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Anlagen: |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Seiten: |
2 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Bauausschuss |
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Haupt- und Finanzausschuss |
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Stadtverordnetenversammlung |
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* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund
§ 22 BbgKVerf |
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Beschluss zum Bebauungsplan für ein
Sondergebiet „Photovoltaik- Freiflächenanlage“ auf dem ehemaligen ACZ- Gelände
in Bad Liebenwerda Ortsteil Neuburxdorf
Gegenstand
der Vorlage:
Aufstellungsbeschluss
Begründung:
I. Problem
Mit
Schreiben der Firma Projektlogistik Wille aus Falkenberg, OT Beyern wird die
Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage
auf dem ehemaligen ACZ- Geländes in Neuburxdorf beantragt (siehe Anlage).
Betroffen
sind folgende Flurstücke in der Gemarkung Neuburxdorf:
- Flur 3: 8/2; 195/8; 419; 445 (teilweise); 487; 488; 220/8 und
235/3
- Flur 9: 58/1; 58/2 und 58/3
Beantragt
wird, diesen Bebauungsplan nach § 8 BauGB im Verfahren nach
§
13a BauGB (beschleunigtes Verfahren) zu erstellen, ohne Umweltprüfung sowie
Umweltbericht.
II. Lösung
Die
beantragte Fläche liegt im unbeplanten Außenbereich und ist im
Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche auf Grund der damaligen
Nachnutzungsentwicklung (Stahlbaufirma) ausgewiesen worden. Diese Nutzung wurde
bereits in den 90iger Jahren aufgegeben. Das Gelände blieb seither ungenutzt
und sich selbst überlassen.
Die
Zulässigkeit von PV- Freiflächenanlagen kann hier nur über ein
Bebauungs-planverfahren erfolgen:
1. Diese Anlagen stellen kein
privilegiertes Vorhaben im Sinne § 35 BauGB dar
2. PV- Freiflächenanlagen stellen Anlagen
dar, die sich in ihren Eigenschaften wesentlich von den Nutzungen und Vorhaben
unterscheiden, die in den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO aufgeführt sind.
Es bedarf deshalb regelmäßig der Festsetzung eines Sondergebietes nach § 11
Abs.2 BauNVO, in dem Gebiete für Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie
beispielhaft aufgezählt sind.
Aus
besagten Gründen soll ein Bebauungsplan für sonstige Sondergebiete mit der
Zweck-bestimmung „Sondergebiet PV- Freiflächenanlage“ aufgestellt werden. Diese
Vorgehensweise wurde durchgängig bei allen Anlagen zur alternativen
Energieerzeugung (Solar, Wind) im Flächennutzungsplan und Bebauungsplan in
Bereichen der Stadt und seiner Ortsteile vorgenommen.
Entsprechend
§ 8 Abs.2, Satz 1 BauGB ist der Bebauungsplan aus dem Flächen-nutzungsplan zu
entwickeln, daher ist hier der FNP ebenfalls anzupassen.
Beantragt
wurde das B- Planverfahren nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren
ohne
Umweltprüfung sowie Umweltbericht durchzuführen.
Diesem
Antrag soll aus Sicht der Verwaltung nicht zugestimmt werden. Die Aufstellung
eines Bebauungsplanes soll im Regelverfahren erfolgen.
Gründe:
Das
ehemalige ACZ- Gelände (Agro-Chemisches-Zentrum) ist wie bereits erwähnt seit
Jahrzenten ungenutzt. Auf ihm befinden sich diverse baufällige und verwahrloste
Gebäuden und Lagerhallen, ein ehemaliges Chemikalienlager, eine Tankstelle und
Verwaltungsgebäude, die abgebrochen werden sollen.
Mit
der geplanten Nutzung, Errichtung einer PV- Freiflächenanlage auf dem Gelände
ist anzunehmen, dass Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6
Nr. 7 Buchstabe (b) BauGB benannter Schutzgüter gegeben sind.
Anzunehmen
sind folgende Schutzgutbetroffenheiten:
- Schutzgut Tiere (u.a. Mehlschwalbe,
Eidechse, Fledermäuse); Belange des Artenschutzes (Tatbestände nach § 44
BNatSchG) u.a. durch Abbruch/ Teilabbruch alter vorh. Lager und Hallen und
Überbauung der Flächen
- Schutzgut Boden; Altlasten auf Grund
der ehemaligen ACZ- Nutzung (Altlastengutachten)
- Schutzgut Mensch; aus der Nähe zum
Anschlussgleis Brottewitz und der angrenzenden Wohnbebauung entlang der L 66
(Blendwirkung)
- Nach dem von der
Stadtverordnetenversammlung als städtebauliche Leitlinie beschlossenen
Integrationsplan Klima sind die Auswirkungen und Handlungsmöglichkeiten im
Bereich der Anpassung an Auswirkungen des Klimawandels (Erhalt des thermischen
Komforts, Verbesserung der Grünzäsuren sowie des Wasserhaushaltes) besonders zu
berücksichtigen und ggf. fest zu setzen.
Im
Rahmen eines im Regelverfahren durchzuführenden Bebauungsplanverfahrens werden
die Betroffenheiten der einzelnen Schutzgüter geprüft und mittels
entsprechender Festsetzungen und Maßnahmen abschließend geklärt.
Im
Übrigen ist die beabsichtigte Planung, aufgrund der räumlichen Nähe,
hinsichtlich ihrer kumulativen Wirkung mit der bestehenden PV-Freiflächenanlage
zu betrachten.
Diese
Vielzahl aus Betroffenheit von Schutzgut lässt erkennen, dass der geplante
Standort planungsrechtlich in diesen Belangen nicht geklärt ist. Um das
Verfahren nach § 13a BauGB durchführen zu können, müsste vor Aufstellung eine
Vorprüfung des Einzelfall mit
Beteiligung von betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange durchgeführt werden, die zu dem Ergebnis kommen müssten, dass es durch
das geplante Vorhaben keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1
Abs.6 Nr. 7(b) genannten Schutzgüter kommt.
Daher
ist es nach Auffassung der Verwaltung rechtssicherer und zielführender, das
Bebauungsplanverfahren im Regelverfahren mit Umweltprüfung und Umweltbericht zu
führen. Im Parallelverfahren ist in diesem
Zusammenhang der FNP an der Stelle der Planung zu ändern.
Der Bebauungsplan ist X-Plan-konform zu erstellen und in das
städtische Geo-Daten-Portal sowie beim Landkreis Elbe- Elster einzustellen.
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
Mit
dem Bebauungsplan werden die erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen
geschaffen zur Umsetzung des Vorhabens „Freiflächenphotovoltaik“, da die
Errichtung solcher Anlagen kein privilegiertes Vorhaben i.S. § 35 BauGB sind
sowie die Rechtsgrundlage für eine notwendige Baugenehmigung schafft.
II. Rechtmäßigkeit
Der
Aufstellungsbeschluss ist der Verfahrensbeginn und dokumentiert den Willen der
Gemeinde, dieses Verfahren, an dieser Stelle mit diesem Inhalt durch zuführen.
III. Auswirkung auf
Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus
Baurechtschaffung
im Rahmen der Bauleitplanung wobei Bürger, Behörden und Wirtschaft einbezogen
werden und dient als Rechtsgrundlage für eine erforderliche Bau-genehmigung.
Das Gelände wird einer geordneten städtebaulichen Nutzung zugeführt. Der
Kurstadtstatus ist hierdurch nicht/ kaum gefährdet.
Aufgabe:
☐ freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
☒ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf
Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für
Bürger (Beiträge), für Wirtschaft
Kosten
kommen auf die Stadt im Rahmen des Planverfahrens nicht zu, es wird ein
entsprechender städtebaulicher Vertrag vereinbart mit dem Projektentwickler.
II. Förderung durch:
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EU |
mit |
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☐ |
Bund |
mit |
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Land |
mit |
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Kreis |
mit |
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mit |
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Anhörung der Ortsbeiräte,
des Behinderten-, Jugend- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:
Beschlussvorschlag:
Thomas
Richter
Bürgermeister
Wer
annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein,
hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung
im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:
Beschlussfassung: