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öffentlich |
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nichtöffentlich |
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Anlagen: |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Seiten: |
2 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Bauausschuss |
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Haupt- und
Finanzausschuss |
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Stadtverordnetenversammlung |
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Verfahrensvermerk:
Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf |
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Beschluss zum Bebauungsplan Sondergebiet Photovoltaik- Freiflächenanlage
„Am Anschlussgleis Brottewitz“, OT Neuburxdorf
Gegenstand
der Vorlage:
Aufstellungsbeschluss FNP; BP
sowie Aufhebesatzung BP
Begründung:
I. Problem
Mit Schreiben
vom 20.12.2017 und 25.01.2017 sowie vom 24.05.2018 hat das Büro „Architekten
Wässerling + Lüdke“ Cyriak-Straße 11, 99094 Erfurt einen Antrag auf Einleitung
eines Bebauleitplan-verfahren zur Ausweisung eines Sondergebietes für
Photovoltaik- Freiflächenanlage im Ortsteil Neuburxdorf gestellt.
Der beantragte
Planbereich bewegt sich nördlich entlang des „Anschlussgleis Brottewitz“ und in
einem Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Industriegebiet
Neuburxdorf“.
Im
Flächennutzungsplan der Stadt, OT Neuburxdorf muss ebenfalls diese beantragte Flächenausweisung
„Sondergebiet Photovoltaik“ vorgenommen werden, da Bebauungspläne aus dem FNP
heraus zu entwickeln sind.
Die derzeitige
Ausweisung in FNP ist Gewerbefläche und Landwirtschaftliche Fläche für diesen
beantragten Bereich.
II. Lösung
Zur Einleitung
eines Bauleitplanverfahren, ist ein entsprechender Aufstellungsbeschluss durch
die Stadtverordnetenversammlung zu fassen. Der beantragte Bereich umfasst die
Grundstücke der Gemarkung Neuburxdorf Flur 7, Flurstücke 413 und 414 (jeweils
teilweise) sowie 43/2, 146/40, 294/43, 304/43, 329/42, 411, 412, 422, 423.
Mit dem
Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan muss gleichzeitig der
Flächennutzungsplan nachgeführt werden mit einer Ausweisung als SO
„Photovoltaik“
Der rechtskräftige
Bebauungsplan „Industriegebiet Neuburxdorf“ wird in Teilen (ca. 1/3) durch den neu
beantragten Bebauungsplan SO „Photovoltaik“ überdeckt (siehe Anlage zur
Vorlage). Um das beantragte Vorhaben Freiflächenphotovoltaik umsetzen zu
können, muss dieser Bereich des Bebauungsplanes „Industriegebiet Neuburxdorf“
planungsrechtlich neu ausgewiesen werden. Hier wird empfohlen, den
Bebauungsplan „Industriegebiet Neuburxdorf“ in Gänze aufzuheben, da zu einem
durch die Ausweisung SO „Photovoltaik“ der ursprüngliche Bebauungsplan „GI
Neuburxdorf“ nicht mehr umsetzbar ist und zum anderen der Vorhabenträger für
dieses GI „Neuburxdorf“ nicht mehr existiert.
Folglich müssen
zur Umsetzung der Photovoltaik- Freiflächenanlagen 3 Bauleitplanungen parallel
geplant werden:
1.
Aufhebesatzung zum GI „Neuburxdorf“
2.
Änderung des Flächennutzungsplanes auf SO
„Photovoltaik“
3.
Aufstellung eines Bebauungsplanes SO „Photovoltaik“
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
Mit dem
Bebauungsplan werden die erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Umsetzung des Vorhabens „Freiflächenphotovoltaik“ geschaffen, da die
Errichtung solcher Anlagen keine privilegierten Vorhaben i.S. § 35 BauGB sind.
Des Weiteren wird damit die Rechtsgrundlage für eine notwendige Baugenehmigung
geschaffen.
II. Rechtmäßigkeit
BauGB; BauNVO
III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung,
Wirtschaft, Kurstadtstatus
Baurechtschaffung
im Rahmen der Bauleitplanung und Rechtsgrundlage für eine erforderliche
Bau-genehmigung für Freiflächenpfotovoltaikanlagen. Der Rechtskräftige
Bebauungsplan „Industriegebiet Neuburxdorf“ kommt nicht mehr zur Umsetzung und
kann kaum für andere Nutzungen (Gewerbe) herangezogen werden, da dieser sehr
speziell auf die damaligen Erfordernisse der „Möbelwerke Mühlberg“ angepasst
worden ist (Vorhabenbezogen).
Aufgabe:
☐ freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
☒ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für
Wirtschaft
Durch die
Aufstellung des Bebauungsplans SO „Photovoltaik“ Neuburxdorf, die
Aufhebesatzung zum Bebauungsplan „Industriegebiet Neuburxdorf sowie der
entsprechenden Änderung des Flächennutzungs-plans entstehen Kosten die der
Antragsteller trägt und über einen städtebaulichen Vertrag vereinbart werden.
II. Förderung durch:
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EU |
mit |
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☐ |
Bund |
mit |
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☐ |
Land |
mit |
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☐ |
Kreis |
mit |
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☐ |
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mit |
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Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, Jugend-
oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:
-
Neuburxdorf
Beschlussvorschlag:
§ 11 Abs. 2
BauNVO aufgestellt.
Thomas Richter
Bürgermeister
Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der
Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert
dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen
mit welchem Ergebnis:
Beschlussfassung: