Beschluss

öffentlich

 

Beschluss Nr.: 06/053/18

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

     

Einreicher:

Herr Peter Lange

eingereicht am:

06.03.2018

Zuständigkeit:

Stadt- und Ortsteilplanung, Geodaten

Seiten:

2

 

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

1

Bauausschuss

21.08.2018

06

7

6

0

0

0

0

2

Haupt- und Finanzausschuss

05.09.2018

16

7

6

6

0

0

0

3

Stadtverordnetenversammlung

19.09.2018

17

19

15

15

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

 

Beschluss zum Bebauungsplan Sondergebiet Photovoltaik- Freiflächenanlage „Am Anschlussgleis Brottewitz“, OT Neuburxdorf

 

Gegenstand der Vorlage:

Aufstellungsbeschluss FNP; BP sowie Aufhebesatzung BP

 

Begründung:

 

I. Problem

Mit Schreiben vom 20.12.2017 und 25.01.2017 sowie vom 24.05.2018 hat das Büro „Architekten Wässerling + Lüdke“ Cyriak-Straße 11, 99094 Erfurt einen Antrag auf Einleitung eines Bebauleitplan-verfahren zur Ausweisung eines Sondergebietes für Photovoltaik- Freiflächenanlage im Ortsteil Neuburxdorf gestellt.

Der beantragte Planbereich bewegt sich nördlich entlang des „Anschlussgleis Brottewitz“ und in einem Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Industriegebiet Neuburxdorf“.

Im Flächennutzungsplan der Stadt, OT Neuburxdorf muss ebenfalls diese beantragte Flächenausweisung „Sondergebiet Photovoltaik“ vorgenommen werden, da Bebauungspläne aus dem FNP heraus zu entwickeln sind.

Die derzeitige Ausweisung in FNP ist Gewerbefläche und Landwirtschaftliche Fläche für diesen beantragten Bereich.

 

II. Lösung

Zur Einleitung eines Bauleitplanverfahren, ist ein entsprechender Aufstellungsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung zu fassen. Der beantragte Bereich umfasst die Grundstücke der Gemarkung Neuburxdorf Flur 7, Flurstücke 413 und 414 (jeweils teilweise) sowie 43/2, 146/40, 294/43, 304/43, 329/42, 411, 412, 422, 423.

Mit dem Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan muss gleichzeitig der Flächennutzungsplan nachgeführt werden mit einer Ausweisung als SO „Photovoltaik“

Der rechtskräftige Bebauungsplan „Industriegebiet Neuburxdorf“ wird in Teilen (ca. 1/3) durch den neu beantragten Bebauungsplan SO „Photovoltaik“ überdeckt (siehe Anlage zur Vorlage). Um das beantragte Vorhaben Freiflächenphotovoltaik umsetzen zu können, muss dieser Bereich des Bebauungsplanes „Industriegebiet Neuburxdorf“ planungsrechtlich neu ausgewiesen werden. Hier wird empfohlen, den Bebauungsplan „Industriegebiet Neuburxdorf“ in Gänze aufzuheben, da zu einem durch die Ausweisung SO „Photovoltaik“ der ursprüngliche Bebauungsplan „GI Neuburxdorf“ nicht mehr umsetzbar ist und zum anderen der Vorhabenträger für dieses GI „Neuburxdorf“ nicht mehr existiert.

Folglich müssen zur Umsetzung der Photovoltaik- Freiflächenanlagen 3 Bauleitplanungen parallel geplant werden:

1.      Aufhebesatzung zum GI „Neuburxdorf“

2.      Änderung des Flächennutzungsplanes auf SO „Photovoltaik“

3.      Aufstellung eines Bebauungsplanes SO „Photovoltaik“

 

Rechtsfolgenabschätzung:

 

I. Erforderlichkeit

Mit dem Bebauungsplan werden die erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Vorhabens „Freiflächenphotovoltaik“ geschaffen, da die Errichtung solcher Anlagen keine privilegierten Vorhaben i.S. § 35 BauGB sind. Des Weiteren wird damit die Rechtsgrundlage für eine notwendige Baugenehmigung geschaffen. 

II. Rechtmäßigkeit

BauGB; BauNVO

III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus

Baurechtschaffung im Rahmen der Bauleitplanung und Rechtsgrundlage für eine erforderliche Bau-genehmigung für Freiflächenpfotovoltaikanlagen. Der Rechtskräftige Bebauungsplan „Industriegebiet Neuburxdorf“ kommt nicht mehr zur Umsetzung und kann kaum für andere Nutzungen (Gewerbe) herangezogen werden, da dieser sehr speziell auf die damaligen Erfordernisse der „Möbelwerke Mühlberg“ angepasst worden ist (Vorhabenbezogen).

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

 

I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans SO „Photovoltaik“ Neuburxdorf, die Aufhebesatzung zum Bebauungsplan „Industriegebiet Neuburxdorf sowie der entsprechenden Änderung des Flächennutzungs-plans entstehen Kosten die der Antragsteller trägt und über einen städtebaulichen Vertrag vereinbart werden.

 

II. Förderung durch:

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

     

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, Jugend- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:

-         Neuburxdorf

 

 

 

Beschlussvorschlag:

  1. Für das Gebiet Bad Liebenwerda in der Gemarkung Neuburxdorf, Flur 7, Flurstücke 413 und 414 (jeweils teilweise) 43/2, 146/40, 294/43, 304/43, 329/42, 411, 412, 422, 423 wird ein Bebauungsplan zur Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ gemäß

§ 11 Abs. 2 BauNVO aufgestellt.

  1. Der Flächennutzungsplan ist entsprechend der Ausweisung als sonstiges Sondergebiet „Photovoltaik“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO im Planbereich des Bebauungsplans zu ändern.
  2. Für den rechtskräftige Bebauungsplan „Industriegebiet Neuburxdorf“ OT Neuburxdorf wird das Verfahren zur Aufstellung einer Aufhebesatzung eingeleitet.
  3. Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, den Beschluss nach § 2 Abs. 1 Bau GB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

 

 

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

 

 

Beschlussfassung: