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☒ |
öffentlich |
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☐ |
nichtöffentlich |
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Anlagen: |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Seiten: |
2 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Stadtverordnetenversammlung |
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* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund
§ 22 BbgKVerf |
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der
Stadt Mühlberg zur Vertretung im Standesamt
Gegenstand
der Vorlage:
Durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag soll die
personelle Vertretung im Bereich des Standesamts zwischen den Städten Bad
Liebenwerda und Mühlberg geregelt werden.
Begründung:
I. Problem
Jedes
Standesamt hat regulär mindestens zwei Standesbeamte zu bestellen. Dennoch kann
es vorkommen, dass durch Ausfälle kein Standesbeamter zur Verfügung steht.
II. Lösung
Dieser
Situation kann durch die beabsichtigte Vereinbarung entgegen gewirkt werden.
Die Standesbeamten können sich gegenseitig vertreten.
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
Die
Regelung dient der Sicherstellung der standesamtlichen Aufgaben zu jeder Zeit.
Eine Notbestellung durch die Fachaufsicht für die Standesämter beim Landkreis
entfällt und die Standesbeamten sind gegenseitig mit den Gegebenheiten des
jeweils anderen Standesamtes besser vertraut.
II. Rechtmäßigkeit
Gesetz
zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 10.07.2014 i.v.m. der
Brandenburgischen Personenstandsverordnung und dem
Personenstandsausführungsgesetz
III. Auswirkung auf
Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus
Sicherstellung
der Funktionalität der Arbeit der Verwaltung
Aufgabe:
☐ freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☒ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf
Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für
Bürger (Beiträge), für Wirtschaft
Es
erfolgt jeweils ein Kostenausgleich im Falle der Inanspruchnahme.
II. Förderung durch:
☐ |
EU |
mit |
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☐ |
Bund |
mit |
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☐ |
Land |
mit |
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☐ |
Kreis |
mit |
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☐ |
|
mit |
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Anhörung der Ortsbeiräte,
des Behinderten-, Jugend- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:
Nicht
erforderlich
Beschlussvorschlag:
Der als Anlage beigefügte
öffentlich-rechtliche Vertrag wird geschlossen.
Thomas
Richter
Bürgermeister
Wer
annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein,
hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung
im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:
Beschlussfassung: