Stadt

b a d

L  I  E  B  E  N  W  E  R  D  A

Der Bürgermeister

 

 

 

Beschluss Nr.: 05/102/09

 

 

 

 

Beschluss

öffentlich

 

 

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

     

Einreicher:

Frau Bärbel Ziehlke

eingereicht am:

12.10.2009

Zuständigkeit:

Amt I, Sachgebiet 2

Seiten:

2

 

 

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

1

Haupt- und Finanzausschuss

25.11.2009

14

9

9

9

0

0

0

2

Stadtverordnetenversammlung

09.12.2009

19

23

19

18

0

0

1

 

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

 

Satzung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Schiedspersonen der Stadt Bad Liebenwerda

 

Gegenstand der Vorlage:

Die Abgeltung der Aufwendungen der Schiedspersonen sollen in Form einer Entschädigungssatzung geregelt werden.

 

 

Begründung:

 

I. Problem

Schiedspersonen arbeiten gänzlich ehrenamtlich. Nach dem Schiedsstellengesetz gehen lediglich 50% der sehr geringen Gebühren eines Schlichtungsverfahrens (i.d.R. 10-20€)  dem Schiedsmann zu. Auch Auslagen werden nur im Falle des tatsächlichen Zustandekommens eines Verfahrens erstattet. Der weitaus größere Teil der ehrenamtlichen Tätigkeit der Schiedspersonen liegt jedoch in Gesprächen, Vor-Ort-Terminen und Telefonaten, die im Vorfeld sehr umfangreich sind und meist gar nicht erst zum Schlichtungsverfahren führen. Für diese zahlreichen Aktivitäten erhalten die Schiedspersonen bisher keinerlei Aufwendungsersatz.

Auf diesen Sachverhalt wurde die Verwaltung in einem Gespräch mit dem Vorstandsvorsitzenden des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen Brandenburg aufmerksam gemacht.

Der Vorsitzende erklärte, dass ca. 50% der Kommunen Aufwandsentschädigung zu zahlen. Dabei gibt es sehr unterschiedliche Größenordnungen. Diese liegen zwischen 13 und mehr als 100 €. Er empfahl aus seiner Kenntnis vergleichbarer Kommunen eine Pauschale von 25 € monatlich.

 

II. Lösung

Es soll eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 € an die Schiedspersonen gezahlt werden.

 

Rechtsfolgenabschätzung:

 

I. Erforderlichkeit

Die Schiedspersonen haben Anspruch auf Aufwendungsersatz. Die Bereitschaft zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist sehr gering und zumindest mit der Begleichung der entstehenden Unkosten wird auch ein Argument geschaffen, dieses Ehrenamt zu übernehmen. Auch vor uns steht dieses Problem mit dem Ausscheiden der jetzigen Amtsinhaber.

II. Rechtmäßigkeit

Die Pflicht zur Zahlung des Aufwendungsersatzes ergibt sich aus § 24 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Diese Regelung eröffnet auch die Möglichkeit der Pauschalierung in gleicher Form, wie sie für Gemeindevertreter gelten.

 

III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus

Keine Auswirkungen

 

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

 

I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft

Für den Haushalt der Stadt entstehen dabei jährliche Kosten von 600 € für zwei Schiedspersonen.

 

II. Förderung durch:

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

     

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte oder anderer Sachverständiger mit welchem Ergebnis:

Eine Anhörung ist nicht erforderlich.

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Satzung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Schiedspersonen der Stadt Bad Liebenwerda wird beschlossen.

 

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

 

Beschlussfassung:

wie Beschlussvorschlag