Beschluss

öffentlich

 

Beschluss Nr.: 06/020/18

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

     

Einreicher:

Frau Stefanie Mirbach

eingereicht am:

23.04.2018

Zuständigkeit:

OSO

Seiten:

2

 

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

1

Stadtverordnetenversammlung

25.04.2018

08

19

14

14

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

 

Ernennung einer neuen Stadtwehrführung für die Freiwillige Feuerwehr Bad Liebenwerda

 

Gegenstand der Vorlage:

Gegenstand der Vorlage ist die Ernennung eines neuen Stadtwehrführers mit Stellvertreter für die Freiwillige Feuerwehr Bad Liebenwerda und die Vorstellung des neuen Leitungssystem innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Bad Liebenwerda.

 

Begründung:

Die Amtszeit der Stadtwehrführung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Liebenwerda ist am Mittwoch, den 14.02.2018 ausgelaufen. Gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) muss eine neue Wehrführung zur Leitung der Freiwilligen Feuerwehr bestellt werden. Aus diesem Grund ist mit dieser Vorlage die Berufung eines Stadtwehrführers mit seinem Stellvertreter vorzunehmen.

 

I. Problem:

 

Der bis zum Februar 2018 in Dienst stehende Stadtwehrführer René Elfers stand für eine neue Amtszeit als ehrenamtlich Tätiger Stadtwehrführer nicht mehr zur Verfügung. Aus diesem Grund wurde schon ab dem Monat November des Jahres 2017 an einer neuen Stadtwehrführung gearbeitet. Durch die hohe Arbeitsbelastung und die hohen Anforderungen an dieses Amt gab es aus dem Bereich der Feuerwehr aber keine Kandidaten, welche sich für die Hauptverantwortung als Wehrführer zur Verfügung gestellt haben. 

 

II. Lösung:

Die Ortswehrführungen und Führungskräfte der Feuerwehr wurden in Verbindung mit der Stadtverwaltung durch Gespräche, Schriftverkehr und bei den einzelnen Jahreshauptversammlungen in die Lösungsfindung mit einbezogen. Ebenfalls wurde eine Arbeitsgruppe bestehend aus Stadtverwaltung, ehemaliger Wehrführung und potenzieller Kandidaten gebildet. Dort wurde der IST-Stand aufgenommen sowie positive und negative Aspekte der abgelaufenen Wehrführung diskutiert, um einen Soll-Stand sowie eine neue Struktur festzulegen. Auch die Landesfeuerwehrschule und der Landkreis Elbe-Elster in Verbindung mit dem Kreisbrandmeister wurden in den Prozess mit einbezogen.

 

 

 

Rechtsfolgenabschätzung:

 

I. Erforderlichkeit

 

II. Rechtmäßigkeit:

Anwendung findet das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
vom 24. Mai 2004,(GVBl.I/04, [Nr. 09], S.197),geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2008(GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 206) insbesondere § 28 Absatz 1 Nummer 2 des BbgBKG.

 

Die Voraussetzungen zur Bestellung in die betreffenden Funktionen sind in der Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr - TVFF) vom 4. Juli 2008 (GVBl.II/08, [Nr. 17], S.241) sind dort im § 4 Absatz 3 geregelt.

III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus:

 

Durch eine arbeitsfähige und funktionierende Leitung der Freiwilligen Feuerwehr wird der Brand- und Katastrophenschutz im Stadtgebiet mit gesichert.

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

 

I.        Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft:

Die Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Liebenwerda, insbesondere für die Leitungsfunktionen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung nach der Entschädigungssatzung für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Liebenwerda.

 

 

II. Förderung durch:

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

     

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, Jugend- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:

 

Es fanden zur Thematik Anhörungen mit den Ortsfeuerwehren der einzelnen Einheiten zu folgenden Terminen statt:

Donnerstag, den 12.04.2018 mit der Einheit Nord

Freitag den, 13.04.2018 mit der Einheit Süd

Dienstag, den 17.04.2018 mit der Einheit West

 

Am Dienstag den, 24.04.2018 fand die offizielle Anhörung gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 2 des BbgBKG und Verwaltungsvorschrift zum § 28 des BbgBKG im Feuerwehrhaus der Ortsfeuerwehr Bad Liebenwerda statt. Das Ergebnis ist im Beschlussvorschlag hinterlegt.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Hauptbrandmeister Martin Neumann wird für die Dauer von 6 Jahren als Stadtwehrführer ernannt.

Mit der Ernennung wird er zum Stadtbrandmeister befördert. Er hat innerhalb von zwei Jahren die vorgeschriebenen Ausbildungen zu absolvieren.

 

Als Stellvertreter des Stadtwehrführers wird der Oberbrandmeister Dieter Ludwig  für die Dauer von 6 Jahren ernannt. Mit der Ernennung wird er zum 1. Hauptbrandmeister befördert.                        

 

 

Der Stadtwehrführer und sein Stellvertreter werden als Ehrenbeamte auf Zeit ernannt und erhalten eine Ernennungsurkunde.

 

Zur Unterstützung der Wehrführung fungieren folgende Personalien und Funktionen, welche nicht ernannt werden müssen:

 

 Einheit Süd:                    

Zugführer: Brandmeister Thomas Philipp (OF Kröbeln)

Zugführer: Brandmeister Mario Richter (OF Zeischa)

 

Einheit West:

Zugführer: Hauptlöschmeister Erik Zeidler (OF Neuburxdorf)

                                              

Einheit Nord:

Zugführer: Oberbrandmeister Stefan Gängler (OF Theisa)

 

Ortsfeuerwehr Bad Liebenwerda:

Ortswehrführer: 1. Hauptlöschmeister Markus Weber

Stellvertretender Ortswehrführer: 1. Hauptbrandmeister Mathias Bauer                        

 

 

Die eingesetzten Zugführer werden in den Dienstgrad Hauptbrandmeister versetzt.

 

 

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

 

 

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

 

 

 

Beschlussfassung: