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☒ |
öffentlich |
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nichtöffentlich |
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Anlagen: |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Seiten: |
2 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Stadtverordnetenversammlung |
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Verfahrensvermerk:
Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf |
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Berufung des/r Wahlleiters/in und stellvertretenden Wahlleiters/in zur
Kommunalwahl am 26. Mai 2019
Gegenstand
der Vorlage:
Für die Vorbereitung und
Durchführung der kommenden Kommunalwahl sollen Wahlleiter und Stellvertreter
bestimmt werden.
Begründung:
I. Problem
Die Stadtverordnetenversammlung muss binnen drei Monaten nach
Bekanntgabe des Wahltermins einen Wahlleiter und einen Stellvertreter berufen.
Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Brandenburg, Teil II vom 17. August 2018, Nummer 52, wurde der Wahltermin
bekannt gegeben. Damit beginnen die Vorbereitungen für die Kommunalwahlen.
Zunächst müssen gemäß § 2 Abs. 1 der BbgKWahlV innerhalb von drei Monaten nach
Bekanntgabe des Wahltermins Wahlleiter und Stellvertreter bestellt werden.
Deren Berufung ist dem Kreiswahlleiter mitzuteilen, damit nachfolgende
spezielle Informationen nur an diese Personen direkt weitergeleitet werden
können. Deshalb ist die erneute Berufung bereits jetzt erforderlich.
II. Lösung
Es wird vorgeschlagen, als Wahlleiterin
wiederum Frau Bärbel Ziehlke zu
berufen.
Frau Ziehlke ist Leiterin des Bereiches der allgemeinen Verwaltung,
Recht, Sicherheit, Ordnung und damit gleichzeitig verantwortlich für den
Bereich Statistik und Wahlen.
Weiter wird vorgeschlagen, als Stellvertreterin
wiederum auch Frau Petra Obenaus zu
berufen. Frau Obenaus ist trägt ebenfalls im Bereich der allgemeinen Verwaltung
Verantwortung und übt die Funktion der stellvertretenden Wahlleiterin seit
vielen Jahren aus.
Beide haben bereits langjährige Erfahrung in der Vorbereitung und Durchführung
von Wahlen jeder Art.
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
Ergibt sich aus der gesetzlichen Grundlage (siehe
Rechtmäßigkeit)
II. Rechtmäßigkeit
Gemäß § 15 (1) BbgKWahlG i. V. m. § 2 (1)
BbgKWahlV
III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft,
Kurstadtstatus
keine
Aufgabe:
☐ freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
☒ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für
Wirtschaft
Keine
II. Förderung durch:
☐ |
EU |
mit |
|
☐ |
Bund |
mit |
|
☐ |
Land |
mit |
|
☐ |
Kreis |
mit |
|
☐ |
|
mit |
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Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten- oder des
Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:
Nicht
erforderlich
Beschlussvorschlag:
Gemäß §
15 Abs. 1 BbgKWahlG wird Frau Bärbel
Ziehlke als Wahlleiterin für das Wahlgebiet der Stadt Bad Liebenwerda
berufen.
Gleichzeitig wird Frau Petra
Obenaus als stellvertretende Wahlleiterin für das Wahlgebiet der Stadt Bad
Liebenwerda berufen.
Thomas Richter
Bürgermeister
Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der
Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert
dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen
mit welchem Ergebnis:
Beschlussfassung: