Beschluss

öffentlich

 

Beschluss Nr.: 06/068/18

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

     

Einreicher:

Frau Bärbel Ziehlke

eingereicht am:

25.09.2018

Zuständigkeit:

Leiterin Ordnung, Soziales, Organisation (OSO)

Seiten:

2

 

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

1

Stadtverordnetenversammlung

28.11.2018

12

19

15

15

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

 

Berufung des/r Wahlleiters/in und stellvertretenden Wahlleiters/in zur Kommunalwahl am 26. Mai 2019

 

Gegenstand der Vorlage:

Für die Vorbereitung und Durchführung der kommenden Kommunalwahl sollen Wahlleiter und Stellvertreter bestimmt werden.

 

Begründung:

 

I. Problem

Die Stadtverordnetenversammlung muss binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahltermins einen Wahlleiter und einen Stellvertreter berufen.

 

Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II vom 17. August 2018, Nummer 52, wurde der Wahltermin bekannt gegeben. Damit beginnen die Vorbereitungen für die Kommunalwahlen. Zunächst müssen gemäß § 2 Abs. 1 der BbgKWahlV innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahltermins Wahlleiter und Stellvertreter bestellt werden. Deren Berufung ist dem Kreiswahlleiter mitzuteilen, damit nachfolgende spezielle Informationen nur an diese Personen direkt weitergeleitet werden können. Deshalb ist die erneute Berufung bereits jetzt erforderlich.

 

II. Lösung

Es wird vorgeschlagen, als Wahlleiterin wiederum Frau Bärbel Ziehlke zu berufen.

Frau Ziehlke ist Leiterin des Bereiches der allgemeinen Verwaltung, Recht, Sicherheit, Ordnung und damit gleichzeitig verantwortlich für den Bereich Statistik und Wahlen.

Weiter wird vorgeschlagen, als Stellvertreterin wiederum auch Frau Petra Obenaus zu berufen. Frau Obenaus ist trägt ebenfalls im Bereich der allgemeinen Verwaltung Verantwortung und übt die Funktion der stellvertretenden Wahlleiterin seit vielen Jahren aus.


Beide haben bereits langjährige Erfahrung in der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen jeder Art.

 

 

Rechtsfolgenabschätzung:

 

I. Erforderlichkeit

Ergibt sich aus der gesetzlichen Grundlage (siehe Rechtmäßigkeit)

 

II. Rechtmäßigkeit

Gemäß § 15 (1) BbgKWahlG i. V. m. § 2 (1) BbgKWahlV

 

III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus

keine

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

 

I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft

Keine

 

II. Förderung durch:

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

     

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:

Nicht erforderlich

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Gemäß § 15 Abs. 1 BbgKWahlG wird Frau Bärbel Ziehlke als Wahlleiterin für das Wahlgebiet der Stadt Bad Liebenwerda berufen.

Gleichzeitig wird Frau Petra Obenaus als stellvertretende Wahlleiterin für das Wahlgebiet der Stadt Bad Liebenwerda berufen.

 

 

 

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

 

 

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

 

 

Beschlussfassung: