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öffentlich |
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nichtöffentlich |
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Anlagen: |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Seiten: |
2 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Haupt- und Finanzausschuss |
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Stadtverordnetenversammlung |
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* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und
Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf |
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Satzung über die
Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Schiedspersonen der Stadt Bad
Liebenwerda
Gegenstand der Vorlage:
Die Abgeltung der Aufwendungen der Schiedspersonen sollen
in Form einer Entschädigungssatzung geregelt werden.
Begründung:
I. Problem
Schiedspersonen arbeiten gänzlich ehrenamtlich. Nach dem Schiedsstellengesetz gehen lediglich 50% der sehr geringen Gebühren eines Schlichtungsverfahrens (i.d.R. 10-20€) dem Schiedsmann zu. Auch Auslagen werden nur im Falle des tatsächlichen Zustandekommens eines Verfahrens erstattet. Der weitaus größere Teil der ehrenamtlichen Tätigkeit der Schiedspersonen liegt jedoch in Gesprächen, Vor-Ort-Terminen und Telefonaten, die im Vorfeld sehr umfangreich sind und meist gar nicht erst zum Schlichtungsverfahren führen. Für diese zahlreichen Aktivitäten erhalten die Schiedspersonen bisher keinerlei Aufwendungsersatz.
Auf diesen Sachverhalt wurde die Verwaltung in einem Gespräch mit dem Vorstandsvorsitzenden des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen Brandenburg aufmerksam gemacht.
Der Vorsitzende erklärte, dass ca. 50% der Kommunen Aufwandsentschädigung zu zahlen. Dabei gibt es sehr unterschiedliche Größenordnungen. Diese liegen zwischen 13 und mehr als 100 €. Er empfahl aus seiner Kenntnis vergleichbarer Kommunen eine Pauschale von 25 € monatlich.
II. Lösung
Es soll eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 € an die Schiedspersonen gezahlt werden.
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
Die Schiedspersonen haben Anspruch auf Aufwendungsersatz. Die Bereitschaft zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist sehr gering und zumindest mit der Begleichung der entstehenden Unkosten wird auch ein Argument geschaffen, dieses Ehrenamt zu übernehmen. Auch vor uns steht dieses Problem mit dem Ausscheiden der jetzigen Amtsinhaber.
II. Rechtmäßigkeit
Die Pflicht zur Zahlung des Aufwendungsersatzes ergibt sich aus § 24 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Diese Regelung eröffnet auch die Möglichkeit der Pauschalierung in gleicher Form, wie sie für Gemeindevertreter gelten.
III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus
Keine Auswirkungen
Aufgabe:
☐ freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☒ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft
Für den Haushalt der Stadt entstehen dabei jährliche Kosten von 600 € für zwei Schiedspersonen.
II. Förderung durch:
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EU |
mit |
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☐ |
Bund |
mit |
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☐ |
Land |
mit |
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☐ |
Kreis |
mit |
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☐ |
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mit |
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Anhörung der Ortsbeiräte oder anderer Sachverständiger mit welchem
Ergebnis:
Eine Anhörung ist nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Schiedspersonen der Stadt Bad Liebenwerda wird beschlossen.
Thomas Richter
Bürgermeister
Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf
von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund
unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:
Beschlussfassung: