Stadt

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L  I  E  B  E  N  W  E  R  D  A

Der Bürgermeister

 

 

 

Beschluss Nr.: 05/43/10

 

 

 

 

Beschluss

öffentlich

 

 

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

     

Einreicher:

Frau Bärbel Ziehlke

eingereicht am:

03.06.2010

Zuständigkeit:

Amt I, Sachgebiet 2

Seiten:

3

 

 

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

1

Haupt- und Finanzausschuss

16.06.2010

05

9

8

7

1

0

   

2

Stadtverordnetenversammlung

30.06.2010

09

23

20

15

3

2

0

 

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bad Liebenwerda

 

Gegenstand der Vorlage:

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bad Liebenwerda (nachfolgend OBV genannt) aus dem Jahr 2003 ist auf ihre Aktualität zu prüfen und ggf. anzupassen.

 

Begründung:

 

I. Problem

Hinweise aus der Bevölkerung und den Reihen der Stadtverordnetenversammlung orientieren darauf, die Regelungen insbesondere zu Lärmbelästigungen in der Mittags- und Nachtzeit konkreter zu regeln. Außerdem sollten weitergehende Regelungen zum Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen und Anlagen geschaffen werden.

 

II. Lösung

Die Hinweise wurden soweit eingearbeitet, wie die gesetzlichen Regelungen es zulassen. Insbesondere zur Mittagsruhe gibt es keine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Regelung in der OBV. Hier kann nur Bezug genommen werden auf die Geräte- und Maschinenlärmverordnung (durch den Bund erlassen), die die Betriebszeiten für

Geräte und Maschinen regelt, die sowohl im gewerblichen als auch im privaten Bereich

eingesetzt werden können.

So dürfen Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Heckenscheren,

Schredder und motorbetriebene Sägen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie

an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden.

Neben den bisherigen Schutzzeiten dürfen Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler an Werktagen auch in den

Zeiten zwischen 07.00 Uhr und 09.00 Uhr, 13.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie zwischen

17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht genutzt werden, wenn sie nicht mit einer

besonderen Kennzeichnung zum Umweltschutz versehen sind. Diese Regelung wird so eingefügt.

In einer besonders bezeichneten Regelung und damit deutlicher erkennbar für den Bürger wird „unzulässiger Lärm“ geregelt.

Der Konsum von alkoholischen Getränken und anderen Rauschmitteln kann nicht generell, aber für bestimmte Plätze und Anlagen untersagt werden. Eine solche Regelung wird eingefügt.

Vielseitige Regelungen sind bereits enthalten, bedürfen jedoch einer konsequenten Kontrolle. Die kann durch das geringe Personal des Ordnungsamtes nicht ständig gewährleistet werden. Hier sind wir nicht nur auf die Unterstützung der Polizei, sondern auch auf das Engagement der Bürger selbst angewiesen.

 

Rechtsfolgenabschätzung:

 

I. Erforderlichkeit

Die in der OBV vorgeschlagenen Maßnahmen dienen insbesondere der Verbesserung der Ordnung in der Stadt Bad Liebenwerda.

 

II. Rechtmäßigkeit

Grundlage für das Handeln der Stadt bilden das Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

 

III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus

Durch die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit entfaltet sich ein der Kurstadt würdiges Ambiente für Kurgäste und touristische Besucher, aber auch für die Bürger selbst.

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

 

I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft

Kosten entstehen in dem Umfang wie personelle Ressourcen zur Kontrolle eingesetzt werden bzw. bei Nichteinhaltung der OBV im Rahmen der Schadensbeseitigung finanzielle Mittel aufgewendet werden müssen, die ansonsten an anderer Stelle im Haushalt eingesetzt werden könnten.

 

II. Förderung durch:

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

     

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte oder anderer Sachverständiger mit welchem Ergebnis:

Nicht erforderlich

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der Stadt Bad Liebenwerda wird beschlossen.

 

 

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

 

 

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

Auf Hinweis von Herrn Schöne im Hufa wurde § 17, Abs. 3 um Satz 2 ergänzt.

 

Beschlussfassung: