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☒ |
öffentlich |
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☐ |
nichtöffentlich |
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Anlagen: |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Seiten: |
3 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Haupt- und Finanzausschuss |
☒ |
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Stadtverordnetenversammlung |
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* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund
§ 22 BbgKVerf |
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Ordnungsbehördliche Verordnung der
Stadt Bad Liebenwerda
Gegenstand
der Vorlage:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bad Liebenwerda (nachfolgend
OBV genannt) aus dem Jahr 2003 ist auf ihre Aktualität zu prüfen und ggf.
anzupassen.
Begründung:
I. Problem
Hinweise
aus der Bevölkerung und den Reihen der Stadtverordnetenversammlung orientieren
darauf, die Regelungen insbesondere zu Lärmbelästigungen in der Mittags- und
Nachtzeit konkreter zu regeln. Außerdem sollten weitergehende Regelungen zum
Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen und Anlagen geschaffen werden.
II. Lösung
Die Hinweise wurden soweit
eingearbeitet, wie die gesetzlichen Regelungen es zulassen. Insbesondere zur
Mittagsruhe gibt es keine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Regelung in
der OBV. Hier kann nur Bezug genommen werden auf die Geräte- und
Maschinenlärmverordnung (durch den Bund erlassen), die die Betriebszeiten für
Geräte und Maschinen regelt, die
sowohl im gewerblichen als auch im privaten Bereich
eingesetzt werden können.
So dürfen Rasenmäher, Rasentrimmer,
Rasenkantenschneider, Heckenscheren,
Schredder und motorbetriebene Sägen an
Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie
an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr
bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden.
Neben den bisherigen Schutzzeiten
dürfen Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und
Laubsammler an Werktagen auch in den
Zeiten zwischen 07.00 Uhr und 09.00
Uhr, 13.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie zwischen
17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht genutzt
werden, wenn sie nicht mit einer
besonderen Kennzeichnung zum
Umweltschutz versehen sind. Diese Regelung wird so eingefügt.
In
einer besonders bezeichneten Regelung und damit deutlicher erkennbar für den
Bürger wird „unzulässiger Lärm“ geregelt.
Der
Konsum von alkoholischen Getränken und anderen Rauschmitteln kann nicht
generell, aber für bestimmte Plätze und Anlagen untersagt werden. Eine solche
Regelung wird eingefügt.
Vielseitige
Regelungen sind bereits enthalten, bedürfen jedoch einer konsequenten
Kontrolle. Die kann durch das geringe Personal des Ordnungsamtes nicht ständig
gewährleistet werden. Hier sind wir nicht nur auf die Unterstützung der
Polizei, sondern auch auf das Engagement der Bürger selbst angewiesen.
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
Die
in der OBV vorgeschlagenen Maßnahmen dienen insbesondere der Verbesserung der
Ordnung in der Stadt Bad Liebenwerda.
II. Rechtmäßigkeit
Grundlage
für das Handeln der Stadt bilden das Ordnungsbehördengesetz des Landes
Brandenburg und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
III. Auswirkung auf
Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus
Durch
die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit entfaltet sich ein der Kurstadt
würdiges Ambiente für Kurgäste und touristische Besucher, aber auch für die
Bürger selbst.
Aufgabe:
☐ freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
☒ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf
Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für
Bürger (Beiträge), für Wirtschaft
Kosten
entstehen in dem Umfang wie personelle Ressourcen zur Kontrolle eingesetzt
werden bzw. bei Nichteinhaltung der OBV im Rahmen der Schadensbeseitigung
finanzielle Mittel aufgewendet werden müssen, die ansonsten an anderer Stelle
im Haushalt eingesetzt werden könnten.
II. Förderung durch:
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EU |
mit |
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☐ |
Bund |
mit |
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☐ |
Land |
mit |
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☐ |
Kreis |
mit |
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☐ |
|
mit |
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Anhörung der Ortsbeiräte
oder anderer Sachverständiger mit welchem Ergebnis:
Nicht
erforderlich
Beschlussvorschlag:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur
Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der Stadt Bad Liebenwerda wird
beschlossen.
Thomas
Richter
Bürgermeister
Wer annehmen
muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den
Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung
im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:
Auf Hinweis
von Herrn Schöne im Hufa wurde § 17, Abs. 3 um Satz 2 ergänzt.
Beschlussfassung: