Stadt

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L  I  E  B  E  N  W  E  R  D  A

Der Bürgermeister

 

 

 

Beschluss Nr.: 06/019/16

 

 

 

 

Beschluss

öffentlich

 

 

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

     

Einreicher:

Frau Nicole Uhlemann

eingereicht am:

23.12.2015

Zuständigkeit:

Amt III, Sachgebiet 3

Seiten:

3

 

 

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

1

Bauausschuss

15.03.2016

07

7

6

6

0

0

0

2

Haupt- und Finanzausschuss

06.04.2016

06

7

6

6

0

0

0

3

Stadtverordnetenversammlung

20.04.2016

07

19

16

16

0

0

0

 

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

Widmung Anliegerweg

 

Gegenstand der Vorlage:

Beschluss zur Widmung einer Straße in Bad Liebenwerda

Gemarkung Bad Liebenwerda, Flur 4,

Flurstücke 53 und 2302 sowie Teile der Flurstücke 60, 2391 und 2392

 

Begründung:

I.          Problem

Rückwärtig, parallel zur Bahnhofstraße verläuft ein seit langem bestehender Anliegerweg. Durch die Umgestaltung des angrenzenden gewerblich genutzten Grundstücks, wurde auch der Anliegerweg neu gestaltet, partiell verlegt und erhielt eine direkte Anbindung an die Bahnhofstraße.

Mit der Verkehrsfreigabe erfolgte bereits die Inanspruchnahme des Weges durch die Allgemeinheit.

 

Die Widmungsfläche erstreckt sich auf mehrere Grundstücke, die sich z.T. in Privatbesitz befinden.

 

II.         Lösung

Der § 6 (6) Brandenburgisches Straßengesetz legt fest, dass wenn „in einem förmlichen Verfahren aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bau oder die Änderung von Straßen geregelt [wird], so gilt die Straße mit der Überlassung für den öffentlichen Verkehr als gewidmet, sofern sie in der Regelung als öffentlich bezeichnet, in eine Straßengruppe eingestuft und im Falle des § 3 Abs. 5 der Träger der Straßenbaulast bestimmt worden ist.

Die Behörde, die nach Absatz 2 für die Widmung zuständig wäre, soll die Überlassung für den öffentlichen Verkehr, die Straßengruppe und den Widmungsinhalt öffentlich bekannt machen.“

 

Die Zuordnung der privaten (Teil-)Grundstücke ist vertraglich abgesichert.

Die Vermessung und Grundbucheintragung sind noch in Arbeit. Mit Abschluss des Verfahrens wird in 2016 gerechnet.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den Weg „Am Rösselpark“ oder „An den Rösselgärten“ (in Anlehnung an die alte Bezeichnung des Schlages) zu benennen.

 

 

Rechtsfolgeabschätzung

I.          Erforderlichkeit

Die Widmung ist zur dauerhaften Sicherung der Verkehrsfläche unabdingbar.

 

II.         Rechtmäßigkeit

Gemäß § 6 (1) des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) erhalten durch Widmung Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße.

 

III.        Auswirkungen auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus

Durch eine Widmung wird die Funktion als Verkehrsfläche dauerhaft sichergestellt.

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft

Durch die Widmung besteht die Erhaltung der Verkehrssicherheit im besonderen Maße. Hierfür erforderliche Haushaltsmittel sind (wie bei anderen Verkehrsflächen auch) bereitzustellen.

 

II. Förderung durch:

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

     

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, Jugend- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:

Ohne. Abwägung fand i. R. Bebauungsplan statt.

 

 

Beschlussvorschlag:

1)    Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda möge beschließen die öffentliche Widmung der Anliegerstraße einschl. ihrer unselbständigen Nebenanlagen.

2)    Der Bürgermeister wird beauftragt, die Widmungsverfügung gemäß Anlage zu erlassen und im Amtsblatt für die Stadt Bad Liebenwerda öffentlich bekannt zu machen.

 

3)    Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda möge beschließen, die gewidmete Anliegerstraße „Am Rösselpark“ zu benennen.

            oder alternativ:

4)    Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda möge beschließen, die gewidmete Anliegerstraße „An den Rösselgärten“ zu benennen.

 

 

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

 

 

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

 

Bauausschuss hatte die Variante „An den Rösselgärten“ empfohlen, HuFA ist dem gefolgt.

In der SVV am 20.04.2016 wurde Beschlusstext geändert und abgestimmt. K. Tischer Sitzungsdienst

 

Beschlussfassung:

1)    Der Bürgermeister wird beauftragt, die Widmungsverfügung gemäß Anlage zu erlassen und im Amtsblatt für die Stadt Bad Liebenwerda öffentlich bekannt zu machen.

2)    Die Benennung der Anliegerstraße soll „An den Rösselgärten“ lauten.