Stadt

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L  I  E  B  E  N  W  E  R  D  A

Der Bürgermeister

 

 

 

Beschluss Nr.: 05/011/14

 

 

 

 

Beschluss

öffentlich

 

 

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

     

Einreicher:

Frau Nicole Uhlemann

eingereicht am:

13.03.2014

Zuständigkeit:

Amt III, Sachgebiet 3

Seiten:

1

 

 

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

1

Stadtverordnetenversammlung

26.03.2014

08

23

19

19

0

0

0

 

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

 

Teileinziehung Dorfstraße und Mittelstraße in Lausitz - Beschränkung auf 5,5t

 

Gegenstand der Vorlage:

Es ist beabsichtigt, die Dorfstraße und Mittelstraße im Ortsteil Lausitz auf 5,5t zu begrenzen. Hierzu ist eine Teileinziehung erforderlich.

 

Begründung:

I. Problem

Nach Fertigstellung der neuen Anbindung der Dorfstraße an das Gewerbegebiet in Lausitz wurde von Anliegern festgestellt, dass sich offenbar eine Abkürzungsstrecke des Quell- / Zielverkehrs zwischen Finsterwalde - Mühlberg (via Wahrenbrück) entwickelt.

Die gemeindlichen, innerörtlichen Straßen sind dauerhaft nicht für eine derartige Verkehrsbelegung ausgelegt (mangelnde Tragfähigkeit). Es ist mit langfristigen Schäden an der Straßeninfrastruktur zu rechnen.

Weiterhin wird ein Durchgangsverkehr in diesem Abschnitt städtebaulich nicht gewünscht.

 

II. Lösung

Eine Teileinziehung soll dazu beitragen, den Verkehr über das entsprechend ausgebaute, qualifizierte Netz der Bundes- und Landesstraßen zu führen.

In der Ortslage Lausitz befinden sich gewerbliche Anlieger und Haltestellen des ÖPNV, die über eine Freistellung von der Tonnagenbegrenzung ausgenommen werden sollen.

 

 

Rechtsfolgenabschätzung:

I. Erforderlichkeit

Voraussetzung für eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Aufstellung der Verkehrs-zeichen 262 mit 5,5t (Verbot für Fahrzeuge über angegebenes tatsächliches Gewicht) in Verbindung mit 1020-30 (Anlieger frei) und 1024-14 (Kraftomnibusse frei) ist eine ordnungsgemäße Teileinziehung der betroffenen Straßen.

 

II. Rechtmäßigkeit

Grundlage der beabsichtigten Teileinziehung ist § 8 des Brandenburgischen Straßenge-setzes (BbgStrG).

Gemäß § 8 (3) BbgStrG ist die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung ist auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.

 

III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus

In § 8 (1) BbgStrG ist formuliert, dass eine Teileinziehung die Allgemeinverfügung ist, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird. Die Einwohner der Mittelstraße und der Dorfstraße in Lausitz werden vom Durchgangsverkehr mit hohen Tonnagen entlastet (Emissionsschutz). Die Nutzung durch Anlieger, Landwirtschaft und ÖPNV ist durch die vorgesehene Beschilderung auch für höhere Tonnagen gewährleistet.

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

 

I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft

Es entstehen durch die Teileinziehung keine zusätzlichen Kosten.

Die Teileinziehung wird mit dem Ziel verfolgt, erhöhten Unterhaltungsaufwendungen entgegenzuwirken, die sich durch Ausweichverkehre ergeben könnten.

 

II. Förderung durch:

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

     

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, Jugend- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:

 

 

Beschlussvorschlag:

Für die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen „Dorfstraße“ und „Mittelstraße“ im Ortsteil Lausitz wird die Teileinziehung - Tonnagebeschränkung auf 5,5t / Anliegerverkehr frei / Kraftomnibus frei“ – verfügt.

Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, die beabsichtigte Teileinziehung gemäß § 8 Absatz 3 BbgStrG öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.

Werden keine Einwendungen erhoben, wird der Hauptverwaltungsbeamte beauftragt, die Allgemeinverfügung der Teileinziehung nach § 8 Absatz 1 BbgStrG öffentlich bekannt zu machen..

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

 

 

Beschlussfassung: