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☒ |
öffentlich |
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☐ |
nichtöffentlich |
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Anlagen: |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Gewerbe,
Plakatierung, Hundehaltung |
Seiten: |
2 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Stadtverordnetenversammlung |
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Verfahrensvermerk:
Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf |
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Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bad Liebenwerda über das
Offenhalten von Verkaufseinrichtungen an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2017
aus besonderem Anlass
Gegenstand
der Vorlage:
Eine Ordnungsbehördliche
Verordnung der Stadt Bad Liebenwerda über das Offenhalten von
Verkaufseinrichtungen an Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass für das
Jahr 2017 soll beschlossen werden.
Begründung:
I. Problem
Anträge wurden
von ‚Möbel Steinfeld‘‚ Ihr Teppichfreund‘, der BHG ‚bauspezi‘, dem ,Rösselpark‘
sowie dem HHG-Verein für zusätzliche Öffnungstage der Verkaufseinrichtungen in
einer Beratung am 24.11.2016 gemeinsam abgestimmt. Darüber ist zu entscheiden.
II. Lösung
Die örtliche
Ordnungsbehörde ist für die Festsetzung der jährlich zusätzlichen Öffnungen der
Verkaufseinrichtungen an Sonntagen aus einem besonderen Anlass zuständig.
Entscheidungsbefugt ist die Stadtverordnetenversammlung. Dementsprechend ist
die beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen. Da die Anträge
oft sehr kurzfristig eingereicht werden, wurde dem Bürgermeister durch die
Stadtverordneten gestattet, Anträge im Vorab zu genehmigen.
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
Zusätzliche
Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass zu ermöglichen
liegt im Entscheidungsrahmen der SVV, dient jedoch den Interessen des
Einzelhandels und der Bürger.
Es ist deshalb
abzuwägen, ob der vom Gesetzgeber formulierte ‚besondere Anlass‘ nicht im
gesellschaftlichen Anlass sondern in der Veranlassung der Verkaufseinrichtung
gesehen werden kann.
II. Rechtmäßigkeit
Die
Gewerbetreibenden können abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen
Ladenöffnungszeitengesetzes aus besonderem Anlass an höchstens 6 Sonntagen im
Jahr ihre Verkaufsstellen öffnen. Als Kurstadt können darüber hinaus sogar
weitere verkaufsoffenen Sonntage für bestimmte Verkaufseinrichtungen genehmigt
werden.
Die
gesetzliche Regelung findet sich in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5Abs.1 des
Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl. I/06 Nr.
15 S. 158)
III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft,
Kurstadtstatus
vgl.
Erforderlichkeit/Rechtmäßigkeit
Aufgabe:
☐ freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
☒ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für
Wirtschaft
Keine
II. Förderung durch:
☐ |
EU |
mit |
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☐ |
Bund |
mit |
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☐ |
Land |
mit |
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☐ |
Kreis |
mit |
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☐ |
|
mit |
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Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, Jugend-
oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:
Nicht
erforderlich
Beschlussvorschlag:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bad Liebenwerda über das
Offenhalten von Verkaufseinrichtungen an Sonn- und Feiertagen aus besonderem
Anlass im Jahr 2017 wird beschlossen
Thomas Richter
Bürgermeister
Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der
Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert
dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen
mit welchem Ergebnis:
Beschlussfassung: