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☒ |
öffentlich |
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☐ |
nichtöffentlich |
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Anlagen: |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Seiten: |
2 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Haupt- und Finanzausschuss |
☐ |
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Stadtverordnetenversammlung |
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* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund
§ 22 BbgKVerf |
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Ordnungsbehördliche Verordnung zum
Offenhalten von Verkaufseinrichtungen an Sonntagen für das Jahr 2016
Gegenstand der Vorlage:
Eine Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bad
Liebenwerda über das Offenhalten von Verkaufseinrichtungen an Sonn- und
Feiertagen aus besonderem Anlass für das Jahr 2016 soll beschlossen werden.
Begründung:
I. Problem
Anträge
wurden von ‚Möbel Steinfeld‘‚ Ihr Teppichfreund‘ ,der BHG bauspezi‘, dem
,Rösselpark‘ sowie dem HHG-Verein für zusätzliche Öffnungstage der Verkaufseinrichtungen
gemeinsam abgestimmt und es ist darüber zu entscheiden.
II. Lösung
Die
örtliche Ordnungsbehörde ist für die Festsetzung der jährlich zusätzlichen
Öffnungen der Verkaufseinrichtungen an Sonntagen aus einem besonderen Anlass
zuständig. Entscheidungsbefugt ist die Stadtverordnetenversammlung.
Dementsprechend ist die beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu
beschließen. Da die Anträge oft sehr kurzfristig eingereicht werden, wurde dem
Bürgermeister durch die Stadtverordneten gestattet, Anträge im Vorab zu
genehmigen.
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
Zusätzliche
Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass zu ermöglichen
liegt im Entscheidungsrahmen der SVV, dient jedoch den Interessen des
Einzelhandels und der Bürger.
Es
ist deshalb abzuwägen, ob der vom Gesetzgeber formulierte ‚besondere Anlass‘
nicht im gesellschaftlichen Anlass sondern in der Veranlassung der
Verkaufseinrichtung gesehen werden kann.
II. Rechtmäßigkeit
Die
Gewerbetreibenden können abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen
Ladenöffnungszeitengesetzes aus besonderem Anlass an höchstens
6
Sonntagen im Jahr ihre Verkaufsstellen öffnen. Als Kurstadt können darüber
hinaus sogar weitere verkaufsoffenen Sonntage für bestimmte
Verkaufseinrichtungen genehmigt werden.
Die
gesetzliche Regelung findet sich in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5Abs.1 des
Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl. I/06 Nr.
15 S. 158)
III. Auswirkung auf
Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus
vgl.
Erforderlichkeit/Rechtmäßigkeit
Aufgabe:
☐ freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
☒ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf
Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für
Bürger (Beiträge), für Wirtschaft
Keine
II. Förderung durch:
☐ |
EU |
mit |
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☐ |
Bund |
mit |
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☐ |
Land |
mit |
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☐ |
Kreis |
mit |
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☐ |
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mit |
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Anhörung der Ortsbeiräte,
des Behinderten-, Jugend- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:
nicht
erforderlich
Beschlussvorschlag:
Die
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bad Liebenwerda über das Offenhalten
von Verkaufseinrichtungen an Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass im Jahr
2016 wird beschlossen
Thomas
Richter
Bürgermeister
Wer
annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein,
hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung
im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:
Beschlussfassung: