Beschluss

öffentlich

 

Beschluss Nr.: 07/018/19

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

4

Einreicher:

Frau Ute Hoffmann

eingereicht am:

31.07.2019

Zuständigkeit:

Liegenschaften

Seiten:

2

 

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

1

Sozialausschuss

07.08.2019

06

7

6

6

0

0

0

2

Hauptausschuss

21.08.2019

06

7

7

7

0

0

0

3

Stadtverordnetenversammlung

04.09.2019

12

18

14

14

0

0

0

 

Kooperationsrat

27.08.2019

 

8

8

7

0

1

 

X

 

Sonderausschuss

27.8.2019

 

8

8

7

0

1

 

X

 

Stadtverordnetenversammlung Falkenberg/Elster

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stadtverordnetenversammlung Mühlberg/Elbe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stadtverordnetenversammlung Uebigau-Wahrenbrück

 

 

 

 

 

 

 

 

 

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

 

Entbehrlichkeit des Grundstückes Gemarkung Kröbeln, Flur 5, Flurstück 12, 3.010 m²

(veränderte Überschrift ab SVV)

 

Gegenstand der Vorlage:

Kaufantrag (Interessensbekundung) für das Grundstück der Kita „Gänseblümchen“ in Kröbeln, Flur 5, Flurstück 12, 3010 m²

 

Begründung:

I. Problem

Seit dem 01.01.2019 übernahm die Evangelische Bildung & Erziehung Niederlausitz gGmbH mit Sitz in Doberlug-Kirchhain die Trägerschaft der Kita in Kröbeln. Mit Schreiben vom 17.07.19 reichte der Träger einen Interessensbekundung zum Erwerb für das Objekt einschließlich des gesamten Grundstücks bei der Stadt ein.

Vor der Aufnahme von Verkaufsverhandlungen ist die Entbehrlichkeit des Objektes/Grundstücks für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Beschluss festzustellen.

 

II. Lösung

In der evangelischen Kindertagesstätte Kröbeln werden derzeit 22 Kinder im Alter von 0 bis zur Einschulung betreut. Sollte der Käufer das Objekt nicht weiter als Kindertagesstätte nutzen, wären die 22 Kinder in anderen Kindertagesstätten unterzubringen. Aufgrund freier Kapazitäten in den Kindereinrichtungen im Stadtgebiet wäre dies grundsätzlich möglich.

 

Rechtsfolgenabschätzung:

 

I. Erforderlichkeit

Gemäß § 28 Abs. 17 der Kommunalverfassung Brandenburg obliegt die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung.

 

II. Rechtmäßigkeit

Die Stadt/Verbandsgemeinde kann kommunale Grundstücke veräußern, wenn diese für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben künftig nicht benötigt werden. Wenn sie weiterhin für die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben erforderlich sind kann die Veräußerung mit Genehmigung der Kommunalaufsicht erfolgen, wenn dadurch die Aufgaben nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden und die künftige Erfüllung pflichtiger Aufgaben nicht gefährdet ist.

 

III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus

Keine.

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

 

I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft

Bei Veräußerung des Objektes wird ein Verkaufserlös erzielt, der dem Haushalt der Stadt Bad Liebenwerda zugeführt wird. Die Höhe ist noch zu ermitteln.

 

Wegfall der jährlichen Kosten für die Instandhaltung des Gebäudes im städtischen Haushalt und perspektivisch im Haushalt der Verbandsgemeinde.

 

II. Förderung durch:

 

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

     

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, des Seniorenbeirates oder des Arbeitskreises Kinder und Jugendbeteiligung mit welchem Ergebnis:

Der Ortsbeirat wird im Rahmen der Sitzungfolge beteiligt und hat in allen Gremien die Möglichkeit der mündlichen, abschließend auch der schriftlichen Stellungnahme.

Die Vertreterin des Ortsbeirates Kröbeln hat in der mündlichen Stellungnahme im Sozialausschuss ausdrücklich bekräftigt, dass der Ortsbeirat, aber auch der Förderverein der Kita hinter der Absicht des Trägers steht.

 

Abstimmung in der Kurstadtregion EE:

In der öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Bildung der Verbandsgemeinde Liebenwerda ist in § 4 Absatz 4 geregelt, dass ‚ das zur Erfüllung der Aufgaben (Kita) notwendige Eigentum an Gebäuden, Grundstücken und Vermögensgegenständen, einschließlich des damit in Verbindung stehenden Inventars, entschädigungslos und ergebnisneutral auf die Verbandsgemeinde übergeht‘.

Nach § 26 Absatz 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Bildung der Verbandsgemeinde Liebenwerda bedürfen neue Investitionen oder das Eingehen neuer Verbindlichkeiten durch die beteiligten Städte in den übergehenden Aufgabenbereichen der Herstellung des Einvernehmens mit den jeweils anderen beteiligten Städten. Da durch die Entbehrlichkeit und die im Nachgang geplante Veräußerung eine Veränderung der für den Vermögensübergang vorgesehenen Eigentums an Gebäuden, Grundstücken und Vermögensgegenständen, ist in entsprechender Anwendung auch hier das Einvernehmen der anderen drei beteiligten Städte notwendig.

Über die Entbehrlichkeit des Grundstückes soll zeitnah entschieden werden, um die Einholung eines Gutachtens und ggf. nachfolgende Verkaufsverhandlungen noch in diesem Geschäftsjahr abwickeln zu können. Damit würden dem Antragsteller bereits für das nächste Jahr Möglichkeiten der Investition und damit der Verbesserung der Betreuung und Ausstattung gegeben.

Die Städte der zukünftigen Verbandsgemeinde werden um Erteilung des Einvernehmens zur Feststellung der Entbehrlichkeit und zu der geplanten Veräußerung durch die Stadt Bad Liebenwerda gebeten.

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlusstext Stadtverordnetenversammlung Bad Liebenwerda:

Das Grundstück in der Gemarkung Kröbeln, Flur 5, Flurstück 12 in 3010 m² Größe, bebaut mit der Kita, ist für die Erfüllung künftiger öffentlicher Aufgaben entbehrlich.

Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, mit dem Träger der Einrichtung und Antragsteller, der Evangelischen Bildung und Erziehung Niederlausitz gGmbH, in Verkaufsverhandlungen zu treten.

Dem Verkauf hat die Stadtverordnetenversammlung mit gesondertem Beschluss zuzustimmen.

 

Beschlusstext Stadtverordnetenversammlungen Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück

Das Einvernehmen gegenüber der Stadt Bad Liebenwerda, das Grundstück in der Gemarkung Kröbeln, Flur 5, Flurstück 12 in 3010 m² Größe, bebaut mit der Kita Gänseblümchen, für die Erfüllung künftiger öffentlicher Aufgaben als entbehrlich zu erklären und zu veräußern.

 

 

 

Hannelore Brendel

Vorsitzende des Kooperationsrates

 

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

 

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

 

 

Beschlussfassung: