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☒ |
öffentlich |
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☐ |
nichtöffentlich |
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Anlagen: |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Seiten: |
2 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Sozialausschuss |
☒ |
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Hauptausschuss |
☒ |
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Stadtverordnetenversammlung |
☒ |
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Kooperationsrat |
27.08.2019 |
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8 |
8 |
7 |
0 |
1 |
|
X |
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Sonderausschuss |
27.8.2019 |
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8 |
8 |
7 |
0 |
1 |
|
X |
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Stadtverordnetenversammlung
Falkenberg/Elster |
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Stadtverordnetenversammlung
Mühlberg/Elbe |
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Stadtverordnetenversammlung
Uebigau-Wahrenbrück |
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*
Verfahrensvermerk:
Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf |
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Entbehrlichkeit des Grundstückes Gemarkung Kröbeln,
Flur 5, Flurstück 12, 3.010 m²
(veränderte Überschrift ab SVV)
Gegenstand
der Vorlage:
Kaufantrag (Interessensbekundung)
für das Grundstück der Kita „Gänseblümchen“ in Kröbeln, Flur 5, Flurstück 12,
3010 m²
Begründung:
I. Problem
Seit dem 01.01.2019 übernahm die Evangelische
Bildung & Erziehung Niederlausitz gGmbH mit Sitz in Doberlug-Kirchhain die
Trägerschaft der Kita in Kröbeln. Mit Schreiben vom 17.07.19 reichte der Träger
einen Interessensbekundung zum Erwerb für das Objekt einschließlich des
gesamten Grundstücks bei der Stadt ein.
Vor der Aufnahme
von Verkaufsverhandlungen ist die Entbehrlichkeit des Objektes/Grundstücks für
die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Beschluss festzustellen.
II. Lösung
In der
evangelischen Kindertagesstätte Kröbeln werden derzeit 22 Kinder im Alter von 0
bis zur Einschulung betreut. Sollte der Käufer das Objekt nicht weiter als
Kindertagesstätte nutzen, wären die 22 Kinder in anderen Kindertagesstätten
unterzubringen. Aufgrund freier Kapazitäten in den Kindereinrichtungen im
Stadtgebiet wäre dies grundsätzlich möglich.
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
Gemäß § 28 Abs.
17 der Kommunalverfassung Brandenburg obliegt die Entscheidung der
Stadtverordnetenversammlung.
II. Rechtmäßigkeit
Die Stadt/Verbandsgemeinde kann kommunale
Grundstücke veräußern, wenn diese für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
künftig nicht benötigt werden. Wenn sie weiterhin für die Erfüllung
gemeindlicher Aufgaben erforderlich sind kann die Veräußerung mit Genehmigung
der Kommunalaufsicht erfolgen, wenn dadurch die Aufgaben nachweislich
wirtschaftlicher erfüllt werden und die künftige Erfüllung pflichtiger Aufgaben
nicht gefährdet ist.
III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft,
Kurstadtstatus
Keine.
Aufgabe:
☒ freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für
Wirtschaft
Bei Veräußerung
des Objektes wird ein Verkaufserlös erzielt, der dem Haushalt der Stadt Bad
Liebenwerda zugeführt wird. Die Höhe ist noch zu ermitteln.
Wegfall der
jährlichen Kosten für die Instandhaltung des Gebäudes im städtischen Haushalt
und perspektivisch im Haushalt der Verbandsgemeinde.
II. Förderung durch:
☐ |
EU |
mit |
|
☐ |
Bund |
mit |
|
☐ |
Land |
mit |
|
☐ |
Kreis |
mit |
|
☐ |
|
mit |
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Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, des
Seniorenbeirates oder des Arbeitskreises Kinder und Jugendbeteiligung mit
welchem Ergebnis:
Der Ortsbeirat
wird im Rahmen der Sitzungfolge beteiligt und hat in allen Gremien die Möglichkeit
der mündlichen, abschließend auch der schriftlichen Stellungnahme.
Die Vertreterin des Ortsbeirates Kröbeln hat in der
mündlichen Stellungnahme im Sozialausschuss ausdrücklich bekräftigt, dass der
Ortsbeirat, aber auch der Förderverein der Kita hinter der Absicht des Trägers
steht.
Abstimmung in der Kurstadtregion EE:
In der öffentlich-rechtliche
Vereinbarung über die Bildung der Verbandsgemeinde Liebenwerda ist in § 4
Absatz 4 geregelt, dass ‚ das zur
Erfüllung der Aufgaben (Kita) notwendige Eigentum an Gebäuden, Grundstücken und
Vermögensgegenständen, einschließlich des damit in Verbindung stehenden
Inventars, entschädigungslos und ergebnisneutral auf die Verbandsgemeinde
übergeht‘.
Nach § 26 Absatz
3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Bildung der Verbandsgemeinde
Liebenwerda bedürfen neue Investitionen oder das Eingehen neuer
Verbindlichkeiten durch die beteiligten Städte in den übergehenden
Aufgabenbereichen der Herstellung des Einvernehmens mit den jeweils anderen
beteiligten Städten. Da durch die Entbehrlichkeit und die im Nachgang geplante
Veräußerung eine Veränderung der für den Vermögensübergang vorgesehenen
Eigentums an Gebäuden, Grundstücken und Vermögensgegenständen, ist in
entsprechender Anwendung auch hier das Einvernehmen der anderen drei
beteiligten Städte notwendig.
Über die Entbehrlichkeit des
Grundstückes soll zeitnah entschieden werden, um die Einholung eines Gutachtens
und ggf. nachfolgende Verkaufsverhandlungen noch in diesem Geschäftsjahr
abwickeln zu können. Damit würden dem Antragsteller bereits für das nächste
Jahr Möglichkeiten der Investition und damit der Verbesserung der Betreuung und
Ausstattung gegeben.
Die Städte der zukünftigen
Verbandsgemeinde werden um Erteilung des Einvernehmens zur Feststellung der
Entbehrlichkeit und zu der geplanten Veräußerung durch die Stadt Bad
Liebenwerda gebeten.
Beschlussvorschlag:
Beschlusstext Stadtverordnetenversammlung Bad
Liebenwerda:
Das Grundstück in der Gemarkung Kröbeln, Flur 5, Flurstück 12 in 3010 m²
Größe, bebaut mit der Kita, ist für die Erfüllung künftiger öffentlicher Aufgaben
entbehrlich.
Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, mit dem
Träger der Einrichtung und Antragsteller, der Evangelischen Bildung und
Erziehung Niederlausitz gGmbH, in Verkaufsverhandlungen zu treten.
Dem Verkauf hat die Stadtverordnetenversammlung mit
gesondertem Beschluss zuzustimmen.
Beschlusstext Stadtverordnetenversammlungen
Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück
Das Einvernehmen gegenüber der Stadt Bad
Liebenwerda, das Grundstück in der Gemarkung Kröbeln, Flur 5, Flurstück 12 in
3010 m² Größe, bebaut mit der Kita Gänseblümchen, für die Erfüllung künftiger
öffentlicher Aufgaben als entbehrlich zu erklären und zu veräußern.
Hannelore Brendel
Vorsitzende des Kooperationsrates
Thomas Richter
Bürgermeister
Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der
Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert
dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen
mit welchem Ergebnis:
Beschlussfassung: