Stadt

b a d

L  I  E  B  E  N  W  E  R  D  A

Der Bürgermeister

 

 

 

Beschluss Nr.: 05/76/09

 

 

 

 

Beschluss

öffentlich

 

 

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

Satzungsentwurf

Einreicher:

Herr Gerd Engelmann

eingereicht am:

10.09.2009

Zuständigkeit:

Amt II, Sachgebiet 4

Seiten:

2

 

 

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

1

Haupt- und Finanzausschuss

23.09.2009

08

9

9

7

2

0

0

2

Stadtverordnetenversammlung

07.10.2009

08

23

20

20

0

0

0

 

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

 

Zweitwohnungssteuersatzung

 

Gegenstand der Vorlage:

Überarbeitung und Neufassung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 07.11.2001

 

Begründung:

 

I. Problem

Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung sind durch die Stadt alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen. Die bestehende Satzung  der Stadt  ist bisher nicht zum tragen gekommen.

 

II. Lösung

Die Satzung wurde redaktionell und inhaltlich der aktuellen Situation insbesondere nach den neuen  rechtlichen Gesichtspunkten überarbeitet. Dabei wurde sich an den bekannten Satzungen von Städten im Land Brandenburg orientiert.

Verändert  und vereinfacht wurde die Definition  der Zweitwohnung im § 2 Abs 3. und die Steuersätze im § 4.

 

 

Rechtsfolgenabschätzung:

 

I. Erforderlichkeit

Die Zweitwohnungssteuer gehört, wie zum Beispiel auch die Vergnügungssteuer

oder die Hundesteuer, zu den so genannten örtlichen Aufwandsteuern.

Aufwandsteuer deshalb, weil ein "besonderer Aufwand" besteuert wird, also eine

Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen

Lebensbedarfs hinausgehen (hier: das Innehaben einer zweiten Wohnung).

Darüber hinaus genießen auch Zweitwohnungsinhaber die Vorteile der 

Infrastruktur der Stadt Bad Liebenwerda  und nehmen mit städtischen Steuermitteln finanzierte Einrichtungen in Anspruch. Daher ist es sachgerecht, die Zweitwohnungsinhaber an den der Stadt

entstehenden Kosten zu beteiligen.

 

 

 

 

Berechnungsgrundlage für die Höhe der Zweitwohnungssteuer ist der jährliche Mietaufwand,

der für die Wohnung zu entrichten wäre. Wird die Wohnung vom Eigentümer selber genutzt,

ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Diese kann je nach Alter und

Ausstattung der Wohnung variieren. Aufgrund der Angaben in der Erklärung des Steuerpflichtigen

kann die Stadt die Einstufung vornehmen.

Bei Vermietung wird die Steuer nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.

Beispiel: Eine Wohnung mit 45 qm Wohnfläche, ca. 5,00 € pro qm Kaltmiete ergibt eine

Jahresnettokaltmiete von 2.700 €. Der Inhaber müsste danach 243 € Zweitwohnungssteuer

bezahlen.( 2.700x 9%= 243 €)

Die Höhe und Angemessenheit der Steuer wird im § 4 Abs. 1 geregelt. Größere bzw. qualitativ höherwertige Wohnungen, ausgedrückt durch höhere Mieten pro    werden degressiv bemessen.

Im § 4 Abs. 2 ist die soziale Komponente Kind berücksichtigt.

 

II. Rechtmäßigkeit

Aufgrund der §§ 3 und 28 (2) Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Kommunalrechtsreform-Anpassungsgesetzes (KommRRefAnpG) vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202 ) in der jeweils gültigen Fassung und der §§ 1,2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) ist die Stadt berechtigt diese Satzung zu erlassen. Entsprechend dem am 24.06.2009 beschlossenen Haushaltsicherungskonzept hat die Stadt sich verpflichtet, die Zweitwohnungssteuersatzung zu überarbeiten und neu zu beschließen.

 

III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus

Belastet werden Bürger, die nicht Ihren Hauptwohnsitz in Bad Liebenwerda haben aber in Bad Liebenwerda eine Nebenwohnung besitzen.

 

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

 

I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft

Kosten für Bürger die nicht Einwohner von Bad Liebenwerda sind

Einnahmen für die Stadt zur Deckung der Aufwendungen für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Infrastruktur.

 

II. Förderung durch:

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

     

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte oder anderer Sachverständiger mit welchem Ergebnis:

Im Rahmen der Sitzungsfolge

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Zeitwohnungssteuersatzung in der vorliegenden Fassung wird beschlossen

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

Keine Änderungsempfehlungen

 

Beschlussfassung:

wie Beschlussvorschlag