Auftrag auszulösen (insbesondere wegen der extrem langen
Lieferzeiten).
Gez. Susann Kirst / gez. 29.08.2019
Im Ergebnis der
Abstimmungen der Bürgermeister/in und der Stadtwehrführer der beteiligten
Städte am 9.9.2019 wurde vereinbart, dass die Bestellung für die beiden
Fahrzeuge ausgelöst wird. Ein Fahrzeug wird nach der Lieferung bei der
Ortsfeuerwehr Kosilenzien eingesetzt werden. Zum Einsatzort des zweiten
Fahrzeuges in Maasdorf erfolgt im Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeuges eine
Entscheidung unter Berücksichtigung der Einsatzfähigkeit und der Aufgaben der
Ortswehren. Die Bürgmeister/in haben im unmittelbaren Nachgang zu dem Termin am
9.9.2019 diese Vorgehensweise mit der/den Vorsitzenden ihrer jeweiligen
Stadtverordnetenversammlung abgestimmt.
Gez. Susann Kirst / gez. 13.09.2019
Aus dem Hauptausschuss Falkenberg/Elster am
16.09.2019 wurde folgende Änderung der Formulierung des Beschlusstextes
gefordert:
„Das
Einvernehmen gegenüber der Stadt Bad Liebenwerda, den Auftrag zur Anschaffung
von zwei TSF-W an Bieter 1 zu erteilen, wird erteilt. Ein Fahrzeug wird nach
Lieferung bei der Ortsfeuerwehr Kosilenzien eingesetzt. Der Einsatzort des 2.
Fahrzeuges wird unter Berücksichtigung der Einsatzfähigkeit und Aufgaben der
Ortswehren festgelegt, wobei der Standort Maasdorf primär geprüft wird. Eine
Entscheidung über die Art und Weise der Finanzierung bleibt der Verbandsgemeindevertretung
im Jahr 2020 vorbehalten.“
-> Ich bitte um Erörterung durch die Bgm
und in den Ausschüssen zur Änderung des Beschlusstextes, aus meiner Sicht
entspricht auch diese textliche Fassung der gewünschten Zielrichtung, die
bereits im Textvorschlag enthalten ist. Im Übrigen ist eine genaue Festlegung
der Standorte der Fahrzeuge durch SVV-Entscheidung aus meiner Sicht ohnehin
nicht zielführend. Grundsätzlich werden die Fahrzeuge vom Träger des
Brandschutzes beschafft, um die Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Sie sind
nie abschließend standortgebunden, sondern nach einsatztaktischen Überlegungen
auf der Grundlage des GABP optimal einzusetzen. Beide Fahrzeuge werden
Fahrzeuge der Verbandsgemeinde sein (genauso wie alle anderen Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände
ab dem 1.1.2020).
Gez. Susann Kirst, 20.9.2019
Beschlussvorschlag:
Beschlusstext für SVV Bad Liebenwerda:
Der Auftragserteilung zur Anschaffung von zwei TSF-W
an Bieter 1 wird zugestimmt. Ein Fahrzeug wird nach Lieferung bei der Ortsfeuerwehr
Kosilenzien eingesetzt. Der Einsatzort des 2. Fahrzeuges wird unter
Berücksichtigung der Einsatzfähigkeit und Aufgaben der Ortswehren festgelegt,
wobei der Standort Maasdorf primär geprüft wird. Eine Entscheidung über die Art
und Weise der Finanzierung bleibt der Verbandsgemeindevertretung im Jahr 2020
vorbehalten.
Beschlusstext für die SVVn Falkenberg/Elster,
Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück:
Das Einvernehmen gegenüber der Stadt Bad
Liebenwerda, den Auftrag zur Anschaffung von zwei TSF-W an Bieter 1 zu
erteilen, wird erteilt. Ein Fahrzeug wird nach Lieferung bei der Ortsfeuerwehr
Kosilenzien eingesetzt. Der Einsatzort des 2. Fahrzeuges wird unter
Berücksichtigung der Einsatzfähigkeit und Aufgaben der Ortswehren festgelegt,
wobei der Standort Maasdorf primär geprüft wird. Eine Entscheidung über die Art
und Weise der Finanzierung bleibt der Verbandsgemeindevertretung im Jahr 2020
vorbehalten.
Thomas Richter
Bürgermeister
Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der
Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert
dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen
mit welchem Ergebnis:
Im Ergebnis der Erörterung im Hauptausschuss am
9.10.2019 wurde der Beschlusstext entsprechend der Hinweise des
Hauptausschusses Falkenberg geändert.
Gez. Kirst 10.10.2019
Beschlussfassung: