Stadt

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L  I  E  B  E  N  W  E  R  D  A

Der Bürgermeister

 

 

 

Beschluss Nr.: 06/003/15

 

 

 

 

Beschluss

öffentlich

 

 

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

     

Einreicher:

Frau Bärbel Ziehlke

eingereicht am:

19.01.2015

Zuständigkeit:

Amt I, Sachgebiet 2

Seiten:

2

 

 

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

1

Stadtverordnetenversammlung

11.02.2015

07

19

16

16

0

0

0

 

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

 

Öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der Stadt Mühlberg zur Vertretung im Standesamt

 

Gegenstand der Vorlage:

Durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag soll die personelle Vertretung im Bereich des Standesamts zwischen den Städten Bad Liebenwerda und Mühlberg geregelt werden.

 

Begründung:

 

I. Problem

Jedes Standesamt hat regulär mindestens zwei Standesbeamte zu bestellen. Dennoch kann es vorkommen, dass durch Ausfälle kein Standesbeamter zur Verfügung steht.

 

II. Lösung

Dieser Situation kann durch die beabsichtigte Vereinbarung entgegen gewirkt werden. Die Standesbeamten können sich gegenseitig vertreten.

 

Rechtsfolgenabschätzung:

 

I. Erforderlichkeit

Die Regelung dient der Sicherstellung der standesamtlichen Aufgaben zu jeder Zeit. Eine Notbestellung durch die Fachaufsicht für die Standesämter beim Landkreis entfällt und die Standesbeamten sind gegenseitig mit den Gegebenheiten des jeweils anderen Standesamtes besser vertraut.

 

II. Rechtmäßigkeit

Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 10.07.2014 i.v.m. der Brandenburgischen Personenstandsverordnung und dem Personenstandsausführungsgesetz

 

III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus

Sicherstellung der Funktionalität der Arbeit der Verwaltung

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

 

I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft

Es erfolgt jeweils ein Kostenausgleich im Falle der Inanspruchnahme.

 

II. Förderung durch:

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

     

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, Jugend- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:

Nicht erforderlich

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der als Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche Vertrag wird geschlossen.

 

 

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

 

 

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

 

 

Beschlussfassung: