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Anlagen: |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Seiten: |
1 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Stadtverordnetenversammlung |
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* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund
§ 22 BbgKVerf |
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Teileinziehung Dorfstraße und
Mittelstraße in Lausitz - Beschränkung auf 5,5t
Gegenstand
der Vorlage:
Es ist
beabsichtigt, die Dorfstraße und Mittelstraße im Ortsteil Lausitz auf 5,5t zu
begrenzen. Hierzu ist eine Teileinziehung erforderlich.
Begründung:
I. Problem
Nach Fertigstellung der neuen
Anbindung der Dorfstraße an das Gewerbegebiet in Lausitz wurde von Anliegern
festgestellt, dass sich offenbar eine Abkürzungsstrecke des Quell- /
Zielverkehrs zwischen Finsterwalde - Mühlberg (via Wahrenbrück) entwickelt.
Die gemeindlichen, innerörtlichen
Straßen sind dauerhaft nicht für eine derartige Verkehrsbelegung ausgelegt
(mangelnde Tragfähigkeit). Es ist mit langfristigen Schäden an der
Straßeninfrastruktur zu rechnen.
Weiterhin wird ein Durchgangsverkehr
in diesem Abschnitt städtebaulich nicht gewünscht.
II. Lösung
Eine Teileinziehung soll dazu
beitragen, den Verkehr über das entsprechend ausgebaute, qualifizierte Netz der
Bundes- und Landesstraßen zu führen.
In der Ortslage Lausitz befinden sich
gewerbliche Anlieger und Haltestellen des ÖPNV, die über eine Freistellung von
der Tonnagenbegrenzung ausgenommen werden sollen.
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
Voraussetzung für eine
verkehrsrechtliche Anordnung zur Aufstellung der Verkehrs-zeichen 262 mit 5,5t
(Verbot für Fahrzeuge über angegebenes tatsächliches Gewicht) in Verbindung mit
1020-30 (Anlieger frei) und 1024-14 (Kraftomnibusse frei) ist eine
ordnungsgemäße Teileinziehung der betroffenen Straßen.
Grundlage der beabsichtigten
Teileinziehung ist § 8 des Brandenburgischen Straßenge-setzes (BbgStrG).
Gemäß § 8 (3) BbgStrG ist die Absicht
der Einziehung oder Teileinziehung ist auf Kosten des Trägers der
Straßenbaulast drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt,
öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
III. Auswirkung auf
Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus
In § 8 (1) BbgStrG ist formuliert,
dass eine Teileinziehung die Allgemeinverfügung ist, durch die die Widmung
einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder
Benutzerkreise beschränkt wird. Die Einwohner der Mittelstraße und der
Dorfstraße in Lausitz werden vom Durchgangsverkehr mit hohen Tonnagen entlastet
(Emissionsschutz). Die Nutzung durch Anlieger, Landwirtschaft und ÖPNV ist
durch die vorgesehene Beschilderung auch für höhere Tonnagen gewährleistet.
Aufgabe:
☐ freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
☒ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf
Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für
Bürger (Beiträge), für Wirtschaft
Es entstehen durch die Teileinziehung
keine zusätzlichen Kosten.
Die Teileinziehung wird mit dem Ziel
verfolgt, erhöhten Unterhaltungsaufwendungen entgegenzuwirken, die sich durch
Ausweichverkehre ergeben könnten.
II. Förderung durch:
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EU |
mit |
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☐ |
Bund |
mit |
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☐ |
Land |
mit |
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☐ |
Kreis |
mit |
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☐ |
|
mit |
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Anhörung der Ortsbeiräte,
des Behinderten-, Jugend- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:
Beschlussvorschlag:
Für die dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen „Dorfstraße“ und „Mittelstraße“ im Ortsteil Lausitz wird die
Teileinziehung - Tonnagebeschränkung auf 5,5t / Anliegerverkehr frei /
Kraftomnibus frei“ – verfügt.
Der
Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, die beabsichtigte Teileinziehung gemäß
§ 8 Absatz 3 BbgStrG öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu
Einwendungen zu geben.
Werden keine
Einwendungen erhoben, wird der Hauptverwaltungsbeamte beauftragt, die
Allgemeinverfügung der Teileinziehung nach § 8 Absatz 1 BbgStrG öffentlich
bekannt zu machen..
Thomas
Richter
Bürgermeister
Wer
annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein,
hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung
im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:
Beschlussfassung: