Stadt

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L  I  E  B  E  N  W  E  R  D  A

Der Bürgermeister

 

 

 

Beschluss Nr.: 05/042/13

 

 

 

 

Beschluss

öffentlich

 

 

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

     

Einreicher:

Frau Gabriela Wehnert

eingereicht am:

14.08.2013

Zuständigkeit:

Amt III, Sachgebiet 3

Seiten:

2

 

 

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

1

Haupt- und Finanzausschuss

11.09.2013

08

9

8

8

0

0

0

2

Stadtverordnetenversammlung

25.09.2013

11

23

20

20

0

0

0

 

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

 

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Liebenwerda

 

Gegenstand der Vorlage:

Neukalkulation der Gebühren und Überarbeitung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung

 

Begründung:

 

I. Problem

Die SVV hat in ihrer Sitzung am 03.07.2013 den Haushaltsplan 2013 mit einem Haushaltssicherungskonzept beschlossen.

D.h., dass auch die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung hinsichtlich der Kostendeckung zu überprüfen ist, um die Konsolidierungsziele zu erreichen.

Nach § 6 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) sind die Gebühren spätestens aller 2 Jahre neu zu kalkulieren. Auch aufgrund dieser Vorschrift ist eine Neukalkulation fällig.

 

II. Lösung

Seit mehreren Jahren zeichnet sich ein Wandel in der Bestattungskultur ab. Ein  

Indiz hierfür ist die stetige Zunahme der anonymen Bestattungen und eine

Tendenz der Abnahme von Sargbestattungen zur Urnenbeisetzung.

Einiges deutet darauf hin, dass das Kostenargument ebenso eine Rolle spielt wie der Bedeutungsverlust innerfamiliärer Beziehungen und die wachsende gesellschaftliche Mobilität.

Diese Entwicklung führt zu einer vermehrten Nachfrage an Bestattungsformen, die vor allem durch weniger Flächen- und Pflegeaufwand für die Hinterbliebenen gekennzeichnet sind.

Grundlage der Gebührenkalkulation sind die Ergebnisse der Jahre 2009 bis 2011. Die Vorgehensweise und die Grundlagen für die Neukalkulation sind in dem anliegenden Bericht erläutert.

Auf folgende Sachverhalte wird besonders hingewiesen:

-      Die Grundstücksflächen wurden – wie bereits bei der Kalkulation 2009 – nur insofern berücksichtigt, als das sie auch künftig in der Pflege des Produktes Friedhöfe stehen. Die von der SVV 2009 beschlossene Herausnahme von Flächen aus der Pflege hat Wirkung gezeigt. Ein weiteres Ansteigen der gebührenrelevanten Pflegeaufwendungen hat insofern Wirkung gezeigt, als dass ein Anstieg der Pflegeaufwendungen vermieden wurde. Im Übrigen belasten die kalkulatorischen Zinsen – die für diese Flächen zu berücksichtigen wären -  die Gebührenkalkulation nicht.

-      Aufgrund gestiegener Fallzahlen (Summe aus Nachlösungen und neuen Grabstätten) ergibt sich ein Absinken der Gebühr im Einzelfall.

-      Die mit der Kalkulation ermittelten Gebühren sind im Umland mit den Gebühren der Stadt Falkenberg/Elster vergleichbar (unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Ruhefrist von 30 Jahren). Ein Vergleich der Gebühren umliegender Orte ist als Anlage beigefügt.

-      Eine Kostendeckung für die Nutzung der Trauerhallen würde sich angesichts der geringen Fallzahlen der Inanspruchnahme und der hohen, umzulegenden Aufwendungen bei einer Gebühr von mehr als 300 Euro pro Nutzung ergeben. Aus Sicht der Verwaltung würde diese Gebührenhöhe dazu führen, dass die Trauerhallen als Teil der Bestattungskultur überwiegend nicht mehr in Anspruch genommen werden würden. Aus Sicht der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, hier die bisherige Gebühr von 102 Euro beizubehalten. Auch wenn die Höhe der damit zu erwirtschaftenden Einnahmen nicht kostendeckend ist, wird zumindest eine Inanspruchnahme erreicht, die Einnahmen auf einem niedrigeren Niveau sichert. 

 

Rechtsfolgenabschätzung:

 

I.             Erforderlichkeit

Haushaltssicherungskonzept der Stadt Bad Liebenwerda und Ablauf des Kalkulationszeitraum nach KAG Bbg

 

II. Rechtmäßigkeit

Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG Bbg)

 

 

III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus

Die Gebühren zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Liebenwerda ändern sich. Aufgrund gestiegener Fallzahlen und nahezu gleichbleibender Kosten ergeben sich für die einzelnen Bestattungsarten geringere Gebühren.

Die Verwaltungsgebühren, sowie die Grabbereitungsgebühren (bei Leistung durch den Bauhof) steigen, hier wirken sich insbesondere die Tarifanpassungen der letzten Jahre aus.

 

 

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

 

I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft

Die Neukalkulation der Gebühren führt im Vergleich zu den Vorjahren zu keiner höheren Belastung der Bürger. Aufgrund höherer Fallzahlen sinken die Gebühren für die einzelne Bestattungsart. Die Einnahmen werden jedoch insgesamt in vergleichbarer Höhe wie in den letzten zwei Jahren erwartet.

Eine Steigerung der Gebühren ist vor allem dadurch vermieden worden, dass die Beschlussfassung der SVV zur Herausnahme von Flächen, die künftig nicht mehr gepflegt werden, zur Vermeidung des Anstieges der Pflegeaufwendungen beigetragen hat und das bürgerschaftliche Engagement bei der Pflege der Friedhöfe (vor allem in den Ortsteilen) weiter fortgesetzt wird.

Ein Beitrag zur Haushaltskonsolidierung ist – über die auch in den letzten Jahren erfolgten Einnahmen hinaus – nicht zu erwarten.

 

II. Förderung durch:

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

     

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte oder anderer Sachverständiger mit welchem Ergebnis:

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Kalkulation für die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 27.08.2013 wird zur Kenntnis genommen.

Die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.

 

 

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

 

 

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

 

 

Beschlussfassung: