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öffentlich |
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☐ |
nichtöffentlich |
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Anlagen: |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Seiten: |
2 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Bauausschuss |
☒ |
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Haupt- und Finanzausschuss |
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Stadtverordnetenversammlung |
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* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund
§ 22 BbgKVerf |
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Beschluss zum Bebauungsplan „Mischgebiet an der Mühlberger Straße, Flur 3,
Flurstück Teil aus 83“ Bad Liebenwerda, Ortsteil Kröbeln
Gegenstand
der Vorlage:
Entwurfsbeschluss
Begründung:
I. Problem
Die
Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss 06/028/15 vom 03.06.2015 die
Einleitung des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan „Mischgebiet an der
Mühlberger Straße, Flur 3, Flurstück Teil aus 83“ Bad Liebenwerda, Ortsteil
Kröbeln beschlossen.
Der
derzeitige Stand zum Aufstellungsverfahren ist, das die Planungsanzeige
vor-genommen wurde, den berührten Trägern öffentlicher Belange sowie
Nachbargemeinden beteiligt und im Rahmen
einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit die Vorentwürfe zur Satzung
ausgelegt wurden.
Dies
wurde im Parallelverfahren zur 12. Änderung FNP durchgeführt.
II. Lösung
Zur
Weiterführung des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan, ist es notwendig
von der Stadtverordnetenversammlung den vorliegenden Entwurf zur Satzung
bestätigen und für das weitere Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4
Abs.2 BauGB bestimmen zu lassen.
Dies
bedeutet, das die berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
zu beteiligen sind und im Rahmen einer Auslegung die Beteiligung der
Öffentlichkeit vorzunehmen ist.
Zu
diesem Bebauungsplan muss noch ein städtebaulicher Vertrag mit dem
Antragsteller vereinbart werden über Ersatzmaßnahmen die auf seinem
Planungsgrundstück durch-zuführen sind aber außerhalb des Plangebietes liegen.
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
Der
Entwurfsbeschluss ist im Aufstellungsverfahren zur Satzung notwendig
II. Rechtmäßigkeit
Feststellung
des Satzungsentwurfs durch die Stadtverordnetenversammlung und Bestimmung für
das vorgeschriebene Beteiligungs- und Offenlageverfahren nach
§
3 Abs.2 sowie § 4 Abs.2 BauGB
III. Auswirkung auf
Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus
Schaffung
von örtlichem Baurecht zur Errichtung von EFH zur weiteren Entwicklung eines
Wohnbaustandorts in dem Ortsteil Kröbeln.
Aufgabe:
☐ freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
☒ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf
Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für
Bürger (Beiträge), für Wirtschaft
Durch
die Planung entstehen für die Stadt
keine Kosten, diese werden vom Antragssteller getragen, dazu wurde ein
entsprechender städtebaulicher Vertrag abgeschlossen.
II. Förderung durch:
☐ |
EU |
mit |
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☐ |
Bund |
mit |
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☐ |
Land |
mit |
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☐ |
Kreis |
mit |
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☐ |
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mit |
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Anhörung der Ortsbeiräte,
des Behinderten-, Jugend- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:
Beschlussvorschlag:
Der Entwurf zum Bebauungsplan „Mischgebiet
an der Mühlberger Straße, Flur 3, Flurstück Teil aus 83“ Bad Liebenwerda,
Ortsteil Kröbeln bestehend aus der Planzeichnung der Begründung einschließlich
des Umweltbericht wird in der vorliegenden Fassung (Stand Dezember 2015)
beschlossen.
Der
Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, diesen Entwurf nach § 3 Abs.2 BauGB
öffentlich auf die Dauer 1 Monats auszulegen und die betroffenen Behörden und
Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.
Thomas
Richter
Bürgermeister
Wer
annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein,
hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung
im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:
Beschlussfassung: