Stadt

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L  I  E  B  E  N  W  E  R  D  A

Der Bürgermeister

 

 

 

Beschluss Nr.: 06/024/16

 

 

 

 

Beschluss

öffentlich

 

 

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

     

Einreicher:

Frau Birgit Kreher

eingereicht am:

18.02.2016

Zuständigkeit:

Amt I Sachgebiet 1

Seiten:

2

 

 

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

1

Haupt- und Finanzausschuss

06.04.2016

12

7

   

   

   

   

   

2

Stadtverordnetenversammlung

20.04.2016

13

19

16

16

0

0

0

 

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung zum Offenhalten von Verkaufseinrichtungen an Sonntagen für das Jahr 2016

 

Gegenstand der Vorlage:

Eine Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bad Liebenwerda über das Offenhalten von Verkaufseinrichtungen an Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass für das Jahr 2016 soll beschlossen werden.

 

Begründung:

 

I. Problem

Anträge wurden von ‚Möbel Steinfeld‘‚ Ihr Teppichfreund‘ ,der BHG bauspezi‘, dem ,Rösselpark‘ sowie dem HHG-Verein für zusätzliche Öffnungstage der Verkaufseinrichtungen gemeinsam abgestimmt und es ist darüber zu entscheiden.

 

 

II. Lösung

Die örtliche Ordnungsbehörde ist für die Festsetzung der jährlich zusätzlichen Öffnungen der Verkaufseinrichtungen an Sonntagen aus einem besonderen Anlass zuständig. Entscheidungsbefugt ist die Stadtverordnetenversammlung. Dementsprechend ist die beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen. Da die Anträge oft sehr kurzfristig eingereicht werden, wurde dem Bürgermeister durch die Stadtverordneten gestattet, Anträge im Vorab zu genehmigen.

 

 

Rechtsfolgenabschätzung:

 

I. Erforderlichkeit

Zusätzliche Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass zu ermöglichen liegt im Entscheidungsrahmen der SVV, dient jedoch den Interessen des Einzelhandels und der Bürger.

Es ist deshalb abzuwägen, ob der vom Gesetzgeber formulierte ‚besondere Anlass‘ nicht im gesellschaftlichen Anlass sondern in der Veranlassung der Verkaufseinrichtung gesehen werden kann.

 

II. Rechtmäßigkeit

Die Gewerbetreibenden können abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungszeitengesetzes aus besonderem Anlass an höchstens

6 Sonntagen im Jahr ihre Verkaufsstellen öffnen. Als Kurstadt können darüber hinaus sogar weitere verkaufsoffenen Sonntage für bestimmte Verkaufseinrichtungen genehmigt werden.

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5Abs.1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl. I/06 Nr. 15 S. 158)

 

 

III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus

vgl. Erforderlichkeit/Rechtmäßigkeit

 

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

 

I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft

Keine

 

II. Förderung durch:

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

     

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, Jugend- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:

nicht erforderlich

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bad Liebenwerda über das Offenhalten von Verkaufseinrichtungen an Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass im Jahr 2016 wird beschlossen

 

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

 

 

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

 

 

Beschlussfassung: