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öffentlich |
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nichtöffentlich |
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Anlagen: |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Seiten: |
2 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Stadtverordnetenversammlung |
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* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund
§ 22 BbgKVerf |
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Ernennung einer neuen Stadtwehrführung für die Freiwillige Feuerwehr Bad
Liebenwerda
Gegenstand
der Vorlage:
Gegenstand
der Vorlage ist die Ernennung eines neuen Stadtwehrführers mit Stellvertreter
für die Freiwillige Feuerwehr Bad Liebenwerda und die Vorstellung des neuen
Leitungssystem innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Bad Liebenwerda.
Begründung:
Die
Amtszeit der Stadtwehrführung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Liebenwerda ist am
Mittwoch, den 14.02.2018 ausgelaufen. Gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz -
BbgBKG) muss eine neue Wehrführung zur
Leitung der Freiwilligen Feuerwehr bestellt werden. Aus diesem Grund ist mit
dieser Vorlage die Berufung eines Stadtwehrführers mit seinem Stellvertreter
vorzunehmen.
I. Problem:
Der bis zum
Februar 2018 in Dienst stehende Stadtwehrführer René Elfers stand für eine neue
Amtszeit als ehrenamtlich Tätiger Stadtwehrführer nicht mehr zur Verfügung. Aus
diesem Grund wurde schon ab dem Monat November des Jahres 2017 an einer neuen
Stadtwehrführung gearbeitet. Durch die hohe Arbeitsbelastung und die hohen Anforderungen
an dieses Amt gab es aus dem Bereich der Feuerwehr aber keine Kandidaten,
welche sich für die Hauptverantwortung als Wehrführer zur Verfügung gestellt haben.
II. Lösung:
Die
Ortswehrführungen und Führungskräfte der Feuerwehr wurden in Verbindung mit der
Stadtverwaltung durch Gespräche, Schriftverkehr und bei den einzelnen
Jahreshauptversammlungen in die Lösungsfindung mit einbezogen. Ebenfalls wurde
eine Arbeitsgruppe bestehend aus Stadtverwaltung, ehemaliger Wehrführung und
potenzieller Kandidaten gebildet. Dort wurde der IST-Stand aufgenommen sowie
positive und negative Aspekte der abgelaufenen Wehrführung diskutiert, um einen
Soll-Stand sowie eine neue Struktur festzulegen. Auch die Landesfeuerwehrschule
und der Landkreis Elbe-Elster in Verbindung mit dem Kreisbrandmeister wurden in
den Prozess mit einbezogen.
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
II. Rechtmäßigkeit:
Anwendung findet das Gesetz über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes
Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
vom 24. Mai 2004,(GVBl.I/04, [Nr. 09], S.197),geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2008(GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 206) insbesondere §
28 Absatz 1 Nummer 2 des BbgBKG.
Die
Voraussetzungen zur Bestellung in die betreffenden Funktionen sind in der Verordnung über
Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen
Feuerwehrangehörigen (Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr - TVFF) vom 4. Juli 2008 (GVBl.II/08,
[Nr. 17], S.241) sind dort im § 4 Absatz
3 geregelt.
III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft,
Kurstadtstatus:
Durch eine
arbeitsfähige und funktionierende Leitung der Freiwilligen Feuerwehr wird der
Brand- und Katastrophenschutz im Stadtgebiet mit gesichert.
Aufgabe:
☐ freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
☒ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung
I.
Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft:
Die Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Liebenwerda,
insbesondere für die Leitungsfunktionen erhalten eine monatliche
Aufwandsentschädigung nach der Entschädigungssatzung für die Mitglieder der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Liebenwerda.
II. Förderung durch:
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EU |
mit |
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☐ |
Bund |
mit |
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☐ |
Land |
mit |
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☐ |
Kreis |
mit |
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☐ |
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mit |
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Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, Jugend-
oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:
Es fanden zur
Thematik Anhörungen mit den Ortsfeuerwehren der einzelnen Einheiten zu
folgenden Terminen statt:
Donnerstag, den 12.04.2018 mit der Einheit Nord
Freitag den, 13.04.2018 mit der Einheit Süd
Dienstag, den 17.04.2018 mit der Einheit West
Am Dienstag den,
24.04.2018 fand die offizielle Anhörung gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 2 des BbgBKG und
Verwaltungsvorschrift zum § 28 des BbgBKG im Feuerwehrhaus der Ortsfeuerwehr
Bad Liebenwerda statt. Das Ergebnis ist im Beschlussvorschlag hinterlegt.
Beschlussvorschlag:
Der Hauptbrandmeister Martin Neumann wird für die Dauer von 6 Jahren als Stadtwehrführer
ernannt.
Mit der Ernennung wird er zum Stadtbrandmeister
befördert. Er hat innerhalb von zwei Jahren die vorgeschriebenen Ausbildungen
zu absolvieren.
Als Stellvertreter des Stadtwehrführers wird der
Oberbrandmeister Dieter Ludwig für die Dauer von 6 Jahren ernannt. Mit der
Ernennung wird er zum 1. Hauptbrandmeister befördert.
Der Stadtwehrführer und sein Stellvertreter werden
als Ehrenbeamte auf Zeit ernannt und erhalten eine Ernennungsurkunde.
Zur Unterstützung der Wehrführung fungieren
folgende Personalien und Funktionen, welche nicht ernannt werden müssen:
Einheit
Süd:
Zugführer: Brandmeister
Thomas Philipp (OF Kröbeln)
Zugführer: Brandmeister
Mario Richter (OF Zeischa)
Einheit West:
Zugführer:
Hauptlöschmeister Erik Zeidler (OF Neuburxdorf)
Einheit Nord:
Zugführer: Oberbrandmeister
Stefan Gängler (OF Theisa)
Ortsfeuerwehr Bad Liebenwerda:
Ortswehrführer:
1. Hauptlöschmeister Markus Weber
Stellvertretender
Ortswehrführer: 1. Hauptbrandmeister Mathias Bauer
Die eingesetzten Zugführer werden in den Dienstgrad
Hauptbrandmeister versetzt.
Thomas Richter
Bürgermeister
Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der
Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert
dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen
mit welchem Ergebnis:
Beschlussfassung: