|
|
|||||||||
|
||||||||||
|
☒ |
öffentlich |
||||||||
|
|
☐ |
nichtöffentlich |
|||||||
|
|
|
|
|||||||
Anlagen: |
||||||||||
Einreicher: |
eingereicht am: |
|||||||||
Zuständigkeit: |
Seiten: |
1 |
||||||||
Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
|
Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
||||||
TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
|||||
Stadtverordnetenversammlung |
|
||||||||||
* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund
§ 22 BbgKVerf |
|
||||||||||
Wahl des/der Vorsitzenden der
Stadtverordnetenversammlung und dessen/deren Stellvertreter
Gegenstand
der Vorlage:
Der Vorsitz der Stadtverordnetenversammlung (SVV) und die
Stellvertreterpositionen sind zu wählen.
Begründung:
I. Problem
Die SVV
besteht aus den 18 Vertretern und dem Bürgermeister als stimmberechtigtem
Mitglied.
Gemäß § 33
(2) BbgKVerf wählt die Stadtverordnetenversammlung aus ihrer Mitte den/die
Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter. Gewählt wird gemäß § 40 BbgKVerf
grundsätzlich geheim mittels Stimmzettel. Vorschlagsberechtigt ist jedes
Mitglied der (SVV), also auch der Bürgermeister.
II. Lösung
Gewählt ist,
wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung (also mindestens 10) erreicht.
Erreicht
niemand mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Mitgliederzahl, findet
ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang
die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Haben mehr als zwei Personen die
höchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmgleichheit entscheidet
das Los.
Steht im
ersten oder zweiten Wahlgang nur eine Person zur Wahl, so ist diese gewählt,
wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.
Die Wahl
zum/zur Vorsitzenden und zum ersten und zum zweiten Stellvertreter erfolgt in
getrennten
Wahlgängen.
Zur
organisatorischen Vorbereitung der Stimmzettel werden die Fraktionen gebeten,
ihre
Vorschläge
vorab dem Sitzungsdienst bzw. der Amtsleiterin des Amtes I mitzuteilen.
Dennoch
besteht die Möglichkeit des Vorschlagrechtes bis zum Aufruf dieses
Tagesordnungspunktes.
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
Siehe
nächster Punkt
II. Rechtmäßigkeit
Die
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg regelt in § 33, Abs, 2 i.V. m § 40,
wie die Funktion des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter zu erfolgen hat.
III. Auswirkung auf
Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus
keine
Aufgabe:
☐ freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
☒ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf
Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für
Bürger (Beiträge), für Wirtschaft
keine
II. Förderung durch:
☐ |
EU |
mit |
|
☐ |
Bund |
mit |
|
☐ |
Land |
mit |
|
☐ |
Kreis |
mit |
|
☐ |
|
mit |
|
|
|
|
|
Anhörung der Ortsbeiräte,
des Behinderten-, Jugend- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:
Nicht
erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung wählt
aus ihrer Mitte:
a) Berger, Johannes zum Vorsitzenden der
Stadtverordnetenversammlung,
b.) Naumburger, Monika zum ersten
Stellvertreter und
c.) Weizsäcker, Doreen zum zweiten
Stellvertreter.
Thomas
Richter
Bürgermeister
Wer
annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein,
hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung
im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:
Beschlussfassung:
Die
Stadtverordnetenversammlung (SVV) wählt geheim.