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Anlagen: |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Seiten: |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Haupt- und Finanzausschuss |
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Stadtverordnetenversammlung |
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* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und
Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf |
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Zweitwohnungssteuersatzung
Gegenstand der Vorlage:
Überarbeitung und Neufassung der Zweitwohnungssteuersatzung
vom 07.11.2001
Begründung:
I. Problem
Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung sind durch die Stadt alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen. Die bestehende Satzung der Stadt ist bisher nicht zum tragen gekommen.
II. Lösung
Die Satzung wurde redaktionell und inhaltlich der aktuellen Situation insbesondere nach den neuen rechtlichen Gesichtspunkten überarbeitet. Dabei wurde sich an den bekannten Satzungen von Städten im Land Brandenburg orientiert.
Verändert und vereinfacht wurde die Definition der Zweitwohnung im § 2 Abs 3. und die Steuersätze im § 4.
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
Die Zweitwohnungssteuer gehört, wie zum Beispiel auch die Vergnügungssteuer
oder die Hundesteuer, zu den so genannten örtlichen Aufwandsteuern.
Aufwandsteuer deshalb, weil ein "besonderer Aufwand" besteuert wird, also eine
Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen
Lebensbedarfs hinausgehen (hier: das Innehaben einer zweiten Wohnung).
Darüber hinaus genießen auch Zweitwohnungsinhaber die Vorteile der
Infrastruktur der Stadt Bad Liebenwerda und nehmen mit städtischen Steuermitteln finanzierte Einrichtungen in Anspruch. Daher ist es sachgerecht, die Zweitwohnungsinhaber an den der Stadt
entstehenden Kosten zu beteiligen.
Berechnungsgrundlage für die Höhe der Zweitwohnungssteuer ist der jährliche Mietaufwand,
der für die Wohnung zu entrichten wäre. Wird die Wohnung vom Eigentümer selber genutzt,
ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Diese kann je nach Alter und
Ausstattung der Wohnung variieren. Aufgrund der Angaben in der Erklärung des Steuerpflichtigen
kann die Stadt die Einstufung vornehmen.
Bei Vermietung wird die Steuer nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.
Beispiel: Eine Wohnung mit 45 qm Wohnfläche, ca. 5,00 € pro qm Kaltmiete ergibt eine
Jahresnettokaltmiete von 2.700 €. Der Inhaber müsste danach 243 € Zweitwohnungssteuer
bezahlen.( 2.700x 9%= 243 €)
Die Höhe und Angemessenheit der Steuer wird im § 4 Abs. 1 geregelt. Größere bzw. qualitativ höherwertige Wohnungen, ausgedrückt durch höhere Mieten pro m² werden degressiv bemessen.
Im § 4 Abs. 2 ist die soziale Komponente Kind berücksichtigt.
II. Rechtmäßigkeit
Aufgrund der §§ 3 und 28 (2) Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Kommunalrechtsreform-Anpassungsgesetzes (KommRRefAnpG) vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202 ) in der jeweils gültigen Fassung und der §§ 1,2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) ist die Stadt berechtigt diese Satzung zu erlassen. Entsprechend dem am 24.06.2009 beschlossenen Haushaltsicherungskonzept hat die Stadt sich verpflichtet, die Zweitwohnungssteuersatzung zu überarbeiten und neu zu beschließen.
III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus
Belastet werden Bürger, die nicht Ihren Hauptwohnsitz in Bad Liebenwerda haben aber in Bad Liebenwerda eine Nebenwohnung besitzen.
Aufgabe:
☐ freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
☒ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft
Kosten für Bürger die nicht Einwohner von Bad Liebenwerda sind
Einnahmen für die Stadt zur Deckung der Aufwendungen für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Infrastruktur.
II. Förderung durch:
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EU |
mit |
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☐ |
Bund |
mit |
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☐ |
Land |
mit |
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☐ |
Kreis |
mit |
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☐ |
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mit |
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Anhörung der Ortsbeiräte oder anderer Sachverständiger mit welchem
Ergebnis:
Im Rahmen der Sitzungsfolge
Beschlussvorschlag:
Die Zeitwohnungssteuersatzung in der vorliegenden Fassung wird beschlossen
Thomas Richter
Bürgermeister
Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf
von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund
unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:
Keine Änderungsempfehlungen
Beschlussfassung: