Stadt

b a d

L  I  E  B  E  N  W  E  R  D  A

Der Bürgermeister

 

 

 

Beschluss Nr.: 06/019/15

 

 

 

 

Beschluss

öffentlich

 

 

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

     

Einreicher:

Herr Peter Lange

eingereicht am:

05.03.2015

Zuständigkeit:

Amt III, Sachgebiet 3

Seiten:

2

 

 

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

1

Bauausschuss

     

     

7

   

   

   

   

   

2

Haupt- und Finanzausschuss

     

     

7

   

   

   

   

   

3

Stadtverordnetenversammlung

01.04.2015

13

19

15

14

0

1

0

 

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

 

Beschluss zum Bebauungsplan für ein Sondergebiet „Photovoltaik- Freiflächenanlage“ auf dem ehemaligen ACZ- Gelände in Bad Liebenwerda Ortsteil Neuburxdorf

 

Gegenstand der Vorlage:

Aufstellungsbeschluss

 

Begründung:

 

I. Problem

Mit Schreiben der Firma Projektlogistik Wille aus Falkenberg, OT Beyern wird die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem ehemaligen ACZ- Geländes in Neuburxdorf beantragt (siehe Anlage).

Betroffen sind folgende Flurstücke in der Gemarkung Neuburxdorf:

-      Flur 3:            8/2; 195/8; 419; 445 (teilweise); 487; 488; 220/8 und 235/3

-      Flur 9:            58/1; 58/2 und 58/3

Beantragt wird, diesen Bebauungsplan nach § 8 BauGB im Verfahren nach

§ 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren) zu erstellen, ohne Umweltprüfung sowie Umweltbericht. 

 

II. Lösung

Die beantragte Fläche liegt im unbeplanten Außenbereich und ist im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche auf Grund der damaligen Nachnutzungsentwicklung (Stahlbaufirma) ausgewiesen worden. Diese Nutzung wurde bereits in den 90iger Jahren aufgegeben. Das Gelände blieb seither ungenutzt und sich selbst überlassen.

 

Die Zulässigkeit von PV- Freiflächenanlagen kann hier nur über ein Bebauungs-planverfahren erfolgen:

1.    Diese Anlagen stellen kein privilegiertes Vorhaben im Sinne § 35 BauGB dar

2.    PV- Freiflächenanlagen stellen Anlagen dar, die sich in ihren Eigenschaften wesentlich von den Nutzungen und Vorhaben unterscheiden, die in den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO aufgeführt sind. Es bedarf deshalb regelmäßig der Festsetzung eines Sondergebietes nach § 11 Abs.2 BauNVO, in dem Gebiete für Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie beispielhaft aufgezählt sind.

Aus besagten Gründen soll ein Bebauungsplan für sonstige Sondergebiete mit der Zweck-bestimmung „Sondergebiet PV- Freiflächenanlage“ aufgestellt werden. Diese Vorgehensweise wurde durchgängig bei allen Anlagen zur alternativen Energieerzeugung (Solar, Wind) im Flächennutzungsplan und Bebauungsplan in Bereichen der Stadt und seiner Ortsteile vorgenommen.

Entsprechend § 8 Abs.2, Satz 1 BauGB ist der Bebauungsplan aus dem Flächen-nutzungsplan zu entwickeln, daher ist hier der FNP ebenfalls anzupassen.

 

Beantragt wurde das B- Planverfahren nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren

ohne Umweltprüfung sowie Umweltbericht durchzuführen.

Diesem Antrag soll aus Sicht der Verwaltung nicht zugestimmt werden. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes soll im Regelverfahren erfolgen.

 

Gründe:

Das ehemalige ACZ- Gelände (Agro-Chemisches-Zentrum) ist wie bereits erwähnt seit Jahrzenten ungenutzt. Auf ihm befinden sich diverse baufällige und verwahrloste Gebäuden und Lagerhallen, ein ehemaliges Chemikalienlager, eine Tankstelle und Verwaltungsgebäude, die abgebrochen werden sollen.

Mit der geplanten Nutzung, Errichtung einer PV- Freiflächenanlage auf dem Gelände ist anzunehmen, dass Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr. 7 Buchstabe (b) BauGB benannter Schutzgüter gegeben sind.

Anzunehmen sind folgende Schutzgutbetroffenheiten:

-      Schutzgut Tiere (u.a. Mehlschwalbe, Eidechse, Fledermäuse); Belange des Artenschutzes (Tatbestände nach § 44 BNatSchG) u.a. durch Abbruch/ Teilabbruch alter vorh. Lager und Hallen und Überbauung der Flächen

-      Schutzgut Boden; Altlasten auf Grund der ehemaligen ACZ- Nutzung (Altlastengutachten)

-      Schutzgut Mensch; aus der Nähe zum Anschlussgleis Brottewitz und der angrenzenden Wohnbebauung entlang der L 66 (Blendwirkung)

-      Nach dem von der Stadtverordnetenversammlung als städtebauliche Leitlinie beschlossenen Integrationsplan Klima sind die Auswirkungen und Handlungsmöglichkeiten im Bereich der Anpassung an Auswirkungen des Klimawandels (Erhalt des thermischen Komforts, Verbesserung der Grünzäsuren sowie des Wasserhaushaltes) besonders zu berücksichtigen und ggf. fest zu setzen.

Im Rahmen eines im Regelverfahren durchzuführenden Bebauungsplanverfahrens werden die Betroffenheiten der einzelnen Schutzgüter geprüft und mittels entsprechender Festsetzungen und Maßnahmen abschließend geklärt.

 

Im Übrigen ist die beabsichtigte Planung, aufgrund der räumlichen Nähe, hinsichtlich ihrer kumulativen Wirkung mit der bestehenden PV-Freiflächenanlage zu betrachten.

 

Diese Vielzahl aus Betroffenheit von Schutzgut lässt erkennen, dass der geplante Standort planungsrechtlich in diesen Belangen nicht geklärt ist. Um das Verfahren nach § 13a BauGB durchführen zu können, müsste vor Aufstellung eine Vorprüfung des Einzelfall mit  Beteiligung von betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt werden, die zu dem Ergebnis kommen müssten, dass es durch das geplante Vorhaben keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr. 7(b) genannten Schutzgüter kommt.

 

Daher ist es nach Auffassung der Verwaltung rechtssicherer und zielführender, das Bebauungsplanverfahren im Regelverfahren mit Umweltprüfung und Umweltbericht zu führen. Im Parallelverfahren ist in diesem Zusammenhang der FNP an der Stelle der Planung zu ändern.

 

Der Bebauungsplan ist X-Plan-konform zu erstellen und in das städtische Geo-Daten-Portal sowie beim Landkreis Elbe- Elster einzustellen.

 

Rechtsfolgenabschätzung:

 

I. Erforderlichkeit

Mit dem Bebauungsplan werden die erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen zur Umsetzung des Vorhabens „Freiflächenphotovoltaik“, da die Errichtung solcher Anlagen kein privilegiertes Vorhaben i.S. § 35 BauGB sind sowie die Rechtsgrundlage für eine notwendige Baugenehmigung schafft.

 

II. Rechtmäßigkeit

Der Aufstellungsbeschluss ist der Verfahrensbeginn und dokumentiert den Willen der Gemeinde, dieses Verfahren, an dieser Stelle mit diesem Inhalt durch zuführen.

 

III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus

Baurechtschaffung im Rahmen der Bauleitplanung wobei Bürger, Behörden und Wirtschaft einbezogen werden und dient als Rechtsgrundlage für eine erforderliche Bau-genehmigung. Das Gelände wird einer geordneten städtebaulichen Nutzung zugeführt. Der Kurstadtstatus ist hierdurch nicht/ kaum gefährdet.

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

 

I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft

Kosten kommen auf die Stadt im Rahmen des Planverfahrens nicht zu, es wird ein entsprechender städtebaulicher Vertrag vereinbart mit dem Projektentwickler.

 

II. Förderung durch:

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

     

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, Jugend- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

  1. Für das Gebiet Bad Liebenwerda, OT Neuburxdorf auf dem ehemaligen Gelände des ACZ Neuburxdorf, Flur 3 die Flurstücke  8/2; 195/8; 419; 445 (teilweise); 487; 488; 220/8 und 235/3 sowie der Flur 9 die Flurstücke  58/1; 58/2 und 58/3 wird ein Bebauungsplan zur Ausweisung eines Sondergebietes „Freiflächenphotovoltaik“ aufgestellt.
  2. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss nach § 2 Abs.1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

 

 

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

 

 

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

 

 

Beschlussfassung: