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öffentlich |
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nichtöffentlich |
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Anlagen: |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Seiten: |
2 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Haupt- und Finanzausschuss |
☒ |
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Stadtverordnetenversammlung |
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* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund
§ 22 BbgKVerf |
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Gebührensatzung zur Friedhofssatzung
der Stadt Bad Liebenwerda
Gegenstand
der Vorlage:
Neukalkulation der Gebühren und Überarbeitung der
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung
Begründung:
I. Problem
Die SVV hat in ihrer Sitzung am
03.07.2013 den Haushaltsplan 2013 mit einem Haushaltssicherungskonzept
beschlossen.
D.h., dass auch die Gebührensatzung zur
Friedhofssatzung hinsichtlich der Kostendeckung zu überprüfen ist, um die
Konsolidierungsziele zu erreichen.
Nach § 6 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz
(KAG) sind die Gebühren spätestens aller 2 Jahre neu zu kalkulieren. Auch
aufgrund dieser Vorschrift ist eine Neukalkulation fällig.
II. Lösung
Seit
mehreren Jahren zeichnet sich ein Wandel in der Bestattungskultur ab. Ein
Indiz
hierfür ist die stetige Zunahme der anonymen Bestattungen und eine
Tendenz der
Abnahme von Sargbestattungen zur Urnenbeisetzung.
Einiges
deutet darauf hin, dass das Kostenargument ebenso eine Rolle spielt wie der
Bedeutungsverlust innerfamiliärer Beziehungen und die wachsende
gesellschaftliche Mobilität.
Diese
Entwicklung führt zu einer vermehrten Nachfrage an Bestattungsformen, die vor
allem durch weniger Flächen- und Pflegeaufwand für die Hinterbliebenen gekennzeichnet
sind.
Grundlage der Gebührenkalkulation sind
die Ergebnisse der Jahre 2009 bis 2011. Die Vorgehensweise und die Grundlagen
für die Neukalkulation sind in dem anliegenden Bericht erläutert.
Auf folgende Sachverhalte wird
besonders hingewiesen:
-
Die Grundstücksflächen wurden – wie
bereits bei der Kalkulation 2009 – nur insofern berücksichtigt, als das sie
auch künftig in der Pflege des Produktes Friedhöfe stehen. Die von der SVV 2009
beschlossene Herausnahme von Flächen aus der Pflege hat Wirkung gezeigt. Ein
weiteres Ansteigen der gebührenrelevanten Pflegeaufwendungen hat insofern
Wirkung gezeigt, als dass ein Anstieg der Pflegeaufwendungen vermieden wurde.
Im Übrigen belasten die kalkulatorischen Zinsen – die für diese Flächen zu
berücksichtigen wären - die
Gebührenkalkulation nicht.
-
Aufgrund
gestiegener Fallzahlen (Summe aus Nachlösungen und neuen Grabstätten) ergibt
sich ein Absinken der Gebühr im Einzelfall.
-
Die
mit der Kalkulation ermittelten Gebühren sind im Umland mit den Gebühren der
Stadt Falkenberg/Elster vergleichbar (unter Berücksichtigung der dort
vorgesehenen Ruhefrist von 30 Jahren). Ein Vergleich der Gebühren umliegender
Orte ist als Anlage beigefügt.
-
Eine
Kostendeckung für die Nutzung der Trauerhallen würde sich angesichts der
geringen Fallzahlen der Inanspruchnahme und der hohen, umzulegenden
Aufwendungen bei einer Gebühr von mehr als 300 Euro pro Nutzung ergeben. Aus
Sicht der Verwaltung würde diese Gebührenhöhe dazu führen, dass die
Trauerhallen als Teil der Bestattungskultur überwiegend nicht mehr in Anspruch
genommen werden würden. Aus Sicht der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, hier
die bisherige Gebühr von 102 Euro beizubehalten. Auch wenn die Höhe der damit
zu erwirtschaftenden Einnahmen nicht kostendeckend ist, wird zumindest eine
Inanspruchnahme erreicht, die Einnahmen auf einem niedrigeren Niveau sichert.
Rechtsfolgenabschätzung:
I.
Erforderlichkeit
Haushaltssicherungskonzept
der Stadt Bad Liebenwerda und Ablauf des Kalkulationszeitraum nach KAG Bbg
II. Rechtmäßigkeit
Kommunalabgabengesetz
des Landes Brandenburg (KAG Bbg)
III. Auswirkung auf
Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus
Die
Gebühren zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Liebenwerda ändern sich. Aufgrund
gestiegener Fallzahlen und nahezu gleichbleibender Kosten ergeben sich für die
einzelnen Bestattungsarten geringere Gebühren.
Die
Verwaltungsgebühren, sowie die Grabbereitungsgebühren (bei Leistung durch den
Bauhof) steigen, hier wirken sich insbesondere die Tarifanpassungen der letzten
Jahre aus.
Aufgabe:
☐ freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
☒ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf
Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für
Bürger (Beiträge), für Wirtschaft
Die
Neukalkulation der Gebühren führt im Vergleich zu den Vorjahren zu keiner
höheren Belastung der Bürger. Aufgrund höherer Fallzahlen sinken die Gebühren
für die einzelne Bestattungsart. Die Einnahmen werden jedoch insgesamt in
vergleichbarer Höhe wie in den letzten zwei Jahren erwartet.
Eine
Steigerung der Gebühren ist vor allem dadurch vermieden worden, dass die
Beschlussfassung der SVV zur Herausnahme von Flächen, die künftig nicht mehr
gepflegt werden, zur Vermeidung des Anstieges der Pflegeaufwendungen
beigetragen hat und das bürgerschaftliche Engagement bei der Pflege der
Friedhöfe (vor allem in den Ortsteilen) weiter fortgesetzt wird.
Ein
Beitrag zur Haushaltskonsolidierung ist – über die auch in den letzten Jahren
erfolgten Einnahmen hinaus – nicht zu erwarten.
II. Förderung durch:
☐ |
EU |
mit |
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☐ |
Bund |
mit |
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☐ |
Land |
mit |
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☐ |
Kreis |
mit |
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☐ |
|
mit |
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Anhörung der Ortsbeiräte
oder anderer Sachverständiger mit welchem Ergebnis:
Beschlussvorschlag:
Die Kalkulation für die
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 27.08.2013 wird zur Kenntnis genommen.
Die
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung wird in der vorliegenden Fassung
beschlossen.
Thomas
Richter
Bürgermeister
Wer
annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein,
hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung
im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:
Beschlussfassung: