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öffentlich |
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nichtöffentlich |
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Anlagen: |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Seiten: |
2 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Bauausschuss |
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Haupt- und
Finanzausschuss |
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Stadtverordnetenversammlung |
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Verfahrensvermerk:
Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf |
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Beschluss zur 1. Änderung Bebauungsplan „Feldstraße“ Bad Liebenwerda
Gegenstand
der Vorlage:
Abwägungs- und Satzungsbeschluss
Begründung:
I. Problem
Die
Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss 15.02.2017 die Einleitung des
Aufstellungsverfahren zur 1. Änderung Bebauungsplan „Feldstraße“ im einfachen
Verfahren nach § 13 Abs.1 BauGB beschlossen.
Im Wesentlichen betroffen sind die
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere die der
Geschossigkeit. Die Definition der Geschossigkeit hat sich gegenüber der
vormaligen Bauordnung geändert, s. d. hier ein dringendes Anpassungserfordernis
an die aktuelle Rechtsgrundlage besteht.
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer
öffentlichen Sitzung am 12.07.2017 den Entwurf der 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. IX „Feldstraße“, in der Fassung Juli 2017, beschlossen und
zur Auslegung bestimmt.
Durch gesamte Verfahren zog sich das Problem
„Landschaftsschutzgebiet“, das parallel im Verfahren mit dem MLUL geklärt
werden musste.
Zur Erlangung der Rechtskraft zum
Bebauungsplan sind folgende Verfahrensschritte notwendig:
-
Wertung
und Beschlussfassung über alle eingegangen, relevanten Stellungnahmen
-
Satzungsbeschluss
-
Bekanntgabe
des Satzungsbeschlusses beim MLUL zur abschließenden Zustimmung
-
Danach
Bekanntgabe der Satzung im Amtsblatt zur Erlangung der Rechtskraft
II. Lösung
Verfahrensschritte
und abgegebene Stellungnahmen:
1.
Anfrage nach den Zielen und Erfordernissen der
Raumordnung und Landesplanung erfolgte mit Schreiben vom 28.07.2017
2.
Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach §
3 Abs.2 BauGB fand in der Zeit vom 07.08.2017 bis 08.09.2017 statt. Behörden,
Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurden am Verfahren beteiligt
mit Schreiben vom 28.07.2017 und 07.11.2017.
Der vorliegende
Satzungsentwurf wurde entsprechend den abgegebene Hinweisen und Anregungen von
Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden erarbeitet. Alle im
Verfahren eingegangen, relevanten Stellungnahmen wurden geprüft und gewertet.
Durch die Stadtverordnetenversammlung sind die einzelnen Stellungnahmen
entsprechend dem vorliegenden Abwägungsvorschlag zu werten und abzuwägen.
Danach ist der Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans
„Feldstraße“ durch die Stadtverordnetenversammlung zu fassen.
Parallel zum
Bebauungsplan wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens das
Zustimmungsverfahren zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) geführt.
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
Anpassung von
Festsetzungen im Bebauungsplan zur baulichen Nutzung, insbesondere an aktuelle
Rechtsgrundlagen.
II. Rechtmäßigkeit
Einfaches
Änderungsverfahren nach § 13 BauGB.
III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft,
Kurstadtstatus
Durch die
Anpassung des Bebauungsplans an aktuelle Rechtsvorschriften (insbesondere BbgBO)
und der Überprüfung von gestalterischen Festsetzungen erfolgt im Baugebiet der
Feldstraße eine Erhöhung der Wohnqualität und Attraktivität.
Aufgabe:
☐ freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
☒ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für
Wirtschaft
Für die Änderung
des Bebauungsplans entstanden der Stadt Kosten in Höhe von ca. 4.500,00 Euro.
Diese Kosten wurden im Jahr 2017 im Produkt 51101 finanziert.
II. Förderung durch:
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EU |
mit |
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☐ |
Bund |
mit |
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☐ |
Land |
mit |
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☐ |
Kreis |
mit |
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☐ |
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mit |
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Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, Jugend-
oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:
Beschlussvorschlag:
Beschluss über Bedenken und Anregungen:
(siehe
Abwägungsprotokoll)
Satzungsbeschluss
Thomas Richter
Bürgermeister
Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der
Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert
dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen
mit welchem Ergebnis:
Beschlussfassung: