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☒ |
öffentlich |
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☐ |
nichtöffentlich |
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Anlagen: |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Seiten: |
2 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Sozialausschuss |
☐ |
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Haupt- und Finanzausschuss |
12.11.2014 |
7 |
7 |
2 |
3 |
2 |
☐ |
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SVV 1. Satz |
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SVV 2. Satz |
03.12.2014 |
07 |
19 |
15 |
1 |
12 |
2 |
0 |
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* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund
§ 22 BbgKVerf |
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Öffnungs- und Ferienschließzeiten der
Kindertageseinrichtungen 2015
Gegenstand
der Vorlage:
Die Öffnungszeiten und Ferienschließzeiten kommunaler
Kindertagesstätten für das Jahr 2015 sollen durch Beschluss festgesetzt werden.
Begründung:
I. Problem
Bereits
in den vergangenen Jahren wurde im Vorfeld des Beschlusses erläutert, dass der
jeweilige Träger der Kita Öffnungs- und Schließzeiten der Kita festlegt. Der
Kita-Ausschuss der einzelnen Kita empfiehlt seinerseits durch Beschluss die
gewünschten Schießzeiten für die Kita.
II. Lösung
Alle
Kita-Ausschüsse der städtischen Kitas haben in ihren Beratungen Vorschläge für
die Schließzeiten und regulären Öffnungszeiten erarbeitet und zur Umsetzung
empfohlen.
Insbesondere
die Sommerschließzeiten haben sich in den Einrichtungen bewährt, um
abzusichern, dass zumindest ein Teil des Jahresurlaubs der Erzieherinnen
(i.d.R. 30 Arbeitstage) in der allgemeinen Urlaubs/Ferienzeit gewährt werden
kann um während des gesamten Jahres kontinuierlicher mit den Kindern arbeiten
zu können.
Die
Verwaltung empfiehlt, diesen Vorschlägen auch weiterhin zu folgen.
Während
der Sommerschließzeiten vertreten sich die Kitas gegenseitig, um die Kinder
aufzunehmen, deren Eltern während der Schließzeiten keinen oder weniger Urlaub
erhalten. Die Hortkinder wurden wie im Jahr 2012 für zwei Wochen, und in den
Jahren 2013/14 für drei Wochen Schließzeit im „Regenbogen“ betreut. Im
Durchschnitt waren in diesen Jahren 12 Kinder anwesend.
Die
Anzahl der Kinder, die während der Ferienschließzeiten im Sommer von Zeischa in
die „Vertretungskita“ nach Thalberg gebracht worden lag im Durchschnitt bei 7
Kindern (bisher 5 bzw. 6 Kinder). In der „Vertretungskita“ Zeischa waren es in
diesem Jahr 4 Kinder aus Thalberg. Hinzu kamen 5 Kinder aus der Fontana-Klinik.
Die
allgemeinen täglichen Öffnungszeiten entsprechen nach wie vor dem Bedarf.
Kurzzeitige andere Bedarfe können dem Ermessen der Leiterin übertragen werden.
Langfristige Änderungen müssten spätestens mit der jährlichen Beschlussfassung
zu den Schließzeiten angepasst werden.
Generelles
Ziel ist es immer, die täglichen Öffnungszeiten den individuellen Bedürfnissen
der in Arbeit befindlichen Eltern Rechnung zu tragen.
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
Die
Festlegung von Schließzeiten ist aus arbeitsökonomischen Gründen sinnvoll.
Auch
für das Wohl des Kindes und die Wahrung des Familienzusammenhanges sind
gemeinsame Ferien dienlich. In der Regel dürfte ein ununterbrochener Aufenthalt
des Kindes in der Kita auch während der Ferien der Eltern dem Kindeswohl nicht
entsprechen
II. Rechtmäßigkeit
Das
Kita-Gesetz des Landes Brandenburg regelt in § 7 die Zuständigkeiten. In § 28
Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Nr. 19 ist die
Zuständigkeit der SVV zu sehen.
III. Auswirkung auf
Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus
Vergleiche
Erläuterungen im Lösungsansatz; keine weitergehenden Auswirkungen
Aufgabe:
☐ freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
☒ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf
Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für
Bürger (Beiträge), für Wirtschaft
Keine
II. Förderung durch:
☐ |
EU |
mit |
|
☐ |
Bund |
mit |
|
☐ |
Land |
mit |
|
☐ |
Kreis |
mit |
|
☐ |
|
mit |
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Anhörung der Ortsbeiräte,
des Behinderten-, Jugend- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:
Nicht erforderlich
Beschlussvorschlag:
Die Festlegungen hinsichtlich der
regelmäßigen Öffnungszeiten und Schließzeiten der kommunalen Kindertagesstätten
für das Jahr 2015 werden gemäß der beiliegenden Anlage beschlossen.
Thomas
Richter
Bürgermeister
Wer
annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein,
hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung
im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:
Während sich im Sozialausschuss – auch geprägt
durch die Aussagen der Sachkundigen Frau Lubk und der Leiterin der Kita Zeischa
– eine überwiegende Mehrheit für die Vorlage aussprach überwogen im Hufa die
Argumente derer, die das Erfordernis der Schließzeiten als nicht zeitgemäß
einstuften. Insbesondere der Tatsache, dass Unternehmen den Beschäftigen den
Urlaub nicht nach den Schließzeiten gewähren können und damit die Eltern ein
Problem in der Unterbringung der Kinder hätten, wurde eine hohe Priorität
eingeräumt. Demgegenüber fanden die Argumente der Verwaltung, dass die
Unterbringung abgesichert sei und es sich tatsächlich nur um eine geringe
Anzahl an Kindern handele, kein Gehör. Zudem wurde seitens der Verwaltung noch
einmal darauf hingewiesen, dass ohne Schließzeiten die Erzieherinnen und
Erzieher weitere Wochen nicht für die Betreuung „ihrer“ Kindergruppe zur
Verfügung stehen, worauf Eltern auch einen hohen Wert legen.
Nachdem
erörtert worden war, dass auch ein Großteil der anderen, nicht städtischen
Einrichtungen mit Schließzeiten arbeitet, kam die Frage auf, ob die Möglichkeit
bestünde, die Betreuung während der Schließzeiten insgesamt innerstädtisch,
also unabhängig vom Träger, zu regeln. Damit hätten die Eltern die Wahl der
„Ausweichkita“. Hierzu wurde eine Prüfung durch die Verwaltung angeboten. Diese
kann jedoch nicht bis zur SVV erfolgen, weil dazu weitergehende Gespräche mit
den Verantwortlichen der Träger zu führen sind (auch Festlegungen zum
finanziellen Ausgleich).
Die
Beschlussfassung soll der SVV zunächst in der vorgeschlagenen Version vorgelegt
werden. Alternativ wäre die Beschlussfassung wie folgt möglich:
Beschlussfassung:
Satz 2 Schließzeiten
Die regelmäßigen
Öffnungszeiten der kommunalen Kindertagesstätten für das Jahr 2015 werden gemäß
der beiliegenden Anlage beschlossen.
Die
Ferienschließzeiten der kommunalen Kindertagesstätten für das Jahr 2015werden
gemäß beiliegender Anlage beschlossen.
(Damit wäre eine getrennte Beschlussfassung
über beide Sachverhalte möglich)