Stadt

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L  I  E  B  E  N  W  E  R  D  A

Der Bürgermeister

 

 

 

Beschluss Nr.: 06/050/16

 

 

 

 

Beschluss

öffentlich

 

 

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

2

Einreicher:

Herr Peter Lange

eingereicht am:

25.07.2016

Zuständigkeit:

Amt III, Sachgebiet 3

Seiten:

2

 

 

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

2

Bauausschuss

     

     

7

   

   

   

   

   

1

Sozialausschuss

     

     

7

   

   

   

   

   

3

Haupt- und Finanzausschuss

     

     

7

   

   

   

   

   

4

Stadtverordnetenversammlung

03.08.2016

22

19

15

15

0

0

0

 

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

 

Beschluss zum Bebauungsplan Sondergebiet „Rettungswache“ Bad Liebenwerda; OT Maasdorf

 

Gegenstand der Vorlage:

Aufstellungsbeschluss

Begründung:

 

I. Problem

Der Landkreis Elbe- Elster plant in Bad Liebenwerda; OT Maasdorf in der Flur 2 auf einer Teilfläche des Flurstück 1444 die Errichtung einer Rettungswache.

Die Lage und der Umfang dieser Rettungswache ist dem beigefügten Plan zu entnehmen.

Dieses Grundstück liegt im Außenbereich § 35 BauGB und wird zurzeit landwirtschaftlich genutzt. Um die Voraussetzungen für die Errichtung dieser Rettungswache zu schaffen, ist es erforderlich ein entsprechendes Bauleitplanverfahren zur Erlangung einer Baugenehmigung durchzuführen.

 

II. Lösung

Die Ausweisung des zurzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplans in diesem o.g. Bereich ist landwirtschaftliche Nutzung. Für die geplante Nutzung „Rettungswache“, ist der FNP in diesem Bereich zu ändern und eine entsprechende Bauflächenausweisung vorzunehmen. Entsprechend der geplanten Nutzung als Rettungswache wird ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Rettungswache“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ausgewiesen.

Da aus dem FNP kein direktes Baurecht abgeleitet (Baugenehmigung) werden kann und Bebauungspläne aus dem FNP zu entwickeln sind, ist ein entsprechender Bebauungsplan ebenfalls mit der Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Rettungswache“ aufzustellen.

 

Rechtsfolgenabschätzung:

 

I. Erforderlichkeit

Für Bebaubarkeit des Grundstückes entsprechend dem geplanten Vorhaben als Rettungswache, müssen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig, der aus dem Flächen-nutzungsplan heraus zu entwickeln ist. Eine Anpassung des Flächennutzungsplans macht sich daher ebenfalls  erforderlich.

 

II. Rechtmäßigkeit

§§ 5, 8 bis 10 BauGB

 

III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus

Verbesserung des medizinischen Rettungssystems, um schneller und effizienter wirken zu können.

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

 

I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft

Für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens entstehen der Stadt Kosten in Höhe von 16.000,00 Euro.

Diese Kosten werden für das HH-Jahr 2017 im Produktsachkonto 51101.52110000 „Räumliche Planung“ eingeplant.

 

II. Förderung durch:

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

     

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, Jugend- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

  1. Für das Gebiet Bad Liebenwerda in der Gemarkung Maasdorf, Flur 2 auf dem Flurstück Teil aus 1444 wird ein Bebauungsplan zur Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Rettungswache“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO aufgestellt.
  2. Der Flächennutzungsplan ist entsprechend der Ausweisung als sonstiges Sondergebiet „Rettungswache“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO im Planbereich des Bebauungsplans zu ändern.
  3. Der Hauptverwaltunsgsbeamte wird beauftragt, den Beschluss nach § 2 Abs.1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

 

 

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

 

 

Beschlussfassung: